Seite 1 von 9 Dipl.-Ing., MBA Andreas Woest, Leiter ift Normungszentrum Dipl.-Ing. Jürgen Benitz-Wildenburg, Leiter PR & Kommunikation Bauproduktenverordnung (BauPVO) im Überblick Praktische Auswirkungen Ab 1. Juli gelten die gesetzlichen Anforderungen der BauPVO, in denen die Anforderungen an Hersteller, Importeur und Händler detaillierter und verbindlicher festgelegt werden als in der bisherigen Bauprodukten-Richtlinie. Mit der CE-Kennzeichnung wird nun die erklärte Leistung des Produkts insbesondere mit dem neuen Dokument der Leistungserklärung (LE) bescheinigt. Dies soll den Verbraucherschutz stärken und die Verantwortung der Hersteller hervorheben. Besonderes Augenmerk müssen nun Importeure und Händler walten lassen, denn diese übernehmen schnell die Pflichten der Hersteller, beispielsweise wenn das von Ihnen gehandelte Bauprodukt verändert oder das Produkt unter eigener Marke vertrieben wird. Erste Erfahrungen mit der Marktüberwachung zeigen, dass nun genauer auf die korrekten Angaben in der CE-Kennzeichnung geachtet wird. Da ist es für Schreiner, Fensterbauer, Monteure und den Bauelementehandel wichtig, die Regularien der CE-Kennzeichnung zu kennen und in der Praxis richtig umzusetzen. Dies umfasst die normkonforme Organisation der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK), der technischen Dokumente, die rechtssichere Erstellung der LE und die Anbringung der CE- Kennzeichnung. Bereits bei der Bewerbung eines Produktes muss darauf geachtet werden, dass die Angaben zu den beworbenen wesentlichen Produktmerkmalen auch in der LE gemacht wurden.
Seite 2 von 9 Bild 1 Muster Leistungserklärung (LE) mit Hinweisen Welche Bauprodukte müssen CE gekennzeichnet sein? Die Voraussetzung, dass Bauprodukte für den europäischen Warenverkehr CEgekennzeichnet werden müssen, sind einheitliche europäische Vorschriften und technische Spezifikationen. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass die erforderlichen Leistungsangaben einheitlich ermittelt werden. Daher dürfen nur solche Bauprodukte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden, für die entweder eine europäisch harmonisierte Norm existiert, oder für die der Hersteller eine europäische Zulassung besitzt. Dies erklärt, warum z.b. Außentüren ein CE-Zeichen tragen müssen, Innentüren aber nicht. Die europäische Produktnorm für Innentüren ist noch immer nicht verabschiedet, daher fehlt für diese Produkte die notwendige Grundlage.
Seite 3 von 9 Technische Dokumentation Als Grundlage für die CE-Kennzeichnung muss der Hersteller eine technische Dokumentation erstellen. In der BauPVO, Artikel 11, Abs. 1 heißt es Die Hersteller erstellen als Grundlage für die Leistungserklärung (LE) eine technische Dokumentation und beschreiben darin alle wichtigen Elemente. Hierzu gehören folgende Dokumente: die Erklärung einer normkonformen werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) eine Auflistung der mit geltenden Dokumente wie Montageanweisungen, Gebrauchs- und Sicherheitshinweise und ggf. REACH-Informationen. die Zusammenfassung der Prüfberichte (ITT), bzw. anderer Verfahren zur Leistungsfeststellung und Klassifizierung der Produkte. Die Nachweise können je nach Vorgabe der Norm aus Tabellenwerten, rechnerisch oder über einen Prüf-Nachweis erbracht werden. Der Hersteller muss alle notwendigen Prüfnachweise zusammenstellen, mit denen die in der LE angegeben Klassen und Stufen belegt werden können. Kurzfassungen der Prüfberichte dürfen verwendet werden, wenn dies von der Prüfstelle autorisiert ist. Beim Zusammenstellen der technischen Dokumentation muss der Ersteller darauf achten, ob der Austausch von Komponenten, die Herstellung oder die Variantenbildung von Bauteilen einen Einfluss auf die die technischen Kennwerte hat und keine Überschreitung des direkten Anwendungsbereiches (Übergrößen) vorliegt. Vorgaben über zulässige Abweichungen macht die Produktnorm 14351-1, detaillierte Erklärungen finden sich im zugehörigen Kommentar.
Seite 4 von 9 Bild 2 Beispiel für eine normkonforme Dokumentation der WPK für die Arbeitsvorbereitung Die Technische Dokumentation sollte möglichst schlank bleiben, da sie auf Nachfrage auch den Marktüberwachungsbehörden in deren Landessprache vorgelegt werden muss. Gleichzeitig muss die technische Dokumentation die Angaben der LE nachvollziehbar machen und eine Erklärung zur ordnungsgemäß durchgeführten WPK und deren Grundlagen beinhalten. Die Bauproduktenverordnung verlangt vom Hersteller aber nicht, dass er die technische Dokumentation dem Endverbraucher übergibt. Der ift-produktpass hat sich hier in der Praxis bewährt, da die notwendigen Informationen und Unterlagen kompakt und übersichtlich strukturiert von einer notifizierten Stelle zusammengefasst sind. Der Eignungsnachweis für Mitglieder der RAL-Gütegemeinschaft Fenster und Haustüren enthält für die überwachten Produkte ebenfalls alle notwendigen Nachweise.
Seite 5 von 9 Besondere Anforderungen gelten bei Türen in Flucht- und Rettungswegen, weil diese in das Konformitätsverfahren 1 fallen. Hier ist die notifizierte Produktzertifizierungsstelle vorab hinzuzuziehen, denn sie macht auch die Prüfplanung und Probekörperauswahl und verantwortet die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit, die für solche Produkte wesentliches Element der Technischen Dokumentation ist. Bild 3 Wichtige Elemente der technischen Dokumentation als Grundlage für die Leistungserklärung (LE) und das CE-Zeichen
Seite 6 von 9 Die Erstellung der Leistungserklärung Die Angaben in der Leistungserklärung teilen sich in zwei Abschnitte Angaben, die von der Bauproduktenverordnung direkt für alle Bauprodukte gleichermaßen gefordert werden Wesentliche Merkmale, die sämtlich entsprechend dem Anhang ZA der jeweiligen europäisch harmonisierten Produktnorm aufzulisten sind (s. Bild1). Die Angabe von erreichten Stufen oder Klassen bzw. Werteangaben zu den wesentlichen Merkmalen sind jeweils dann zu machen, wenn dies im Verwendungsland für den vorgesehenen Einsatzzweck gefordert ist. So ist in Deutschland u.a. der Wärmeschutz sowie die Strahlungseigenschaften und die Luftdurchlässigkeit anzugeben, wenn an das Gebäude baurechtliche Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) bestehen. Aber auch wenn in dem Land gar keine Anforderungen bezüglich der wesentlichen Merkmale gestellt würden, muss mindestens eine Leistungseigenschaft erklärt werden. Wer international tätig ist, wird deshalb eher alle mandatierten Eigenschaften erklären. Eine detaillierte, praxisnahe Beschreibung der möglichen Verfahren bietet der umfangreiche Kommentar zur DIN EN 14351-1 [2]. Allerdings muss nicht immer der in dem Prüfbericht ausgewiesene beste Wert oder die höchste Klasse angegeben werden, denn die Deklaration von schlechteren Werten ist in der LE und im CE-Zeichen zulässig, da der Unternehmer die Hoheit über das Verfahren hat. Ganz wichtig ist hierbei die Information der eigenen Vertriebsabteilung, da die beworbenen Produkteigenschaften und Kennwerte mit den Angaben in der LE übereinstimmen müssen.
Seite 7 von 9 Bild 4 Von der Leistungserklärung (LE) zum CE-Zeichen Die Leistungserklärung ist in der Sprache, die im Verwendungsland gefordert ist, zu erstellen und 10 Jahre aufzubewahren; eine Kopie ist dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine Reduzierung des Dokumentationsaufwandes ermöglichen zwei Regelungen: bei einem Los gleicher Produkte muss dem Abnehmer nur eine Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden es gelten auch die Vereinfachungen im Rahmen der jeweiligen harmonisierten Produktnorm. Damit kann sich die LE auf einen Tür- oder Fenstertyp oder eine ganze Serie beziehen und gemäß den Regelungen der gültigen DIN EN 14351-1 die an Standardabmessungen ermittelten Werte nennen. Dies ermöglicht das in Verkehr Bringen unterschiedlicher Ausführungen und Größen mit ein und derselben LE. Auf der Grundlage der Angaben in der Leistungserklärung wird das CE-Zeichen erstellt. Die Angaben im CE-Zeichen unterscheiden sich von den heute üblichen Angaben nur hinsichtlich der jetzt zusätzlich geforderten Nummer der Leistungserklärung. Im CE- Zeichen sind aber nur noch alle mit Stufen, Klassen oder Werten erklärten wesentlichen Merkmale aufzuführen Merkmale, die in der LE mit npd erklärt wurden, dürfen nicht ins CE-Zeichen. In Verbindung mit der Regelung, dass in der Leistungserklärung die Stufe, Klasse oder der Wert mindestens eines Merkmales anzugeben ist, führt dies dazu, dass
Seite 8 von 9 es künftig keine inhaltsleeren CE-Zeichen mehr geben wird. Die BauPVO fordert eine dauerhafte Anbringung des CE-Zeichens wo möglich auf dem Bauprodukt, anderenfalls in den Begleitpapieren. Dauerhaft heißt hier bis zum Zeitpunkt der Verwendung, also entweder dem Einbau im Bauwerk oder bis zur Verarbeitung (z.b. bei Zement). Zusätzlich fordert die Bauproduktenverordnung, s dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in der jeweils geforderten (Landes)sprache beigefügt sind. Bild 5 Bildung von Produktfamilien zur Vereinfachung der LE
Seite 9 von 9 Quellen und Literatur [1] Bauproduktenverordnung (EU-Verordnung Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates), www.bmvbs.de. [2] Kommentar zur Produktnorm DIN EN 14351-1 ift Rosenheim, (ISBN 978-3-86791-236-5), www.ift-rosenheim.de [3] VFF Merkblatt CE.02 LE und CE-Kennzeichnung von Fenstern und Außentüren nach Bauproduktenverordnung VFF. Frankfurt (www.window.de) [4] Themendienst CE-Zeichen www.ift-rosenheim.de/bauproduktenverordnung_baupvoo Kommentar Produktnorm Fenster + Außentüren DIN EN 14351-1 Der Kommentar bietet auf über 300 Seiten Unterstützung beim Umgang und der richtigen Auslegung der DIN EN 14351-1 und den CE-Regelungen gemäß Anhang ZA. Der Normtext ist vollständig enthalten und wird durch Tabellen, Bilder und Beispiele praxisnah erläutert. Der Kommentar enthält die Produktnorm sowie die wichtigsten Fundstellen aus 225 Normen im Originaltext. Das Werk enthält somit alle erforderlichen Informationen und der Leser braucht keine zusätzlichen Normen oder Regelwerke. www.ift-rosenheim.de/literatur Autoreninfo: Andreas Woest ist am ift Rosenheim Leiter des Normungszentrums. Als Holzbauingenieur gibt er seine detaillierte Kenntnis zu den Regularien der Bauproduktenverordnung im Rahmen von Seminaren, Vorträgen und Inhouse-Schulungen weiter. Jürgen Benitz-Wildenburg leitet im ift Rosenheim den Bereich PR & Marketingkommunikation. Als Schreiner, Holzbauingenieur und Marketingexperte ist er seit vielen Jahren in der Holz- und Fensterbranche in verschiedenen Funktionen tätig. Als Lehrbeauftragter, Referent und Autor gibt er seine Erfahrung weiter.