GEMEINDEAMT FINKENBERG A-6292 FINKENBERG - BEZIRK SCHWAZ, TIROL E-Mail: gemeinde@finkenberg.tirol.gv.at www.finkenberg.tirol.gv.at Tel. 05285/62668 Fax 05285/62668-4 Finkenberg, am 28.02.2012 K u n d m a c h u n g zur 18. Gemeinderatssitzung am Freitag, den 17. Februar 2012, um 20.00 Uhr im Gemeindeamt Finkenberg. GR Josef Stöckl stellt den Antrag, den Punkt Agrargemeinschaft Finkenberg auf die Tagesordnung aufzunehmen. Der Gemeinderat stimmt diesem Antrag mit 11 Stimmen bei einer Stimmenthaltung zu. Die Beratung darüber erfolgt unter Punkt 6 a. Der Gemeinderat hat in seiner 18. Sitzung beschlossen: 1. Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag Sporthotel Stock KG, Dorf 142: Die Sporthotel Stock KG plant auf den zugekauften Grundstücken 6/1 (Teilfläche), 7 (Teilfläche), 8, 9 und 10 eine Hotelerweiterung, wozu der Bürgermeister und Ausschussobmann GR DI Fankhauser von den Vorberatungen im Bauausschuss berichten. Zur Umsetzung dieses Projekts ist es erforderlich, die Flächenwidmung entsprechend anzupassen, die Höchstzahl an Räumen und Betten zu erweitern sowie auch einen Bebauungsplan zu erlassen. Die Gemeinde Finkenberg plant in Zukunft eine Veränderung bzw. Verbesserung der Zufahrtssituation für den Bereich nördlich der Pfarrkirche bzw. des Musikpavillons herzustellen. Eine geplante Zufahrtsstraße in diesem Bereich soll ausgehend von der Tuxer Landesstraße als Straßenanlage mit einer Fahrspur errichtet werden. Nach entsprechenden Beratungen wurde nunmehr vereinbart, zur Errichtung einer Straßenanlage oder auch zur Ausgestaltung des Kirchplatzes die Teilgrundstücke 10/2 und 10/3 gemäß Vermessungsurkunde GZl. 7866/12 von der Sporthotel Stock KG zu erwerben. Weiters räumt die Sporthotel Stock KG das Dienstbarkeitsrecht zur Errichtung und Erhaltung einer Straßenanlage auf einer Teilfläche des Grundstückes 227 ausgehend von der Tuxer Landesstraße ein. Für diese Rechtseinräumung hat die Gemeinde kein Entgelt zu leisten, jedoch wird die Nutzungsmöglichkeit des Parkplatzes auf Gst. 1813/17 im bisherigen Ausmaß und ohne Einschränkungen weiterhin zur Verfügung gestellt, ausgenommen einer allfälligen Zufahrtserrichtung gemäß einer bereits erteilten Bewilligung. Im Gegenzug räumt die Gemeinde das Geh- und Fahrrecht über eine Teilfläche des neugebildeten Teilgrundstückes 10/3 zur Erschließung der Grundstücke 227 und 11/1 ein. Die Rechtsanwaltskanzlei Dengg Geisler Gredler hat für diese Kaufabsichten und Rechtseinräumungen einen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag ausgearbeitet, der von RA Dr. Rainer Wechselberger bereits geprüft wurde. Besondere Vereinbarungen im Zuge der Umsetzung des Straßenprojektes werden erläutert und im Vertrag detailliert beschrieben. Der endgültige Vorschlag für die Servitutsfläche im Bereich der Einfahrt von der Tuxer Landesstraße wird vom Gemeinderat beraten und für in Ordnung befunden. Sofern mit dem Bau der Straßenanlage bis 31.12.2040 nicht begonnen - 1 -
wurde, ist der Grundeigentümer zum Vertragsrücktritt hinsichtlich dieser Dienstbarkeitseinräumung berechtigt. Intensive Beratungen erfolgen zu Punkt V 3 betreffend Lärmschutzmaßnahmen. RA Dr. Wechselberger weist darauf hin, dass der Passus für bestmöglichen Lärmschutz die Gemeinde verpflichten würde, auch eine kostspielige Einhausung im Zuge des Straßenbaues zu errichten. Josef Stock begründet die Errichtung notwendiger Lärmschutzmaßnahmen für seinen Betrieb, insbesondere es sich um eine geplante Neuerrichtung einer Straße handelt. Festgehalten ist ausdrücklich der Wunsch nach einer Einhausung und die Erteilung einer Zustimmung, diese auf eigene Kosten und Gefahr der Sporthotel Stock KG zu errichten, sofern dies günstiger erscheint. Allgemein wird festgestellt, dass die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen nur durch einen Fachmann beurteilt werden können und grundsätzlich auch bereits ein Lärmpegel durch die bestehenden Straßen vorliegt, woraus aber keine Maßnahmen abgeleitet werden können. GR DI Fankhauser ist der Überzeugung, dass ein entsprechender Lärmschutz im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg auch ohne kostenintensive Maßnahmen möglich ist. Nach Beratung wird der Vertrag sodann mit dem Passus dies mit Ausnahme einer vollständigen Einhausung einstimmig ergänzt. Der Kaufpreis für die Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 217 m 2 beträgt 150,-/m 2, Gesamtkaufpreis somit 32.550,-. Die Vertrags- und Verbücherungskosten werden von der Gemeinde Finkenberg getragen. Der Kaufpreis ist bei Grundbuchsreife zur Zahlung fällig. Der Gemeinderat beschließt somit die Unterzeichnung des vorliegenden Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages einstimmig. EGR Fankhauser nimmt wegen Befangenheit an der Abstimmung nicht teil. 2. 26. Flächenwidmungsplanänderung mit Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie Erlassung eines Bebauungsplanes: Umwidmung Bereich Gp(n). 8, 9, 10 und 11/1 in Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe (Sporthotel Stock KG, Dorf 142) Josef Stock, Sporthotel Stock KG, beantragt mit Schreiben vom 03.11.2011 die Umwidmung der Grundparzellen 8, 9, 10 und 11/1 in Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe für ein geplantes Bauverfahren beim Sporthotel Stock. Nach Vorbegutachtung mit Vertretern des Landes Tirol hat dazu Raumplaner Arch. DI Kotai die vorliegenden Planentwürfe für die Änderung des Flächenwidmungsplanes (G.Zl. F38-2012) und des örtlichen Raumordnungskonzeptes (G.Zl. ROK 14-2012) sowie für die Erlassung eines Bebauungsplanes (G.Zl. BEB 06-2012) ausgearbeitet. Aufgrund von Grundteilungen werden mit dieser Umwidmung auch Teilflächen der Gp(n). 6/1, 7 und 1813/1 berücksichtigt, die mit der Gp. 227 vereinigt werden. Für die Grundparzelle 10 liegt nunmehr ebenfalls ein Teilungsausweis vor, wonach das neugebildete Teilstück 10/1 als Sonderfläche gewidmet wird und die Teilstücke 10/2 und 10/3 von der Gemeinde gemäß Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag erworben werden. Für die Festlegung der Höchstzahl an Betten und Räume zur Beherbergung von Gästen liegt eine Aufstellung des Bauwerbers vor. Unter Berücksichtigung einer Option für Innenumbauten und freie Flächen sollen insgesamt 121 Räume (Zimmer/Suiten) und 335 Betten als Höchstzahl festgelegt werden. Im Bebauungsplan werden die notwendigen Bebauungsregeln für die projektierte Hotelerweiterung sowie auch eine Straßen- und Baufluchtlinie im Hinblick auf eine geplante Straßenanlage festgehalten. Hinsichtlich der Abstandsvorschriften gelten für den Bauplatz die gesetzlichen Mindestabstände mit Ausnahme zu den neugebildeten Grundstücken 10/2 und 10/3, die von der Gemeinde für eine zukünftige Straßenanlage erworben werden. Im Bereich der Grundgrenze dieser Grundstücke wird eine Baufluchtlinie zur Bestimmung des Abstandes von baulichen Anlagen mit 2 m von der Straßenfluchtlinie bzw. Grundgrenze - 2 -
festgelegt. Eine zukünftige Verbauung der verbleibenden Restflächen wird aufgrund der unmittelbaren Lage zur Kirche mit zwei oberirdischen Geschossen in der Höhe begrenzt und in einer der Hanglage entsprechenden gestaffelten Form gestaltet. Zufahrt, Ver- und Entsorgung sind durch den Bestand sichergestellt. Die Umwidmungsflächen liegen laut Gefahrenzonenplan zum Teil im braunen Hinweisbereich (Steinschlag), wozu die Wildbach- und Lawinenverbauung eine Stellungnahme abgeben wird. Der Gemeinderat beschließt somit unter der Voraussetzung einer positiven Zustimmung der Wildbach- und Lawinenverbauung einstimmig: a) die Auflegung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß 113 Abs. 3 und 4 ivm 70 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011, LGBl.Nr.56, und 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 - TROG 2006, LGBl.Nr.27, sowie gleichzeitig auch die dem Entwurf entsprechende Änderung und b) die Auflegung des Entwurfes über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gemäß 70 Abs. 1 ivm 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011- TROG 2011, LGBl.Nr.56, sowie gleichzeitig auch die dem Entwurf entsprechende Änderung. Der Entwurf sieht eine Anpassung im Bereich der Zähler T 03 und T 02 vor; c) die Auflegung des Entwurfes eines Bebauungsplanes gemäß 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 - TROG 2011, LGBl.Nr.56, und gleichzeitig die Erlassung gemäß 66 Abs. 2 TROG 2011. EGR Fankhauser nimmt wegen Befangenheit an der Abstimmung nicht teil. 3. 27. Flächenwidmungsplanänderung mit Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie Erlassung eines Bebauungsplanes: Umwidmung Bereich Gp. 1880/3 in Sonderfläche Restaurant mit Änderung der Bestandswidmung (VERBUND Tourismus GmbH, Bergrestaurant Schlegeis ) Der Gemeinderat beschließt dazu einstimmig, diesen Tagesordnungspunkt zur Abklärung einzelner Punkte zu vertagen. 4. Löschungserklärung Liegenschaft EZ 529 (Simon und Elke Geisler, Dornau 377): Notar Mag. Reitter übermittelt mit Eingabe vom 22.12.2011 eine Löschungserklärung hinsichtlich der Liegenschaft Dornau 377. Gemäß Kauf- und Tauschvertrag vom 09.02.1984 stehen der Gemeinde Finkenberg zur Sicherstellung der Wohnhauserrichtung ein Wiederkaufsrecht sowie auch ein Vorkaufsrecht für die Dauer von 20 Jahren ab Vertragsunterzeichnung an dieser Liegenschaft zu. Da diese Belastungen zwischenzeitlich gegenstandslos geworden sind, beschließt der Gemeinderat die Unterfertigung der vorbereiteten Löschungserklärung einstimmig. 5. Kassen- und Abgabenangelegenheiten: b) Interessentenbeiträge Wildbach- und Lawinenverbauung: Abrechnung 2011 Gemäß Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 04.01.2012 werden die Abrechnungen für folgende Verbauungsprojekte im Jahre 2011 übermittelt: Baufeld: Gesamtausgaben: Interessentenbeitrag: Steinschlagnetze Grün 105.000,- 10.500,- Finkenberg Rutschung 8.100,- 2.700,- Damm Dorf 65.000,- 6.500,- Lawinenauffangnetze Fkb. Felder 2.500,- 250,- Bei den Baufeldern Damm Dorf und Lawinenauffangnetze Finkenberger Felder wurden die veranschlagten Gesamtausgaben nicht erreicht, wodurch die Gemeinde - 3 -
entsprechende Gutschriften erhält. Das Projekt Steinschlagschutz Astegger Talhof wurde noch nicht begonnen, da noch planungstechnische Vorarbeiten notwendig sind. Der bereits eingehobene Beitrag in Höhe von 37.500,- wird ebenfalls gutgeschrieben. Der Gemeinderat beschließt die vorliegenden Abrechnungen einstimmig. c) Bericht Kassaprüfung Rechnungsabschluss Dornauberg-Ginzling: GR Weisiele berichtet als Obmann des Überprüfungsausschusses von der Kassaprüfung zur Erstellung der Jahresrechnung für die Fraktion Ginzling-Dornauberg und verliest auszugsweise die darüber verfasste Niederschrift vom 31.01.2012. Der Gesamthaushalt ergibt einen Abgang in Höhe von 29.295,55, wozu die Gemeinde Finkenberg einen anteiligen Beitrag von 17.819,53 zu übernehmen hat. Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur Kenntnis. d) Finanzierung Kanalbau Rauth Ginzling-Dornauberg: Darlehensaufnahme über 350.000,- sowie Wasserleitungsfonds 50.000,- Zur Finanzierung des Kanalbauprojektes Rauth in Ginzling-Dornauberg sind Darlehensaufnahmen notwendig, die gemäß Vereinbarung mit der Marktgemeinde Mayrhofen durch die Gemeinde Finkenberg getätigt werden. Die Aufteilung erfolgt über das Ortsstatut (60 % Finkenberg, 40 % Mayrhofen). Nach einer Ausschreibung für eine Darlehensaufnahme in Höhe von 350.000,- an verschiedene Kreditinstitute wurden insgesamt 7 Angebote abgegeben. Die günstigste Darlehensvariante bietet die Bindung des Zinssatzes an den 3-Monats-EURIBOR mit den angebotenen Aufschlägen. Laut vorliegender Aufstellung liegt von der BAWAG PSK das günstigste Angebot vor. Es werden auch keine Bearbeitungs- bzw. Kontoführungsgebühren verrechnet. Der Gemeinderat beschließt somit einstimmig, ein Darlehen in Höhe von 350.000,- mit einer Laufzeit von 20 Jahren, Zinssatz gebunden an den 3-Monats-EURIBOR mit einem Aufschlag von 0,90 % ohne Rundung, bei der BAWAG PSK Wien aufzunehmen. Die Zinsanpassung erfolgt vierteljährlich, Zinssatz derzeit aktuell 2,13 %. Der Gemeinderat beschließt weiters einstimmig, beim Wasserleitungsfonds des Landes Tirol ein Darlehen in Höhe von 50.000,- aufzunehmen. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre, der Zinssatz 2,0 %. 6. Anträge, Anfragen und Allfälliges: Weitere Beschlüsse gem. 35 Abs. 3 TGO: a) Agrargemeinschaft Finkenberg: GR Stöckl verweist auf die vorliegende Entscheidung des Landesagrarsenates, wonach die Berufung der Gemeinde Finkenberg zum Feststellungsverfahren bezüglich Gemeindegutsagrargemeinschaft nunmehr in II. Instanz abgewiesen wurde. Im Hinblick auf bereits vorliegende Entscheidungen in anderen Gemeinden, die zu Gunsten der Agrargemeinschaften ausgegangen sind, sowie auch auf die anfallenden Kosten wird von GR Stöckl die Einreichung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Frage gestellt. Der Bürgermeister verliest dazu das Schreiben von RA Dr. Brugger vom 12.01.2012, worin empfohlen wird, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates Beschwerde zu erheben, zumal diese auch nicht besonders zeit- und kostenaufwändig ist. Der Bürgermeister verweist auch auf die Gemeinderatssitzung vom 08.03.2011, bei der bereits über eine weitere Fortführung des Verfahrens abgestimmt wurde. Aufgrund der dadurch erteilten Vollmacht an RA Dr. Brugger und den bereits vorgenommenen Arbeiten für die Beschwerde kann der Bürgermeister eine neuerliche Abstimmung darüber nicht befürworten. - 4 -
Der Gemeinderat berät die Auslegung dieses Tagesordnungspunktes bzw. eine neuerliche Beschlussfassung mit dem Hinweis, dass über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten sind, nur abgestimmt werden darf, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkennt. Nach weiterer Beratung werden die Ausführungen des Bürgermeisters, wonach eine neuerliche Abstimmung nicht befürwortet werden kann, vom Gemeinderat einstimmig akzeptiert. Soweit der Wortlaut der gemäß 60 Abs. 1 TGO 2001 kundzumachenden Beschlüsse. Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können gemäß 115 Abs. 2 TGO 2001 beim Gemeindeamt Finkenberg schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. Der Bürgermeister: Eberl Mathias - 5 -