TESTAMENT UND WILLENSVOLLSTRECKUNG
INHALTSVERZEICHNIS 1. DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT... 1 1.1 Formvorschriften... 1 1.2 Hinterlegungsort... 1 1.3 Vorgängige Testamente und Nachträge... 1 1.4 Gesetzliche Erben und Pflichtteile... 1 1.5 Willensvollstrecker... 1 1.6 Vermächtnisse... 2 1.7 Gemeinsames Testament als Ehepaar... 2 1.8 Bestattungswünsche... 2 2. DAS SCHWEIZER ERBRECHT... 3 2.1 Erbteilung nach Verwandtschaftsgrad... 3 2.2 Die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteile... 3 2.2.1 Verheiratete... 4 2.2.2 Alleinstehende... 5 3. AUFBAU EINES TESTAMENTS... 6 3.1 Inhalt... 6 3.2 Beispiele eines Testaments... 7 3.2.1 Ohne Willensvollstrecker... 7 3.2.1 Mit Privatperson als Willensvollstrecker... 8 3.2.2 Mit der Dimovera GmbH als Willensvollstreckerin... 8
1. DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT 1.1 Formvorschriften Das eigenhändige Testament ist gemäss Art. 505 ZGB vollständig handschriftlich zu erfassen unter Angabe von Jahr, Monat und Tag der Niederschrift. Der Testator hat das Testament zu unterschreiben. Bei dieser Art des Testaments haben weder Zeugen mitzuwirken noch muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Dieses Dokument dient lediglich als Hilfestellung für die Errichtung des handschriftlich erfassten Testaments. 1.2 Hinterlegungsort Das Testament kann leicht auffindbar zu Hause aufbewahrt oder bei einer Notarin bzw. einem Notar gegen Bezahlung einer Gebühr in Verwahrung gegeben werden. Wenn Sie Dimovera als Willensvollstreckerin einsetzen möchten, empfiehlt es sich, dass Sie das Original-Testament auch bei Dimovera hinterlegen. 1.3 Vorgängige Testamente und Nachträge Denken Sie daran, alle zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Testamente bei der Erstellung eines neuen Testaments zu Beginn zwingend zu widerrufen. Falls lediglich ein Nachtrag erstellt werden soll, muss dieser auch als solcher gekennzeichnet werden. Die handschriftliche Erfassung, die Datierung mit Jahr, Monat und Tag sowie die Unterschrift des Nachtrags sind auch hier zwingend einzuhalten. 1.4 Gesetzliche Erben und Pflichtteile Es ist möglich, im Testament nur einzelne Sachwerte an eine bestimmte Person zu übertragen und die restlichen Vermögenswerte den gesetzlichen Erben zu hinterlassen. Wer die gesetzlichen Erben sind und wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat, erfahren Sie unter Punkt 2.2. 1.5 Willensvollstrecker Die Erbteilung im Sinne des Verstorbenen ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Erben sind damit oft überfordert selbst wenn der Verstorbene seinen Nachlass in einem Testament geregelt hat. Häufig verzögert sich die Erbteilung und die Bewirtschaftung des Nachlasses wird vernachlässigt. Das kann die Erbschaft in ihrem Wert schmälern oder sogar Streit unter den Erben auslösen. 1 / 8
Solche Probleme kann man vermeiden, indem man einen geeigneten Willensvollstrecker einsetzt. Der Willensvollstrecker setzt das Testament oder den Erbvertrag durch und sorgt für eine rasche und kostengünstige Erbteilung. Ein Willensvollstrecker entlastet die Erben von administrativen Aufgaben und kümmert sich um alle finanziellen Belange. Der Willensvollstrecker sorgt dafür, dass die Erbschaft optimal verwaltet und im Sinne des Erblassers geteilt wird. Er leitet alle notwendigen Massnahmen ein, damit der Wert der Erbschaft erhalten bleibt. Er kümmert sich beispielsweise darum, dass der Unterhalt einer Liegenschaft nicht vernachlässigt wird. Gleichzeitig bereitet der Willensvollstrecker die Erbteilung vor und führt sie durch. Dazu lässt er Liegenschaften in der Erbmasse von Immobilienexperten bewerten, stellt das Nachlassvermögen fest und macht einen Teilungsvorschlag, gestützt auf den Anordnungen des Erblassers. Wenn die Erben den Teilungsvorschlag ablehnen, kann der Willensvollstrecker die Erbteilung auch gerichtlich durchsetzen. Eine weitere wichtige Aufgabe des Willensvollstreckers ist es, zwischen den Erben zu vermitteln. Er sucht bei Streit unter den Erben kompromissfähige Lösungen, um die Teilung der Erbschaft nicht zu gefährden. 1.6 Vermächtnisse Statt jemanden als Erben einzusetzen, der einen Anteil am Nachlassvermögen erhält, kann man dieser Person oder auch einer Institution einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand vermachen. Wer ein Vermächtnis erhält, hat weniger Rechte und Pflichten als ein Erbe. Ein Vermächtnis kann man nur entweder annehmen oder ablehnen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Erben hat man keinen Anspruch auf Informationen, die das Erbe betreffen. Im Gegenzug haftet man aber auch nicht wie die Erben für Schulden des Verstorbenen. Selbstverständlich darf auch ein Vermächtnis keine Pflichtteile verletzen. 1.7 Gemeinsames Testament als Ehepaar Wenn Ehepaare gemeinsam nur ein einziges Testament aufsetzen, ist dieses ungültig. Jeder Ehepartner sollte über ein eigenes Testament verfügen. 1.8 Bestattungswünsche Vermeiden Sie, Anordnungen für den Todesfall (z.b. Bestattungswünsche) im Testament festzuhalten. Oft werden Testamente erst nach der Bestattung gefunden und geöffnet. Anordnungen über die Bestattung kommunizieren Sie besser zu Lebzeiten Ihren nächsten Angehörigen oder hinterlassen diese bei Dimovera. 2 / 8
2. DAS SCHWEIZER ERBRECHT 2.1 Erbteilung nach Verwandtschaftsgrad Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nicht etwa danach, wie nahe jemand der verstorbenen Person stand. Der überlebende Ehepartner und die Kinder sind die Haupterben. Andere Verwandte kommen erst in zweiter Linie zum Zug. Das Gesetz definiert nicht nur die Erben, sondern auch den Anteil am Erbe, der diesen Personen zusteht. Diese Erbquote hängt von der Familienkonstellation ab. Ehepartner Hinterlässt ein Verstorbener zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, steht die eine Hälfte seines Nachlassvermögens der Frau zu, die andere Hälfte zu gleichen Teilen den beiden Kindern. Stirbt eine alleinstehende Person ohne Kinder, geht das Erbe je zur Hälfte an die Mutter und den Vater, wenn beide Eltern noch leben. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Brüder und Schwestern, dann die Nichten und Neffen. Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Grosseltern. Dazu gehören neben den Grosseltern auch Onkel und Tante, die Cousinen oder Cousins usw. Sind auch keine solchen Erben vorhanden, geht das Erbe an den Staat, meistens an die Wohngemeinde des Erblassers und an den Kanton (Quelle: VZ Vermögenszentrum). 2.2 Die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteile Das Gesetz schreibt vor, wer welchen Anteil am Erbe bekommt, wenn nichts anderes festgelegt ist. Nahe Verwandte kann man auch mit einem Testament nicht einfach enterben, denn sie haben einen gesetzlichen Mindestanspruch. Die Beispiele unten zeigen, wie der Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den übrigen Erben aufgeteilt wird, wer welchen Anspruch auf einen Pflichtteil hat und wie gross die freie Quote ist. 3 / 8
2.2.1 Verheiratete Die Erbquoten und Pflichtteile beziehen sich nur auf das Nachlassvermögen. Bevor es zur Erbteilung kommt, wird dem überlebenden Ehepartner in der so genannten güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits der Anteil zugewiesen, der ihm allein gehört (Quelle: VZ Vermögenszentrum). 4 / 8
2.2.2 Alleinstehende Mit Kindern beträgt die freie Quote 25 Prozent, ohne direkte Nachkommen sogar 50 bis 100 Prozent. Konkubinatspartner gehen normalerweise leer aus. Mit einem Testament kann man ohne weiteres die gesamte freie Quote seinem Lebenspartner vermachen (Quelle: VZ Vermögenszentrum). 5 / 8
3. AUFBAU EINES TESTAMENTS 3.1 Inhalt Ein eigenhändiges Testament muss enthalten: Titel: Testament Personalien der Erblasserin bzw. des Erblassers wie Vorname, Name, Geburtsdatum, Bürgerort Widerruf sämtlicher letztwilligen Testamente Testamentarische Anordnungen: Sie können einzelnen Personen mehr oder weniger zukommen lassen, als das Erbrecht vorsieht. Einzig die Pflichtteile der gesetzlichen Erben müssen eingehalten werden (vgl. Sie hierzu Punkt 2.2). Sie können auch einzelne Gegenstände (Schmuck, Sammlungen) oder Vermögenswerte (Geld, Liegenschaft) bestimmten Personen zukommen lassen (Vermächtnisse) und Auflagen oder Bedingungen formulieren. Sie können das Vermögen auch für einen bestimmten Zweck als Stiftung errichten. Willensvollstrecker, sofern von Ihnen gewünscht Ort und Datum Unterschrift 6 / 8
3.2 Beispiele eines Testaments 3.2.1 Ohne Willensvollstrecker Quelle: https://www.notariate.zh.ch Testament Ich, der unterzeichnete Hans Muster, geb. 01.04.1935, von Bern verfüge letztwillig folgendes: Alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen hebe ich hiermit vollständig auf. Ich setze die folgenden Personen als Erben meines Nachlasses ein: a) Mein Patenkind, Peter Sommer, geb. 30.12.1969, von Winterthur, wohnhaft Zürichstr. 10, 8400 Winterthur, b) Meine Nichte Susanne Beispiel-Muster, geb. 12.07.1968, von Uster, wohnhaft Pfannenstielstrasse 50, 8610 Uster, je zu gleichen Teilen. Sollte Susanne Beispiel-Muster vor mir verstorben sein, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle, in allen Graden nach Stämmen. Sollte sie ohne Hinterlassung von Nachkommen vorverstorben sein, tritt ihr Ehemann Rudolf Beispiel an ihre Stelle. Aus meinem Nachlass sind folgende Vermächtnisse auszurichten: a) An meinen Wanderkameraden Walter Müller, Tannenweg 1, 8636 Wald: Meinen Wanderstock Alpin b) An die Gemeinnützige Muster-Institution, Bahnhofstr. 2, 8001 Zürich: Fr. 10'000. (Franken zehntausend). Meine Nichte Susanne Beispiel-Muster bzw. die Ersatzerben sind berechtigt, meine Markensammlung auf Anrechnung an ihren Erbanteil zu Alleineigentum zu übernehmen. 15. Januar 2015 Hans Muster 7 / 8
3.2.1 Mit Privatperson als Willensvollstrecker Zusatz: Als Willensvollstreckerin ernenne ich Emma Meier, geb. 1.1.1961, Niederdorfstrasse 1, 8001 Zürich. Sollte Emma Meier verstorben sein, oder das Amt ablehnen, ernenne ich die XY Bank, Zürich. 3.2.2 Mit der Dimovera GmbH als Willensvollstreckerin Falls Sie die Dimovera GmbH als Willensvollstreckerin einsetzen möchten, bitten wir Sie, uns vorab zu kontaktieren: Dimovera GmbH Oberer Graben 2 8400 Winterthur Tel. 052 243 00 00 E-Mail: info@dimovera.ch 8 / 8