Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.08.2014 Autor: Jürgen Werny



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Transkript:

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.08.2014 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVI als pdf-datei heruntergeladen werden, die Adresse lautet: http://www.bmvi.de/shareddocs/de/artikel/ui/gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriftenstrasse.html?nn=36032 Sämtliche ADR-Vereinbarungen, hier jedoch nur in Englisch und/oder Französisch sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm. ADR-Vereinbarungen gelten zunächst für Beförderungen zwischen den Staaten, die die Vereinbarung unterzeichnet haben. Darüber hinaus, und deshalb lohnt sich manchmal ein Blick in die Vereinbarungen, dürfen sie auch für innerstaatliche Beförderungen angewendet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist der 5 (9) der GGVSEB. Die Tabelle gibt einen Überblick über sämtliche ADR-Vereinbarungen, deren Regelungsinhalt und den Geltungsbereich, d.h. welche Staaten die Vereinbarungen gegengezeichnet haben. Erst wenn mindestens 2 Staaten unterzeichnet haben, tritt eine Vereinbarung in Kraft und erst dann werden sie in der Tabelle aufgeführt. Die Vereinbarungen, die von Deutschland, Österreich und/oder der Schweiz unterzeichnet wurden, sind in der jeweiligen Spalte markiert. Die Spalte Geltungsbereich enthält darüber hinaus alle ADR-Staaten, die die jeweilige Vereinbarung unterzeichnet haben. Möchten Sie als Betroffener eine ADR-Vereinbarung anwenden, müssen Sie sich in jedem Fall den Text genau ansehen, um die dort genannten Bedingungen einhalten zu können. So muss bei vielen ADR-Vereinbarungen im Beförderungspapier darauf hingewiesen werden, z.b. durch den Hinweis Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M...) und / oder eine Kopie der Vereinbarung muss mitgeführt werden. Die beiden letzten Spalten der Tabelle enthalten Informationen, ob dies erforderlich ist. Die multilateralen Vereinbarungen haben mit Ausnahme der M85 und M178 alle ein konkretes Ablaufdatum. Sie gelten längstens bis zu diesem Zeitpunkt, falls der Regelungsinhalt nicht bereits früher in das ADR übernommen wird. Ist dies der Fall benötigt man ja auch die Vereinbarung nicht mehr. Änderungen gegenüber Stand 31.07.2014: Änderungen: M228 Norwegen und Polen hinzugekommen M265 Ungarn hinzugekommen M274 Frankreich hinzugekommen Neue Vereinbarungen: M279 neu hinzugekommen (Ersatz für M212) M280 neu hinzugekommen Fristablauf: M212 zum 19.08.2014 Ingenieurbüro J. Werny Seite 1 / 8 Stand: 31.08.2014

Multilaterale (ADR-) Vereinbarungen Stand: 31.08.2014 Änderungen gegenüber Stand 31.07.2014 sind rot markiert (inkl. der Nummer der Vereinbarung) Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* M 85 Verwendung skandinavischer Sprachen im Beförderungspapier DK, N, S (Dänisch, Norwegisch, Schwedisch) M178 Angaben im Beförderungspapier bei Fahrten zwischen Portugal und Spanien dürfen auch in Portugiesisch oder Spanisch sein M212 Freistellung von verschiedenen Vorschriften (u.a. Zulassungsbescheinigung nicht erforderlich) beim Transport von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335 und 0336 Gültig bis maximal Bis zum Widerruf durch einen der 3 Staaten P, E Bis zum Widerruf durch einen der beiden Staaten CZ, GB, N STOPP: Fristablauf am 19.08.2014 Eintrag im Bef-papier? Ja Ja Kopie mitführen? Ja M213 Freistellung für UN 1057 Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge in kleinen Mengen bei Beachtung bestimmter Verpackungsvorschriften. M215 Druckbehälter für UN 1011, UN 1075, UN 1965, UN 1978, die nicht dem ADR entsprechen jedoch den norwegischen Druckbehältervorschriften dürfen zum Zwecke der Prüfung oder Entsorgung ungereinigt und leer transportiert werden. siehe neue Vereinbarung M279 A, CZ, IRL, L 31.12.2014 Ja N,S 31.01.2015 M222 Transport von Abfällen A, CZ, FL, I 01.08.2015 Ja M226 Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN 1402, 4.3, VG I in loser Schüttung A, CZ, D, E, F, FIN, GB, N, S, SK 30.06.2015 Ja Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 2 / 8 Stand: 31.08.2014

M228 Transport von Prototypen von Lithiumbatterien über 100 kg Bruttogewicht ohne bauartgeprüfte Außenverpackung A, B, CH, D, E, F, L, N, POL, S 26.12.2015 Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 3 / 8 Stand: 31.08.2014

Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* Gültig bis maximal Eintrag im Bef-papier? Kopie mitführen? M236 Verzicht auf Empfängerangabe im Beförderungspapier E, P 12.05.2016 Ja bei der Auslieferung von bestimmten Gasen (UN 1001, UN 1002, UN 1072, UN 1965) und von Heizöl / Diesel der UN 1202 M237 Transport von US DOT-Gasflaschen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Ersatz für M180) A, B, CH, D, DK, F, FIN, GB, I, IRL, L, NL, P, POL, S 01.06.2016 Ja M247 Abweichungen für Prüfungen kleiner Gasflaschen (bis 12,8 Liter) für UN 1965 M253 Transport von Schweröl der UN 3082 oder 3077 in nicht bauartgeprüften Tanks ohne Anwendung von Kapitel 4.3 und 7.4 M254 Beförderung von Containern ohne Placards im reinen Straßentransport (gilt nicht für Klasse 1 und 7) M255 Prüfung von Stahlflaschen mit Flüssiggas (LPG) ohne Prüfung der inneren Beschaffenheit gemäß 6.2.1.6.1 b) M256 Transport von Ammoniaklösung UN 2672 in bestimmten IBC zulässig. (Ersatz der M193) M257 Verwendung zusätzlicher Typen von IBC bei den Verpackungsanweisungen IBC 04 bis IBC 08 B, DK, F, P 31.12.2016 B, D, GB. I, IRL 31.12.2017 Ja E, P 31.12.2017 Ja F, I 31.12.2017 GB, IRL, P 31.01.2018 Ja CH, D, F, P, S 31.12.2014 M259 Beförderung defekter Lithiumbatterien B, CH, CZ, D, DK, E, F, GB, I, IRL, L, N, NL, P, S 31.12.2014 Ja + Information der Behörde über jede Beförderung Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 4 / 8 Stand: 31.08.2014

Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* M260 Freistellung von Abschnitt 5.5.3 bezüglich Verwendung A, B, BG, CH, CZ, D, von Trockeneis zur Kühlung in Versandstücken DK, E, F, FIN, GB, H, I, IRL, L, LV, N, NL, P, S, SK, SLO Gültig bis Eintrag im Kopie maximal Bef-papier? mitführen? 31.12.2014 M261 Akkreditierung von Prüfstellen für Druckgefäßen und Tanks nach ISO / IEC 17020:2012 ebenfalls zulässig. Bisher wird in 1.8.6.8, 6.2.2.10, 6.2.3.6.1 und in 6.8.4 nur auf die Ausgabe 2004 verwiesen. M262 Beförderungseinheiten mit mehr als einem Anhänger zulässig von Versandstücken M263 Beförderungseinheiten mit mehr als einem Anhänger zulässig bei Beförderung in loser Schüttung oder Tanks M264 Markierung von Flaschenbündeln, die vor dem 1.07.2013 gefertigt wurden, nach neuem Absatz 6.2.3.9.7 nicht erforderlich B, CH, D, E, F, FIN, GB, L, LV, N, NL, P, S 28.02.2015 DK, E, FIN, S 02.05.2018 Ja DK, E, FIN, S 02.05.2018 Ja A, B, CH, CZ, D, DK, E, F, GB, H, I, L, NL, P, POL, S, SK, SLO 31.12.2014 M265 Keine Fahrerschulung erforderlich bei Beförderung von UN 2915 und UN 3332 (beides TYP A- Versandstücke der Klasse 7), wenn Bedingungen der Sondervorschrift S 12 eingehalten werden (Maximal 10 Versandstücke und Summe der Transportkennzahlen (TI) maximal 3. B, CZ, DK, E, F, GB, H, IRL, NL, NOR, P, S 01.01.2015 Anmerkung: Nach der derzeitigen S12 ist lediglich der Aufbaukurs Klasse 7 nicht erforderlich, nach der neuen M265 ist dann auch kein Basiskurs mehr erforderlich. Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 5 / 8 Stand: 31.08.2014

Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* M266 Beförderung alter Munition der Streitkräfte (vor 1990) A, BG, D, DK, F, FIN, zur Entsorgung ohne Kennzeichnung nach aktuellem GB, NL, NOR, P, S ADR Gültig bis Eintrag im Kopie maximal Bef-papier? mitführen? 01.08.2018 Ja M267 Beförderung von Gasflaschen, die an Bord von Flugzeugen oder Schiffen verwendet werden und die nicht Kapitel 6.2 entsprechen. M268 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen als UN-Nummer 3509 unter den Bedingungen, die ab 2015 neu eingeführt werden (neue SV 663). M269 Angabe der UN-Nummern bei Gasflaschen mit UN 1011, 1075, 1965, 1969, 1978 in Zeichenhöhe 12 mm (Flaschen über 60 Liter) erst ab der nächsten wiederkehrenden Prüfung M270 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen für Wasserstoff mit Betriebsdruck 525 bar dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch mit 700 bar betrieben werden M271 Additivierungseinrichtungen bei Mineralöltransporten in Tanks M272 Beförderung gebrauchter Lithiumbatterien nach SV 636 in der Fassung, die 2015 im ADR eingeführt wird in Verbindung mit neuer P909 M273 Gasflaschen müssen erst ab der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit UN-Nummern in entsprechender Größe (6 mm bzw. 12 mm) gekennzeichnet werden M274 Beförderung von Gegenständen, die ein kleines Druckgefäß mit einer Auslöseeinrichtung enthalten unter der UN 3164 (neue Sondervorschrift 371 ab 2015) M275 Betrifft die explosionsdruckstoßfeste Gestaltung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle wenn eine Druck- Vakuumpumpe verwendet wird CH, D, F, GB, P, S 31.12.2014 Ja B, CH, D, E, F, NL, P 31.12.2014 Ja CH, E, F, FIN, GB, I, P 30.06.2018 B, F 15.02.2019 CH, D, E, F, GB, IRL 31.12.2014 Ja CH, D, F, P 30.06.2015 D, E, F, FIN, GB, IRL 30.06.2018 D, F, GB 31.12.2014 D, NL 31.12.2014 Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 6 / 8 Stand: 31.08.2014

Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* Gültig bis maximal Eintrag im Bef-papier? Kopie mitführen? M276 Für Fahrzeuge Typ FL und OX, die mit Flüssiggas B, GB, NL 31.12.2016 betrieben werden gibt es eine Freistellung von der Anforderung in 9.2.4.3. a), dass Kraftstoff im Falle des Entweichens zum Boden hin abfließen muss M278 Betrifft Tankfahrzeuge mit UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, N, S 31.05.2019 Gemisch C in Ländern, bei denen aufgrund der klimatischen Verhältnisse im Tankinnern keine Temperaturen über 50 C auftreten können. M279 Ersatz für die M212: GB, N 19.08.2019 Ja Freistellung von verschiedenen Vorschriften (u.a. Zulassungsbescheinigung nicht erforderlich) beim Transport von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335 und 0336 M280 Vorwegnahme der neuen Sondervorschrift 375 im ADR 2015 für UN 3077 und UN 3082. In Gebinden bis 5 Liter / kg unterliegen diese Güter nicht mehr den Vorschriften des ADR mit Ausnahme allgemeiner Verpackungsvorschriften. GB, S 31.12.2014 Bilaterale Vereinbarungen Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* Gültig bis maximal 3582 Einträge im Beförderungspapier nur in Niederländischer B, NL Kein Fristablauf Sprache (Dutch) zulässig. Eintrag im Bef-papier? Kopie mitführen? Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 7 / 8 Stand: 31.08.2014

*Die Nationalitätszeichen der Vertragsstaaten, die mindestens eine der Vereinbarungen gegengezeichnet haben bedeuten (alphabetisch sortiert): A = Österreich B = Belgien BG = Bulgarien CH = Schweiz CZ = Tschechische Republik D = Deutschland DK = Dänemark E = Spanien F = Frankreich FIN = Finnland FL = Liechtenstein GB = Vereinigtes Königreich H = Ungarn I = Italien IRL = Irland L = Luxemburg LV = Lettland LIT = Litauen MOL = Moldavien N = Norwegen NL = Niederlande P = Portugal POL = Polen S = Schweden SK = Slowakische Republik SLO = Slowenien Ingenieurbüro J. Werny Seite 8 / 8 Stand: 31.08.2014