Verjährung: Was gilt?



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Transkript:

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R10 Stand: Dezember 2010 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Verjährung: Was gilt? Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren also die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, soweit der Gläubiger seinen Anspruch sowie auch seinen Schuldner kennt. Die Verjährung ändert die rechtliche Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs. Auch wenn ein Anspruch gegen den Schuldner verjährt ist, bleibt er bestehen. Der Schuldner muss ihn allerdings nicht mehr erfüllen. Dazu muss er sich auf die Verjährung berufen. Regelverjährung Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie gilt für alle Ansprüche seit dem 1. Januar 2002, für die keine Sonderverjährungsregelungen anzuwenden sind. Diese finden sich, falls vorhanden, in speziellen, den jeweiligen Anspruch regelnden Normen, wie z.b. das Handelsgesetzbuch oder auch das Aktiengesetz. Die regelmäßige Verjährung kann durch vertragliche Vereinbarungen auf bis zu 30 Jahre ab Verjährungsbeginn verlängert werden. Beispiele für die Regelverjährung: Ansprüche auf Erfüllung aus Aufträgen oder Dienstleistungsverträgen, Zahlungsansprüche aus sämtlichen Verträgen, Ansprüche aus Handelsvertreterverträgen, sofern diese nach dem 14. Dezember 2004 entstanden sind. Industrie- und Handelskammer des Saarlandes 1/7 Postanschrift: IHK Saarland 66104 Saarbrücken Büroanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 9 66119 Saarbrücken Tel. 06 81/95 20-0 Fax 06 81/95 20-888 E-Mail: info@saarland.ihk.de Internet: www.saarland.ihk.de

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist Wichtiger noch als die Dauer der Verjährung ist der Moment, ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Hier gibt es zwei Dinge zu beachten: (1) Sie beginnt im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit dem 1. Januar des auf die Entstehung des Anspruch folgenden Jahres. D.h.: unabhängig vom Fälligkeitsdatum der Forderung kann die Verjährung immer erst zum Ende des Kalenderjahres eintreten. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass real die tatsächliche Verjährungsdauer nicht drei, sondern fast bis zu vier Jahren betragen kann. Beispiel: Ein Händler verkauft eine Ware im Januar 2004. Die Forderung verjährt frühestens mit Ablauf des Jahres 31.12.2007. (2) Zu einem noch späteren Beginn der Verjährung kann es kommen, da das Gesetz neben der Anspruchsentstehung zusätzlich verlangt, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders groben Maße) hätte erlangen können. Zeitliche Obergrenze durch absolute Höchstfristen Das Gesetz enthält zeitliche Obergrenzen, damit Rechtspositionen nicht unbefristet verfolgt werden können. Ohne Rücksicht auf Entstehung des Anspruchs, Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des schadensauslösenden Ereignisses und der Person des Schuldners verjähren deshalb: (1) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit beruhen, nach 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. (2) Andere Schadensersatzansprüche (z.b. wegen eines Vermögensschadens oder einer Eigentumsverletzung) in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. (3) Alle übrigen Ansprüche (die also keinen Schadensersatz zum Inhalt haben, z.b. Herausgabe- oder Unterlassungsansprüche) in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Praxistipp: Aufgrund der nur teilweise eingreifenden Verjährung sollten Verträge und beweiskräftige Dokumente mit Rücksicht auf die für die Verjährung zeitlichen Obergrenzen mindestens zehn Jahre, ggf. sogar besser 30 Jahre aufgehoben werden. 2/7

Wichtige Sonderverjährungsregeln (1) 30-jährige Verjährung In 30 Jahren verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z. B. Urteil), Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden (z. B. Vollstreckungsbescheid) sowie Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. In 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. (2) Kaufvertrag (s.u. Sonderproblem bei der Nacherfüllung) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Die Zweijahresfrist beginnt grundsätzlich mit Übergabe der Ware zu laufen. Es kommt nicht darauf an, ob der Käufer seinen Mangelanspruch kennt. Treten verborgene Mängel erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ein, verjähren die Ansprüche, bevor der Käufer die Möglichkeit hat, seine Rechte geltend zu machen. Eine Ausnahme davon gilt nur für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann greift die Verjährungsfrist von drei Jahren ( 438 Abs. 3 BGB) Für verkaufte Baustoffe, die eine Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes hervorgerufen haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Übergabe der Sache. Die 30jährige Verjährungsfrist gilt für die Fälle, in denen die Kaufsache aufgrund eines (dinglichen) Rechts (z. B. Eigentum) eines Dritten von diesem herausverlangt werden kann. Für gebrauchte Waren kann die Verjährung beim Verbrauchsgüterkauf (von Unternehmer zu Privatem) auf maximal ein Jahr verkürzt werden. Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufrechts (also zwischen Unternehmern) kann die Verjährung im Kaufrecht auf ein Jahr verkürzt werden. Im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und mangelhaften Baumaterialien ist eine Verkürzung nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die VOB als Ganzes in den Vertrag mit einbezogen ist. (3) Werkvertrag Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln am Werk durch den Hersteller gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren, Fristbeginn ist erst am Schluss des Jahres von Anspruch und Schuldner (Regelverjährung). Bei Bauwerken verjährt der Anspruch in fünf Jahren ab Abnahme des Bauwerks, wenn durch die Mangelhaftigkeit des Baumaterials die Mangelhaftigkeit des Bauwerks hervorgerufen wurde. Diese Verjährung gilt nur für Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden, d. h. Neuerrichtung, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk. Ist die Sache nicht mit dem Gebäude fest verbunden, gilt die zweijährige Verjährungsfrist. Diese gilt auch, wenn der Mangel lediglich im Einbau liegt und nicht in der Mangelhaftigkeit des Materials. 3/7

Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen (z. B. Baupläne, Software) tritt die Verjährung in drei Jahren ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner ein. Auch beim Werkvertrag kommt es für den Ablauf der Verjährungsfrist nicht darauf an, ob der Besteller seinen Mangelanspruch kennt. Treten verborgene Mängel erst nach Ablauf der Verjährungsfrist auf, verjähren die Ansprüche des Bestellers, bevor er die Möglichkeit hat, seine Rechte geltend zu machen. Eine Ausnahme gilt für den Fall der Arglist: In diesem Fall kann der Werkunternehmern 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden. Abänderung der gesetzlichen Verjährung im Werkvertragsrecht Im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und mangelhaften Baumaterialien ist eine Verkürzung nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die VOB als Ganzes in den Vertrag einbezogen wird. (4) Mietverträge Das Mietvertragsrecht sieht u.a. eine sechsmonatige Verjährung für folgende Ansprüche vor: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, Anspruch des Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen bzw. auf Zahlung einer Quote der Schönheitsreparaturen bei Quotenhaftungsklausel, Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen. Außerhalb dieser Sonderverjährung ( 548 BGB) unterliegen Ansprüche aus Mietverträgen grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung. (5) Leihe, Reisevertragsrecht, Hinterlegung, Anweisung Der Verjährungsbeginn des Rückgabeanspruchs bei der Leihe beginnt erst mit Beendigung der Leihe. Die Verjährungsfrist im Reisevertragsrecht beträgt zwei Jahre gerechnet ab dem geplanten Rückreisetermin. Eine Verkürzung auf ein Jahr ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Verjährungsbeginn des Rückgabeanspruchs bei der Hinterlegung beginnt nunmehr erst mit Rückforderung der hinterlegten Sache; der des Rücknahmeanspruchs erst mit Rücknahmeverlangen. Die Ansprüche des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme unterfallen der regelmäßigen Verjährungsfrist. 4/7

Hemmung der Verjährung Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt (siehe unten). Hemmung der Verjährung bedeutet, dass mit Eintritt des Hemmungsgrundes die Verjährung zum Stillstand kommt und nach dessen Wegfall weiterläuft. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird also lediglich um den Zeitraum der Hemmung aufgeschoben, so dass die bereits abgelaufene Zeit relevant bleibt. Das Gesetz hält einen Katalog von Hemmungsgründen bereit: - Vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht, z. B. Zurückbehaltungsrecht - Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände Praxistipp: Für den Gläubiger ist es wichtig, Verhandlungen schriftlich zu dokumentieren, damit die Hemmung der Verjährung vor Gericht bewiesen werden kann. Er könnte den Schuldner z.b. auch schriftlich auffordern, dass er verjährungshemmende Verhandlungen im Sinne des 203 BGB führen möchte. - Schweben der Verhandlungen bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen. Verjährung tritt frühestens drei Monate nach der Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen durch eine Partei ein. - Rechtsverfolgungsmaßnahmen: Die wichtigsten sind: Klagerhebung, gerichtliches Mahnverfahren, Güteantrag gem. 15 a EGZPO, aber auch sonstige Gütestellenverfahren, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Aufrechnung, Streitverkündung, Insolvenzverfahren, siehe umfassend 204 Abs. 1 Nr. 1-14 BGB. Eine Ausnahme hiervon bilden die Vollstreckungsmaßnahmen, die auch weiterhin den Neubeginn der Verjährung auslösen (siehe unten). Praxistipp: Ein gerichtliches Mahnverfahren wird häufig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet. Dann besteht die Gefahr, dass durch ein kurzes Fortlaufen der Frist nach Zustellung des Mahnbescheides Verjährung eintritt, denn die Hemmung endet bereits sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung und die Verjährung läuft ab diesem Zeitpunkt weiter. Erst wenn das Verfahren erneut betrieben wird, setzt die Hemmung wieder ein. Möglicherweise ist es dann jedoch zu spät, da die Verjährung bereits eingetreten ist. Es empfiehlt sich daher, ein gerichtliches Mahnverfahren stets in Gang zu halten und nicht länger als sechs Monate ruhen zu lassen. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Bei Nichtbetreiben des Verfahrens gilt die letzte Verfahrenshandlung als entscheidendes Datum für die sechsmonatige Frist. - Höherer Gewalt, zu der auch der Stillstand der Rechtspflege zählt. 5/7

Keine Hemmungstatbestände sind: - Außergerichtliche Mahnungen(!) - Private Zahlungsaufforderung, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Neubeginn der Verjährung Sie bedeutet, dass nach dem Ereignis, welches zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führt, die volle Verjährungsfrist neu beginnt. Unterbrechende Ereignisse sind laut Gesetz: - Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise, - eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, die vorgenommen oder beantragt wird. Wird die Vollstreckungshandlung aufgehoben oder dem Antrag auf Vollstreckung nicht stattgegeben oder vorher zurückgenommen, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt. Vorsicht: Bei Neubeginn der Verjährung beginnt die Verjährung nicht (erst) wieder mit dem 1. Januar des Folgejahres zu laufen, sondern unmittelbar nach dem Tag des Ereignisses, das zum Neubeginn der Verjährung geführt hat (z.b. Anerkenntnis des Anspruchs durch Zahlung einer Abschlagszahlung). Verjährungsabrede Ob und in welchem Umfang Vereinbarungen über die Länge und den Beginn der Verjährung getroffen werden können, ist eine juristisch schwierige Frage. Grundsätzlich sind Abreden über die Verjährung erlaubt. Nicht gestattet ist es aber, die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im voraus durch Rechtsgeschäft abzukürzen ( 202 Abs. 1 BGB). Es ist auch unzulässig, über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren hinaus eine Vereinbarung zu treffen ( 202 Abs. 2 BGB). Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung hier die Gestaltungsmöglichkeiten sieht. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Die Verjährung einer Forderung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht aus. Es greift insoweit eine Einschränkung: Die Forderung ist in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert wird ( 215 BGB). Beispiel: Der Vermieter rechnet die bereits verjährte Mietpreisforderung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution auf. 6/7

Sonderproblem: Verjährung bei mangelhafter Nacherfüllung beim Kauf- und Werkvertrag (vgl. Infoblatt R03, Kennzahl 63) Bei Kauf- und Werkvertrag beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung bzw. Abnahme der Sache. Dabei stellt sich u. U. das Problem, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens, also wenn der Kunde die Sache untersucht oder repariert haben möchte, bereits zu einem beträchtlichen Teil abgelaufen ist. Aufgrund der Verjährung könnte der Verkäufer dann den Anspruch auf Minderung, Rücktritt oder auf Schadensersatzanspruch abwehren. Das ist eine Benachteiligung des Käufers, für die keine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen wurde. Es ist aber davon auszugehen, dass die Regelungen über den Neubeginn der Verjährung bzw. der Hemmung (s. o) Anwendung finden. Räumt der Verkäufer dem Kunden gegenüber ein, dass die Ware bei der Übergabe/Verkauf einen Fehler hatte, ist er zur Nacherfüllung verpflichtet. Wenn er somit weiß, dass er nicht aus Kulanz umtauscht und repariert und dem Nacherfüllungsverlangen zustimmt, liegt ein Anerkenntnis vor. Dies hat den Neubeginn der Verjährung zur Folge und bedeutet somit, dass die gesamte Verjährungsfrist erneut anläuft. Der Neubeginn der Verjährung erstreckt sich bei der Nachlieferung (Umtausch) auf alle Mängel der neuen Sache. Bei der Nachbesserung (Reparatur) ist er auf den gerügten, nicht beseitigten Mangel und auf infolge des Nachbesserungsversuchs neu entstandene Mängel beschränkt. Erkennt der Verkäufer den Mangel nicht an, wird die Verjährung gehemmt, wenn Käufer und Verkäufer in Verhandlungen getreten sind. Der Begriff Verhandlungen in diesem Sinne wird weit ausgelegt. Diese sind in jedem Fall gegeben, solange der Verkäufer im Einverständnis mit dem Käufer überprüft, ob der gerügte Mangel besteht. Die Hemmung erstreckt sich auf die Dauer des Nacherfüllungsversuchs. Sie beginnt mit dem Nacherfüllungsverlangen des Käufers und dem Beginn der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Sie endet mit der Rückgabe der nachgebesserten Sache oder Nachlieferung der Ersatzsache durch den Verkäufer. Der Neubeginn und die Hemmung der Verjährung beziehen sich sowohl auf den Nacherfüllungsanspruch, als auch auf die Durchsetzbarkeit der übrigen Gewährleistungsrechte wie Minderung, Rücktritt und Schadensersatzansprüche. Weitere Verjährungsfristen Anhang Dieses Infoblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 7/7