Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche:
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- Emilia Weiß
- vor 7 Jahren
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1 Die Verjährung Wenn Gläubiger (z.b. wenn der Handwerker Geld will) die Verjährungsproblematik nicht beachten, können sie böse Überraschungen erleben. Es ist besonders ärgerlich, wenn aufgrund der Verjährung Rechtsansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Gerade bei Geldforderungen kann dies zu großen finanziellen Einbußen führen. Deshalb sollte sich auch jeder selbständige Handwerker mit folgenden Grundsätzen vertraut machen. Da es sich um Grundsätze handelt, können nicht alle rechtlichen Details behandelt werden. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Rechtsberatung bei der Handwerkskammer oder bei einem Rechtsanwalt. Was versteht man unter Verjährung? Die Verjährung tritt nach einem im Gesetz festgelegten Zeitraum ein. Dies bedeutet nicht automatisch, dass der Gläubiger alle Hoffnungen, sprich Forderungen, aufgeben muss, denn die Forderungen bestehen weiter. Allerdings, und dies ist der entscheidende Punkt, kann der Schuldner die noch ausstehende Leistung nach Eintritt der Verjährung verweigern. Der Gesetzgeber billigt ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Man mag diese Folge als ungerecht empfinden, doch sollte man wissen, dass die Verjährung in erster Linie dem Schutz des Schuldners dient, denn durch den Zeitablauf kann eben der Schuldner in Beweisschwierigkeiten kommen oder eigene Regressmöglichkeiten verlieren. Der Schuldner soll sich darauf einstellen dürfen, dass lange nicht (mehr) geltend gemachte Ansprüche nicht (mehr) befriedigt werden müssen. Daneben dient die Verjährung auch dem Rechtsfrieden und der -sicherheit. Darum geht der dringende Rat an alle Gläubiger, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass die Verjährung erst gar nicht eintreten kann. Es ist auch zu beachten, dass fast alle Rechtsansprüche verjähren, sieht man von wenigen Ausnahmen ab. Im Folgenden sollen die zwei Hauptgruppen von Rechtsansprüchen unterschieden werden, die den Handwerker bei Abwicklung seiner Kauf-/ Werkverträge regelmäßig begleiten: I. Zahlungsansprüche II. Mängelgewährleistungsansprüche I. Zahlungsansprüche: 1. Wann verjähren Zahlungsansprüche? Zahlungsansprüche verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Zahlungsanspruch, sobald er objektiv auf dem Klageweg geltend gemacht werden kann. Dies setzt die Fälligkeit voraus. Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist beispielsweise für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs aus einem Werkvertrag zwar die Abnahme des Werkes, nicht jedoch unbedingt eine Rechnung erforderlich. Anders ist dies, wenn die Regelungen der VOB/B 2012 (Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen) in den Vertrag wirksam einbezogen wurden. Hier ist neben der Abnahme auch der Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung erforderlich.
2 - 2 - Beispiele: BGB Werkvertrag über einen Schrank in Höhe von Vertragsabschluss: Arbeitsende: Abnahme/Fälligkeit: Verjährungsfristbeginn: Verjährungsfristende: VOB/B 2012 Werkvertrag über Fliesenlegerarbeiten in Höhe von Vertragsabschluss: Arbeitsende: Abnahme: Rechnung: Fälligkeit: (höchstens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung gem. 16 Ziff. 3 VOB/B): Verjährungsfristbeginn: Verjährungsfristende: Im Beispiel BGB-Vertrag würde am die Verjährung eintreten. Beim VOB- Vertrag würde sie erst ab eintreten. Silvester und Neujahr ist für viele Menschen ein Grund zu feiern. Vor allem beim Schuldner von Zahlungsansprüchen kann besonders große Freude aufkommen, wenn er sich beim Gläubiger ab 1. Januar auf die Verjährung berufen kann. Tipp Alle Gläubiger von Zahlungsansprüchen sollten in der Zeit vor dem genau prüfen, ob nicht die Verjährung von Zahlungsansprüchen droht und ggf. Gegenmaßnahmen einleiten. 2. Was kann bei drohender Verjährung von Zahlungsansprüchen unternommen werden? Wenn die Verjährung von Zahlungsansprüchen droht, ist zu empfehlen, Maßnahmen zu ergreifen, die den Eintritt der Verjährung verhindern oder zumindest hinauszögern. Die hier wichtigsten Maßnahmen sind die Erhebung der Klage bzw. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. Durch diese Maßnahmen wird die Verjährung gehemmt, das heißt der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf einen weitverbreiteten Irrglauben, dass mit Zustellung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) der Anspruch gehemmt sei. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Eine weitere Möglichkeit, die Verjährung zumindest hinauszuzögern, besteht beispielsweise darin, den Schuldner rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung zur Abgabe einer Verzichtserklärung zu bewegen, wonach dieser ggf. für eine bestimmte Zeit auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Darüber hinaus könnten mit dem Schuldner Abschlagszahlungen oder Stundungsvereinbarungen getroffen werden. Dies kann dazu führen, dass die Ansprüche anerkannt werden, was zum Neubeginn der Verjährungsfristen führt.
3 - 3 - II. Mängelgewährleistungsansprüche: 1. Wann verjähren Mängelgewährleistungsansprüche? a) Werkvertrag BGB: Bewegliche Sachen (z.b. Schrank): 2 Jahre Bauwerksarbeiten (substantielle Bedeutung für das Bauwerk): 5 Jahre VOB/B: Bauwerksarbeiten: 4 Jahre Arbeiten zur Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen sowie Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat ohne Abschluss eines Wartungsvertrages: 2 Jahre Feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen: 1 Jahr Beispiel: BGB-Vertrag (Bauwerksarbeiten) Abnahme: Verjährungseintritt: VOB-Vertrag: Verjährungseintritt: b) Kaufvertrag (BGB-Recht) Bewegliche Sachen (z.b. Schrank): 2 Jahre Bauwerk: 5 Jahre Baumaterial: 5 Jahre 2. Achtung! Möglicher Neubeginn der Verjährungsfrist durch Anerkennung: Handwerksbetriebe sollten insbesondere im Bereich der Mängelgewährleistung darauf achten, dass die Verjährungsfristen nicht neu zu laufen beginnen. Der wichtigste Fall für den Neubeginn der Gewährleistungsfristen ist die ausdrückliche Anerkennung des Anspruchs. Diese kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, beispielsweise wenn sich durch die Beseitigung von Mängeln unzweideutig das Bestehen des Anspruchs ergibt.
4 - 4 - Beispiel: Werkvertrag über einen Schrank Abnahme: Beginn der Verjährungsfrist: Ende der Verjährungsfrist: Anerkenntnis eins Mangels (Neubeginn) Ende der Verjährungsfrist Zu beachten ist auch, dass beim Vorliegen mehrerer Mängel jeweils unterschiedliche Verjährungstatbestände gegeben sein können, wenn beispielsweise Maßnahmen zur Herbeiführung des Neubeginns eingeleitet worden sind. Beispiel: VOB/B-Vertrag, 4 Jahre Gewährleistung Abnahme Neubau: Ende der Gewährleistungsfrist: Mangel 1: Anerkenntnis: Ende der Gewährleistungsfrist: Mangel 2: Anerkenntnis: Ende der Gewährleistungsfrist: Mangel 3 Anerkenntnis: Ende der Gewährleistungsfrist Sachverhalte mit diesen Entwicklungen bedürfen einer besonders sorgfältigen Überwachung. Können die Verjährungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geändert werden? Im Rahmen von individuellen Vereinbarungen kann in vielen Fällen vom Gesetz abgewichen werden. Bei Verwendung von AGB ist dies jedoch nur sehr eingeschränkt möglich. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Verjährungsfristen, insbesondere für Ansprüche aus Mängeln gegenüber Verbrauchern, grundsätzlich nicht verkürzt werden dürfen. Es gibt eine wichtige Ausnahme: Beim Verkauf von gebrauchten Waren an Verbraucher darf die Frist auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei Verträgen mit Unternehmern kann durch AGB die Verjährungsfrist für Mängel bei beweglichen Sachen ebenfalls auf 1 Jahr verkürzt werden. Können Gegenansprüche mit bereits verjährten Ansprüchen aufgerechnet werden? Auch wenn ein Anspruch schon verjährt ist, ist eine Aufrechnung mit einem Gegenanspruch möglich. Die Aufrechnungslage muss aber zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung noch vorliegen.
5 - 5 - Hinweis zur Haftung: Bei diesem Merkblatt handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen. Es soll als Orientierungshilfe nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Nutzen Sie als Mitgliedsbetrieb die Möglichkeit einer kostenfreien Beratung durch die Rechtsberatung der Handwerkskammer für Unterfranken. Stand: März 2013
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