Information zur Planung und Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen für Planer, Bauherren und ausführende Baufirmen



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Transkript:

Information zur Planung und Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen für Planer, Bauherren und ausführende Baufirmen Die Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den derzeitigen gültigen EN- und DIN-Normen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Hier erhalten Sie einige zusätzliche Anregungen und nützliche Tipps zur Planung und Herstellung eines Grundstücksanschlusses. Ein stichpunktartiger Leitfaden soll helfen, eventuelle Fehler und späteren Ärger beim Betrieb für den Bauherrn bzw. bei der Abnahme durch den WAZ Eichsfelder Kessel zu vermeiden. Folgendes wird erläutert: 1. Erstellung und Einreichung eines Entwässerungsantrages 2. Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage 2.1 Der Hauskontrollschacht 2.2 Die Grundstücksentwässerungsanlage 2.3 Die Hausinstallation 2.4 Die Rückstausicherung 2.5 Die Versickerung von Niederschlagswasser 2.6 Abscheideranlagen 3. Die Baubeginnanzeige und Abnahme 4. Gebühren 5. Auskunft 1. Erstellung und Einreichung eines Entwässerungsantrages Entsprechend der Entwässerungssatzung des WAZ Eichsfelder Kessel (EWS) vom 04.09.2003 ist zur Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage ein prüffähiger Entwässerungsplan in 2-facher Ausfertigung zu erstellen und einzureichen (siehe 10 EWS). Zunächst ist die rechtzeitige (frühzeitige) Beauftragung eines geeigneten Planungsbüros zur Erstellung eines prüffähigen Entwässerungsplanes (siehe Musterpläne Trennsystem und Mischsystem) erforderlich. Vor Beginn der Entwässerungsplanung sind die Kanalangaben bezüglich des Grundstücksanschlusses beim WAZ Eichsfelder Kessel anzufordern (wenn möglich über Fax-Nr. 036076 / 56932 mit Beilage eines Katasterplanauszuges bzw. telefonisch unter 036076 / 56931). Anmerkung: Kann zurzeit leider noch nicht in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden. Der Planer erhält Angaben über bereits bestehende Hausanschlüsse hinsichtlich Lage und Höhe bzw. über geplante mögliche Anschlussleitungen. Eine eventuelle Versickerungspflicht bzw. geforderte Regenrückhaltung ist der Satzung des jeweiligen rechtskräftigen Bebauungsplanes bzw. den Festlegungen des WAZ Eichsfelder Kessel zu entnehmen oder wird, wenn es aus hydraulischen Gründen erforderlich ist, durch den Verband bekannt gegeben. Der Entwässerungsantrag ist in 2-facher Ausfertigung beim WAZ Eichsfelder Kessel einzureichen. Die Ergebnisse der Prüfung (Grüneintragungen) sind zu beachten. Die Rücksendung an den Bauherren erfolgt in der Regel mit dem Festsetzungsbescheid über die Kosten der Prüfung und Genehmigung. 2. Planung und Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage Grundsätzlich sind die derzeitig gültige EN 12056, EN 752, EN 1610 und DIN 1986 bei der Planung und Ausführung zu beachten. Seite 1 von 7

2.1 Grundstücksanschlüsse Der WAZ Eichsfelder Kessel erstellt die Kanalanschlussleitung (in der Regel DN 150) im öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze. a) Anschlusskanal ist bereits vorhanden (bei Neubaugebieten bzw. Ersatzbebauung). Das Grundstück ist also in einem solchen Fall abwassertechnisch erschlossen. b) Für Grundstücke, die bei Antragstellung ohne vorhandene Kanalanschlussleitung stehen, empfehlen wir einen Vor-Ort-Termin mit unserem Meisterbereich Abwasser, mindestens 4 Wochen vor der notwendigen Herstellung, Tel. 03605/515611. Achtung! Die mögliche Anschlusshöhe ist in jedem Fall zu beachten. 2.2 Der Hauskontrollschacht Der nach EWS 9 Abs. 3 geforderte Hauskontrollschacht ist vom Bauherrn in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze im Anschluss an die öffentliche Hausanschlussleitung zu erstellen. Die Schächte müssen mindestens einen Durchmesser von DN 400 haben, dicht sein und eine für den Einsatzfall erforderliche Abdeckung haben. Zu empfehlen sind Schächte nach DIN EN 476 (siehe auch DIN 1986-100 7.5.2) wasserdicht, besteigbar mit Steighilfen und einer lichten Weite von 1000 mm. Das Schachtunterteil ist mit einem offenen Gerinne, in der Regel DN 150 mm, auszubilden (anderweitige Dimensionen sind anhand eines hydraulischen Nachweises bei der Entwässerungseingabe vorzulegen). Nach Fertigstellung der Außenanlagen muss die Schachtabdeckung zu Wartungszwecken frei zugänglich sein (keine Überpflasterung, Überbauung bzw. Überschüttung mit Erdreich). Sonderfall: Befindet sich die Schachtoberkante unterhalb der Rückstauebene (Straßenoberkante an der Einleitungsstelle der Hausanschlussleitung in den öffentlichen Kanalsammler), ist eine rückstausichere Schachtabdeckung bzw. im Schacht ein geschlossenes Rohr mit Reinigungsöffnung nach DIN einzubauen. Absturzschacht: liegt die Hausanschlussleitung vom öffentlichen Kanal tiefer als die durch die Bebauung benötigte Anschlusshöhe, so kann zur Verringerung der Aushubtiefen der Grundstücksentwässerungsleitungen ein außenliegender Absturz am Hauskontrollschacht Kosten einsparen. Falsche und richtige Absturzausbildung am Hauskontrollschacht FALSCH! RICHTIG! Trennsystem: beim Anschluss von Schmutzwasser und Regenwasser bei einem vorhandenen öffentlichen Trennsystem ist jeweils für den Schmutzwasser- und Regenwasseranschluss (dringend empfohlen) ein Hauskontrollschacht auf dem Grundstück zu erstellen. Seite 2 von 7

2.3 Grundstücksentwässerungsanlagen Es sind nur zugelassene Rohrmaterialien zu verwenden. Bei Bemessung und Mindestgefälle ist die DIN 1986-100 zu beachten (zwecks Entmischung von fäkalhaltigem Abwasser sollten 5 % Leitungsgefälle nicht überschritten werden). Zwecks Wartung und Reinigungsmöglichkeit sind keine 90 Grad Bögen zu verwenden, es sind 45 Grad (günstiger 30 Grad) Bögen zu verwenden. Dränagen dürfen nicht an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Die Zusammenführung von Regen- und Schmutzwasser bei Mischsystemen muss außerhalb des Gebäudes erfolgen (wenn möglich im Hauskontrollschacht). Beim Trennsystem ist vor dem Anschluss unbedingt die richtige Zugehörigkeit der SW- und RW- Anschlussleitungen zum öffentlichen Kanal zu überprüfen. In einigen Baugebieten ist nach der jeweils gültigen Satzung des Bebauungsplans eine Regenrückhaltung auf dem Grundstück gefordert (Angaben über Retensionsvolumen und Drosselabfluss sind der Satzung des Bebauungsplans zu entnehmen bzw. zu erfragen beim WAZ Eichsfelder Kessel ). Bild: Schema einer Regenrückhaltungsanlage mit Drosselablauf Schema einer Regenrückhalteanlage mit Nutzvolumen RW-Hauskontrollschacht kann bei obig dargestellter Regenwasserrückhaltung entfallen. Solche Anlagen sind im Fachhandel als Typenanlagen erhältlich. Bei Benutzung von Grundstücksentwässerungsanlagen durch mehrere Grundstückseigentümer ist die Verlegung des Kanals im Bereich fremder Grundstücke dinglich zu sichern und die gemeinsame Benutzung von Leitungen nachbarrechtlich zu regeln. Beispiel: Grundstücksgrenze Haus 1 Haus 2 - - - - - - Dingliche Sicherung öffentlicher Kanal Seite 3 von 7

Nach Erstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist vor der Abnahme ein Nachweis der Dichtheit der verlegten Grundstücksentwässerungskanäle gemäß DIN 1986-30 zu erbringen. Sonderfall Grenzbebauung: Sind zur bereitgestellten Hausanschlussleitung weitere Entwässerungsleitungen (z.b. Regenfallrohre) zur Verlegung im öffentlichen Grund technisch notwendig, so ist ein Antrag zur Benutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von privaten Leitungen bei der Gemeinde oder Stadt zu stellen. Beispiel: Grundstücksgrenze Hausanschlusskanal RR RR privater Kanal und Übergabeschacht im öffentlichen Grund öffentlicher Mischwasserkanal 2.3 Die Hausinstallation Bei der Dimensionierung und Anordnung der Sammel- und Entlüftungsleitungen ist die DIN 1986-100 und DIN EN 12056-1 bis 12056-5 zu beachten. Nach DIN 1986-100 5.7 sollen Grundleitungen unter dem Kellerfußboden zwecks späterer Zugänglichkeit, Reinigung und eventueller Sanierungsmöglichkeiten vermieden werden. Falls Grundleitungen unter dem Kellerfußboden nicht vermeidbar sind (z.b. Fußbodenabläufe, Hebeanlagen, Gebäude ohne Keller), so sind die Grundleitungen so kurz wie möglich unter der Bodenplatte zu führen. Bei Verzweigungen unterhalb der Bodenplatte sind Reinigungsöffnungen für eine spätere Wartung und Inspektion der Grundleitungen empfohlen. Beispiel: Grundleitungstrennung im Gebäude: Seite 4 von 7

2.4 Schutz vor Überschwemmung durch Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz Definition der Rückstauebene Die Rückstauebene ist die Höhe der Straßenoberkante an der Einleitungsstelle des Hausanschlusskanals in den öffentlichen Kanalsammler. Ausnahme: Verläuft das Straßengefälle gegenläufig zum Kanalgefälle, so ist die Rückstauebene die Höhe der Schachtoberkante des nächsten untenliegenden Schachtes zur Anschlussstelle. sämtliche Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene sind nach DIN 1986-100 gegen Rückstau zu sichern. Bild: Beispiel einer Rückstausicherung über eine Hebeanlage Seite 5 von 7

Grundsätzlich sollte die Entwässerung von Gegenständen unterhalb der Rückstauebene durch automatisch arbeitende Hebeanlagen mit Druckleitungsschleife über der Rückstauebene erfolgen. Für untergeordnete Räume sind unter bestimmten Umständen Rückstauverhinderungen wie doppelte Rückstauverschlüsse mit Geruchsverschluss für fäkalienfreies Abwasser oder Rückstauautomaten für fäkalienhaltiges Abwasser zulässig (Anwendungsbereiche und Zulassungen nach DIN 1986-100 und einschlägige EN-Normen). Es dürfen nur rückstaugefährdete Räume bzw. Gegenstände gegen Rückstau gesichert werden; Entwässerungsanlagen überhalb der Rückstauebene sind im freien Gefälle zu entwässern. 2.5 Niederschlagswasserversickerung (Zuständigkeitsbereich der Unteren Wasserbehörde beim Landkreis Eichsfeld) In einigen Baugebieten und Gegenden ist die Versickerung von Niederschlagswasser zwingend vorgeschrieben. Angaben hierzu sind dem jeweils gültigen Bebauungsplan zu entnehmen oder beim WAZ Eichsfelder Kessel zu erfragen. Ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von anfallendem Oberflächenwasser auf dem Grundstück ist bei gewerblicher Nutzung bei der Unteren Wasserbehörde Landkreis Eichsfeld zu stellen. Die Erkundung der Bodenverhältnisse und Versickerungsmöglichkeit obliegt dem Bauherrn. Das Niederschlagswasser sollte flächenhaft über eine geneigte, bewachsene Oberbodenschicht in einer so genannten Sickermulde versickert werden. Wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist, kann das Niederschlagswasser nach einer Vorreinigung in einem Absetzbecken oder -schacht auch über andere Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohre oder -schächte versickert werden. Für Fragen zur Versickerung wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde des Landkreises Eichsfeld. Das anfallende Niederschlagswasser von Vorplätzen (z.b. Stellplatz vor der Garage) darf nicht auf den öffentlichen Grund abfließen, sondern ist über die Grundstücksentwässerungsanlage zu beseitigen (z.b. Erstellung einer Entwässerungsrinne vor dem öffentlichen Grund). o Die Versickerung auf dem Grundstück befreit mit dem jeweiligen Flächenanteil von der Zahlung von Niederschlagswassergebühren. o Die Einleitung in den öffentlichen Regenwasser- bzw. Mischwasserkanal über die Grundstücksentwässerungsanlage ist niederschlagswassergebührenpflichtig. 2.6 Abscheideranlagen Bei der Bemessung und Wartung von Abscheideranlagen für Fette, Mineralöle, Leichtflüssigkeiten und Stärke bei gewerblichen bzw. industriellen Betrieben ist die DIN 1986-100 und die einschlägigen DIN- und EN-Normen zu beachten. 3. Baubeginnanzeige und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage Bei einem bereits bestehenden öffentlichen Kanalhausanschluss bis zur Grundstücksgrenze sind die Anschlussarbeiten (setzen des Hausanschlussschachtes) beim Wasser- und Abwasserzweckverband Eichsfelder Kessel drei Tage vor Beginn der Arbeiten unter Tel. 03605 51560 oder Fax 03605 515634 schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Bei einem noch herzustellenden öffentlichen Kanalhausanschluss bis zur Grundstücksgrenze durch den WAZ Eichsfelder Kessel ist dies mindestens 4 Wochen vor Herstellung des Anschlusses beim Wasser- und Abwasserzweckverband Eichsfelder Kessel anzumelden. Zur Überprüfung der im Erdboden verlegten Kanalleitungen sowie eventuell erforderliche Kleinkläranlagen ist nach Fertigstellung dieser umgehend der WAZ Eichsfelder Kessel für die Teilabnahme mit Durchführung erforderlicher Prüfungen zu verständigen. Die Prüfungen müssen unter Anwesenheit des WAZ Eichsfelder Kessel durchgeführt werden und sind mindestens 3 Tage vor der beabsichtigten Prüfung anzumelden. Die Teilabnahme benötigt die Freigabe durch den WAZ Eichsfelder Kessel. Seite 6 von 7

Nach vollständiger Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist eine Endabnahme ebenfalls mindestens 3 Tage vor der beabsichtigten Abnahme anzumelden. Wird sie zur Benutzung zugelassen, wird ab dem Zeitpunkt zur Berechnung der Einleitungsgebühren die Abwassermenge über den Frischwasserverbrauch gemessen. Eine unerlaubte Abwassereinleitung in unsere Abwassersysteme ist strafbar und wird geahndet. Mängel, die bei der Abnahme festgestellt wurden, sind unverzüglich zu beheben. 4. Gebühren Genehmigungen, Abnahmen und Überprüfungen sind nach Verwaltungskostenordnung gebührenpflichtig. 5. Auskunft Rückfrage können Sie gern an unseren Fachbereich Abwasser stellen. Wir sind mit Ihnen gemeinsam daran interessiert, dass Ihre Grundstücke eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Abwasseranlage haben. Seite 7 von 7