Umtauschansprüche von Inhabern gesperrter DM-Telefonkarten Rechtliche Konsequenzen und Handlungsempfehlungen



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Transkript:

Download von der Meilicke Hoffmann & Partner Webseite. MEILICKE HOFFMANN & PARTNER 2011 - Alle Rechte vorbehalten 1. Dezember 2011 Umtauschansprüche von Inhabern gesperrter DM-Telefonkarten Rechtliche Konsequenzen und Handlungsempfehlungen I. Sachverhalt In den 80iger und 90iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts stellten die Deutsche Telekom bzw. Ihre Rechtsvorgängerinnen die von ihr betriebenen öffentlichen Fernsprecher weitestgehend auf Kartentelefone um, so dass die Verbraucher, die öffentliche Fernsprecher benutzen wollten, gezwungen waren, sog. Telefonkarten zu erwerben. Diese Telefonkarten gab es nicht in Stückelungen, die nur die Führung eines Telefonates ermöglichten, sondern nur in Stückelungen à 6,00 DM, 12,00 DM und 50,000 DM. Die bis zum 15.10.1998 herausgegebenen Telefonkarten wiesen keine zeitliche Befristung der Gültigkeit oder der Nutzbarkeit auf. Die ab Mitte 1998 von der Deutschen Telekom herausgegebenen Telefonkarten (Telefonkarten mit Doppelnominalien) wiesen eine Befristung für die technische Nutzbarkeit von drei Jahren auf. Mit Ablauf des 31.12.2001 sperrte die Deutsche Telekom auch die von ihr bis zum 15.10.1998 herausgegebenen unbefristeten (DM-)Telefonkarten für Telefoniezwecke. Bereits mit Urteil XI ZR 247/00 vom 21.06.2001 (BGHZ 148, 74) hatte der BGH ausgesprochen, dass die von der Telekom einseitig vorgenommene Befristung der Gültigkeit von Telefonkarten, ohne zugleich einen Ausgleich für die nicht verbrauchten Guthaben zu schaffen, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle. Die Telekom führte daraufhin ein sog. Umtauschverfahren ein, nach dem die bei der (technischen) Sperrung der Telefonkarten für Telefoniezwecke noch vorhandenen Restguthaben in neue Telefonkarten mit aktuellem Guthaben umgetauscht werden konnten. Seit ca. 2003 tauschte die Telekom bei ihr zum Umtausch eingereichte Telefonkarten nicht mehr in aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert ein, sondern in speziell produzierte sog. Umtauschkarten mit einem Nominalwert von 20,00, die es im Handel nicht gab. Hierbei wurden die Guthaben mehrerer eingereichter Karten auf eine 20,00 -

Karte zusammengefasst. Soweit das Guthaben der eingereichten Karten den Wert von 20,00 nicht erreichte, wurde eine 20,00 -Karte entsprechend runtergeladen. Die Möglichkeit hiervon abzuweichen, räumte die Telekom nicht ein. Seit Herbst 2007 verweigerte die Telekom den Umtausch der von ihr zum 01.01.2002 gesperrten Telefonkarten generell mit der Behauptung, dass der Umtauschanspruch dieser Karten verjährt sei. Im Laufe der Jahre dehnte sie diese Umtauschverweigerung auch auf später gesperrten Telefonkarten aus. Bereits mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2007 hatte das OLG Köln ausgesprochen, dass die Telekom verpflichtet sei, dem Inhaber gesperrter Telefonkarten ein unbefristetes Umtauschrecht in Telefonkarten aus aktueller Produktion mit gleichem Guthabenwert einräumen müsste. Dieses Urteil wurde durch den BGH mit Urteil vom 28.01.2008 III ZR 79/04 bestätigt. Mit weiterem Urteil vom 03.06.2009 hatte das OLG Köln entschieden, dass entgegen der Behauptung der Telekom eine Verjährung des Umtauschanspruches gerade nicht eingetreten war. Dieses Urteil wurde durch den BGH mit Urteil III ZR 179/08 vom 11.03.2010 bestätigt. Hierin bestätigte der BGH, dass eine Kartensammlerin, der der Umtausch der von ihr eingereichten Telefonkarten unter Berufung auf die angeblich eingetretene Verjährung verweigert wurde, zum Rücktritt von den Telefonkartenverträgen berechtigt war und von der Telekom die nicht verbrauchten Telefonieguthaben zzgl. einer Verzinsung des Guthabenwertes in Höhe von 5 % p. a. seit der Herausgabe der Karten verlangen konnte. Der BGH führte aus, dass der Anspruch auf Umtausch der bis Mitte Oktober 1998 ausgegebenen, nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkaten nach deren Sperrung an die Stelle des Telefonieanspruches tritt, nicht vor dem 01.12.2012 verjährt (BGH, Urt. vom 11.03.2010 III 178/09). Mit Urteilen vom 14.09.2010 (Az. 8 S 46/09 und 8 S 52/10) hatte das Landgericht Bonn ausgesprochen, dass die Telekom sich soweit sie die Verweigerung des Umtausches der Telefonkarten mit angeblich eingetretener Verjährung begründet hatte, sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen konnte. Ebenso hatte das LG Bonn ausgeführt, dass kein Interesse am Umtausch der Karten mehr bestünde, nachdem die Telekom in der Zwischenzeit die Kartentelefone weitgehende abgebaut habe. Nachdem der BGH mit dem o. g. Urteil vom 11.03.2010 zu Lasten der Telekom entschieden hatte, bietet sie seit Frühjahr wieder den Umtausch der von ihr gesperrter Telefonkarten in gültige Telefonkarten an. Sie hat hierbei Karteninhabern, deren Karten sie noch im Besitz hatte, einfach 20,- -Umtauschkarten zugestellt. Soweit die Karteninhaber die nicht

umgetauschten Umtauschkarten zurückerhalten hatten, hat die Telekom diese angeschrieben und mitgeteilt, dass sie sich auf die Einrede der Verjährung nicht mehr berufen wolle. In entsprechenden Schreiben von der Telekom heißt es, Sie hatten uns am Telefonkarten zum Umtausch eingereicht. Diesen Umtausch hatten wir unter anderem mit Hinweis auf die damalige Rechtslage des Verjährungsanspruchesabgelehnt. Die Einrede der Verjährung halten wir in Ihrem Falle nicht weiter aufrecht. Seit Dezember 2010 tauscht die Telekom die gesperrten Telefonkarten in sog. Umtauschkarten plus um. Dies sind speziell produzierte 20,- Umtauschkarten, die mittels eines Einwahlcodes von jedem Festnetztelefon betrieben werden können. Allerdings sind Mehrwertdienste damit nicht erreichbar. II. Auf die Rechtsbeziehungen der hier in Rede stehenden Telefonkarten ist bis das bis zum 31.01.2001 geltende alte Schuldrecht anzuwenden. Nach 326 BGB a. F. war bei einem gegenseitigen Vertrag der Gläubiger berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern und vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Schuldner mit einer ihm obliegenden Leistung im Verzug war. Einer solchen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte es nicht, wenn der Schuldner die Erbringung der von ihnen geschuldeten Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Der Gläubiger konnte dann wählen, ob er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktrat. Die sich aus 326 BGB a. F. ergebenden Rechtsfolgen sollten im Falle der Erfüllungsverweigerung aber erst dann eintreten, wenn der Gläubiger eines seiner Rechte aus 326 BGB a. F. geltend machte (Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., 326 Rz. 24). Allerdings war weiter vertreten worden, dass das Wahlrecht zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt unbefristet sei (Palandt/Heinrichs, 325 BGB Rz. 7) bzw. er Schuldner sich auf an der von ihm abgegebenen Erklärung festhalten musste (Palandt/Heinrichs, 326 BGB Rz. 20). Die Telekom vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Inhaber gesperrter Telefonkarten, denen sie zuvor den Rücktritt verweigert hatte, sich nicht mehr auf ein Rücktrittsrecht berufen könnten, nachdem sie nunmehr wieder den Kartenumtausch anbietet, da die Voraussetzung eines Rücktrittes nicht mehr vorlägen.

Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, dass Karteninhaber, denen ein Umtausch verweigert worden war, nach der Entscheidung des BGH die Karten nochmals hätten zum Umtausch einreichen müssen, wenn sie nicht sofort nach der Umtauschverweigerung den Rücktritt erklärt hätten. Somit stellt sich die Frage, ob die Telekom, nachdem Sie über Jahre hinweg, den Umtausch verweigert hat, nunmehr einfach wieder den Umtausch in Telefonkarten anbieten kann, zumal sie selber in der Zwischenzeit das Netz der öffentlichen Kartentelefone weitgehend ausgedünnt hat. III. Rechtliche Konsequenzen Wegen der zum 01.01.2012 drohenden Verjährung sollten Inhaber gesperrter DM- Telefonkarten diese vor dem Ablauf der Verjährungsfrist in jedem Fall zum Umtausch einreichen, da ihm in jedem Fall der Anspruch auf Umtausch in gültige Telefonkarten zusteht. Derzeit tauscht die Telekom in sog. Umtauschkarten comfort um, diese sind nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer der Karten erneut umtauschbar. Für die Frage ob weitergehende Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens bestehen gilt folgendes: 1. Unproblematisch sind die Fälle, in denen ein Rücktritt von der zugrundeliegenden Verträgen erklärt worden war, bevor die Telekom den Umtausch wieder anbot. In einem solchen Falle, ist die Telekom m. E. zur Erstattung des Telefonieguthabens und zur Verzinsung verpflichtet. 2. Ebenso besteht bei Karteninhabern, die während der Zeit, in der die Telekom den Umtausch von Telefonkarten verweigert hatte (Herbst 2007 bis Frühjahr 2010) ihre Karten nicht zum Umtausch angeboten hatten und denen gegenüber die Telekom daher auch den Umtausch nicht verweigert hat, i.d.r. nur ein Umtauschanspruch. Hierzu ist anzumerken, dass die Umtauschkarten nach Ablauf ihrer technischen Befristung erneut umgetauscht werden können.

3. Problematisch sind die Fälle, in denen während der Zeit der generellen Umtauschverweigerung durch die Telekom die Karten zum Umtausch eingereicht wurden, von der Telekom der Umtausch verweigert wurde und in denen die Telekom nunmehr wieder den Umtausch anbietet. Für diese Fälle liegt noch keine Rechtsprechung vor. Zwar müssen die Voraussetzungen für einen Rücktritt grundsätzlich noch dann vorliegen, wenn der Rücktritt erklärt wird. Hier wurde in der Kommentarliteratur zum alten Schuldrecht allerdings vertreten, dass bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Schuldner sich an der von ihm abgegebenen Erklärung festhalten lassen muss (Palandt-Heinrichs, 60. Aufl. 326 Rn. 21). Das Wahlrecht, welches der Rechte aus den 325, 326 BGB a. F. der Gläubiger geltend machten wollte, war unbefristet (Palandt-Heinrichs, 325 Rn. 7). M. E. muss sich ein Kunde auch auf eine Erklärung, die ein Konzern wie die Telekom ihm gegenüber abgegeben hat, verlassen können. Dies gilt zumal auch, da nach altem Schuldrecht die Erfüllungsverweigerung an positive Vertragsverletzungen darstellt. Auch hat die Telekom zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit der Setzung einer Erklärungsfrist gem. 327 S. 1, 355 BGB a. F. Gebrauch gemacht. Gleichwohl bleibt hier ein rechtliches Risiko bei einer Klage auf Geltendmachung des Telefonieguthabens. IV. Auch wenn ein Anspruch auf Auszahlung des in den Karten verkörperten Guthabens nicht besteht sollten die von der Telekom gesperrten Telefonkarten zum Umtausch eingereicht werden. Zum einen kann man mit den Umtauschkarten plus von jedem Festnetztelefon aus telefonieren, zum anderen können dies Umtauschkarten nach Ablauf ihrer technischen Nutzbarkeit erneut umgetauscht werden. H. Krumscheid Rechtsanwalt/FA Versicherungsrecht Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Poppelsdorfer Allee 114 53115 Bonn Telefon: +49 228 72543-62 Telefax: +49 228 72543-60 E-Mail: krumscheid@meilicke-hoffmann.de