Wolfgang Junghenn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwälte Dr. Kainz & Partner
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- Hannah Egger
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1 BGH, Urteil vom : Die Vertragsparteien eines VOB/B Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Was meint der BGH damit? Wolfgang Junghenn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwälte Dr. Kainz & Partner
2 Konfliktursachen und Streitgegenstände nde bei der Abwicklung von Bauprojekten Eine empirische Untersuchung Autoren: Haghsheno/ Kaben veröffentlicht in: Jahrbuch BauR 2005, 263 ff. Grundlagen - Umfrage mittels schriftlichem Fragebogen - Auswertung von Gerichtsentscheidungen Teilnehmer - 76 von 150 befragten Personen - 22 Juristen und 54 Bauingenieure - 14,5% AG - 35,5% AN - 50% AG-/AN-Vertreter - im Durchschnitt bearbeitetes Projektvolumen: unter 1 Mio : 35,5%, 1 10 Mio : 34,2%, über 10 Mio : 30,3% 166 Gerichtsentscheidungen BGH/OLG/LG aus dem Jahr 2002 veröffentlicht in der Zeitschrift IBR Seite 2
3 Ausgangspunkt: Empirische Untersuchung 1.a Streitursachen: Warum wurde gestritten? Leistungsänderung: 55,1% Zusätzliche Leistungen: 51,9% Unklarheiten im Vertrag: 50,6% Fehlerhaftes LV: 49,7% Fehlende Planunterlagen: 44,2% Mangelhafte Bauleistung: 41,9% Fehlende Vorleistung: 41,3% Fristenüberschreitung: 40,8% Zahlungsverzug: 37,9% Fehlerhafte Kalkulation: 29,1% Fehlendes know-how: 26,8% Insolvenz: 24,5% Schlechte Prüfbarkeit der Rechnung: 23,5%... Seite 3
4 Ausgangspunkt: Empirische Untersuchung 1.b Streitursachen: Urteilsanalyse Zahlungsverzug: 24,3% Leistungsänderung bzw. zusätzliche Leistungen: 11,8% Verzug bei Vorleistungen bzw. Plänen 11,1% Unklarheiten Vertrag/ Leistungsbeschreibung: 7,6% Fehlendes know-how: 6,9% Finanzierungsprobleme: 6,3% Unterlassung von Mitwirkungspflichten: 4,9% Vorsätzliche Schädigung: 3,5% Schlechte Prüfbarkeit der Rechnung : 2,8% Kommunikationsproblem: 2,8% Fehlerhafte Kalkulation: 2,1% Sonstige: 8,3%... Seite 4
5 Ausgangspunkt: Empirische Untersuchung 2. a Streitgegenstände: nde: Worum wurde gestritten? Vergütung: 55,8% Mangel: 52,9% Zahlung: 51,5% Bauzeitverzögerung: 44,3% Abrechnung: 41,2% Abnahme: 34,6% Vertragsstrafe: 27,0% Stillstand: 24,5% Sicherheitsleistung: 21,8% Seite 5
6 Ausgangspunkt: Empirische Untersuchung 2. b Streitgegenstände: nde: Urteilsanalyse Vergütung: 19,3% Zahlung: 17,5% Sicherheitsleistung: 16,6% Mangel vor Abnahme: 11,7% Abrechnung: 10,5% Mangel nach Abnahme: 10,5% Verzug: 7,8% Vertragsstrafe: 2,4% Stillstand: 1,2% Schadensersatz: 1,2% sonst. Streitgegenstand: 1,2% Seite 6
7 Ausgangspunkt: Empirische Untersuchung 3. Konsequenzen aus Konflikt: Welche Folgen? Bauzeitverzögerung : 37,4% Keine zukünftige Zusammenarbeit: 37,1% Gerichtliche Auseinandersetzung: 32,3% Kündigung durch einen Vertragspartner: 17,0% Baustillstand: 16,8% Seite 7
8 Ausgangspunkt: Empirische Untersuchung 4. Wege zur Lösung: L Welche Erfahrung? Gericht: 80,3% Selbständiges Beweisverfahren: 76,3% Schiedsgutachten: 65,8% Schiedsgericht: 40,8% Schlichtung: 28,9% Mediation: 19,7% Seite 8
9 Ausgangspunkt: Empirische Untersuchung 5. Wege zur Lösung: L Wie wirksam? Selbständiges Beweisverfahren: 50,0% Schlichtung: 48,1% Schiedsgutachten: 45,3% Schiedsgericht: 44,6% Mediation: 41,3% Gericht: 21,4% Seite 9
10 Ausgangspunkt: Empirische Untersuchung 6. Vermeidung: Wie vorbeugen? juristischer Beistand: ja: 30,3% nein: 69,7% bessere Kommunikation: ja: 76,3% nein: 23,7% Partnering: ja: 15,8% nein: 84,2% bessere Vertragsgestaltung: ja: 77,6% nein: 22,4% Gesetzes- bzw. Rili- Änderung: ja: 11,8% nein: 88,2% Seite 10
11 Kooperation (1) BGH, Urteil vom Az. VII ZR 393/98 (IBR 2000, 110; BauR 2000, 409; NZBau 2000, 130; ZfBR 2000, 170; NJW 2000, 807) a) Die Vertragsparteien eines VOB/B-Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. b) Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien verpflichtet durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen Seite 11
12 Kooperation (2) BGH, Urteil vom Az. VII ZR 393/98 (der Fall) 1. AN + AG Vertrag nach öff. Ausschreibung über die Ausführung von Decken 2. Termin Arbeitsbeginn laut Vertrag: Vorleistungen wurden nicht termingerecht fertiggestellt 4. Besprechung AN + AG am (Ergebnis streitig) 5. AN NA 1 Verschiebung Baubeginn (TDM 133): AG lehnt den Nachtrag ab: Architekt sendet AN Terminplan neuer Beginn AN Rücktritt + Kündigung 9. AG fordert zum Beginn auf und droht mit Kündigung: AG kündigt AG beauftragt Ersatzvornahme und verlangt vom AN die Mehrkosten der Ersatzvornahme: Zu Recht: Seite 12
13 Kooperation (3) BGH, Urteil vom Az. VII ZR 393/98 Aus den Gründen: 1. Die Kündigung des AN ist unberechtigt, denn der AN hat seine Pflicht zur Kooperation verletzt. 2. Die Erfüllungsverweigerung des AN, d. h. die Forderung AN mit der Arbeit zu beginnen in Abhängigkeit von der Beauftragung des NA 1 war unberechtigt. 3. Dem AG ist keine Mitwirkungsverweigerung vorzuwerfen 4. Die Kündigung des AG aus wichtigem Grund war berechtigt. Seite 13
14 Kooperation (4) BGH, Urteil vom Az. VII ZR 393/98 Pflicht zur Kooperation: (Wortbeschreibung) Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung, ist jede Partei grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen. Die Verpflichtung obliegt einer Partei ausnahmsweise dann nicht, wenn die andere Partei in der konkreten Konfliktlage ihre Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, nachhaltig und endgültig verweigert. Seite 14
15 Kooperation (5) BGH, Urteil vom Az. VII ZR 393/98 Pflicht zur Kooperation: (Zweck) Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrags an die geänderten Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden. Ihren Ausdruck haben sie in der VOB/B insbesondere in den Regelungen des 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B gefunden. Danach soll über eine Vergütung für geänderte und zusätzliche Leistungen eine Einigung vor der Ausführung getroffen werden. Diese Regelungen sollen die Parteien anhalten, die kritischen Vergütungsfragen frühzeitig und einvernehmlich zu lösen und dadurch spätere Konflikte zu vermeiden. Seite 15
16 Kooperation (6) Vertragspflichten des Bauwerkvertrags Hauptpflichten Nebenpflichten Obliegenheiten Seite 16
17 Kooperation (7) Vertragspflichten Bauwerkvertrags des Rechtsfolge Verstoßes des Hauptpflichten Durchsetzung Nebenpflichten Schadensersatz Obliegenheiten Rechtsnachteile Seite 17
18 Kooperation (8) Vertragspflichten des VOB/B Bauwerkvertrags Hinweispflichten 3 Nr. 3 Pflicht zur Überprüfung Unterlagen 4 Nr. 1 Abs. 4 Pflicht z. Überprüfung Anordnungen 4 Nr. 3 Pflicht zur Überprüfung Art und Ausführung 4 Nr. 8 Abs. 3 Pflicht zur Bekanntgabe NU Informationspflichten 2 Nr. 6 Pflicht zur Ankündigung NA 6 Nr. 1 Pflicht Behinderung anzuzeigen Seite 18
19 Kooperation (9) Vertragspflichten des VOB/B Bauwerkvertrags Mitwirkungshandlungen 1 Nr. 3 und 4 Änderungsanordnungen AG 3 Nr. 1 und 2 Übergabe Unterlagen durch AG 4 Nr. 1 Ordnung auf der Baustelle durch AG + Zusammenwirken der verschiedenen U regeln durch AG Seite 19
20 Kooperation (10) Vertragspflichten des VOB/B Bauwerkvertrags Verhandlungspflichten VOB/B, die nicht der Förderung der Herstellung dienen 2 Nr Verhandlung über die Vergütung Verhandlungspflichten VOB/B, die der Förderung der Herstellung dienen 3 Nr. 5 Vorlage von Zeichnungen und Berechnungen 12 Nr. 4 Abs. 1 S 3 schriftliche Niederlegung der Verhandlung der Abnahme 2 Nr Verhandlung über die Vergütung? (streitig) Seite 20
21 Kooperation (11) Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vertragspflichten des VOB/B Bauwerkvertrags? Einklagbare durchsetzbare Pflicht? Nein Schadensersatz? Vielleicht ( nur ) Rechtsnachteile? Mindestens Seite 21
22 Kooperation (12) Leitbild: Die Vertragsparteien eines VOB/B- oder eines BGB- Bauwerkvertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Seite 22
23 Kooperation Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 23
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