Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen

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1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen

2 Organisatorische Hinweise: I. Download der Vorlesungsmaterialien erfolgt nicht über das OLAT, sondern über die Homepage von Herrn PD Dr. Schröder: II. In der zweiten Semesterhälfte (ab dem ) übernimmt Herr PD Dr. Schröder die Veranstaltung mit dem öffentlichen Recht. Hiermit gehen geänderte Vorlesungszeiten einher: Jeweils freitags Uhr im HZ April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2

3 Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Rechtshindernde Einwendungen 1. Geheimer Vorbehalt 2. Scheinerklärung & Scherzerklärung 3. Gesetzliches Verbot & Sittenwidrigkeit 1. Anfechtung 2. Widerruf, Rücktritt, Kündigung 3. Erfüllung 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 3

4 I. Rechtshindernde Einwendungen Die Durchsetzbarkeit eines vertraglichen Anspruchs erfordert nicht nur einen Vertragsschluss, sondern auch die Abwesenheit rechtshindernder Einwendungen. Liegen rechtshindernde Einwendungen vor, ist das Rechtsgeschäfts unwirksam oder nichtig. à Anspruch gelangt nicht zur Entstehung. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 4

5 I. Rechtshindernde Einwendungen 1. Geheimer Vorbehalt 116 BGB betrifft die Fälle in denen sich der Erklärende insgeheim vorbehält das Rechtsgeschäft nicht zu wollen. Geheimer Vorbehalt ist grds. unbeachtlich, 116 Satz 1 BGB. Sofern der andere Kenntnis von dem geheimen Vorbehalt hat, bedarf er des Schutzes nicht. à Nichtigkeit der Willenserklärung, 116 Satz 2 BGB. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 5

6 I. Rechtshindernde Einwendungen 2. Scheinerklärung & Scherzerklärung 117 I BGB ist ein Spezialfall von 116 Satz 2 BGB: Erklärender und Empfänger sich über die Nichternstlichkeit einig. Für das verdeckte Rechtsgeschäft gilt 117 II BGB. Erwartet der Erklärende, dass der Empfänger den Mangel an Ernstlichkeit erkennt, ohne dass dies geschieht, ist die Willenserklärung nichtig, 118 BGB. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 6

7 I. Rechtshindernde Einwendungen 3. Gesetzliches Verbot & Sittenwidrigkeit Nach 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, i.d.r. nichtig. Verbot muss sich gegen die Vornahme des Geschäfts richten. Nichtigkeit nach 138 I BGB erfordert einen objektiven und subjektiven Sittenverstoß. Widerspruch zum Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 7

8 Rechtshindernde Einwendungen liegen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor, während die rechtsvernichtenden Einwendungen erst nach Vertragsschluss entstehen. Bsp.: Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Kündigung, Erfüllung 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 8

9 1. Anfechtung Rechtsfolge der Anfechtung ist in erster Linie die ex tunc-nichtigkeit der Willenserklärung, 142 I BGB Voraussetzungen der Anfechtung sind: a) Anfechtungsgrund b) Anfechtungserklärung c) Einhaltung der maßgeblichen Anfechtungsfrist 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 9

10 a) Anfechtungsgrund Anfechtungsgründe sind in den 119 ff. BGB abschließend aufgezählt. Ein Irrtum i.s.d. des 119 I BGB ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Wille = subjektiv Gewolltes Erklärung = objektiv Erklärtes Anfechtungsmöglichkeit nach 119 BGB 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 10

11 a) Anfechtungsgrund Ein Inhaltsirrtum gemäß 119 I Alt. 1 BGB liegt vor, wenn der Erklärende zwar das gewollte Erklärungszeichen wählt, sich aber über die Bedeutung desselben irrt. Ein Erklärungsirrtum gemäß 119 I Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der Wille und der äußere Erklärungstatbestand auseinanderfallen. à Bsp.: Versprechen, Verschreiben 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 11

12 a) Anfechtungsgrund Beispielfall: A füllte ein Bestellformular für 25 Gros Rollen Toilettenpapier aus. Als A daraufhin Rollen geliefert werden, verweigert A die Annahme und Zahlung bis auf 25 Rollen. Verkäufer V erläutert A, dass die Bezeichnung Gros zwölf Dutzend bedeutet. A erklärt daraufhin die Anfechtung, da er glaubte 25 große Rollen bestellt zu haben. V verlangt die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Zu recht? 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 12

13 a) Anfechtungsgrund Lösungshinweise: Wirksamer Vertragsschluss zwischen A und V? Anfechtung? a) Anfechtungsgrund Ø Inhaltsirrtum Ø Kausalität des Irrtums b) Anfechtungserklärung c) Anfechtungsfrist 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 13

14 a) Anfechtungsgrund Von den Irrtümern des 119 I BGB sind insbesondere sog. Motivirrtümer zu unterscheiden. Sie können unter Umständen nach 119 II BGB zur Anfechtung berechtigen: Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache (sog. Eigenschaftsirrtum). 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 14

15 a) Anfechtungsgrund Ein weiterer Anfechtungsgrund ist in 120 BGB geregelt und erfasst die Folgen der unrichtigen Übermittlung von Willenserklärungen. 123 I BGB erfasst den Fall, dass der Erklärende arglistig getäuscht wurde oder mit widerrechtlicher Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gebracht wurde. Für Arglistig genügt auch Eventualvorsatz (z. B. Äußerungen ins Blaue). 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 15

16 b) Anfechtungserklärung Anfechtungserklärung ist eine formfreie, aber empfangsbedürftige Willenserklärung, die einen Willensmangel erkennen lässt. c) Anfechtungsfrist Anfechtung nach 119, 120 BGB hat gemäß 121 I BGB zu erfolgen. Für 123 BGB gilt die Jahresfrist des 124 BGB. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 16

17 d) Rechtsfolgen der Anfechtung Anfechtung führt rückwirkend zur Nichtigkeit der Willenserklärung, 142 I BGB. Handelt es sich beim angefochtenen Rechtsgeschäfts um ein Verpflichtungsgeschäft, so sind die erbrachten Leistungen zurück zu gewähren, 812 I 1 Alt.1 BGB. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 17

18 2. Widerruf & Rücktritt, Kündigung Widerruf nach verbraucherschützenden Spezialvorschriften, z. B. 495 i.v.m 355 BGB Rücktrittsrechte, vertraglich vereinbart ( 346 I BGB) oder kraft Gesetzes (z. B. 323 I BGB) Bei Widerruf & Rücktritt wird das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, 346 I BGB. Dauerschuldverhältnisse werden durch Kündigung mit Wirkung ex nunc beendet (z. B. 314 BGB). 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 18

19 3. Erfüllung Erfüllung liegt vor, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist, 362 I BGB. Voraussetzungen der Erfüllung: a) Geschuldete Leistung b) Am richtigen Ort c) Zur rechten Zeit d) An die richtige Person 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 19

20 a) Geschuldete Leistung Die Erfüllung kann nur mit der geschuldeten Leistung, also quantitativ und qualitativ, herbeigeführt werden. Die Parteien können jedoch dem Schuldner die Möglichkeit einräumen, das Schuldverhältnis auch durch eine andere als die geschuldete Leistung (sog. Erfüllungssurrogat) zum Erlöschen zu bringen. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 20

21 a) Geschuldete Leistung Will oder kann der Schuldner die versprochene Leistung nicht erbringen, kann er dem Gläubiger eine Ersatzleistung anbieten, die im Falle der Annahme auch zum Erlöschen führt, 364 I BGB. Bei einer Leistung erfüllungshalber erhält der Gläubiger ein Befriedigungsrecht. Erst sobald aus dem Gegenstand Befriedigung erlangt wird, erlischt die ursprüngliche Forderung, 364 II BGB. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 21

22 a) Geschuldete Leistung Aufrechnung nach 387 ff. BGB ist ein Erfüllungssurrogat. Voraussetzungen: (1) Gegenseitigkeit der Forderungen (2) Gleichartigkeit des Leistungsgegenstands (3) Wirksamkeit, Fälligkeit & Durchsetzbarkeit (4) Kein Aufrechnungsverbot, 392 ff. BGB 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 22

23 b) Leistungsort Der Leistungsort ist grds. der Wohnort des Schuldners, 269 I, II BGB (sog. Holschuld). Ist als Leistungsort der Wohnsitz des Gläubigers vereinbart, liegt eine sog. Bringschuld vor. Bei Hol- und Bringschuld fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen. Ist eine Schickschuld vereinbart (z. B. 447 BGB) kommt es zu einem Auseinanderfallen von Leistungs- und Erfolgsort. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 23

24 b) Leistungsort Geldschulden sind sog. qualifizierte Schickschulden. Leistungsort ist nämlich der Wohnsitz des Schuldners, 269 I, 270 IV BGB. Qualifizierung ergibt sich daraus, dass der Schuldner anders als bei der regulären Schickschuld die Gefahr trägt. 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 24

25 c) Leistungszeit Regelung der Leistungszeit in 271 BGB. Fälligkeit der Leistung tritt danach sofort ein, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. d) Leistungsempfänger Leistungsempfänger ist grds. der Gläubiger. 362 II BGB erklärt auch 185 BGB für anwendbar. à Leistung an Dritten möglich 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 25

26 Beispielfall Der 17- jährige M hatte gegen S eine fällige Forderung aus einem Kaufvertrag in Höhe von 100. S zahlte das Geld an M, ohne dass dessen Eltern zustimmten. M verprasst die Summe mit Freunden zeitnah. Als die Eltern nochmalige Zahlung verlangen, beruft sich S darauf, dass er bereits an M gezahlt hat. Die Minderjährigkeit des M war S nicht bekannt. Muss S nochmal zahlen? Kann er ggf. mit einem Rückzahlungsanspruch gegen M aufrechnen? 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 26

27 Lösungshinweise Anspruch durch Erfüllung erloschen? Ø Übereignung des Geldes an M ist für M lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB. Ø Erlöschen der Forderung ( 362 I BGB) ist rechtlich nachteilhaft für M Ø Empfangszuständigkeit? Voraussetzungen der Aufrechnung? Ø Rückforderung nach 812 I 1 Alt. 1 BGB Ø Aber: Entreicherung des M, 818 III BGB 19. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 27

28 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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