Landgericht Berlin Im Namen des Volkes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landgericht Berlin Im Namen des Volkes"

Transkript

1 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Teilurteil Geschäftsnummer: /05 In dem Rechtsstreit verkündet am : x, Justizhauptsekretärin des Herrn x - Prozessbevollmächtigte: Klägers, Rechtsanwälte x Berlingegen die x - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt x Beklagte, hat die Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg , Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Landgericht x als Einzelrichterin für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der monatlichen Kaltmiete sowie die Laufzeit des Mietvertrages zwischen ihr und der Firma x Handelsgesellschaft mbh & Co. KG über Räume in der xxx Berlin im Gebäude xxx 2/3 zu erteilen und zwar durch Vorlage des Mietvertrages. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.450,00 zzgl. eines Aufschlags von 1 0 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage in Anspruch. Er begehrt Auskunft über die Höhe der monatlichen Kaltmiete sowie der Laufzeit eines zwischen der Beklagten und einem Dritten abgeschlossenen Mietvertrages, ggf. die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben sowie in der dritten Stufe die Zahlung eines Maklerhonorars. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte den Kläger, ihr Mietinteressenten für das Büro- und Lagerflächenobjekt in der xxxe 34 in Berlin-x nachzuweisen. Mit Schreiben vom 27. August 1997 versprach sie bei einer Vermietung die Zahlung einer "lnnenprovision" von drei Netto-Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer (Anlage K 1 ). Mit Schreiben vom 20. Januar 1999 modifizierte sie die Provisionsvereinbarung und teilte dem Kläger mit, ihm in der Anlage ihre Leerstandsflächen mit den dazugehörigen Mietkonditionen und Plänen zur Kenntnis und weiteren Verwendung zu übergeben (Anlage K 2). Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in der Mietfläche P verschiedene Flächen frei würden (Anlage K 4). Der Kläger wies der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2002 Mietinteressenten nach, unter anderem die x Handelsgesellschaft mbh & Co. KG (im Folgenden x). Deren Mietbedarf gab er in dem Schreiben mit einer Lagerhalle von ca bis qm an. Sodann schlossen die Beklagte und die X unter dem 22. März 2002 (Anlage K 7) einen Mietvertrag über die zunächst zur Vermietung anstehenden Flächen von ca qm Lagerfläche im Hallenschiff 1 sowie 300 qm Freifläche im Gebäude PM/est. ln 3 Abs. 3 des Vertrages räumte die Beklagte der X die Option für die Anmietung weiterer Lagerflächen ein. Der Kläger erfuhr, dass x von der Option Gebrauch gemacht und weitere Hallenflächen im Hallenschiff 2/3 angernietet hat. Die für die Abschlussvermittlung des Mietvertrages vom 22. März 2002 geschuldete Maklerprovision ist gezahlt.

3 Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr in der ersten Stufe einer Stufenklage auf AuskunftserteilunQ in Anspruch und macht geltend: X habe bereits während der Besichtigung Interesse an einer zu diesem Zeitpunkt noch belegten Fläche in dem Hallenkomplex geäußert und sei zum Mietvertragsschluss nur bereit gewesen, weil ihr in 3 Abs. 3 die Option eingeräumt wurde. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet: Bei den Vertragsverhandlungen über den vorbezeichneten Mietvertrag habe noch nicht einmal ansatzweise festgestanden, dass die Mieterin irgendwann einmal möglicherweise eine größere Fläche benötigen würde. Sie ist der Ansicht, Folgeansprüche bzw. Folgeverträge, die von den zusammengeführten Parteien nach dem vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsabschluss abgeschlossen werden, seien nicht provisionspflichtig. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 18. August 2005 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in der ersten Stufe der Stufenklage begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der monatlichen Kaltmiete und die Laufzeit des Mietvertrages zwischen ihr und der X zu. Der Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Maklervertrag im Sinne der 652 ff BGB in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß 242 BGB. Diese Grundsätze begründen eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und

4 der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. 261 Rz. 8 mwn). Die Parteien sind über den zwischen ihnen zu Stande gekommenen Maklervertrag in einer Rechtsbeziehung verbunden. Der Kläger ist jedoch mangels Einbindung in die Vertragsgestaltung zwischen der Beklagten und der X über weitere Hallenflächen im Hallenschiff 2/3 schuldlos nicht in der Lage, die Höhe der von der X monatlich zu zahlenden Miete und die Laufzeit des vereinbarten Vertrages anzugeben, während diese Umstände der Beklagten bekannt sind und unschwer benannt werden können. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Maklerprovision für den zwischen ihr und der X nach dem Mietvertrag vom 22. März 2002 noch zu Stande gekommenen Folgevertrag gemäß 652 BGB zu; auch dieser ist provisionspflichtig. Die Beklagte vermag nicht mit Erfolg geltend zu machen, Folgeverträge, die von den zusammengeführten Parteien nach dem vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsabschluss abgeschlossen werden, seien nicht provisionspflichtig. Zwar haben die Parteien keine Regelungen für die Provisionspflichtigkeit von Folgeverträgen getroffen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt es jedoch darauf an, ob der dem Makler erteilte Auftrag auch auf die Herbeiführung weiterer Verträge gerichtet war (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1998, 213; BGH VersR 1986, 236; BGH NJW-RR 1991, 51). Das war hier der Fall. Der Kläger war nicht nur beauftragt, für eine Lagerfläche von qm nebst einer Freifläche von 300 qm einen Mietinteressenten zu vermitteln, sondern die Beklagte hat ihm ihre diversen Mietflächen zur Kenntnis gegeben. Die von ihm als Mietinteressentin nachgewiesene X hatte auch von Anfang an einen Flächenbedarf von bis 4000 qm angegeben. Denn der Kläger hat der Beklagten bereits mit seinem Schreiben vom 30. Januar 2002 (Anlage K 5) diesen Flächenbedarf der Mietinteressentin benannt. Mit dem unstreitig provisionspflichtigen Mietvertrag vom 22. März 2002 haben die Beklagte und die X schließlich ein Optionsrecht für die Anmietung weiterer Flächen vereinbart, die zum damaligen Zeitpunkt noch belegt waren. Wenn X mit dem Mietvertrag vom 22. März 2002 bereits diese Flächen angernietet hätte, hätte dem Kläger insoweit auch ein Provisionsanspruch aus 652 BGB zugestanden. Der Umstand, dass der X wegen der damaligen Belegung der Flächen zunächst nur ein Optionsrecht eingeräumt wurde, das diese später ausgeübt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger der Beklagten diesen Mietinteressenten auch für die weiteren Flächen nachgewiesen hat.

5 Soweit die Beklagte geltend macht, bei den ersten Vertragsverhandlungen habe noch nicht einmal ansatzweise festgestanden, dass die Mieterin irgendwann einmal eine größere Fläche benötigen würde, spricht dagegen bereits der angegebene größere Flächenbedarf aus dem Schreiben vom 30. Januar Zudem wird dies durch die eingeräumte Option widerlegt. Die Einräumung eines Optionsrechts auf Anmietung weiterer Flächen ergäbe keinerlei Sinn, wenn ein größerer Flächenbedarf nicht einmal ansatzweise bestanden hätte. Die Beklagte vermag sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung zu berufen, 214 Abs. 1 BGB. Denn der Anspruch ist nicht verjährt. Der von dem Kläger vermittelte ursprüngliche Mietvertrag datiert vom 22. März 2002, ein Folgevertrag kann jedenfalls nicht früher abgeschlossen worden sein. Da der Anspruch somit gemäß 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Entstehung des Anspruchs im Jahre 2002 am Schlusse dieses Jahres entstanden sein kann, kann bei Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß 195 BGB erst mit dem Schlusse des Jahres 2005 Verjährung eintreten. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach 709 Satz 1 ZPO. X

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes!

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes! Aktenzeichen: 4 0 524/97 Verkündet am 09. Februar 1999 - J T' Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit - Klägerin-

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 256/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Mai 2008 Fr eitag J ustiza mtsi nspe kto r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Um die Aktualität der

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

leseobschrlft LANDGERICHT MÜNSTER URTEIL /99 die Handelsrichter In dem Rechtsstreit Kläger in, Prozessbevollmächtigte!' g e g e n Beklagte,

leseobschrlft LANDGERICHT MÜNSTER URTEIL /99 die Handelsrichter In dem Rechtsstreit Kläger in, Prozessbevollmächtigte!' g e g e n Beklagte, leseobschrlft 24 0 19/99 il1999 als Urkundspeamtin dec Geschäftsstelle des Landg richts LANDGERICHT MÜNSTER URTEIL In dem Rechtsstreit Kläger in, Prozessbevollmächtigte!' g e g e n Beklagte, hat die 4.

Mehr

Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung

Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr209_10 letzte Aktualisierung: 26.05.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 209/10 BGB 536 Abs. 1 S. 2 Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung

Mehr

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen 4 u 145/96 5 0 1069/95 LG Frankenthai (Pfalz) Verkündet am 26. Juni 1997 Breyer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Im Namen des Volkes!

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Landgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes

Landgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes Landgericht Harnburg U R T E I l Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 305 0 8/98 In der Sache Verkündet am: 23.4.98 als Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle I - Klägerin - Prozessbevollmächtigte gegen 1 )

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin

Mehr

Verkündet am 05. Juli 2002 lt. Protokoll

Verkündet am 05. Juli 2002 lt. Protokoll Landgericht Hanau Verkündet am 05. Juli 2002 lt. Protokoll Geschäftsnummer: 2 S 114/2002 Haub 53 C 1412/01-69 (AG Gelnhausen) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bitte bei allen schreiben angeben! Im

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Landgericht Hamburg kz..: 309 0 181/13 Abschrift Verkünde! am 23.10.2014 Wanzek, JAng Urkundsbeamin der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES In der Sache - Klägerin - Prozess bevol1mächtigte' Rechtsanwälte

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL

LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL /! j I! Text/För LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL - 26 s 291/95 - Verkündet am 12.Juni 1996 Hütsch, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Recht.sstrei t 1. 2. Beklagte

Mehr

Dr. Stürzeb Amtsgericht Freiburg i. Br. Im Namen des Volkes. Urteil

Dr. Stürzeb Amtsgericht Freiburg i. Br. Im Namen des Volkes. Urteil Geschäftsnummer: - 3 c 2306/92' verkondet am 01.10.1992 Or. Stürzeb chlifr Richter und zu!lleich als Urkunasbeam der Geschaftsst Streitwertbeschluß: Der Streitwart wird auf DM 3.146,00 festgesetzt. Freiburg

Mehr

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 5 0 260/04 verkündet am : 30.09.2004 X Justizsekretärin z.a. ln dem Rechtsstreit I. Dr. x, 2. Dr. x, beide x Wiehl, Kläger, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte- 9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d

Mehr

beendet, in welchem der beklagte Käufer und der beigetretene Verkäufer den Kaufvertrag abändern und die Auflassung W 585/94 -.

beendet, in welchem der beklagte Käufer und der beigetretene Verkäufer den Kaufvertrag abändern und die Auflassung W 585/94 -. gers aus dem Mehrwert des Vergleichs keine bühren. Geschättsnummer: 8 w 585/94 und 8 w 135/95 7 0 2538/93 LG Heilbronn Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat B.eschli.IB vom 27. September 1995 Im Rechtsstreit

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnurnmer: 3 u 687/99 2 o 85/98 - LG Mainz Verkündet am 14. Dezember 1999 w, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL...

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL... OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 U 106/00 OLG Naumburg verkündet am: 05. September 2000 8 O 462/99 LG Halle gez. Gnaase, JAnge als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit...

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In Sachen. gegen

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In Sachen. gegen *-11, Amtsgericht Haideiberg Kurfürstenanlage 21, 69115 Heidelberg Telefon :06221/59 1349, Telefax: 06221/59-2265 Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 09.00 Uhr - Mo. bis Do. 14.00 Uhr - 11.30 15.30 Uhr Uhr 21 c

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 10 Sa 171/01 4 Ca 3861/99 ArbG Wesel Verkündet am: 20.04.2001 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil Aktenzeichen: 3 c 218/08 Verkündet am: 16.6.2008 ' I. ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Z. wischenurteil Im Namen des Volkes

Z. wischenurteil Im Namen des Volkes tgericht Frankfurt am Main fschäf tsnummer 21 O 4S2/03 In dem Rechtsstreit Verkündet an* Urkundsbeanjtin/Urkbndsbeamter der Geschäftsstelle Z. wischenurteil Im Namen des Volkes Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil 5 U 26/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 379/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 22.09.2005 Verkündet am 22.09.2005 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Amtsgericht Wennigsen

Amtsgericht Wennigsen - Abschrift - Amtsgericht Wennigsen Verkündet am 24. Juli 2014 14 C 9/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn Klä ger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tim Oliver Becker, Rahlstedter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 41/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Oktober 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8. ^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil ^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin - Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) 6 C 6086/18 (VI) Zugestellt gern. 310 Abs. 3 ZPO an KlägerNertreter arn: BeklagterNertreter arn: Oldenburg,.~~ Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der Geschäftsstelle

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle .. '- Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urten 11 u 307/96 9 0 181/96 LG Lüneburg Verkündet am 12. Februar 1998 -' Justizsekretär in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle... ' 14l! 501/.9('.

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL Geschäftsnummer: 5 U 547/03 4 O 139/01 Landgericht Mainz Verkündet am 27. November 2003 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Abschrift. Landgericht Rostock. Im Namen des Volkes. Urteil. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.

Abschrift. Landgericht Rostock. Im Namen des Volkes. Urteil. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Abschrift Aktenzeichen: 30 1361/12 (1) Verkündet am 17.01.2014 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Rostock Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit - Klägerinprozess

Mehr

Amtsgericht Norderstedt. Urteil. Im Namen des Volkes

Amtsgericht Norderstedt. Urteil. Im Namen des Volkes 44 C 156/13 Verkündet am 30.04.2014 Abschrift,r~,~~ ~. ~;~ - ~ ; ' ;tt".;~ gez. Möller, JHSekr'in afs Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle S ~' s. ~ ~ß ~,, ~,..._.:.,:~ 4:._,~... Amtsgericht Norderstedt

Mehr

Rechtsanwalt und Auftragnehmer und. Auftraggeber Der Auftragnehmer erhält für die vorbezeichnete Tätigkeit ein Pauschalhonorar in Höhe

Rechtsanwalt und Auftragnehmer und. Auftraggeber Der Auftragnehmer erhält für die vorbezeichnete Tätigkeit ein Pauschalhonorar in Höhe V. Muster: Pauschalvergütung C. Muster Der Auftragnehmer erhält für die vorbezeichnete Tätigkeit ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR. Sofern die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Mehr

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages vor Grundstückskaufvertrag und fehlender Personenidentität

Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages vor Grundstückskaufvertrag und fehlender Personenidentität DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zr246_08 letzte Aktualisierung: 27.8.2010 BGH, 22.7.2010 - VII ZR 246/08 BGB 311b Abs. 1 S. 1 Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 27.07.2009. OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09. BGB 125, 305b

DNotI. letzte Aktualisierung: 27.07.2009. OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09. BGB 125, 305b DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3u16_09 letzte Aktualisierung: 27.07.2009 OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09 BGB 125, 305b Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausl im AGB-Vertrag Oberlandesgericht

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL ,.,. I HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 13 u 78/98 322 0 140/98 ln dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 1999 vertreten durch die Geschäftsführer Justizangestellte als Urkundsbeamtin

Mehr

Teil-Anerkenntnis- und Endurteil

Teil-Anerkenntnis- und Endurteil Ausfertigung Amtsgericht Neu-Uim Az.: 3 c 187/14 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schwarz, Herzog-Georg-Straße 5, 89264 Weißenhorn, Gz.: 1613/13 gegen -Kläger-

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

AMTSGERICHT BREMEN URTEIL. für Recht erkannt:

AMTSGERICHT BREMEN URTEIL. für Recht erkannt: t Geschatts-Nr.: 17 C 0067/03 Verkandet am 25. 02. 2004 Ohne Hinzuziehung einer ProtokollfOhrerin AMTSGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit s.,... :.,........ - Kläger gegen Beklagter

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

LANDGERICHT KöL.N. Röhrig, Justizangestellte. Klägerin, Beklagte,

LANDGERICHT KöL.N. Röhrig, Justizangestellte. Klägerin, Beklagte, 'l LANDGERICHT KöL.N IM NAMEN DES VOLKES URTEIL -26 0 61/03- Verkündet am 28.4.2004 Röhrig, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - ------:- ---- - - -- ---------- In dem Rechtsstreit

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Lichtenberg Ausfertigung Amtsgericht Lichtenberg Im Namen des Volkes Urteil Geschaftsnummer: 8 C 293/12 verkündet am : 01.02.2013 In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertreten d.d. GeschäftsfOhrerin Sabine

Mehr

Amtsgericht Leipzig 167 C 5131/05. Verkündet am: 7.11.2005. JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

Amtsgericht Leipzig 167 C 5131/05. Verkündet am: 7.11.2005. JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit Amtsgericht Leipzig 167 C 5131/05 Verkündet am: 7.11.2005 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Forderung

Mehr

Im Namen des Volkes. Endurteil

Im Namen des Volkes. Endurteil Abschrift Aktenzeichen: 2 C 193/10 Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am Schröder, JSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle A m t s g e r i c h t E t t l i

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 36/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 199/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 10.10.2007 Verkündet am 10.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Landgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil M llfji. a il/z B l L 3 1 -itiatt-zu i b l uu; n : z& UII'jI H47 ZU S. 0 D3 31.03.2016-11:27 02151 847 278 Landgericht Krefeld S. 3/16 Beglaubigte A bschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 5 0 381/15

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

GRUND-URTEIL. ln dem Rechtsstreit. gegen

GRUND-URTEIL. ln dem Rechtsstreit. gegen HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT GRUND-URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 9 u 171/94 404 0 88/94 Verkündet am: 19. September 1995 Justizobersekretärin des Handelsvertreters H "' ln dem Rechtsstreit als Urkundsbeamtin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 181/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 565/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.06.2007 Verkündet am 21.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil

Oberlandesgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 1 U 105/11 1 O 105/10 Landgericht Baden- Baden Verkündet am 13. Oktober 2011 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 148/05 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit

Mehr

Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Urteil IM NAMEN DES VOLKES Landgericht Hamburg Az.: 334 S 61/13 913 C 401/12 AG HamburgSt. Georg Verkündet am 08.01.2015.., JAng Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache.. IM NAMEN DES VOLKES Klägerin und Berufungsbeklagte

Mehr

- Abschrift - Verkündet am: Teilurteil. Im Namen des Volkes!

- Abschrift - Verkündet am: Teilurteil. Im Namen des Volkes! ': " Landgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 4 0 1331/00 (157) - Abschrift - Verkündet am: 2. November 2000 XXX als Urkundsbeamtin/beamter der Gasehaftsstelle Teilurteil Im Namen des Volkes! ln dem Rechtsstreit

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Amtsgericht Lahr. Urteil

Amtsgericht Lahr. Urteil Geschäftsnummer: 5 c 307/06 verkündet am 25.04.2007 als Urkundsbeamter der GasehAftsstelle Amtsgericht Lahr Urteil Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit 0 L. Kläger gegen G L. Beklagter

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES! Urteil. In dem Rechtsstreit

IM NAMEN DES VOLKES! Urteil. In dem Rechtsstreit Lösung: Einziehungsklage Amtsgericht Dannenberg - 3 C 101/14 - IM NAMEN DES VOLKES! Urteil In dem Rechtsstreit der Firma TP-Haustechnik GmbH, Poststraße 31, 29439 Lüchow, vertreten durch ihren Geschäftsführer

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 887/07 Verkündet am: 15.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Leitsatz: 164, 535 BGB

Leitsatz: 164, 535 BGB Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt

Mehr

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe.

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe. A Zulässigkeit des Widerspruchs I. Statthaftigkeit Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner zu, wenn die Verfügung wie hier ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom , Az. 6 O 2889/16, wird zurückgewiesen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom , Az. 6 O 2889/16, wird zurückgewiesen. OLG München, Endurteil v. 01.06.2017 23 U 3956/16 Titel: Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses trotz Dürftigkeitseinrede bei Übernahme der Kosten durch den

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

OBERLANDESGERICHT KöLN URTEIL

OBERLANDESGERICHT KöLN URTEIL OBERLANDESGERICHT KöLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 10 u 11/87 1 0 211/86 Anlage zum Protokoll vom 27. August 1987 Verkündet am 27. August 1987 (LG Aachen) Jehn, Justizangestellte als Urkundsbeamter der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 27/05 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/10 Verkündet am: 17. September 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr