Rechtsanwalt und Auftragnehmer und. Auftraggeber Der Auftragnehmer erhält für die vorbezeichnete Tätigkeit ein Pauschalhonorar in Höhe
|
|
- Ingeborg Bayer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 V. Muster: Pauschalvergütung C. Muster Der Auftragnehmer erhält für die vorbezeichnete Tätigkeit ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR. Sofern die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz das Pauschalhonorar übersteigen, sind sich die Parteien darüber einig, dass die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldet sein sollen. Neben dem Pauschalhonorar erhält der Auftragnehmer seine Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ersetzt. Auf das Gesamthonorar ist die gesetzliche Mehrwertsteuer geschuldet. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er im Fall des vollständigen Obsiegens auch für den Fall, dass der Gegner alle Kosten zu tragen hat, einen Erstattungsanspruch den Gegner nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren hat. VI. Muster: Zeithonorar Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit als ein Zeithonorar in Höhe von EUR je Zeitste zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer der gesetzlichen Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der zeitliche Aufwand ist dergestalt zu dokumentieren, dass Jakobs 181
2 1 Das Mandatsverhältnis die Vorbereitung des Zivilprozesses Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Honoraransprüche in zweimonatlichem Rhythmus abzurechnen. Sofern das nach der vorstehenden Vereinbarung geschuldete Honorar die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterschreitet, sind die Parteien sich einig, dass die gesetzlichen Gebühren nebst Auslagen geschuldet sein sollen ( 49b Abs. 1 BRAO). Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er über dem Gegner auch für den Fall des vollständigen Obsiegens einer dementsprechenden Kostengrentscheidung einen Erstattungsanspruch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren hat VII. Muster: prozentualer Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit als die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst einem Aufschlag in Höhe von % sowie die gesetzlichen Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er für den Fall des vollständigen Obsiegens mit einer dementsprechenden Kostengrentscheidung den Gegner einen Erstattungsanspruch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren hat. 182 Jakobs
3 4 erhebung XX. Muster: auf Duldung Landgericht des Prozessbevollmächtigte: RAe Herrn Beklagter wegen: Duldung eines Notrechts 340 Streitwert: EUR 1. den Beklagten zu verurteilen, zu dulden, dass der Kläger einen Notweg über das Grstück des Beklagten zu der Bahnhofstraße in einer vom Gericht zu bestimmenden Richtung verlegt unterhält; dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen; 3. den Beklagten im Fall des 331 Abs. 3 ZPO i.v.m. 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; 4. den Beklagten im Fall des 307 ZPO Anerkenntnisurteil oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des im Grbuch vom eingetragenen Grstückes. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrstück. Der Kläger plant, sein Grstück zu bebauen. Der Beklagte ist Eigentümer des davor liegenden Grstückes. Das Grstück des Klägers verfügt über keine unmittelbare Verbindung zu der Bahnhofstraße. Eine Verbindung ist nur über das Grstück des Beklagten möglich. Beweis: Vorlage eines Katasterauszuges Der Beklagte ist daher gem. 917 BGB zur Duldung des Notwegerechts verpflichtet. 342 Auf Nachfrage konnte der Beklagte sich nicht bereit finden, an einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Der Kläger hat dabei angeboten, entweder eine Notwegerente zu 340 Vgl. 917 BGB. 341 Die zu erduldende Handlung ist genau anzugeben, so dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Unklarheiten auftreten. Die Zwangsvollstreckung geschieht gem. 890 ZPO durch Verhängung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. 342 Im Gegenzug ist der Verpflichtete durch eine Geldrente zu entschädigen, vgl. 917 Abs. 2 i.v.m. 912 Abs. 2, 913, 914, 916 BGB. 526 Krumscheid
4 D. Muster 4 zahlen oder den Beklagten einen Teil seines Grstückes abzukaufen. Somit ist nunmehr geboten. EUR Gerichtskostenvorschuss per Gerichtskostenstempler anbei. Beglaubigte einfache Abschrift anbei. Rechtsanwalt XXI. Muster: auf künftige Leistung 343 Landgericht des Prozessbevollmächtigte: RAe Beklagter 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger jeweils 1.500,00 EUR, zahlbar jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats, beginnend ab dem bis zum nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen; 2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen; 3. den Beklagten im Fall des 331 Abs. 3 ZPO i.v.m. 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; 4. den Beklagten im Fall des 307 ZPO Anerkenntnisurteil oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; 5. dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen; 6. den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen. Begründung: Der Kläger hat an den Beklagten mit Kaufvertrag vom den Pkw Mercedes Benz MB 320 mit dem amtlichen Kennzeichen, Fahrgestellnummer verkauft. Die Parteien haben einen Kaufpreis in Höhe von ,00 EUR vereinbart, den der Beklagte in monatlichen Raten à 1.500,00 EUR beginnend ab dem bis zum begleichen sollte. Die monatlichen Raten sind jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Beweis: Vorlage des Kaufvertrages vom als Anlage K Vgl. oben Rn 159 ff. Krumscheid 527
5 4 erhebung Der Kläger hat das Fahrzeug am x x an den Beklagten übergeben. Bereits in der Vergangenheit hat der Beklagte die monatlichen Raten teilweise nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bezahlt. Der Beklagte hat daher Anlass zu der Befürchtung, dass der Kläger auch künftig die monatlichen Raten nur verspätet erbringen wird. Er macht daher von der gem. 257, 259 ZPO gegebenen Möglichkeit auch zukünftige fällig werdende Zahlungen titulieren zu lassen, Gebrauch. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Der Entscheidung des Rechtsstreites durch einen Einzelrichter stehen keine Gründe ent. EUR Gerichtskostenvorschuss per Gerichtkostenstempler anbei. Einfache beglaubigte Abschriften anbei. Rechtsanwalt XXII. Muster: Teilklage 344 Amtsgericht des Prozessbevollmächtigte: RAe 1. Beklagter zu Beklagter zu die XY Versicherungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand Beklagte zu die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen; 2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen; 3. die Beklagten im Fall des 331 Abs. 3 ZPO i.v.m. 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; 4. die Beklagten im Fall des 307 ZPO Anerkenntnisurteil oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; 344 Vgl. oben Rn 162 ff. 528 Krumscheid
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrLernakte Kostenrecht. Gerichtliches Mahnverfahren. Zivilrechtliches Verfahren I. Instanz
Gerichtliches Mahnverfahren Lernakte Kostenrecht 1. Gerichtlicher Auftrag 2. Außergerichtlicher Auftrag gerichtlicher Auftrag 3. Außergerichtlich Teilzahlung gerichtlich 4. Gerichtlicher Auftrag Teilzahlung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?
ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrAbschrift. Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit. gegen
75C218/13 Abschrift 3 0. JAN.. 2014 SCHVIb~d\i{.l RECHTSANWÄLTE Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schwarz, Herzog-Georg-Str.
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
MehrAktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
MehrTeil F. Übungsfälle C Klageschrift
Teil F Übungsfälle C Klageschrift 1. a) Arnotro GmbH Herrn GF... Straße, Hausnummer 01744 Dippoldiswalde Walter Gerätetechnik GmbH./. Arnotro GmbH Auftrag vom 18. Dezember... (Auftragsnummer...) Sehr geehrter
MehrAusfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!
2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrTenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt
Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt A. Unzulässige Klagen Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [siehe
Mehra) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P)
Zivilprozessrecht mit Lösungen (50 Punkte) Aufgabe 1 (9 Punkte) Schuldner Müller hat gegen den Drittschuldner Meier eine Forderung in Höhe von 6.000,00. Die Gläubiger Bauer und Dreier haben dies erfahren
MehrLandgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrAmtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift II C 265/17 Verkündet am 13.03.2018 Stratmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, ProzessbevoIImächtigter
MehrAmtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n
Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle
MehrVollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger,
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. BB ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können ab dem 12.05. (vgl. 286 III 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten
MehrBeglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2016
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2016 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrIm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
Amtsgericht L. Geschäfts-Nr.: 12 C 319/12 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 21.09.2012 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes
MehrLeitsatz. 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt:
Aktenzeichen: 11 AR 196/01 Leitsatz 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt: Soweit einem Kostenschuldner, dem... durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich... die
MehrLeitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss
MehrAbschrift. -1 O 96/13, Nr? ` - Verkündet am ""\ r 4'*"==-' 'Q5- ""\ 4 -~..=, ;,f. ~e~`*~` "' f"""\ Landgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES
. --;.-4 l h""`\ 1- Abschrift -1 O 96/13, Nr? ` - Verkündet am 15.07.2013 ""\ Althaus, Justizbeschäftigte r 4'*"==-'.JJel als Urkundsbeamtín der 'Q5- Geschäftsstelle ""\ ~e~`*~` "' 6.3"å4.r' f"""\ 4 -~..=,
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 44/13 = 8 O 2263/12 Landgericht Bremen Verkündet am: 16.01.2014 gez. Mack als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes U r
Mehrmit Untervollmacht, die zu den Akten genommen wird,
i Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts,Charlottenburg Berlin, den 25.02.2015 Zivilprozessabteilung 214 Geschäftszeichen: 214 C 261/14 Gegenwärtig: Richteram Amtsgericht Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrVerfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
MehrOberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 38 O 88/14 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 38 O 88/14 verkündet am : 19.12.2014 In dem Rechtsstreit Justizobersekretärin 1. der Frau E R, 2. des Herrn S R, beide N, - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 25 O 119/15 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 O 119/15 verkündet am : 08.10.2015 Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit des Herrn,,, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,,- Klägers,
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
5 C 125/07 Verkündet am 12.04.2007 P. Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn,, Bielefeld Herrn,, Bielefeld
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
Mehrder Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45
Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch
MehrHEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH
HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH RECHTSANWALTE UND NOTAR RAE HENSEL& FÖLSCH'MARLISTRASSE 101 '23566 LÜBECK An das Amtsgericht Gadebusch Amtsstraße 6 19205 Gadebusch 23566 LÜBECK, DEN 02.1'1.2005 MARLISTRASSE
MehrLandgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
Mehr10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen
10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen
MehrAmtsgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
'. Abschrift 104 c 101/15 Verkündet am 03.05.2016 Ockenfeld, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Gesch~Htsstelle Amtsgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit der Frau - Klägerin,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrAmtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil
Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 37/2012 03.07.2012 BP Musterklage für Ansprüche bei Flugannullierung (VO Nr. 261/2004) Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem die Fluggesellschaften
Mehrvom In der Unterhaltssache Antragsteller/in Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes
Amtsgericht Familiengericht Geschäftsnummer des Gerichts Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben Vollstreckbare Ausfertigung Antragsteller/in erteilt z. Hd. z. Hd. d. am Prozessbev. Unterschrift
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrAusfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen
.... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) 1. Materielles Recht
Lösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) 1. Materielles Recht B/I a) Gem. 854 856 BGB definiert man den Besitz als tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen
MehrAmtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
232 C 31/16 Beglaubi te Abschrift Verkündet am 29.06.2016 Ludewig, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der GescMftsstelie Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine
MehrLösungshinweise Abschnitt A II (Werkvertrag) 1. materielles Recht
Lösungshinweise Abschnitt A II (Werkvertrag) 1. materielles Recht 01 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel am Schrank, befindlich im Wohnzimmer der
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil
^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 9025/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 30.12.2008 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im
MehrUrteil. gegen. Geschäftsstelle:
I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrLandgericht. Mainz. Urteil
Aktenzeichen: 3 O 184/04, Urteil vom 6.7.2005 Verkündet am: 06.07.2005 F., Justizsekretärin z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Mainz Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
MehrAbschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:
MehrV % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
V % 8 C 131/13 Ausfertigung Verkündet am 27.03.2014 Schiel, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil E ' N GEGAN
Mehr1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte
1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil
Aktenzeichen: 5 c 249/16 Beglaubigte Abschrift I Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz 0 8. JUNI Z016. _... ~1', f
MehrLANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
195655281? l EIa'IEIEIQEIl? 69:34 +49-221-233-241 HKMW HKMN RECHTSIÜINWÄLTE RECHTSIQNWÄLTE S. E13 19.05.2017-09:29 0211 E7565 1260 Landgericht Duesseldnrf 5. S. 3/14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß
Mehrgegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte
Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 I Verkündet am 07. 12.2016 Jusuzoescnanrgre als Urkundsbeamtin der Geschäfisstelle Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, P rozessbevo
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Ausfertigung Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 6/11 = 7 O 472/10 Landgericht Bremen Verkündet am: 15.06.2011 Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit [ ], Klägerin
Mehr~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14
~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrRA-MICRO Arbeitsbuch Band 2 Lösung zu Seite 9
RA-MICRO Arbeitsbuch Band 2 Lösung zu Seite 9 Erläutern Sie anhand des unten abgebildeten Forderungskontos die bisherige Entwicklung und den derzeitigen Stand des Rechtsstreits. RA Dr. Recht hat von der
Mehr^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.
^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrLeitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09
Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 24/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 011 14 O 361/05 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der F & P
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrAktenzeichen: 11 U 2482/01. Vertragsrecht - Recht der Leistungsstörung. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2482/01 Vertragsrecht - Recht der Leistungsstörung Leitsatz: 284 Abs. 3 BGB in der Fassung zwischen 30.03.2000 und 31.12.2001 ist so zu verstehen wie in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung:
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrArntsge.richtKrcfCId: IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
:.OZi51ß4? 6Ei.,.flmtsgricbt.Krefe.1t :S. 44 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß '169 Abs 3 ZPO)... :..: 'äe07.0 'MIT Sobieoh, Justlzbeschaftlgte 1 ((. als Urkunclsbearntn, dar. j QesohAftsstee Arntsge.richtKrcfCId:
MehrLeitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung
Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag
MehrAktenauszug. Catrin Castor Lüchow, Rechtsanwältin. Klage
Fall: Einziehungsklage Aktenauszug Catrin Castor Lüchow, 08.07.2014 Rechtsanwältin An das Amtsgericht 29451 Dannenberg Eingang: 09.07.2014 Klage der Firma TP-Haustechnik GmbH, Poststraße 31, 29439 Lüchow,
Mehr4 Gerichtliches Verfahren
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.
MehrAmtsgericht Hamburg-Wandsbek
verkündet am: 23.7.2003 Amtsgericht Hamburg-Wandsbek URTEIL Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 712 C 175/03 In dem Rechtsstreit Prozessbevol1mächtigte: - Kläger - gegen 1 ) 2 ) - Beklagter - Beklagte -
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Bochum. Urteil. in dem Rechtsstreit. Rechtsanwälte Waldorf Frommer '
~ 4 I 66 C 125/17 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 26012018 Justizbesöhäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstglle Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil in dem Rechtsstreit Prozessbevpllmächtigte:
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrAmtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.
Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrAktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
MehrI. Amtsgericht Stuttgart
Ausfertigung Aktenzeiche-n: 14 C 5731/09 fiii I. Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit EnBW Gas GmbH. vertreten durch d. Geschäftsführer R. Lilienfels, Dr. Nonnenmacher,
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aus:fertig}Jng Amtsgericht Meißen Abteilung für Zililsachen Aktenzeichen: 103 C 164/16 M Verkündungs statt zugestellt am: ZUr Geschäftsstel gelangt am: 23.06.2016 -La: Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 231/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 1 O 403/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 12 U 112/04 1 O 324/03 Landgericht Baden- Baden Verkündet am 30. Juni 2004 Röder, JOSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes
MehrAusfertigung. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes
Ausfertigung ' l(e,i9 on Md!.: Sttllunon. JWV:... n EINGEGANGEN!-' i"l: lt r'!"."\: c:: -l J: I: ~ V Landgericht Berlin Im Namen des Volkes 2 3. Juli 2007 G~tEGOR. SAMIMI RECHTSANWALT J / 't! F ~ ". Geschäftsnummer:
Mehr