Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geschäftsfall Adoption Einfache Adoption
0 Systematische Übersicht 3 1 Beleg 4 1.1 Adoptionsurkunde 4 1.1.1 Einfache Adoption eines ausländischen Kindes 4 1.1.2 Einfache Adoption eines schweizerischen Kindes im Ausland 4 2 Zuständigkeit 4 2.1 Örtlich 4 2.2 Sachlich 5 2.3 Persönlich 5 3 Prüfung 5 3.1 Allgemeines 5 3.2 Verfügung der Aufsichtsbehörde 6 3.3 Wirkungen 6 3.3.1 Abstammung 6 3.3.2 Namen 6 3.3.3 Bürgerrecht 7 3.3.4 Ehegattin oder Ehegatte 7 3.3.5 Partnerin oder Partner 7 3.3.6 Kind 7 4 Vorbereiten der Beurkundung 7 4.1 Daten nicht abrufbar 7 4.2 Daten abrufbar 8 5 Beurkundung 8 6 Amtliche Mitteilungen 8 7 Abgabe von Registerauszügen 9 7.1 Familienausweis 9 7.2 Heimatschein 9 7.3 Bestätigung über die Beurkundung 9 8 Archivierung der Belege 10 8.1 Adoptionsurkunde 10 8.2 Korrespondenzen 10 2/10
0 Systematische Übersicht Start Entscheid einfache Adoption 1 Beleg 1.1 Adoptionsurkunde 1.1.1 Einfache Adoption eines ausländischen Kindes 1.1.2 Einfache Adoption eines schweizerischen Kindes im Ausland Personen im System betroffen? ja nein Beurkundung nicht zwingend 2 Zuständigkeit 2.1 Örtlich 2.2 Sachlich 2.3 Persönlich Ausländischer Entscheid anerkannt? ja Zuständig? ja Formelle und materielle Prüfung nein nein Abbruch; Abklärung Sachverhalt Abbruch; bei Ausstand Fallübergabe 3 Prüfung 3.1 Allgemeines 3.2 Verfügung der Aufsichtsbehörde 3.3 Wirkungen 3.3.1 Abstammung 3.3.2 Namen 3.3.3 Bürgerrecht 3.3.4 Ehegattin oder Ehegatte 3.3.5 Partnerin oder Partner 3.3.6 Kind Vorbereitung der Beurkundung Rückerfassung der Person/en 4 Vorbereiten der Beurkundung 4.1 Daten nicht abrufbar 4.2 Daten abrufbar Daten abrufbar? nein Auftrag zur Rückerfassung oder Personenaufnahme 5 Beurkundung 6 Amtliche Mitteilungen ja Daten aktuell? ja nein Fehlende ausländische Ereignisse beurkunden 7 Abgabe von Registerauszügen 7.1 Familienausweis 7.2 Heimatschein 7.3 Bestätigung über die Beurkundung Beurkundung 8 Archivierung der Belege 8.1 Adoptionsurkunde 8.2 Korrespondenzen Amtliche Mitteilungen Abgabe von Registerauszügen Archivierung der Belege Ende 3/10
1 Beleg 1.1 Adoptionsurkunde Es liegt eine ausländische Adoptionsurkunde (Vertrag, Verfügung, Beschluss, Urteil) betreffend eine so genannte einfache Adoption vor (Definition siehe unter Ziff. 2.2 nachfolgend). 1.1.1 Einfache Adoption eines ausländischen Kindes Auf die Beurkundung der einfachen Adoption kann verzichtet werden, wenn keine der von der einfachen Adoption betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder im Personenstandsregister geführt wird. Vorbehalten bleibt die Nachführung des in Papierform geführten Geburtsregisters, wenn die Geburt des Kindes in der Schweiz beurkundet worden ist. 1.1.2 Einfache Adoption eines schweizerischen Kindes im Ausland Ist ein schweizerisches Kind im Ausland adoptiert worden, ist die einfache Adoption zwingend zu beurkunden, auch wenn die Adoptiveltern das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen. 2 Zuständigkeit 2.1 Örtlich Die Zuständigkeit für die Beurkundung richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Organisationsrecht (Art. 43 Abs. 1 ZStV; Art. 2 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 ZStV). Die im Ausland erfolgte einfache Adoption ist im Heimatkanton der allein oder gemeinsam mit der Ehegattin bzw. mit dem Ehegatten adoptierenden Person zu beurkunden. Handelt es sich dabei um einen mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer, fällt die Beurkundung in die Zuständigkeit des Heimatkantons seiner Ehegattin. Besitzt nur das Kind das Schweizer Bürgerrecht, ist die einfache Adoption im Heimatkanton des Kindes zu beurkunden. Hat die für die Ermittlung der Zuständigkeit betroffene Person mehrere Gemeindebürgerrechte, so beurkundet dasjenige Zivilstandsamt, dem die ausländische Urkunde zu diesem Zweck zugestellt wird. In Papierform geführte Zivilstandsregister sind durch das Zivilstandsamt des Aufbewahrungsortes nachzuführen. 4/10
2.2 Sachlich In der Schweiz kann seit dem 1. April 1973 keine einfache Adoption mehr begründet werden. Vor dem 1. April 1973 in der Schweiz begründete einfache Adoptionen stehen weiterhin unter dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht (Art. 12a Abs. 1 SchlT ZGB), sofern keine Unterstellung unter das neue Recht erfolgt ist (Art. 12b Abs. 1 SchlT ZGB). Im Ausland sind sowohl einfache Adoptionen als auch Volladoptionen möglich. Einige Staaten kennen beide Adoptionsarten (z.b. Frankreich). Die einfache Adoption ist auch unter dem Begriff Kindesannahme bekannt. Sie beruht auf einem Entscheid oder einem behördlich genehmigten Vertrag. Obwohl das schweizerische Recht nur noch die Volladoption vorsieht, ist eine im Ausland erfolgte einfache Adoption mit den dort festgelegten Wirkungen für den schweizerischen Rechtsbereich anerkennbar (Art. 78 Abs. 2 IPRG). Die einfache Adoption zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sie keinen Einfluss auf die im Zeitpunkt der Adoption bestehenden Kindesverhältnisse hat. Mit der einfachen Adoption werden zusätzliche Kindesverhältnisse begründet. Das Kind hat nebst den leiblichen Elternteilen zusätzlich einen Adoptivvater resp. eine Adoptivmutter, die als solche in Zivilstandsurkunden bezeichnet werden. Damit wird die Tatsache der einfachen Adoption offengelegt; es besteht kein Adoptionsgeheimnis im Sinne von Artikel 268b ZGB. Im Weiteren wirkt sich die einfache Adoption normalerweise nicht ändernd auf die Namensführung oder das Bürgerrecht des adoptierten Kindes aus und kann in der Regel im einfachen Verfahren jederzeit wieder aufgehoben werden. Eine einfache Adoption darf weder auf Verlangen der betroffenen Personen noch mit deren Zustimmung als Volladoption beurkundet werden. 2.3 Persönlich Für die Beurkundung der einfachen Adoption haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV). 3 Prüfung 3.1 Allgemeines Der rechtskräftige Entscheid muss im Original oder als mit dem Original übereinstimmende Fotokopie vorliegen. Eine nicht ordnungsgemäss erfolgte Mitteilung betreffend den Entscheid ist zurückzuweisen, weil sie den rechtlichen Anforderungen eines Beleges für die Beurkundung nicht genügt (Art. 43 Abs. 6 ZStV). 5/10
3.2 Verfügung der Aufsichtsbehörde Über die Anerkennbarkeit der ausländischen einfachen Adoption (Art. 78 Abs. 2 IPRG) entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der Person, welche das Kind adoptiert hat. Handelt es sich um eine gemeinschaftliche Adoption, entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons des Adoptivvaters oder, wenn er das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons seiner Ehegattin. Besitzt nur das Kind das Schweizer Bürgerrecht, entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons des Kindes. Ist das Kind ausländischer Nationalität, wurde es aber in der Schweiz geboren und besitzt keine der adoptierenden Personen das Schweizer Bürgerrecht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Kantons, in welchem die Geburt erfolgte. Besitzt die für die Feststellung der Zuständigkeit betroffene Person Gemeindebürgerrechte in mehreren Kantonen, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche in den Besitz des Adoptionsentscheides gelangt ist. Werden ausländische Adoptiveltern oder das ausländische Adoptivkind im Personenstandsregister geführt, entscheidet die Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons oder, falls anschliessend ein weiteres Ereignis zu beurkunden ist, die Aufsichtsbehörde des Ereigniskantons. Für die Beurteilung, ob es sich um eine einfache Adoption oder um eine Volladoption handelt und ob sie für den schweizerischen Rechtsbereich anerkennbar ist, kann sich die Aufsichtsbehörde auf die Auskünfte (summarische Übersetzung und Bestätigung über die Echtheit des Dokumentes) der zuständigen schweizerischen Vertretung stützen. 3.3 Wirkungen 3.3.1 Abstammung Die Angaben über die Abstammung des Kindes sind zu ergänzen, wobei kein im Zeitpunkt der einfachen Adoption bestehendes Kindesverhältnis erlischt. Die Angaben über die leiblichen Eltern dürfen nicht geändert werden. Hingegen sind die durch einfache Adoption begründeten Kindesverhältnisse zu beurkunden. Massgebend für die Bezeichnung der Abstammung sind die Namen der Adoptiveltern im Zeitpunkt der Adoption. Hat eine Person das Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten einfach adoptiert, dürfen die Angaben über die Abstammung bezüglich des leiblichen Elternteils nicht aktualisiert werden. 3.3.2 Namen Die Namensführung nach erfolgter einfacher Adoption ist der ausländischen Adoptionsurkunde oder allenfalls der neu ausgestellten ausländischen Geburtsurkunde des Kindes zu entnehmen. Im Übrigen ist Artikel 37 IPRG massgebend. 6/10
3.3.3 Bürgerrecht Die einfache Adoption hat keine Auswirkungen auf das Schweizer Bürgerrecht. Auch Unmündige verlieren oder erwerben das Schweizer Bürgerrecht nicht gestützt auf eine einfache Adoption. 3.3.4 Ehegattin oder Ehegatte Die einfache Adoption hat keine Wirkungen auf den Personenstand der Ehegattin bzw. des Ehegatten der adoptierten Person. Eine andere Regelung in der ausländischen Adoptionsurkunde betreffend die Namensführung bleibt vorbehalten, wenn die betroffenen Personen einen gemeinsamen Familiennamen führen. 3.3.5 Partnerin oder Partner Die einfache Adoption hat keine Wirkungen auf den Personenstand der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der adoptierten Person. 3.3.6 Kind Wird der Vater oder die Mutter eines Kindes einfach adoptiert, sind die Angaben über die Abstammung des Kindes nachzuführen. Die bisherigen Angaben über die Abstammung sind durch die Namen der Person zu ersetzen, welche diese mit der Adoption erworben hat. Sofern das Kind den Familiennamen des adoptierten Elternteils führt, erwirbt es ebenfalls dessen durch Adoption erworbenen Familiennamen. Im Übrigen ist Artikel 37 IPRG massgebend. Allfällige Nachführungen betreffend Abstammung und Namen erfolgen im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag". 4 Vorbereiten der Beurkundung 4.1 Daten nicht abrufbar Sind die Daten einer der von der einfachen Adoption betroffenen Personen (Kind, leibliche Eltern, Adoptiveltern) im System nicht abrufbar, ist gegebenenfalls die Rückerfassung zu veranlassen (siehe Fachprozess Nr. 30.1). Die Aufnahme in das Personenstandsregister ist zwingend, wenn die Daten mindestes einer anderen von der einfachen Adoption betroffenen Person abrufbar sind (Fachprozess Nr. 30.3). 7/10
Das im Ausland geborene ausländische Kind und dessen ausländische Eltern sind gestützt auf entsprechende Dokumente in das Personenstandsregister aufzunehmen. Massgebend für den Stand der Daten ist der Zeitpunkt der einfachen Adoption. In begründeten Fällen kann auf den Nachweis gewisser Daten verzichtet werden (siehe Ziffer 2.1 der Weisungen Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008). Kann auf die Beurkundung der einfachen Adoption gemäss Ziffer 1.1.1 verzichtet werden, bleibt die Mitteilungspflicht vorbehalten (Weiterleitung des Dokumentes an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes gemäss Art. 49 und 50 ZStV). 4.2 Daten abrufbar Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Angaben ist zu prüfen, ob die im System abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand einer von der einfachen Adoption betroffenen Person nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden, bis alle vor dem Tag, an dem die Adoption rechtskräftig geworden ist, eingetretenen und noch nicht beurkundeten Ereignisse nachgewiesen und beurkundet sind. 5 Beurkundung Sobald die aktuellen Daten (nach der Regel x 1, d.h. Stand am Tage vor der Adoption) aller betroffenen Personen im System zur Verfügung stehen, ist die einfache Adoption zu beurkunden. Sind Familienmitglieder (Ehegattin, Ehegatte, Kinder) der adoptierten Person von der Adoption betroffen, so ist der Beurkundungsvorgang auf die betroffenen Personen zu erstrecken oder das dafür zuständige Zivilstandsamt dazu einzuladen. Die Nachführung erfolgt im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag". 6 Amtliche Mitteilungen Sofern mindestens eine der betroffenen Personen im Zeitpunkt der einfachen Adoption den Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist diese mitzuteilen (Art. 49 Abs. 1 und 50 Abs. 2 Bst. b ZStV): der Einwohnerkontrolle am Wohnort des adoptierten Kindes; der Einwohnerkontrolle am Wohnort der adoptierenden Personen; 8/10
der Einwohnerkontrolle am Wohnort der Ehegattin bzw. des Ehegatten sowie des Kindes der adoptierten Person, sofern der Name bzw. die Angaben über die Abstammung betroffen sind; der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes. Eine einzige Mitteilung an die Einwohnerkontrolle genügt, wenn die betroffenen Personen in der gleichen Gemeinde wohnen. An ausländische Wohnorte werden keine Mitteilungen erlassen. Wenn die Geburt des betroffenen Kindes in der Schweiz in einem in Papierform geführten Geburtsregister beurkundet worden ist, ist ausserdem eine amtliche Mitteilung an das Zivilstandsamt des Geburtsortes zu erlassen. Dieses trägt die einfache Adoption als Randanmerkung ein. Die ursprüngliche Eintragung ist nicht durch ein Deckblatt zu ersetzen. Zusätzliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage. 7 Abgabe von Registerauszügen 7.1 Familienausweis Ehegatten, die ein Kind adoptiert haben, können einen neuen Familienausweis (Formular 7.4) anfordern. 7.2 Heimatschein Mit der Änderung des Personenstandes wird der Heimatschein ungültig, weil die Angaben nicht mehr aktuell sind. Die Gemeinde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der betroffenen Person kann die Hinterlegung eines neuen Heimatscheines verlangen. 7.3 Bestätigung über die Beurkundung Auf Verlangen der schweizerischen Vertretung wird bestätigt, dass die im Ausland erfolgte einfache Adoption für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt wird. Gleichzeitig werden auch die namensrechtlichen Wirkungen bescheinigt, damit das Immatrikulationsregister nachgeführt und allfällige Ausweispapiere korrekt ausgestellt werden können. Diese Bestätigung kann auch im Zusammenhang mit der Verfügung über die Beurkundung der im Ausland erfolgten einfachen Adoption (Art. 32 IPRG) von der Aufsichtsbehörde abgegeben werden. 9/10
8 Archivierung der Belege 8.1 Adoptionsurkunde Die ausländische Adoptionsurkunde bzw. die amtliche Mitteilung ist als Beleg zur elektronischen Beurkundung aufzubewahren. Die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Anerkennung des ausländischen Entscheides ist ebenfalls bei den Belegen aufzubewahren. 8.2 Korrespondenzen Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren. R:\PRIVAT\EAZW\EAZW\30 Fachprozesse\33 Kindsverhältnis\33.3 \ 33.3 Fachprozess_Einfache Adoption_D 2_Jan 11_V 1.0 d.doc 10/10