Steuergesetz Änderung vom 9. März 2016 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 37 und 38 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 28. September 2012; eingesehen das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013; eingesehen das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses vom 20. Juni 2014; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I Das Steuergesetz vom 10. März 1976 wird wie folgt geändert: Art. 116. Besteuerung nach dem Aufwand 1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie haben nicht das Schweizer Bürgerrecht; b)sie sind erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 2);
c) sie üben in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 3 Die Steuer, welche die Einkommenssteuer ersetzt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: a) ein vom Staatsrat festgesetzter Betrag; b)für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwerts; c)für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Wohnsitzes nach Artikel 2. 4 Die Vermögenssteuer wird mindestens auf dem Vierfachen des nach Absatz 3 festgesetzten Betrags berechnet. 5 Die Kantonssteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 32 Absätze 1 und 2 berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a.er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge. 6 Die Gemeindesteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 178 Absätze 1 und 2, gestützt auf einen durchschnittlichen Tarif, berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe a.er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge. Der Staatsrat legt den durchschnittlichen Index und den durchschnittlichen Koeffizienten fest. 7 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach dem ordentlichen Steuertarif berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern des gesamten Bruttobetrags: a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen Ertrags; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren Einkünfte; c)des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen Einkünfte; d)der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und deren Einkünfte; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quellen; f)der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder
teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 8 Werden Einkünfte aus einem ausländischen Staat von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 7 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen. Art. 13 Abs. 1 2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. e3. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit - a) Im Allgemeinen 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. 2 Dazu gehören insbesondere: e)die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. Art. 33b Abs. 1 und 4Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und bei bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen werden separat besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zum Satz berechnet, der anwendbar wäre, wenn wiederkehrende Leistungen ausgerichtet würden, auf jeden Fall kommt aber der Mindestansatz zur Anwendung, höchstens aber der Maximalsatz von 4 Prozent. Ist gemäss Artikel 18 nur ein Teil der Kapitalleistung steuerbar, ist für die Berechnung der wiederkehrenden Leistungen dieser Teil massgebend. Sozialabzüge gemäss den Artikeln 31, 31a und 32 sind nicht zulässig. 4 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt hauptsächlich sie aufkommen, wird die
Steuer um 2 Prozent, jedoch höchstens um 2'340 Franken, ermässigt. Art. 56 Abs. 6Bewertung des beweglichen Vermögens 6 Lebensversicherungen werden zu ihrem Rückkaufswert besteuert. Art. 82 Abs. 1 Bst. e b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: e)die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. Art. 118bis Hingabe an Zahlungs statt 1 Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und des Staatsrates kann die Erbschafts- und Schenkungs steuer durch Hingabe kultureller Güter beglichen werden. 2 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen wie Kunstwerke, Bücher, Sammelstücke oder Dokumente, sofern sie einen hohen künstlerischen, historischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen. 3 Eine vom Staatsrat bezeichnete Kommission entscheidet über den Kunstwert des Gutes und dessen Anrechnungswert. 4 Die Bezahlung der Steuer mittels Liegenschaften ist ausgeschlossen. 5 Es ist nicht nötig, dass das Gut, das zur Hingabe an Zahlungs statt vorgeschlagen wird, Gegenstand des steuerpflichtigen Nachlasses oder der steuerpflichtigen Schenkung ist. 6 Der Kanton überträgt der Gemeinde ihren Anteil in Geldleistungen. Auf Gesuch der Gemeinde kann der Gemeindeanteil mittels kultureller Güter beglichen werden. Art. 132 Abs. 1, 2 und 2bis 2. Obliegenheiten des Steuerpflichtigen - a) Steuererklärung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung auszufüllen und elektronisch oder auf dem Postweg einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen. 2 Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen.
2bis Die per Post zugestellte Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der gesetzten Frist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten für die elektronische Einreichung der Steuererklärung. Art. 133 Abs. 2 und 3b)Beilagen 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung folgende Unterlagen beilegen: die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung) der Steuerperiode; oder bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts: eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, der Vermögenslage sowie der Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode. 3 Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung dieser Unterlagen richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f des Obligationenrechts. Art. 153terBeschwerde an das Bundesgericht 1 Die Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission, die eine in den Titeln 2 bis 5 und 6 Kapitel 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen und kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen gemäss Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. 2 Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sind beschwerdebefugt. Art. 188 Abs. 1 4. Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag 1 Besteht die Steuerpflicht im Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit, werden Vermögen und Vermögensertrag in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde besteuert. Diese entschädigt die Gemeinde, in der sich überbaute Grundstücke befinden, mit 2,5 Promille des Steuerwerts dieser Grundstücke. Art. 241octies Besteuerung nach dem Aufwand
Auf natürliche Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, findet Artikel 11 nach dem bisherigen Wortlaut noch bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung. II Der vorliegende Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum. Der vorliegende Rechtserlass tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rat in Sitten, den 9. März 2016. Der Präsident des Grossen Rates:Nicolas Voide Der Chef des Parlamentsdienstes:Claude Bumann