IP-SUISSE. Richtlinien für IP-SUISSE Wiesenmilch



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Transkript:

IP-SUISSE Richtlinien für IP-SUISSE Wiesenmilch

Inhaltsverzeichnis 1 Gesamtbetriebliche Anforderungen... 4 1.1 Einleitung... 4 1.1.1 Ziel und Zweck... 4 1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 4 1.2 Geltungsbereich... 4 1.2.1 Richtlinienanpassungen... 5 1.3 Administratives... 5 1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren... 5 1.3.2 Labelanerkennung... 5 1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten... 5 1.3.4 Kontaktadressen... 6 1.4 Labelkontrollen... 6 1.4.1 Koordination und Organisation... 6 1.4.2 Kontrollintervalle... 6 1.4.3 Oberkontrollen... 6 1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick... 6 1.4.5 Sanktionen... 6 1.4.6 Rekurse... 6 1.4.7 Kostenregelung... 6 1.5 Gesetzliche Vorgaben... 7 1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1)... 7 1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)... 7 1.5.3 Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneibewilligungsverordnung, AMBV): SR 812.212.1... 7 1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27)... 7 1.5.5 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02)... 7 1.5.6 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) oder Bio-Verordnung (SR 910.18)... 7 1.5.7 Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV (SR 910.133)... 7 1.5.8 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1) 7 1.5.9 Tierseuchenverordnung (SR 916.401)... 8 1.5.10 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank SR 916.404.1... 8 1.5.11 Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR 916.441.22... 8 1.5.12 Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR 916.307.11... 8 1.6 Gesamtbetriebliche Anforderungen... 9 1.6.1 Betriebsformen... 9 1.6.2 Schweizer Herkunft... 9 1.6.3 Haltungsbedingungen... 9 1.6.4 Kaninchen... 9 1.6.5 Gentechnik / GVO... 9 1.6.6 Siedlungsabfälle... 11 1.6.7 Aufenthaltsdauer... 11 1.6.8 Aufzeichnungen / Stallplan... 11 2 Labelanforderungen... 12 2

2.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration... 12 2.1.1 Boden-Wasser und Klimaschutz... 12 2.1.2 Sicherheit und Schulung... 12 2.1.3 Soziale Anforderungen... 13 2.2 Allgemein... 13 2.2.1 Biodiversität und Ressourcenschutz... 13 2.2.2 Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien... 14 3 Milchkühe nach RAUS, IP-SUISSE Wiesenmilch... 18 3.1.1 Haltung... 18 3.1.2 Soja in der Futterration von IP-SUISSE Wiesenmilch... 18 3.1.3 Punktzahl IP-SUISSE Wiesenmilch... 18 3.2 Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren... 18 3.2.1 Geltungsbereich... 18 3.2.2 Ziele... 19 3.2.3 Anteil Schweizer Getreide... 19 3.2.4 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel... 20 3

1 Gesamtbetriebliche Anforderungen 1.1 Einleitung 1.1.1 Ziel und Zweck Ziel der IP-SUISSE ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten umwelt- und tiergerechte, sowie qualitativ hoch stehende Produkte anzubieten. Dafür wurden die vorliegenden Vorschriften erarbeitet, die ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen tierfreundlicher Haltung, umweltschonender, nachhaltiger Bewirtschaftung und ökonomischer Produktion ermöglichen. 1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der IP-SUISSE Richtlinien abgebildet. Es existieren zwei Richtliniendokumente: Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Erfüllung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen ist Voraussetzung für die Labelproduktion. Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingültige Labelanforderungen und spezifische Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingültigen Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion. 1.2 Geltungsbereich Das vorliegende Dokument regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe, welche für das IP-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (TerraSuisse), Manor, Coop, McDonalds, Hiestand und Weitere. 4

1.2.1 Richtlinienanpassungen Die vorliegenden Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden. 1.3 Administratives 1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren Der Produzent bekundet sein Interesse an der Labelproduktion bei der Geschäftsstelle. Diese stellt dem Produzenten die notwendigen Anmeldungsunterlagen zu. Der Betriebsleiter reicht sämtliche erforderlichen Dokumente bei der Geschäftsstelle ein. Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Marktpotenzial. Nach erfolgreicher Prüfung findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle statt. Diese wird durch eine nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt. Sofern die Abnahmekontrolle erfolgreich bestanden ist, wird der Betrieb ins Labelprogramm aufgenommen und erhält die Betriebsauszeichnung. Damit ist der Betrieb lieferberechtigt. Bei der IP-SUISSE liegen ein unterzeichneter Produktionsvertrag und notwendige Unterlagen vor. Der Antrag wird von der IP-SUISSE auf Vollständigkeit und noch freier Absatzkapazität im entsprechenden Kanal geprüft. Es findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle statt. Nach erfolgreich erfolgter Abnahmekontrolle wird dem Produzenten von der IP-SUISSE die Lieferberechtigung erteilt. 1.3.2 Labelanerkennung Mit der Anerkennung des Labels erhält der Produzent von der Geschäftsstelle die entsprechenden Lieferdokumente. Die Geschäftsstelle vergibt zudem über die dafür notwendigen Systeme (z.b. für Tierhalter über die Identitas AG) dem Produzenten die Lieferberechtigung. 1.3.2.1 Anerkennungsurkunde und Feldrandtafeln Alle anerkannten Labelbetriebe sind berechtigt mittels einer Anerkennungsurkunde oder Feldrandtafel ihren Betrieb auszuzeichnen. Die Feldrandtafeln können bei der Geschäftsstelle bestellt werden. Die Anerkennungsurkunden können jederzeit selber ausgedruckt, oder bei der Geschäftsstelle bestellt werden. 1.3.2.2 Produzentenmeldungen Der Produzent ist verpflichtet jegliche Änderungen, welche die Labelproduktion tangieren umgehend der Geschäftsstelle zu melden. Zum Beispiel: Planung innere Aufstockung (Labelfleischproduktion) Betriebsaufgabe, übernahmen oder -gemeinschaftsformen Sorten- oder Flächenänderungen, sowie Änderung der Sammelstelle (Raps, Getreide) verhängte Sanktion vorzeitiger Ausstieg aus der Labelproduktion bauliche Änderungen (Neu- oder Umbau) 1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten Der Produzent ist einverstanden, dass die Geschäftsstelle Daten betreffend Einhaltung des ÖLN sowie des Extenso-, RAUS- und BTS-Programms, AGIS-Daten, sowie weitere, für die Planung relevanten Daten bei den vom Bund und Kantonen mit dem Vollzug beauftragten Organisationen/Behörden sowie Geschäftspartner (z. B. Migros, Bell) einholen kann. Der Produzent ist einverstanden, dass IP-SUISSE Betriebsdaten sowie Daten über die Tiere und den Tierverkehr, 5

insbesondere Geburtsmeldung, Zu und Abgangsmeldung, Schlachtdatum, -gewicht, -kategorie, Fleischigkeit, Fettgewebe, von der Identitas AG an die Geschäftsstelle übermittelt werden können. Die Geschäftsstelle kann diese Daten für fachtechnische Auswertungen an weitere Organisationen weiterleiten. 1.3.4 Kontaktadressen IP-SUISSE Molkereistrase 21 3052 Zollikofen Tel.: 031 910 60 00 Fax: 031 910 60 49 info@ipsuisse.ch www.ipsuisse.ch 1.4 Labelkontrollen IP-SUISSE Lausanne Jordils 5 CP 1080 1001 Lausanne Tel.: 021 614 04 72 Fax: 021 614 04 78 romandie@ipsuisse.ch www.ipsuisse.ch IP-SUISSE Ticino Burger Ana Molkereistrase 21 3052 Zollikofen Tel.: 079 266 42 86 masseria.ramello@gmail.com www.ipsuisse.ch 1.4.1 Koordination und Organisation Die Geschäftsstelle oder durch sie beauftragte Dritte, koordiniert und organisiert die erforderlichen Betriebskontrollen. 1.4.2 Kontrollintervalle Die Kontrollen werden in der Regel einmal jährlich durch nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstellen durchgeführt. Die jährlich wiederkehrenden Kontrollen können angemeldet oder unangemeldet erfolgen. 1.4.3 Oberkontrollen Oberkontrollen können unangemeldet durch die Zertifizierungsstellen, akkreditierte Inspektionsstellen, Auftraggeber oder die Abnehmer vorgenommen werden. 1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick Der Bewirtschafter gewährt den Kontrolleuren jederzeit Zutritt zu Gebäude, Land und gibt Einblick in die erforderlichen Daten und Aufzeichnungen. Ausnahmen bilden seuchenpolizeiliche Massnahmen. 1.4.5 Sanktionen Die Geschäftsstelle sanktioniert gemäss dem aktuellen Sanktionsreglement. Sanktionen können für den Betriebsleiter kostenwirksam sein. Die Kontrollstelle kann bei Unklarheiten notwendige Informationen bei zuständigen Stellen einholen. Verstösse können an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. 1.4.6 Rekurse Rekurse gegen Kontrollen und Kontrollentscheide können innert 5 Werktagen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zusprechung des Labels entscheidet letztinstanzlich die Rekurskommission. 1.4.7 Kostenregelung Die Kontrollkosten werden in der Regel von der beauftragten Inspektionsstelle direkt eingezogen (Inkasso direkt oder Verrechnung via Direktzahlung möglich). 6

1.5 Gesetzliche Vorgaben Es gelten sämtliche in der Schweiz gültigen Gesetzgebungen. Die Gesetze und Verordnungen können einfach und schnell über das Internet heruntergeladen werden (www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html) Einige besonders relevante Gesetzgebungen sind hier aufgeführt: 1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Bauliche Anforderungen an Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Pferde- und Geflügelställe (Abmessungen, Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Stallböden, Liegebereich, Einstreue) Fütterung und Wasserversorgung (Qualität, Quantität, Verfügbarkeit, Beschaffenheit)Eingriffe am Tier (Entfernen des Hornansatzes, Kastration, Nasenringe) Qualitativer Tierschutz (Einstreue, Licht, Stallklima, Hygiene) 1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Hofdünger (Düngerbilanz, Lagerung, Lagerkapazität, Düngerverträge, max. Düngergrossvieheinheiten) 1.5.3 Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneibewilligungsverordnung, AMBV): SR 812.212.1 1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Tierarzneimittelvereinbarung (TAMV) (Jährliche Tierarztbesuche, Aufzeichnungen, Tiergesundheitszustand) Medikamente (Einsatz, Lagerung, Zulassungen, Absetzfristen) Medizinalfutter (Rezeptpflicht, Lagerung, Kennzeichnung, Einsatz) Aufzeichnungspflicht (Kennzeichnungen, Buchführungspflichten) 1.5.5 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Beschaffenheit der Ausgangsprodukte, Hygiene, Pflicht zur Selbstkontrolle 1.5.6 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) oder Bio-Verordnung (SR 910.18) 1.5.7 Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV (SR 910.133) 1.5.8 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: GVO (Grenzwerte, Deklarationsvorschriften) Futtermittel und Hilfsstoffe oder Zusatzstoffe (Futtermittelliste, Lagerung, Hygiene, Gehaltsanforderungen, Höchstgehalte, Grenzwerte, verbotene Stoffe, Deklarationsvorschriften) Bewilligungen (Selbstmischer, Einzelkomponenten) 7

1.5.9 Tierseuchenverordnung (SR 916.401) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Registrierung und Kennzeichnung (Meldepflicht bei TVD, Datenumfang, Melde- u. Aufbewahrungsfristen, Ohrmarken, Bestandslisten, Transport und Begleitdokumente) Embryotransfer und künstliche Besamungen (Bewilligungen, Durchführung, Kontrolle) Meldepflicht (Umgestandene Tiere, Seuchenausbruch) Küchen- und Speiseabfälle (Bewilligungen, Behandlungen, Definition) 1.5.10 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank SR 916.404.1 Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie den Betrieb dieser Datenbank. 1.5.11 Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR 916.441.22 1.5.12 Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR 916.307.11 Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Anforderungen bezüglich der Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises. 8

1.6 Gesamtbetriebliche Anforderungen 1.6.1 Betriebsformen Als gleicher Betrieb gelten sowohl geografische Einheiten (=Ställe verschiedener Besitzer auf demselben Betrieb), als auch juristische Einheiten (=örtlich getrennte Ställe desselben Besitzers bzw. derselben Betriebsgemeinschaft). 1.6.2 Schweizer Herkunft Die Produktion und Verarbeitung findet ausschliesslich in der Schweiz statt. Die Produktion und Verarbeitung ist schweizerischer Herkunft, inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen. Die Tiere der Gattungen Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Hausgeflügel müssen grundsätzlich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren und gehalten worden sein. Aus dem Ausland eingeführte Tiere werden in der Schweiz geborenen gleichgestellt, wenn deren überwiegende Gewichtszunahme im schweizerischen Zollgebiet erfolgte oder wenn diese ihr Leben zum überwiegenden Teil im schweizerischen Zollgebiet verbracht haben. Bei Hausgeflügel gilt diese Regelung nur für Zuchttiere, alle anderen Tiere müssen zwingend in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren, resp. geschlüpft sein. 1.6.3 Haltungsbedingungen 1.6.3.1 Rindvieh Tiere der Rindergattung sind bei Anbindehaltung während mind. 90 Tagen in der Vegetationszeit und während mind. 30 Tagen im Winter Auslauf (Weide oder Laufhof) zu gewähren. 1.6.3.2 Schweine Perforierungen auf der gesamten Bodenfläche (Vollspaltenboden) sind in der Zucht- und Mastschweinehaltung nicht erlaubt. Mindestens 1/3 der Fläche muss Festboden sein. 1.6.3.3 Geflügel Bei der Geflügelmast müssen die Ställe mit natürlichem Tageslicht erhellt und für Legehennen mit Sitzstangen oder Lattenrosten ausgerüstet sein. Für Legehennen ist mind. 20% der begehbaren Stallfläche eingestreut. 1.6.3.4 Schafe / Ziegen Schafe und Ziegen sind im Winter frei in Gruppen auf Stroh zu halten. Bei Anbindehaltung (Ziegen) haben die Tiere regelmässigen Auslauf. Während der Vegetationszeit wird täglich Weidegang gewährt, sofern es witterungsbedingt möglich ist. 1.6.3.5 Pferde Pferde sind frei in Boxen oder Gruppen zu halten. Den Pferden wird täglich Weidegang gewährt, sofern es witterungsbedingt möglich ist. 1.6.4 Kaninchen Kaninchen müssen ständig Zugang zu einem Nageobjekt haben. Säugenden Zibben müssen sich von ihren Jungtieren in ein anderes Abteil oder auf erhöhte Flächen zurückziehen können. 1.6.5 Gentechnik / GVO Auf dem Betrieb dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut und keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die gemäss Futtermittelverordnung (SR 916.307) als GVO deklariert werden müssen, sind auf dem ganzen Betrieb verboten. 9

10

1.6.5.1 Soja aus nachhaltiger Produktion Alle für das IP-SUISSE Label-Programm zugelassenen Futtermittelhersteller sind verpflichtet, die für dieses Programm benötigte Menge Soja nach einem definierten Nachhaltigkeits-Standard zu beschaffen. Die zugelassenen Standards werden im Schweizer Netzwerk nachhaltige Soja bestimmt. 1.6.6 Siedlungsabfälle 1.6.6.1 Klärschlamm / Gärgülle Die Zufuhr jeglicher Form von Klärschlamm auf den Betrieb ist verboten. Gärgülle darf nur aus Biogasanlagen ausgebracht werden, die nur Rohkomponente gemäss Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) einsetzen. 1.6.6.2 Kompostpresssaft Die Zufuhr von Kompostpresssaft ist grundsätzlich erlaubt, wenn: Die gesetzlichen Schadstoffgehalte (Grenz- und Richtwerte gemäss ChemRRV, 814.81) nicht überschritten werden und der Lieferant dies dem Produzenten mittels Attest (z. Bsp. Auf Lieferschein) pro Charge bestätigt. Der Kompostpresssaft mittels Schleppschlauch und nur währende der Vegetationsperiode ausgebracht wird. 1.6.7 Aufenthaltsdauer Tiere müssen mindestens während folgenden Fristen ohne Unterbruch auf einem anerkannten QM- Betrieb gehalten werden: Kälber, Kaninchen, Mastschweine und Mastgeflügel: während der gesamten Mastdauer Kühe, Bankvieh, Schlachtsauen und Eber: 5 Monate Schafe und Ziegen: Während 3 Monaten 1.6.8 Aufzeichnungen / Stallplan Die folgenden Aufzeichnungen sind zu führen: Tierverzeichnis, Kopie der Begleitdokumente, Inventarliste für Tierarzneimittel, Behandlungsjournal, Besucherjournal (nur für Schweinehaltung), Lieferdokumente für Futtermittel und Hilfsmittel, Stallplan (nur für Mastschweine, Mastkälber und Bankvieh). Sämtliche Aufzeichnungen und Dokumente müssen gemäss den im Gesetz vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt werden. 11

2 Labelanforderungen 2.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration 2.1.1 Boden-Wasser und Klimaschutz 2.1.1.1 Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der Bearbeitung des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten. Es ist anzustreben, dass der Boden möglichst lückenlos bedeckt ist um unnötige Nährstoffverluste zu vermeiden. Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig unnötigen Energieaufwand. Eine ausgewogene Fruchtfolge sorgt dafür, dass die Bodenfruchtbarkeit gefördert und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert wird. 2.1.1.2 Wasser Ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wasser ist anzustreben. Dies kann durch eine optimale Fruchtfolge, an den Boden angepasste Kulturen und eine dauernde Bodenbedeckung gewährleistet werden. Eine Düngung hat nur dann zu erfolgen, wenn Grund- und Oberflächenwasser nicht gefährdet werden. 2.1.1.3 Energie und Klima Die Produzenten sind angehalten, unnötigen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach Möglichkeit Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkunft der Produktionsmittel muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst kurze Transportwege zurücklegen müssen. 2.1.2 Sicherheit und Schulung 2.1.2.1 Sicherheit Mensch Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.b. Schädlings-, Desinfektions-, Vorratsschutzund Siliermittel, Pflanzenschutzmittel usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in welchen diese Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Hilfsmittel müssen kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar in Originalbehältern gelagert werden. Der Zutritt ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen sind mit allgemeinen Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge müssen jederzeit frei begehbar sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort zu lagern. Für Kontaminationsfälle müssen Notfallapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem vorhanden und auch zugänglich sein. Zudem müssen Notfallnummern beim Betriebstelefon aufliegen, ebenso eine schriftliche Wegbeschreibung zum Betrieb. 2.1.2.2 Ausbildung Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter, die mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekten zu orientieren, beziehungsweise zu schulen. Dies ist zu dokumentieren. 2.1.2.3 Sicherheit Umwelt Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pestizidrückstände müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlage, zurück an Lieferant) und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen, der Fruchtfolge/Parzellenplan usw. sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. 12

2.1.3 Soziale Anforderungen Betriebsleiter, die Angestellte beschäftigen, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze und Richtlinien als Wegleitung. 2.1.3.1 Arbeitsvertrag / Versicherungen Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR 822.11), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz UVG (SR 832.20) und Obligationenrecht OR Versicherungswesen (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Beratungsstelle für Unfallverhütung: www.bul.ch, und Schweizerischer Bauernverband: ww.sbvversicherungen.ch) Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeit nehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 2014 (www.agroimpuls.ch) 2.1.3.2 Schutz vor Kinder- und Jugendarbeit Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau (gemäss seco: www.agriss.ch) 2.2 Allgemein 2.2.1 Biodiversität und Ressourcenschutz Die IP-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhaltige Landwirtschaft ein. Im Bereich der Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert und ausgebaut. 2.2.1.1 Ziel und Zweck Die IP-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die natürlichen Ressourcen. Biodiversität bedeutet "biologische Vielfalt" oder "Vielfalt des Lebens": Genetische Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und Landschaften aber auch wir Menschen gehören dazu. 2.2.1.2 Umsetzung Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen auf seinem Betrieb das Niveau der Biodiversität langfristig an und schützt die natürlichen Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quantität, der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische Möglichkeiten auf den Produktionsflächen zur Auswahl. Anhand eines Punktesystems sind die Massnahmen zu erfassen, zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfristig verbessert wird. Als Hilfsmittel zum Ausfüllen des Punktesystems dient der Leitfaden für die Anwendung des Punktesystems. Der detaillierte Massnahmekatalog Biodiversität und Ressourcenschutz ist unter www.ipsuisse.ch Login ersichtlich. Mitglieder können sich mittels Email und Passwort in den geschützten Bereich einloggen, Nichtmitglieder können die Demoversion anwenden. Es ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen. Aus dem Bereich Biodiversität (Ziff. 1 15) müssen mindestens 15 Punkte erzielt werden. Wenn der Produzent die geforderte Punktzahl nicht erreicht, muss er innerhalb von 3 Monaten die geeigneten Anpassungen vornehmen oder die geplanten Anpassungen IP-SUISSE mitteilen. Ansonsten verliert er den Status eines Labelproduzenten und somit das Anrecht auf die Labelprämien. Die Produkte werden fortan als konventionelle Produkte vermarktet. Eine Neuaufnahme wird verweigert, wenn der Landwirt nicht die geforderte Punktzahl erreicht. 13

Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten. Die Massnahmen Biodiversität und Ressourcenschutz sind in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet. 2.2.1.3 Flächen im Ausland Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtschaftet, dann muss er die geforderte Punktzahl im Bereich der Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten Fläche im Ausland erbringen. 2.2.1.4 Landlose Betriebe Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss Suisse Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden. Landlose Betriebe können die Biodiversität auch im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllen. ÖLN-Gemeinschaften können die Anforderungen Biodiversität und Ressourcenschutz innerhalb der Gemeinschaft erbringen, wobei die errechnete Punktzahl für alle Betriebe gilt oder einzelbetrieblich erfüllen. Wird die Biodiversität einzeln erfüllt, so sind die Flächenangaben der Frühjahreserhebung massgebend. Die als landlos geltenden Betriebe müssen 100% ihrer organischen Nährstoffe auf IP-SUISSE Betrieben ausbringen, welche Biodiversität erfüllen. 2.2.2 Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien Die Richtlinien Tierhaltung umfassen sämtliche Tierkategorien und sind für den Produzenten frei wählbar. Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorgaben enthalten Anforderungen, welche für sämtliche Tierkategorien gelten. 2.2.2.1 Regelung der Tiersektoren Auf dem gleichen Betrieb (siehe Punkt 1.6.1 Gesamtbetriebliche Anforderungen) werden sämtliche Tiere der gleichen Tierkategorie gemäss den geltenden Labelanforderungen gehalten. Als Tierkategorien gelten die im Anhang 3 aufgeführten Kategorien. 2.2.2.2 Fütterung / Futtermittelhersteller Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert. 2.2.2.3 Tiermarkierung, -meldungen und herkunft (Identität) Für Kälber und Tiere aus der Grossviehmast müssen nebst den öffentlich-rechtlichen Meldungen (Geburts-, Zugangs- und Abgangsmeldungen) auch labelspezifische Zusatzmeldungen (Geburtsund Zugangsmeldungen) über www.agate.ch hinterlegt werden. Für Mastschweine muss nebst der öffentlich rechtlichen Zugangsmeldung auch eine labelspezifische Zugangsmeldung via www.agate.ch hinterlegt werden. Ferkel und Lämmer müssen mit doppelfarbigen Labelohrmarken zu beziehen bei www.agate.ch markiert werden. Ein Teil der oben genannten Meldungen kann auch über das App IP-SUISSE Tier erledigt werden. 2.2.2.4 Tierherkunft Sämtliche Tiere sind in der Schweiz geboren, aufgezogen und ausgemästet worden. Die Überprüfung erfolgt unter anderem mittels der öffentlich-rechtlichen Daten (Tiergeschichte), welche bei der Identitas AG hinterlegt sind (Agate, resp. Tierverkehrsdatenbank). 14

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2.2.2.5 Tiergesundheit Der Produzent und sein Bestandestierarzt zeichnen eine Tierarzneimittelvereinbarung. Von dieser Regelung sind Geflügelproduzenten befreit. Der Tierarzt des Systemlieferanten ist direkter Ansprechpartner für den Produzenten. Kranke oder verletzte Tiere - Ausnahme bildet das Geflügel - müssen von den anderen Tieren isoliert gehalten werden können (leere Bucht oder eine andere Einrichtung). Kranke oder verletzte Tiere müssen an einem trockenen, windgeschützten Ort mit ausreichend Einstreue gehalten werden. Schweine und Schafe dürfen nicht fixiert werden. 2.2.2.6 Mindesthaltedauer auf Labelbetrieben Die minimale Aufenthaltsdauer auf Labelbetrieben (vor der Schlachtung) beträgt: Tierkategorie Mastkälber, Ferkel, Mastschweine, Mastlämmer, Kaninchen und sämtliches Geflügel Tiere aus Grossviehmast (Bankvieh) Kühe Minimale Aufenthaltsdauer Gesamte Mastdauer 5 Monate 12 Monate 2.2.2.7 Labelvignetten / Begleitdokumente Labeltiere müssen mit dem Begleitdokument für Klauentiere des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) versehen werden und mit der Labelvignette - an den Abnehmer (Schlachtbetrieb, Mastbetrieb) geliefert werden. Geflügel und Kaninchen müssen mit den Lieferdokumenten der Systemlieferanten geliefert werden. 2.2.2.8 Vermarktung Der Verarbeiter hält in seinen Einkaufsbedingungen fest, über welche Absatzkanäle (Viehhandel) und zu welchen Konditionen schlachtreife Tiere angeliefert werden können. Der Produzent ist frei, Tiere direkt, oder über die vom Verarbeiter vorgegebenen Absatzkanäle zu vermarkten. 2.2.2.9 Verlad und Transport von Tieren Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein. Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden. Die Treibwege und Rampen müssen bei jedem Wetter rutschsicher sein. Bei Neu- und Umbauten von Schweinemast- und Zuchtbetrieben muss eine Rampe zum Verlad zur Verfügung stehen, für bestehende Betriebe wird eine Rampe empfohlen. Für die Masttiere aus Gruppenhaltung müssen Treibwege vorhanden sein, gesichert mit Gattern (Mindesthöhe von 80 cm bei Schweinen und von 100 cm bei Bankvieh). Die Tiere müssen bis zum Verladen Wasser zur Verfügung haben. Das Einsetzen von Elektrotreibern ist untersagt. Die gewerbsmässigen Transporteure und Tierhalter welche neben ihren eigenen auch Tiere anderer Tierhalter transportieren müssen bei einer vom BLV anerkannten Ausbildungsstätte eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung, gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren, erfolgreich absolviert haben. Das Transportpersonal hat die Bestätigung jederzeit mitzuführen. Neu eingestellte Chauffeure haben die Anmeldebestätigung für den nächstmöglichen Kurs bei sich zu führen. Tierhalter, welche ausschliesslich ihre eigenen Tiere transportieren, wird die Ausbildung empfohlen. Der Schweizer Tierschutz STS überwacht die Einhaltung der Vorgaben im Bereich Tiertransport im Auftrag von IP-SUISSE. 16

2.2.2.10 Produktqualität Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters ersichtlich in den Einkaufsbedienungen - und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren. 2.2.2.11 Kosten Die Labelabgaben setzen sich aus dem Mitgliederbeitrag (Pauschalbeitrag ist statutarisch festgelegt) und einem leistungsabhängigen Beitrag je geschlachtetes Tier oder pro kg produzierte Milch zusammen. Verstösse gegen die geltenden Richtlinien bei Kontrollen sind gemäss Sanktionsreglement mit Gebühren behaftet. Bei einer Verwarnung, Ausschluss oder Sperre wird dem fehlbaren Produzent eine entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. 2.2.2.12 Labeltiere von Alp- oder Sömmerungsbetrieben Die Alpbetriebe müssen gemäss der Sömmerungsbeitragsverordnung (SR 910.133) bewirtschaftet werden. Die Vermarktung von Mastkälbern, Lämmer (inkl. Alplämmer) und Mastschweinen ab einem Alpbetrieb in den IP-SUISSE Labelkanal ist nur möglich, wenn der Alpbetrieb vorgängig kontrolliert (in der Regel all 3 bis 4 Jahre) und durch die IP-SUISSE ausgezeichnet wurde (analog Talbetriebe). 17

3 Milchkühe nach RAUS, IP-SUISSE Wiesenmilch 3.1.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme, müssen Milchkühe der Kategorie A1 folgende Haltungsweise erfüllen: Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) nach Artikel 61 DZV 3.1.2 Soja in der Futterration von IP-SUISSE Wiesenmilch Es ist den IP-SUISSE Wiesenmilchproduzenten untersagt, Soja in der Fütterung der Milchkühe einzusetzen. 3.1.3 Punktzahl IP-SUISSE Wiesenmilch IP-SUISSE Wiesenmilch wird mit Hilfe eines Punktesystems zur Bewertung und Charakterisierung der Nachhaltigkeit der Milchproduktion bewertet. Folgende Indikatoren werden aufgrund der Aussagekraft unterschiedlich gewichtet: 1. Weideanteil während der Vegetationsperiode 2. Grünfutteranteil während der Vegetationsperiode 3. Anteil Wiesenfutter, das auf dem Betrieb produziert wird 4. Kraftfuttereinsatz 5. Milchproduktion pro ha Raufutterfläche 6. Artgerechte Haltung der Milchkühe 7. Lebensdauer der Kuhherde 8. Künstdüngereinsatz (N) optimieren 9. Leistung Biodiversität 10. Kommunizieren mit Konsumenten 11. Ausbildung von Personen auf dem Landwirtschaftsbetrieb 12. Soziale Betreuung von Personen auf dem Hof Diese Indikatoren sind im Leitfaden IP-SUISSE Wiesenmilch detailliert beschrieben. Insgesamt können 80 Punkte erreicht werden. Um IP-SUISSE Wiesenmilch produzieren zu können, müssen per sofort 40 Punkte erreicht werden. In den ersten 4 Positionen (Schlüsselbereiche) müssen 20 Punkte erbracht werden. 3.2 Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren 3.2.1 Geltungsbereich Die vorliegenden Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere gelten für alle Nutztiere des IP-SUISSE Labelprogramms und ergänzen die Richtlinien. Zusätzlich legen sie die Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel fest. Sie sind integrierender Bestandteil der vertraglich vereinbarten IP-SUISSE Richtlinien. Die Anforderungen können geändert werden, wenn gesetzliche Rahmenbedingungen und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Der Vertragspartner (= unterschriftsberechtigter Produzent von Nutztieren) ist verantwortlich für die Einhaltung folgender Punkte: Der Vertragspartner setzt für die Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels nur Futtermittel (Einzelfuttermittel / Ausgangsprodukte, Zusatzstoffe, Vormischungen, Mischfuttermittel) von Lieferanten ein, welche von der Agroscope Liebefeld-Posieux ALP (kurz: ALP) definitiv oder provisorisch zugelassen bzw. bei der ALP definitiv oder provisorisch registriert sind. Diese Lieferanten bzw. Betriebe sind auf der Liste der registrierten und zugelassenen Betriebe für die Produktion und Inverkehrbringung von Futtermitteln unter www.agroscope.admin.ch/futtermittelkontrolle aufgeführt. Diese Lieferanten verpflichten sich zudem, die vertraglich vereinbarten spezifischen Fütterungsanforderungen gemäss Anhang 17.2. der IP-SUISSE Richtlinien einzuhalten und ihre Futtermittel mit IP-SUISSE oder IPS auszuzeichnen. Die Auszeichnung mit IP-SUISSE oder IPS hat auf Produktetiketten, oder für lose gelieferte Ware auf Lieferscheinen und Rechnungen zu erfolgen. 18

3.2.2 Ziele Die Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels erstreben eine artgerechte und gesunde Entwicklung der Tiere marktkonforme, für den Konsumenten unbedenkliche Schlachtkörper. 3.2.3 Anteil Schweizer Getreide Der Anteil Schweizer Getreide muss in den Futtermitteln mindestens 50 % betragen (Schweizer Getreide umfassen Weizen, Mais, Gerste, Triticale, Hafer sowie Müllerei-Nebenprodukte, sofern das Ursprungsprodukt aus der Schweiz ist). Der Saldo eines Mindestanteils von 50% Schweizer Getreide muss über den Zeitraum eines Kalenderjahres kalkulatorisch erfüllt werden. 19

3.2.4 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel Es gelten die folgenden spezifischen Vorgaben an Futtermittel und Tierarzneimittel: Nr. Anforderungen Bezug / Referenz relevant für 1 Keine Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierzusätze oder Diätfuttermittel, welche GVOdeklarationspflichtig sind. 2 Kein Einsatz von Harnstoff und seinen Derivaten. GVO-Futtermittelliste des BLW, SR 917.307.11 Futtermittelbuchverordnung (FMBV) Anhang 2, Kat. 3, Gruppe d) Alle Tierkategorien Rindergattung, Schafe/Lämmer 3 Mindestens ein Anteil von 5% an Mager- oder Vollmilchpulver im Vollmilchaufwerter (Ergänzungsmilchpulver). Kein Einsatz von sog. Nullaustauschern. 4 Kein Einsatz von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2. 5 Kein Einsatz von Produkten von Landtieren Davon ausgenommen: Eigelb- Protein (Nr. 9.2), Hühner- Volleipulver (Nr. 9.2a), Fett (Tier-) (Nr. 9.4), Fett (Misch-) (Nr. 9.5) 6 Kein Einsatz von Fischen, anderen Meerestieren, deren Produkten und Nebenprodukten. Davon ausgenommen: Dorschlebertran für Kühe (Antiblähmittel) (Nr. 10.1) 7 Kein Einsatz von Formaldehyd (E 240) bzw. Formalin. 8 Kein Einsatz von synthetisch hergestellten Stoffen zur Eidotterfärbung. VTNP SR 916.441.22 FMBV Anhang 1, Nr. 9.1-9.10 FMBV Anhang 1, Nr. 10.2-10.8 FMBV Anhang 2, Teil 1, Kat. 1. Funktionsgruppe a) FMBV Anhang 2, Teil 1, Kat. 2. Funktionsgruppe a) Kälbermast, Lämmermast Alle Tierkategorien Kälbermast, Grossviehmast, Schlachtkühe, Schweinezucht, Schweinemast, Lämmermast, Geflügel Kälbermast, Grossviehmast, (Schlachtkühe), Schweinezucht, Schweinemast, Lämmermast, Geflügel Schweinezucht, Schweinemast Geflügel 9 Kein Wasserstoffperoxid Kälbermast 20