Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. (Feuerwehr-Kostensatzung) vom 25.05.



Ähnliche Dokumente
Die Gemeinde Kinsau erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

S a t z u n g. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der. Freiwilligen Feuerwehren Dachau und Pellheim

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Stadt Riedenburg

GEMEINDE HALLBERGMOOS

Satzung der Stadt Merkendorf über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Vom 09.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Oberschleißheim

Erste Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Lenggries

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

S A T Z U N G. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Stadt Pottenstein Forchheimer Str.1, Pottenstein, Tel.: 09243/708-0

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)

Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Abensberg

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz. für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren. Vom

Satzung: über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und. andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehr Schwangau

Satzung der Gemeinde Happurg über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendung- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Jachenau

S a t z u n g. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz für Pflichtleistungen

Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Satzung

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Mömbris

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Gemeinde Pfaffing Landkreis Rosenheim. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

A U S F E R T I G U N G

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Eching

Gemeinde Georgenberg Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGSERSATZ UND GEBÜHREN FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ANSBACH (FWAGS)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pleystein Vom 06.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Hier stellen wir Ihnen die. Satzung

S a t z u n g über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. vom geändert am

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Bad Abbach Vom:

Satzung. der Gemeinde Kirchdorf i. Wald über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren

"Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung. über. Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der städtischen Feuerwehren (Feuerwehr- Kostensatzung) S a t z u n g

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen städtischer Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr

GEMEINDE ALLMANNSHOFEN MITGLIED DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT NORDENDORF

Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren

Satzung der Gemeinde Alfeld über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren

S a t z u n g. Die Gemeinde Langenbach erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG sowie aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 KAG folgende.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Feldkirchen. vom 11.

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bächingen a.d. Brenz. Vom

Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung

- 1 - Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für die Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Luhe-Wildenau

Gemeinde Bad Feilnbach

Lesefassung. der. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende.

SATZUNG über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren Vom Satzung

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Die Stadt Wolfratshausen erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende SATZUNG

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Stadtrecht der Seite 1 Feuerwehrgebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein 091-2

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren des Marktes Waging a.see

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kleinostheim

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Harburg (Schwaben)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Stadt Wasserburg am Inn

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom

S a t z u n g. vom Die Gemeinde Buxheim erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Berching

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Satzung der Stadt Bad Brückenau über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Vom

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz 2 Schuldner 3 Fälligkeit 4 Inkrafttreten. Anlage: Verzeichnis der Pauschalsätze

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Neufassung. Stadtratsbeschluss vom Datum der Ausfertigung

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Passau

Die Gemeinde Vachendorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung: Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung der Stadt Vöhringen

Die Stadt Schlüsselfeld erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende SATZUNG

S a t z u n g. Über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Transkript:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehr-Kostensatzung) vom 25.05.2009 Die Stadt Kronach erlässt aufgrund Art. 28 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom 23.12.1981 (GVBl. S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2008 (GVBl. S. 40) folgende SATZUNG 1 Aufwendungs- und Kostenersatz 1) Die Stadt Kronach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden nach dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. 2) Die Stadt Kronach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören, 2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt und Schlauchwerkstatt. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. 3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch oder sonstige Aufwendungen für Leistungen Dritter werden die der Stadt entstehenden Kosten verrechnet. 4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG) werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

2 Schuldner 1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. 2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. 3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom 23.12.1981 als Aufwendungsersatz zu entrichtenden pauschalierten Kosten für Einsätze der Feuerwehren der Stadt Kronach (Feuerwehr-Aufwendungsersatzsatzung) vom 04.05.2004 außer Kraft. Kronach, den 25.05.2009 Stadt Kronach Wolfgang Beiergrößlein Erster Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze: Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen. Für angefangene Stunden werden bis 30 Minuten halbe, im übrigen ganze Stunden berechnet. 1. Fahrzeugkosten Die Fahrzeugkosten unterteilen sich in Streckenkosten (pro angefangenen Kilometer Wegstrecke) und Ausrückestundenkosten (gerechnet vom Ausrücken aus dem Gerätehaus bis zum Wiedereinrücken). Fahrzeug Streckenkosten Ausrückestundenkosten pro Kilometer Tragkraftspritzenfahrzeug 3,45 66,90 Löschgruppenfahrzeug LF 8 4,10 95,40 Löschgruppenfahrzeug LF 16 5,10 129,20 Tanklöschfahrzeug 5,10 88,20 Drehleiter 13,50 212,60 Rüstwagen 8,75 146,40 Einsatzleitwagen 3,40 64,40 Gerätewagen Atem/Strahlenschutz 7,10 174,00 Kleinalarmfahrzeug 3,45 66,90 Schlauchwagen 3,40 64,40 Mehrzweckfahrzeug 2,95 41,00 Anhänger Ausrückestundenkosten Pulverlöscheranhänger 25,00 Ölschadenanhänger 30,00 Anhänger Ölsanimat 60,00 Anhänger mit Boot 40,00 Anhänger für Ölspuren 25,00 Anhänger für Unfall 25,00 Anhänger mit Ölsperre 25,00 Transportanhänger 300 kg 8,00 Transportanhänger 750 kg 10,00 Fahrbares Stromaggregat 40,00

2. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, welches nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines eingesetzten Fahrzeugs gehört (und werden demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. Wenn ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist, wird dieser Zeitraum nicht berechnet. Gerät Arbeitsstundenkosten Brennschneidgerät 66,00 Tragkraftspritze TS 8/8 55,00 Schmutzwasserpumpe 24,00 Tauchpumpe 15,00 Stromerzeuger 1,2 KVA 20,00 Stromerzeuger 5 KVA 28,00 Stromerzeuger 8 KVA 35,00 Umluftunabhängiges Atemschutzgerät 29,00 Mehrzwecksauger 19,00 Be- /Entlüftungsgerät 20,00 Faltbehälter 10,00 Winkelschleifer 6,00 Motorsäge 15,00 Drucklüfter 20,00 Wärmebildkamera 20,00 Heuwehrgerät 25,00 Länge Druckschlauch 3,50 (pro Kalendertag 10,00 ) Länge Saugschlauch 3,00 (pro Kalendertag 8,00 ) Armaturen Stück 3,00 (pro Kalendertag 8,00 ) CSA-Anzug 30,00 Scheinwerfer oder Powermoon 15,00 Bohrhammer HILTI 15,00 Kanaldichtkissen 15,00 Türöffnungswerkzeug 30,00 Ölschlängel pro Länge 3,50 (pro Kalendertag 10,00 ) Abdeckplane 3,50 (pro Kalendertag 10,00 ) 3. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 21,00 verrechnet. Die Stundensätze bei Sicherheitswachen sind in 11 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes geregelt und werden zuzüglich fälliger Steuern und Abgaben festgesetzt.

4. Materialverbrauch Für Materialverbrauch (z.b. Bindemittel, Sonderlöschmittel,...) oder sonstige Aufwendungen für Leistungen Dritter (z.b. Entsorgung, Mietgebühren, Entschädigung Güllefässer,...) werden die der Stadt entstehenden Kosten verrechnet. 5. Sonstige Leistungen Befüllen von Atemluftflaschen 200 bar (6 Liter) 3,00 300 bar (8 Liter) 4,00