Arbeitshilfe. Prüfschema: Zugang zum SGB II für AusländerInnen



Ähnliche Dokumente
Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger_innen und ihre Familienangehörigen

Freizügigkeit 1. und 2. Klasse?

1. Schritt: Satz 2 Ziffer 1 Während der ersten drei Monate nach Einreise erhalten EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörige grundsätzlich keine

Freie Hansestadt Bremen

Selbstständigenquote im EU-Vergleich - Alle Wirtschaftszweige

Selbstständige im EU-Vergleich - Alle Wirtschaftszweige

Leistungsrechtl. Zuordnung SGB XII

Unionsbürgerinnen und. Unionsbürger und

Staatsangehörige und Ausländer (Teil 1)

Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt?

Entwicklung der Beschäftigung im EU-Vergleich

Innsbruck (inkl. Igls) Tourismusjahr 2016: November - Juli Hauskategorien Ankünfte Übernachtungen

Innsbruck (inkl. Igls) Kalenderjahr 2016: Jänner - Juli Hauskategorien Ankünfte Übernachtungen

Innsbruck (inkl. Igls) Winter 2015: November - April Hauskategorien Ankünfte Übernachtungen

23 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 104a Ja Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

Herzlich willkommen!

Gekommen, um zu bleiben!? Ausländerrechtliche Grundlagen für Studierende. GGUA Flüchtlingshilfe 1

Frei Rampe Schlachthofpreise in der EU exkl. USt. Jungrinder R3 in Euro je kg Kaltschlachtgewicht

Frei Rampe Schlachthofpreise in der EU exkl. USt. Jungrinder R3 in Euro je kg Kaltschlachtgewicht

HERBSTPROGNOSE 2016 WICHTIGE WIRTSCHAFTSINDIKATOREN

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. September 2018 Teil II

WINTERPROGNOSE 2016 WICHTIGE WIRTSCHAFTSINDIKATOREN (a) Reales Bruttoinlandsprodukt (jährl. prozentuale Veränderung) Durchschnittswert

FRÜHJAHRSPROGNOSE 2017 WICHTIGE WIRTSCHAFTSINDIKATOREN (a) Reales Bruttoinlandsprodukt (jährl. prozentuale Veränderung) Durchschnittswert

STERNSTUNDEN DER EU. Nr. 489

Ausländische Ärztinnen/Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union

Bürger der Europäische Union

Nachtrag 9 bis zur Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV)

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Entscheidungsinstitutionen der EU

Unternehmen nach Beschäftigtengrößenklassen im europäischen Vergleich

Unterbeschäftigung (Teil 1)

KMU im Hochtechnologiebereich des Verarbeitenden Gewerbes und im wissensintensiven Dienstleistungssektor

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

ANHANG. des. Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Herzlich willkommen! I Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

EM2016-Fussball.de. Spielplan EM 2016 Qualifikation. Spieltag 1. Datum Uhrzeit Gruppe Heim Gast Ergebnis

BLAUE KARTE EU. 1

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

Straftaten und Justizwesen

Herzlich willkommen! I Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

Armutsgefährdungslücke und strenge Armut (Teil 1)

AUF NACH... MAZEDONIEN!

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/699 DER KOMMISSION

Das Bundesland Wien weist 2010 einen Anteil von 20,7% Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit auf. Zusätzlich ist dies das Bundesland mit de

Verkehrsvorschriften im Ausland

MARKTDATEN. Schuhe in Europa EU 27 JAHRGANG 2012

Luxemburg. Norwegen. Schweiz. Island. Zypern. Niederlande. Österreich. Schweden. Deutschland. Dänemark. Frankreich. Irland.

Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer

ONR CEN/TS ICS

Herzlich willkommen! I Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

Europa. Internationaler Standard und Vergleich H. Vöhringer

Abrechnung von Valuten und Devisen

Bildungsausgaben (Teil 1)

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Eheschließungen und Scheidungen (Teil 1)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/891 DER KOMMISSION

DOWNLOAD. Die Europawahl. Politik ganz einfach und klar. Sebastian Barsch. Downloadauszug aus dem Originaltitel: Politik ganz einfach und klar: Wahlen

Prüfung der Leistungsberechtigung von Unionsbürger/innen im SGB II

Anzahl der Einwohner im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg (Stand 12/2013)

Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder*

WEGE INS AUSLAND REISETIPPS LÄNDERINFOS

Herzlich willkommen! 1. Die Aufenthaltspapiere für Drittstaatsangehörige 2. Arbeitsmarktzugang 3. Ausbildungsförderung

AUF NACH... PORTUGAL!

82,3 -12,1% 72,4 72,8 90,8 17,8% 74,0 18,5% 73,5 -5,2%

Teilzeitbeschäftigung (Teil 1)

profitip Einreise/Transit - Begriffs-Definitionen

Zugang zum SGB II für Unionsbürger_innen

Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsund Migrationsberatung

Direktinvestitionen lt. Zahlungsbilanzstatistik. Für den Berichtszeitraum 20 bis 201

Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015

Herzlich willkommen! I Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

DEUTSCHE NORM DIN EN ISO 13734

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS EUROPÄISCHEN UNION

Wegfall der Schengenvisapflicht für kolumbianische Staatsangehörige

II. Institutionen der EU 2. Rat (der EU), Art. 16 EUV Zentrales Legislativ- und Beschlussorgan: Gesetzgeber und Haushalt (jeweils mit EP) (Abs. 1 S.

Gesetze, damit Sie wichtige Entscheidungen selbst treffen können

Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Stefan Stuth & Lena Hipp. Atypische Beschäftigung: Der deutsche Arbeitsmarkt im internationalen Vergleich

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung

Arbeitslosigkeit 2012 (Teil 1)

Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 DS-GVO)

Flüchtlinge am deutschen Arbeitsmarkt

Report Datum Report Währung. Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen

Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer

BRANCHENFOKUS SCHUHE EUROPA EU 28

WEGE INS AUSLAND REISETIPPS LÄNDERINFOS

11130/15 hm/ab 1 DG D 1B

Herzlich willkommen!

Tabelle: Anzahl der armutsgefährdeten Personen, in tausend

Transkript:

Arbeitshilfe Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Web: www.einwanderer.net Prüfschema: Zugang zum SGB II für AusländerInnen Juni 2011 Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und kofinanziert durch Mittel der Europäischen Union, Europäischer Flüchtlingsfonds. Diese Veröffentlichung gibt nicht die Rechtsauffassung der Bundesregierung oder der Europäischen Kommission wieder.

Seite 1 Unionsbürger EU-Bürger, Norweger, Isländer oder Liechtensteiner oder deren Familienangehöriger? (1) Seit fünf Jahren rechtmäßiger Aufenthalt? oder: Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht / Daueraufenthaltskarte liegt vor? (2) Siehe Seite 2! Heimatland im Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA)? (1) Arbeitnehmer oder Selbstständiger bzw. Fortbestehen des Status oder deren Familienangehörige? (3) Familienangehöriger von deutschen Staatsbürgern? (4) Erstmalig eingereist innerhalb der letzten 3 Monate? Aufenthalt allein zum Zweck der Arbeitsuche? Bereits tatsächlicher Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt (mind. dreimonatiger Aufenthalt mit nachweislicher, ernsthafter Arbeitssuche)? (5) Zugang zum SGB II besteht Zugang zum SGB II besteht nicht; aber: evtl Anspruch auf SGB XII

Seite 2 Drittstaatsangehörige EU-Bürger, Norweger, Isländer oder Liechtensteiner oder deren Familienangehöriger? (1) Siehe Seite 1! Aufenthaltstitel vorhanden? Beschäftigung ist erlaubt oder könnte erlaubt werden? (6) Heimatland im Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA)? (1) Ja 25 Abs. 4 Satz 1; 25 Abs. 5; 25 Abs. 4a; - 24 oder 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland erteilt (7) Einreise innerhalb der letzten 3 Monate? Arbeitnehmer oder Selbstständiger? Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 ( 22 bis 26 AufenthG) oder deren Familienangehörige? (8) Zugang zum SGB II besteht Zugang zum SGBII besteht nicht, aber evtl. Anspruch auf AsylbLG bzw. SGB XII!

(1) : Übersicht über EU- Mitgliedsstaaten und EFA-Mitgliedsstaaten (vgl.: BSG, 19.10.2010, AZ B 14 AS 23/10 R) EU-Mitglied EFA-Unterzeichner Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Lettland Litauen Luemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Türkei Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern (2): Nach in der Regel fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalts besitzen Unionsbürger das Recht zum Daueraufenthalt EG unabhängig vom ursprünglichen Aufenthaltsgrund. Die Bescheinigung über das Recht zum Daueraufenthalt hat nur deklaratorischen Charakter (vgl: 4a FreizügG; Fachliche Hinweise (FH) der Bundesagentur für Arbeit zu 7 SGB II, Rn. 7.7b; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG, Rn. 4a ff) (3): Der Status als Beschäftigter oder Selbstständiger kann auch mit einer geringfügigen Tätigkeit bzw. nicht-eistenzsichernden Selbstständigkeit bestehen. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (z. B. wegen Krankheit, Insolvenz, betriebsbedingter Kündigung)nach weniger als einjähriger Erwerbstätigkeit bleibt der Status für sechs Monate fortbestehen. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit bleibt der Status unbefristet fortbestehen. (vgl. FH der Bundesagentur für Arbeit zu 7 SGB II, Rn. 7.5c; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG, Rn. 2.3) (4): Nach Rn. 7.8 der Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 7 SGB II gelten die Ausschlüsse im SGB II nicht für Unionsbürger, die als Familienangehörige von Deutschen ins Bundesgebiet einreisen (vgl. FH der Bundesagentur für Arbeit zu 7 SGB II, Rn. 7.8)

(5): Dieser Punkt ist europarechtlich sehr umstritten: Leistungen, die der Integration in den Arbeitsmarkt dienen, dürfen anders als Sozialhilfeleistungen nicht dauerhaft vorenthalten werden. Bislang ist höchstrichterlich in Deutschland noch nicht entschieden, ob Leistungen nach dem SGB II als Leistung einzuschätzen ist, die der Integration in den Arbeitsmarkt dienen. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt: Eine Voraussetzung wie die in 7 Abs. 1 SGB II enthaltene, wonach der Betroffene erwerbsfähig sein muss, könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Leistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern soll. Finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, können nicht als "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/ 38 angesehen werden. Damit wäre ein Leistungsausschluss auch bei Personen, die ausschließlich zum Zweck der Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht besitzen, trotz der Formulierung in 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtswidrig zumindest für Personen, die eine tatsächliche Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt in Deutschland haben. Das Bestehen einer solchen Verbindung kann sich u. a. aus der Feststellung ergeben, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat. (vgl: EUGH: Urteil vom 04.06.2009 - Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 u.a. ) Von einem angemessenen Zeitraum kann ausgegangen werden bei einem über dreimonatigen Aufenthalt zur Arbeitssuche. (6): Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz sind: Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG. Eine Fiktionsbescheinigung gem. 81 Abs. 4 AufenthG kann eine Leistungsberechtigung begründen, da der vorherige Aufenthalt fortgilt. Die ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit ist gegeben, wenn eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Erlaubt werden könnte sie auch, wenn nur ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang besteht (vgl.: 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II: Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend. ), und somit noch keine Arbeitserlaubnis in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt ist. (7): Aufenthaltserlaubnisse nach 25 Abs. 4 Satz 1; 25 Abs. 4a, 25 Abs. 4b, 25 Abs. 5 berechtigen auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und sind damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Für Aufenthaltserlaubnisse nach 24 und 23 Abs. 1 AufenthG gilt das gleiche allerdings nur, wenn diese wegen des Krieges im Heimatland erteilt worden sind. Dies ist gegenwärtig in der Prais nicht der Fall. (vgl.: 1 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) (8): Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind u. a die humanitären Aufenthaltserlaubnisse mit den 22 bis 25 AufenthG. Diese sind auch in den ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht von Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Das gleiche gilt für deren Familienangehörige, die selbst einen Aufenthaltstitel nach einem anderen Abschnitt des AufenthG besitzen können.

(vgl.: 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. FH der Bundesagentur für Arbeit zu 7 SGB II, Rn. 7.5f)