Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau Kirchgemeindeordnung
KIRCHGEMEINDEORDNUNG Die Gemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau gestützt auf die und 56 lit. a Gemeindegesetz vom 6. Februar 99 (GG; BGS.) beschliesst : I. Einleitung Geltungsbereich und Zweck Diese Gemeindeordnung regelt:. den Bestand und die Aufgaben der Kirchgemeinde;. die Rechtsstellung der Kirchgemeindeangehörigen;. die Organisation; 4. den Finanzhaushalt; 5. das Beschwerderecht. Sämtliche Bestimmungen und Funktionenbezeichnungen dieser Kirchgemeindeordnung gelten, unbesehen der Formulierung, in gleicher Weise für beide Geschlechter.
Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau II. Bestand und Aufgaben Bestand Die römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau ist eine Kirchgemeinde im Sinne der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 986 (KV; BGS.) und des Gemeindegesetzes (GG; BGS.). Sie umfasst alle Angehörigen - unabhängig ihrer Nationalität - der römisch-katholischen Konfession, die innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinden Schönenwerd, Eppenberg und Wöschnau wohnen. Aufgaben Die Aufgaben der Kirchgemeinde ergeben sich aus der Gemeindeautonomie und der eidgenössischen und kantonalen Verfassungs- und Gesetzgebung. Insbesondere sind: a) die Organisation zu regeln und die Behörden und Verwaltungsorgane zu bestellen; b) die weltlichen Bedürfnisse der Konfession zu erfüllen; c) ein ausgeglichener Finanzhaushalt anzustreben; d) die Interessen der Kirchgemeinde gegenüber anderen Gremien zu wahren.
Kirchgemeindeordnung III. Rechtsstellung der Kirchgemeindeangehörigen 4 Kirchgemeindeangehörigen Die Kirchgemeinde umfasst alle im Kirchgemeindegebiet wohnenden Angehörigen des römischkatholischen Glaubens. 5 Rechte und Pflichten Ein Austritt aus der Kirchgemeinde erfolgt brieflich. Mit dem Austritt verbunden ist die Streichung der Dienstleistungen gegenüber den Ausgetretenen, allfällig entstehende Kosten werden diesen verrechnet. Ein Wiedereintritt in die Kirchgemeinde ist jederzeit möglich. 6 Datenschutz Der Datenschutz wird gewährleistet, er richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz vom.0.00 (InfoDG; BGS 4.) 7 Politische Rechte Wer stimmberechtigt ist, kann: a) an der Kirchgemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen; b) eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist;
Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau c) ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Kirchgemeindeversammlung oder der Kirchgemeinderat zuständig ist; d) mit einer Interpellation an der Gemeindeversammlung mündlich Auskunft über Kirchgemeindeangelegenheiten verlangen. Das Solothurnische Gemeindegesetz enthält detaillierte Ausführungen zu den politischen Rechten und gilt für die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde sinngemäss. 8 Urnenwahlen An der Urne werden der Präsident der Kirchgemeinde, die Mitglieder des Kirchgemeinderates und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission gewählt. Stehen nicht mehr vorgeschlagene Kandidaten zur Verfügung als Ämter zu besetzen sind, gelten diese sowohl bei Proporz- wie bei allen Majorzwahlen bereits im ersten Wahlgang als in stiller Wahl gewählt. 9 Urnenabstimmungen Über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der Urne abzustimmen, wenn: 4
Kirchgemeindeordnung a) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll, b) wenn es die Gemeindeversammlung mit einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten bestimmt In diesem Fall unterbleibt die Schlussabstimmung der Kirchgemeindeversammlung. IV. Allgemeine Organisation der Kirchgemeinde 0 Organe der Kirchgemeinde sind:. die Gesamtheit der Stimmberechtigten,. die Behörden: - der Kirchgemeinderat - die Kommissionen. - das Wahlbüro - die Rechnungsprüfungskommission Der Kirchgemeinderat kann die eingehende Regelung der Behörden in Pflichtenheften oder Reglemente treffen. Geschäftsverkehr Der Kirchgemeinderat berät die Geschäfte vor, welche an der Kirchgemeindeversammlung behandelt werden. Er stellt der Kirchgemeindeversammlung die dementsprechenden Anträge. 5
Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau Geschäfte, welche der Kirchgemeindeversammlung vorgetragen werden, sind vom Kirchgemeinderat vorzubereiten. Der Informationsfluss zwischen den Kommissionen und dem Kirchgemeinderat erfolgt durch Übergabe von Protokollschriften. 4 Anträge sind dem Kirchgemeinderat schriftlich und begründet vorzulegen. Einberufung Die Behörden werden von ihren Vorsitzenden einberufen, a) so oft es die Geschäfte erfordern. b) wenn es / 5 der Mitglieder begehren. Diese haben gleichzeitig die zu behandelnden Geschäfte bekanntzugeben. Die Kirchgemeindeversammlung: a) Die Stimmberechtigten sind mindestens 4 Tage im Voraus zur Kirchgemeindeversammlung einzuladen. b) Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben. c) Die Einladung erfolgt mittels Publikation im amtlichen Kommunikationsorgan der Kirchgemeinde. d) Die Anträge des Kirchgemeinderates und die entsprechenden Unterlagen sind während der Einladungsfrist öffentlich aufzulegen. 6
Kirchgemeindeordnung Der Kirchgemeinderat: Einladung und Traktandenliste sowie entsprechenden Unterlagen sind den Ratsmitgliedern 7 Tage vor der Sitzung zuzustellen. Beschlussfähigkeit Die Behörden sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder plus eines anwesend ist. 4 Protokollführung und Genehmigung Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirchgemeinderat genehmigt und an der jeweils nächsten Kirchgemeindeversammlung aufgelegt. Das Protokoll der weiteren Behörden wird von derselben Behörde genehmigt. 5 Öffentlichkeit der Verhandlungen Die Verhandlungen der Kirchgemeindeversammlung und des Kirchgemeinderates sind in der Regel öffentlich. 6 Archiv Alle wichtigen manuell geführten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände der Kirchgemeinde, welche für die laufende Verwaltung nicht benützt werden, sind sorgfältig zu archivieren. Verantwortlich für die ordnungsgemässe Archivierung und Erschliessung der Daten ist jeder Funktionsträger. 7
Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau V. Ordentliche Kirchgemeindeorganisation 7 Die Kirchgemeindeversammlung Zusammensetzung Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den jeweils an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten. Befugnisse Nebst den in 56 des GG aufgeführten, unübertragbaren Befugnissen, beschliesst allein die Kirchgemeindeversammlung über Geschäfte, deren Auswirkungen jährlich einmalig CHF 50 000.- oder wiederkehrend CHF 8 000.- übersteigen. 8 Der Kirchgemeinderat Zusammensetzung Der Kirchgemeinderat zählt 5 Mitglieder. Der Pfarrer bzw. der Gemeindeleiter nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme und nach Möglichkeit teil. Der Kirchgemeinderat bestimmt nach den Erneuerungswahlen die Anzahl der Ersatzmitglieder. Befugnisse 4 Der Kirchgemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Kirchgemeinde. 8
Kirchgemeindeordnung 5 Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Kirchgemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Kirchgemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 6 Die Sachaufgaben richten sich insbesondere nach 70 ff. GG. 7 Der Kirchgemeinderat kann über nicht im Voranschlag vorgesehene einmalige Ausgaben bis zu CHF 50 000.- und wiederkehrende bis zu CHF 8 000.- Beschluss fassen. 9 Das Ressortsystem Die Kirchgemeindeversammlung kann Ressorts beschliessen. Die Ressorts werden den Mitgliedern des Kirchgemeinderates entsprechend der Eignung und Neigung sowie der Anciennität zugewiesen. Wenn keine Einigung erzielt wird, beschliesst der Kirchgemeinderat. 4 Die Stellvertretung in den einzelnen Ressorts wird vom Kirchgemeinderat festgelegt. 5 Der Kirchgemeinderat kann Spezialaufgaben einem Ressort zuweisen. 6 Für jedes Ressort besteht ein Pflichtenheft. Das Pflichtenheft wird vom jeweiligen Ressortchef auf dem aktuellen Stand gehalten. Auf das Ende jeder Legislaturperiode hin werden vom Gemeinderat sämtliche Pflichtenhefte überprüft und genehmigt. 9
Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau 7 Die Verantwortung bleibt beim Kirchgemeinderat als Kollegialbehörde. 8 Die Rechnungsprüfungskommission und das Wahlbüro sind keinem Ressort zugeteilt und somit eigenständig. 0 Kommissionen Der Kirchgemeinderat wählt das Wahlbüro. Das Wahlbüro hat Mitglieder. Der Kirchgemeinderat kann folgende weitere Kommissionen wählen: a) Die Pfarreikommission b) Die Musikkommission Die Pfarrei- und Musikkommissionen zählen 5 Mitglieder. 4 Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Das Wahlbüro Das Wahlbüro wird bei Bedarf gewählt und eingesetzt. Seine Aufgaben richten sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS.). Das Wahlbüro überwacht insbesondere die Stimmabgabe bei Urnenwahlen und -abstimmungen und ermittelt die Resultate. Die Pfarreikommission und die Musikkommission Die Aufgaben der Pfarreikommission und der Musikkommission werden zu Beginn einer Legislatur in einem Pflichtenheft durch den Gemeinderat geregelt. 0
Kirchgemeindeordnung VI. Finanzhaushalt Der Voranschlag Der Kirchgemeinderat beschliesst den Voranschlag jährlich z.h. der Kirchgemeindeversammlung. Bevor der Voranschlag beschlossen wird, sind nicht gebundene einmalige Ausgaben, die CHF 50 000.-, und jährlich wiederkehrende Ausgaben, die CHF 8 000.- übersteigen, von der Kirchgemeindeversammlung unter einem besonderen Traktandum zu beschliessen. VII. Beschwerderecht 4 Das Beschwerderecht Gegen Verfügungen und Beschlüsse von Angestellten, Beamten, Kommissionen oder kirchgemeindeeigenen Anstalten kann beim Kirchgemeinderat Beschwerde erhoben werden. Der Kirchgemeinderat ist selbstständig entscheidende, kommunal letzte Beschwerdeinstanz. Gegen letztinstanzliche Entscheide und Beschlüsse des Kirchgemeinderates sowie gegen die von den Stimmberechtigten an der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne gefassten Beschlüsse kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau 5 Legitimation Zu den Beschwerden berechtigt ist, wer von einer Verfügung oder einem Beschluss berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse nachweist. Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. VIII. Schlussbestimmungen 6 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung ersetzt die GO vom 0. August 994 einschliesslich nachträglich durchgeführten Teilrevisionen sowie darauf beruhenden Beschlüsse. Sie tritt nachdem sie von der Kirchgemeindeversammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden ist, auf den.7.05 in Kraft. Von der Kirchgemeindeversammlung der Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau am 8. Juni 05. Karen Grossmann Kirchgemeindepräsidentin Monika Häfliger Kirchgemeindeschreiberin