Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I der Gymnasien. RdErl. MK vom 30.8.1996 incl. Änderung vom 21.12.



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Transkript:

1 Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I der Gymnasien RdErl. MK vom 30.8.1996 incl. Änderung vom 21.12.2006 Bezug: a) Bundesreisekostengesetz (BRKG) i. d. F. vom 13. 11. 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und der Verordnung zu 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 29. 11. 1991 (BGBl. I S. 2154) b) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. 4. 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Neunundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - 175, 182 StGB vom 31. 5. 1994 (BGBl. I S. 1168) c) Bundes-Seuchen-Gesetz (BSeuchG) i. d. F. vom 18. 12. 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch 14 Abs. 3 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes vom 19. 7. 1996 (BGBl. I S.1019) d) RdErl. des MS vom 14.8.1992 (MBl. LSA S. 1133) e) RdErl. des MK vom 23.7.1993 (SVBl. LSA S. 361), geändert durch RdErl. des MK 4.5.1995 (SVBl. LSA S. 156) 1. Allgemeines 1.1. Das Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler (nachfolgend nur Betriebspraktikum) ist eine Schulveranstaltung. Es ist im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule in besonderem Maße geeignet, Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums mit der konkreten Arbeits- und Berufswelt unmittelbar vertraut zu machen. Es ergänzt den Unterricht gemäß Stundentafel durch Realerfahrungen in Grundsituationen des Wirtschafts-, Arbeitsund Berufslebens und stellt so eine Wechselbeziehung zwischen Theorie und Praxis her. Die Betroffenheit durch Detailfragen im situativen Zusammenhang läßt das Lernen für die Schülerinnen und Schüler anschaulicher, sinnvoller und zweckmäßiger werden. Darüber hinaus können die im Betriebspraktikum erworbenen Erfahrungen auch dazu beitragen, daß Schülerinnen und Schüler ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten zutreffender einschätzen, so daß sie ihre bisherigen Berufsvorstellungen besser beurteilen und gegebenenfalls Alternativen entwickeln können. 1.2. Das Betriebspraktikum kann unter berufs- und studienorientierenden, funktionalen oder sozialen und ökologischen Aspekten durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung des Gymnasiums als einer Schule, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, ist das Schülerbetriebspraktikum im didaktischen Kontext dieser Schulform vornehmlich dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet. Daher sollte hier der funktionale sowie der soziale und ökologische Aspekt im Vordergrund stehen. 1.3. Daraus folgt, daß das Betriebspraktikum nicht zu einem bestimmten Beruf hinführen soll. Es stellt weder eine berufliche Eignungsfeststellung dar, noch dient es der Stellenvermittlung. 1.4. Neben der praktischen Arbeit im Betrieb sollen Informations- und Beobachtungsmöglichkeiten gegeben werden, die eine möglichst breit gefächerte Berufsfeldorientierung sowie die Einsicht in das Sozialgefüge eines Betriebes erlauben. Der Einsatz in verschiedenen Funktionsbereichen eines Betriebes ist wünschenswert, damit Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Tätigkeitsbereiche und innerbetriebliche Funktionszusammenhänge kennenlernen. 1.5. Bei der Vorbereitung des Betriebspraktikums, der Auswahl der Praktikumsplätze, der Betreuung während des Praktikums sowie bei der Auswertung soll zur Verbesserung der Chancengleichheit von Mädchen die Erweiterung ihres Berufswahlspektrums gefördert werden. Dazu sind vor allem solche Berufe geeignet, die gesicherte Perspektiven und Aufstiegschancen für Frauen bieten.

2 1.6. Alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse nehmen am Betriebspraktikum teil. Schülerinnen oder Schüler, die aus besonderen Gründen nicht am Betriebspraktikum teilnehmen können, sind verpflichtet, während dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Klasse zu besuchen. 2. Organisation des Betriebspraktikums 2.1. Das Betriebspraktikum wird als Blockpraktikum durchgeführt und umfaßt einen Zeitraum von zwei Unterrichtswochen. Es findet in der Regel im Schuljahrgang 9 oder 10 statt. 2.2. Voraussetzung für die Durchführung des Betriebspraktikums ist, daß für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse die erforderlichen Praktikumsplätze vorhanden sind. 2.3. Die Durchführung eines Betriebspraktikums ist von der Gesamtkonferenz zu beschließen. Die erstmalige Durchführung ist der oberen Schulbehörde anzuzeigen. 2.4. Mit der Organisation und Durchführung des Betriebspraktikums wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter eine geeignete Lehrkraft als Praktikumsleiterin oder Praktikumsleiter beauftragt. Dabei handelt es sich in der Regel um die Wirtschaft- Technik/Informatik oder Sozialkunde unterrichtende Lehrkraft. Es kann aber auch eine andere Lehrkraft beauftragt werden. 2.5. Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter wird während der Zeit des Betriebspraktikums von ihren oder seinen Unterrichtsverpflichtungen befreit. Für die Planung, Vorbereitung und Auswertung des Praktikums wird ihm eine Anrechnungsstunde für das Schuljahr gewährt, in dem das Betriebspraktikum stattfindet. 2.6. Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter soll möglichst alle am Praktikum teilnehmenden Schülerinnen und Schüler kennen. Sie oder er führt alle Gespräche und Verhandlungen vor, während und nach dem Praktikum mit dem Praktikumsbetrieb und der oder dem Praktikumsbeauftragten des Betriebes. 2.7. Die Auswahl geeigneter Praktikumsstellen wird von der Schule entsprechend den regionalen Gegebenheiten in Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen oder Vertretern der Kammern, des Gewerbeaufsichtsamtes, der kommunalen Spitzenverbände, der Berufsberatung, der Arbeitsverwaltung und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände getroffen. In Betracht kommen insbesondere Betriebe der Industrie, des Handwerks, des Handels und Verkehrs, der Landwirtschaft, Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe, öffentliche Verwaltungen und soziale Einrichtungen. Es ist darauf zu achten, daß sich die Praktikumsbetriebe nach Möglichkeit in der Nähe der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers befinden. Fahrten der Schülerinnen und Schüler sind nur in unabdingbaren Fällen zu genehmigen und im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung durchzuführen. 2.8. Bei der Beschaffung von Praktikumsplätzen ist die Koordination mit den übrigen Schulen der Region erforderlich. Sie erfolgt durch entsprechende Absprachen mit der Koordinatorin oder dem Koordinator beim jeweiligen Schulaufsichtsamt. Bei einem Mangel an Praktikumsplätzen ist den Sekundarschulen der Vorrang einzuräumen. 2.9. Besonders sorgfältig sind Praktikumsplätze für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen auszuwählen. In Abhängigkeit von der Art und dem Grad der Behinderungen sind besondere Organisationsformen zulässig. Eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern und medizinischen Betreuerinnen oder Betreuern ist zu empfehlen. Kann eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund ihrer oder seiner Behinderung das Praktikum nicht in einem

3 Betrieb durchführen, sollte die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter einen sinnvollen Einsatz in der Schule ermöglichen. 3. Organisatorische Vorbereitung des Betriebspraktikums 3.1. Nach Genehmigung des Betriebspraktikums gemäß Nr. 2.3. sind Art, Durchführung und pädagogische Zielsetzung des Praktikums mit den Praktikumsbeauftragten der Betriebe abzusprechen. 3.2. In Fällen, in denen im Rahmen des Betriebspraktikums eine Tätigkeit im Sinne des 17 BSeuchG (Behandeln von Milch in Molkereien, Herstellen und Abpacken von Milcherzeugnissen in solchen Betrieben, Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen in loser Form in Handelsbetrieben, gewerbsmäßiges Herstellen, Behandeln und Abgeben von Speiseeis, gewerbsmäßiges Gewinnen, Bearbeiten, Verarbeiten und Abgeben von Fleisch und Fleischerzeugnissen, Zubereiten von Speisen oder Getränken in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Gewinnen, Aufbereiten, Verteilen von Trinkwasser in Wasserversorgungsanlagen), aufgenommen werden soll, ist ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nach 18 BSeuchG erforderlich. Ist für die Ausstellung des Zeugnisses im Einzelfall eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane erforderlich, so bedarf es hierzu der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters der Schülerin oder des Schülers. Die Untersuchung beim Gesundheitsamt muß sechs Wochen vor Aufnahme des Betriebspraktikums durchgeführt werden. 3.3. Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des 48 BSeuchG (Beschäftigung in Schülerinnen- und Schüler-, Schulland-, Säuglings-, Lehrlings-, Jugendwohnheimen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen) ist gemäß 48 Abs. 1 i. V. m. 47 Abs. 1 BSeuchG durch Vorlage eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes der Nachweis zu erbringen, daß eine ansteckungsfähige Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt. Nr. 3.2. Satz 2 gilt entsprechend. Für eine Tätigkeit in Krankenhäusern und Altersheimen ist in gleicher Weise zu verfahren mit der Maßgabe, daß der Nachweis auch durch eine perkutane Tuberkulinprobe erbracht werden kann ( 47 Abs. 4 BSeuchG). 3.4. Im übrigen sind gemäß Bezugserlaß zu Buchstabe d die Vorschriften des 48 Abs. 1 i. V. m. dem 45 BSeuchG zu beachten. Daraus folgt, daß Schülerinnen und Schüler im Falle einer Erkrankung an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder des Verdachts einer solchen Erkrankung die in Nr. 3.3. genannten Einrichtungen nicht betreten dürfen. Das gleiche gilt, wenn sie an ansteckender Borkenflechte, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder von Läusen befallen sind. Bei einer Beschäftigung in Krankenhäusern sollen die Schülerinnen und Schüler nicht mit Schwerkranken oder Personen, die an ekelerregenden Krankheiten leiden, in Berührung kommen. 3.5. Die Leistungen des Gesundheitsamtes zu Nrn. 3.2. und 3.3. sind gemäß Bezugserlaß zu Buchstabe d gebührenfrei. 4. Fachliche Vorbereitung des Betriebspraktikums 4.1. In der Schule wird das Betriebspraktikum im Unterricht insbesondere im Rahmen der Fächer Wirtschaft-Technik/Informatik und Sozialkunde sowie durch Betriebserkundungen mit gezielten Beobachtungsaufträgen vorbereitet. Aber auch andere Fächer der Stundentafel (z. B. Geschichte, Geographie, Deutsch, Physik) können auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenrichtlinien Beiträge zur fachlichen Fundierung des Betriebspraktikums leisten. Es ist Aufgabe der Praktikumsleiterin oder des Praktikumsleiters, hier koordinierend zu wirken.

4 Besonders ist bei der Vorbereitung darauf zu achten, daß den Schülerinnen und Schülern Grundinformationen über die Organisation des Betriebspraktikums, über die Praktikumsplätze und den jeweiligen Betrieb vermittelt werden. Darüber hinaus sind mit den Schülerinnen und Schülern gemeinsam allgemeine Beobachtungsaufträge für das Praktikum zu erarbeiten und verbindliche Formen der Dokumentation des Praktikums zu vereinbaren. 4.2. Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter informiert sich unmittelbar über die Eignung der vorgesehenen Betriebe und trägt Sorge, daß in den Betrieben Praktikumsbeauftragte benannt werden. Diese stimmen die Arbeitsaufträge der Schülerinnen und Schüler ab. 5. Durchführung des Betriebspraktikums 5.1. Bei Durchführung des Betriebspraktikums sind die Vorschriften des JArbSchG zu beachten. Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden ( 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 7 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG). Die Vorschriften der 9 bis 46 JArbSchG sind gleichfalls entsprechend anzuwenden; dabei kommen die Vorschriften über Berufsschule ( 9), Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen ( 10), Urlaub ( 19) und Ausnahmen in besonderen Fällen ( 21) nicht in Betracht. Die Vorschriften über die gesundheitliche Betreuung ( 32 ff.) finden ebenfalls keine Anwendung, da Betriebspraktika nicht länger als zwei Monate dauern. 5.2. Vor Antritt des Betriebspraktikums stellen sich die Schülerinnen und Schüler mit ihrer Bewerbung in dem ihnen jeweils zugewiesenen Betrieb vor und nehmen mit der oder dem jeweiligen Praktikumsbeauftragten des Betriebes ersten Kontakt auf. 5.3. Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter steht während der Dauer des Betriebspraktikums ganz für diese besondere Veranstaltung der Schule zur Verfügung. Sie oder er besucht die Schülerinnen und Schüler mindestens jeweils einmal im Betrieb. Darüber hinaus steht sie oder er den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten zu Gesprächen zur Verfügung. Sie oder er hält Kontakt zur oder zum Praktikumsbeauftragten des Betriebes und informiert den Betrieb nach Abschluß des Praktikums über den Praktikumserfolg, sofern der Betrieb dieses wünscht. Nach Beendigung des Betriebspraktikums berichtet die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter der oberen Schulbehörde. 5.4. Die oder der Praktikumsbeauftragte des Betriebes veranlaßt die Einweisung der Schülerin oder des Schülers in die vorgesehenen Aufgaben und stellt eine geeignete Beaufsichtigung sicher. Sie oder er informiert die Praktikumsleiterin oder den Praktikumsleiter über den Verlauf des Praktikums und verständigt in besonderen Fällen umgehend die Schule. 5.5. Die Schülerin oder der Schüler unterliegt während des Betriebspraktikums der Betriebsordnung. Sie oder er hat die Pflicht, sich mit den Vorschriften des Betriebes zur Unfallverhütung vertraut zu machen und den Anordnungen und Weisungen der oder des Praktikumsbeauftragten des Betriebes Folge zu leisten. 6. Auswertung des Schülerbetriebspraktikums 6.1. Um den Erfolg des Betriebspraktikums zu sichern, ist eine Auswertung zwingend notwendig. Diese Auswertung hat die Aufgabe, die gemachten Erfahrungen und die Beobachtungen zu ordnen und zu klären. Durch Vergleich und Konkretisierung

5 unterschiedlicher Beobachtungen und Erfahrungen werden die Schülerinnen und Schüler zu kritischer Distanz gegenüber eigenen Erfahrungen angeregt. 6.2. Die gemeinsam ausgewerteten Ergebnisse des Praktikums werden in den Unterricht einbezogen und können Grundlage für Einzelgespräche mit der jeweiligen Fachlehrkraft und der Berufsberatung sein. 6.3. Die von den Schülerinnen und Schülern angefertigten Dokumentationen des Betriebspraktikums sollten geeignet in die Leistungsbewertung in dem jeweiligen Unterrichtsfach, in dem die Auswertung vorgenommen wird, einbezogen werden. Den Schülerinnen und Schülern ist dies vor Beginn des Praktikums mitzuteilen. 7. Versicherungsschutz Für die Dauer des Betriebspraktikums unterliegen die Schülerinnen und Schüler wie beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem wird den Schülerinnen und Schülern der von kommunalen Schulträgern getragenen Schulen durch den kommunalen Schadensausgleich Berlin Deckungsschutz für Haftpflicht- und Sachschäden auf Antrag gewährt. Diese Leistungen umfassen a) Haftpflichtdeckungsschutz in Fällen, in denen von Dritten im Zusammenhang mit dem Schülerbetriebspraktikum gegen Schülerinnen und Schüler Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Die Deckungssummen betragen: aa) 1 000 000 DM für Personenschäden, bb) 100 000 DM für Sachschäden und cc) 12 000 DM für Vermögensschäden. b) Sachschadendeckungsschutz bis zur Höhe von 500 DM im Einzelfall für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Fahrrädern und zum Gebrauch im Betriebspraktikum bestimmter Sachen, soweit der Schaden im Zusammenhang mit dem Betriebspraktikum entstanden ist. 8. Dienstreisen Die für die Praktikumsleiterinnen und Praktikumsleiter erforderlichen Fahrten sind Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. 9. Inkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.