Änderungen bei der Windenergie



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Transkript:

Das EEG 2012 9. Fachgespräch der Clearingstelle EEG, 9. September 2011, Berlin Änderungen bei der Windenergie Sonja Hemke, Fachreferentin Recht, Bundesverband WindEnergie e.v.

Änderungen im Bereich SDL EEG 2009 EEG 2012 Systemdienstleistungsbonus für Neuanlagen 29 Anfangsvergütung erhöht sich für Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, um 0,49 ct/kwh, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen der SDLWindV nachweislich erfüllen Anfangsvergütung erhöht sich für Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, um 0,48 ct/kwh, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen der SDLWindV nachweislich erfüllen Systemdienstleistungsbonus für Altanlagen 66 SDL-Bonus für Altanlagen von 0,7 ct/kwh für 5 Jahre, wenn Nachrüstung bis 31. Dezember 2010 SDL-Bonus für Altanlagen von 0,7 ct/kwh für 5 Jahre (2009) sofern diese nach 1. Januar 2012 und vor 1. Januar 2016 nachgerüstet werden

Übersicht der SDL-Anforderungen nach dem EEG 2012 Inbetriebnahmezeitpunkt bis 31.12.2001 1.1.2002 bis 31.12.2008 Bestandsanlagen 1.1.2009 bis 31.3.2011 Übergangsanlagen 1.4.2011 bis 31.12.2014 Neuanlagen ab 1.1.2015 Erfüllung der SDL- Anforderungen nein optional, wenn Nachrüstung bis 31.12.2010 oder vom 1.1.2012 bis 31.12.2015 optional, wenn Nachweis bis 30.09.2011 verpflichtend verpflichtend Bonus nein 0,7 ct/kwh für die Dauer von 5 Jahren ab erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen 0,49 ct/kwh ab Inbetriebnahme (bei Nachweis gelten Anforderungen als mit Inbetriebnahme als erfüllt) für die Dauer der Anfangsvergütung Anlagen mit IBN bis 31.12.2011 0,49 ct/kwh Ab 1.1.2012 0,48 ct/kwh für die Dauer der Anfangsvergütung ab Zeitpunkt der IBN nein

Übersicht über SDL Fristen und Nachweisverfahren 6 SDLWindV: Der Nachweis, dass die Voraussetzungen.am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, ist durch die Vorlage von Einheitenzertifikaten nach dem Verfahren des Kapitels 6.1 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung 2011 und durch das Gutachten eines oder einer Sachverständigen zu erbringen Frist für Umrüstung Frist für Nachweis Bestandsanlagen 31.12.2010 bzw. 31.12.2015 Kann auch nach dem 31.12.2011 erbracht werden (Hinweisverfahren 2011/6 der EEG Clearingstelle) Übergangsanlagen - Nachweis muss bis zum 30.09.2011 vorliegen. Bei Vorlage des Nachweises bis zum 30.09. 2011 gelten die Anforderungen als mit der Inbetriebnahme der Anlagen erfüllt. Neuanlagen Voraussetzungen müssen bei Inbetriebnahme vorliegen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme nachweislich Prototypen - Anforderungen gelten für 2 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage erfüllt. Der Nachweis ist binnen zwei Jahre ab Inbetriebnahme zu erbringen, 6 Abs. 3 SDLWindV

Offene Fragen SDL Übergangsanlagen Wenn Nachweis bis zum 30.09.2011 vorliegt, muss dann rückwirkend der SDL-Bonus gezahlt werden? BWE: ja, klare Aussage des 8 Abs. 1 SDLWindV Prototypen Clearingstelle: Hinweisverfahren im 3. Quartal 2011 angekündigt Läuft die 2-Jahres- Frist ab Inbetriebnahme des ersten Prototypen oder ab Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage? BWE: 2 + 2

Vergütung der Windenergie am Land EEG 2009 EEG 2012 Repowering 30 mind. zehn Jahre nach Inbetriebnahme der ersetzten Anlage Leistung der Neuanlagen beträgt mind. das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten Anlagen Erhöhung der Anfangsvergütung um 0,5 ct/kwh, wenn Inbetriebnahme der ersetzten Anlage vor dem 1. Januar 2002 die installierte Leistung der neuen Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt Anzahl der Repowering-Anlagen übersteigt nicht die Anzahl der ersetzten Anlagen Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens 1/2 Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig angebaut ist und vor Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen ist. Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlage entfällt endgültig Klarstellung Klarstellung Klarstellung

Rechtlicher Klärungsbedarf Repowering 30 Repowering: (2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens 1/2 Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut ist und vor Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen ist Was heißt vollständig abgebaut? Anlage oder auch Fundament? BWE: wohl weiterhin nicht erfasst: Fundament und Kabel

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Bundesverband WindEnergie e.v. Sonja Hemke Fachreferentin Recht Marienstr. 19/20 10117 Berlin Tel.: +49 (0)30 28 482-191 E-Mail: s.hemke@wind-energie.de Internet: www.wind-energie.de