Kennzeichnung von Equiden. Schwerpunkt Schlachtpferdeeignung

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Transkript:

Kennzeichnung von Equiden Schwerpunkt Schlachtpferdeeignung

RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (90/427/EWG) ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (93/623/EWG) Das Mitführen des Dokuments zur Identifizierung ist, obligatorisch für Sendungen eingetragener Equiden, die ab dem 1.Januar 1998 geboren sind.

2000/68/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden Mit der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission wurde ein Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) eingeführt. (1)Um zu gewährleisten, dass ein Tier jederzeit identifizierbar ist, sollte die Entscheidung 93/623/EWG dahin gehend geändert werden, dass Tieren eine Kennummer auf Lebenszeit zugeteilt wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer ii, der Richtlinie 90/426/EWG müssen Zuchtund Nutzequiden bei ihrer Verbringung nach einer von der Kommission festzulegenden Methode gekennzeichnet sein. (8) Die Kommission erwägt, Artikel 1 der Richtlinie 81/851/EWG dahin gehend zu ändern, dass der Begriff "zur Nahrungsmittelerzeugung genutztes Tier" definiert wird und bestimmte Gruppen der betreffenden Tierarten ausgenommen werden, wenn die Tiere hinreichend gekennzeichnet sind und kontrolliert werden.

(11) Gemäß der Richtlinie 64/433/EWG ist der amtliche Tierarzt verpflichtet, bei der Schlachttieruntersuchung auf Symptome zu achten, die darauf hinweisen, dass das Tier mit pharmakologisch wirksamen Stoffen behandelt oder mit anderen Stoffen gefüttert wurde, die für den Menschen bei Verzehr des Fleisches möglicherweise gesundheitsschädigend sind. Die Überprüfung der Einträge im Equidenpass über verabreichte Arzneimittel, muss daher integrierender Bestandteil der Schlachttieruntersuchung sein. (13) Der Pass für eingetragene Equiden ist entsprechend zu ändern. (14) Darüber hinaus muss nach dem Muster des Passes für eingetragene Equiden ein Pass für Zucht- und Nutzequiden festgelegt werden. (15) Damit die Mitgliedstaaten die vorgeschlagenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden.

(16) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses und des ständigen Veterinärausschusses HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 93/623/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Teil II Abschnitt A der "Allgemeinen Auflagen" für den Equidenpass wird folgendes Kapitel als Punkt 6 angefügt: "6. Kapitel IX Arzneimittelbehandlung Teil I und Teil II bzw. Teil III dieses Kapitels sind entsprechend den Auflagen für dieses Kapitel auszufüllen. 2. Der Anhang der vorliegenden Entscheidung wird als Kapitel IX angefügt. Artikel 2 (1) Die nach Kapitel II Nummer 1 des Equidenpasses gemäß der Entscheidung 93/623/EWG anzugebende Zuchtbuchnummer wird dem betreffenden Tier als Kennummer auf Lebenszeit zugeteilt. Diese Nummer ist stets anzuführen bzw. als Bezugsnummer anzugeben, wenn die zuständigen Behörden Einträge zu dem betreffenden Tier in irgendeiner Weise ändern. Artikel 3 Der Zucht- und Nutzequiden bei ihrer Verbringung beiliegende Pass enthält zumindest die Angaben gemäß Kapitel I, II, III, IV und IX des in der Entscheidung 93/623/EWG vorgesehenen Equidenpasses. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß eingetragene Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden spätestens ab 1. Juli 2000 den Equidenpass gemäß Artikel 1 bzw. Artikel 3 mitführen, es sei denn, entsprechend den Auflagen für die verbindlichen Angaben für das in Artikel 1 vorgesehene Kapitel müssen diese Angaben sofort, d. h. schon vor diesem Datum, vorliegen. Seit dem 01.07.2000 ist infolge Änderung der Viehverkehrsverordnung für Pferde-, Pony- und Eselhalter der Equidenpaß zur Pflicht geworden.

Die erste Generation des Equidenpasses von 1.1.1998 bis 30.06.2000

Nachdem diese Pässe ohne Arzneimittelanhang verschickt wurden, konnte der Anhang ab 2000 bei der zuständigen Passbehörde beantragt werden. Dieser wurde und wird lose, zum Einlegen in den Pass versendet. Daher Wichtig!!!! Aufgedruckte Lebensnummer des Pferdes Stempel der zuständigen Passbehörde Auch jetzt kann für Equiden, mit vor 1.07.2000 ausgestellten Pässen, dieser Anhang beantragt werden. Allerdings wird hier automatisch der Status nicht zur Schlachtung bestimmt eingetragen.

Hat der Eigentümer eine Erklärung abgegeben, wonach das Tier zur Schlachtung bestimmt ist, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Erklärung einer Gegenzeichnung durch die zuständige Passbehörde. Wichtig hierbei, dass der Zeitpunkt der Gegenzeichnung vor dem 01.01.2010 liegen muss. Gemäß öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13.12.2000 über die Bestellung einer beauftragten Stelle für die Ausstellung von Equidenpässen für nicht registrierte Equiden, durften die beauftragten Organisationen Dritte nur mit Zustimmung des Auftragebers heranziehen. Für Tierärzte galt die Zustimmung als erteilt, so dass auch Tierärzte im Auftrag der Pass ausstellenden Stellen die Gegenzeichnung vornehmen konnten. Die bloße Schlachtbestimmung des Eigentümers genügt nicht, um das Tier zur Schlachtung anzunehmen.

Was passiert mit Alt- Equiden die immer noch keinen Pass haben? Für die vor dem 01.07.2009 geborenen Equiden (Alt- Equiden), die nach dem Ende der Übergangsfrist des Art. 26 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 504/2008 d.h. nach dem 31.12.2009 erstmals gekennzeichnet werden sollen, ist nur die Ausstellung eines Duplikats (bei Pferden mit Abstammungsnachweis) oder eines Ersatzpasses (grüner Pass) gem. Art. 16 und 17 der VO (EG) Nr. 504/2008 möglich, mit dem die Tiere von der Schlachtung ausgeschlossen werden.

Muss ein Pferd mit Abstammungsnachweis eines Zuchtverbandes auch gechippt werden? Ja, auch für ältere Pferde mit einem Abstammungsnachweis eines Pferdezuchtverbandes, gilt die neue Viehverkehrsordnung in vollem Umfang. Obwohl diese Pferde bereits registriert sind, müssen sie nachträglich gechippt werden und brauchen baldigst einen Pferdepass.

Die zweite Generation Equidenpässe von 1.7.2000-1.7.2009 Der Arzneimittelanhang, bzw. die Schlachtpferdeerklärung wird fest im Pass integriert. Nur gültig in Verbindung, mit dem Teil III B.

Bestandsbuchführung Am 24. September 2001 ist die sogenannte Bestandsbuchverordnung in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinien 96/23/EG und 90/676/EG. Die Verpflichtung zur Führung eines Bestandsbuches durch den Tierhalter betrifft auch alle Pferdebesitzer, deren Pferde nach Teil III-A des Equidenpasses als Schlachttiere ausgewiesen sind. Alle Pferdehaltenden-Betriebe müssen ein Bestandsbuch führen. Sobald nur ein Pferd des Stalles als Lebensmitteltier bestimmt ist. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass alle Anwendungen apothekenpflichtiger Arzneimittel in das Bestandsbuch eingetragen werden. Die Eintragung muss sofort am Stall der Tiere vorgenommen werden und auch dort immer verfügbar sein. Das Bestandsbuch muss fünf Jahre aufbewahrt werden, beginnend mit der letzten Eintragung. Ein Standortwechsel während der Wartezeit, muss hier ebenfalls dokumentiert werden. Der Tierarzt selbst hat dem Pferdehalter unverzüglich das Original des kombinierten Anwendungsund Abgabebelegs auszuhändigen, eine zweite Ausfertigung dessen ebenso fünf Jahre lang aufzubewahren wie der Tierhalter.

Bestandsbuch für Pferdebetriebe Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln Name u. Anschrift des Pferdehalters: Identifizierung des Tieres: Blatt Nr:... Anzahl, Art und Identität der Tiere Standort der/stiere/s zum Zeitpunkt der Behandlung/ in der Wartezeit Arzneimittelbezeichnung, Nr.des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleges Datum der Anwendung Wartezeit in Tagen Name der anwendenden Person

Zusätzliche Erklärung zum Schlachttierstatus auf Seite 6b Wichtig auch hier, Gegenzeichnung durch Tierarzt o. Passbehörde bis spätestens 31.12.2009

Neuerungen ab 1.7.2009 Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden Abschnitt 13 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010

Identifizierung umfasst nun drei Elemente

1. Der Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument beim Tier mit Angaben zum Transponder, zum Halter und zum Lebensmittelstatus des Tieres

2. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten in HI-Tier Datenbank

HI- Tier Registrierung bzw. Zuteilung des Microchiptransponders in Bayern über Landesverband Bayerischer Pferdezüchter und LKV. Auch Freizeitpferde Angabe über den Status den Lebensmittelstatus erforderlich (Fohlen)

Meldung an HI-Tier Datenbank Vorraussetzung: Zuweisung einer landw. Betriebsnummer bzw. Betriebstyp Pferdehalter!!! Tierhalter ist verpflichtet, seine Betriebsnummer anzugeben!!!

3. Kennzeichnung mittels Transponder Heißbrand ist erlaubt, und kann zusätzlich durchgeführt werden.

Kennzeichnung mit einem elektronisch auslesbaren Transponder für alle ab dem 01.07.2009 geborenen Equiden

Standarttransponder 12-stelliger Zahlencode von Virbac

Bundesland Platz zum Auffüllen Individuelle Nummer

Kennzeichnung Mitte Hals

Für ab den 01.07.2009 geborene Equiden Fohlen müssen bis zum 31.12. ihres Geburtsjahres oder spätestens ein halbes Jahr nach ihrer Geburt, je nachdem, welche Frist später abläuft, gekennzeichnet werden. Alle Equiden für die nicht bis zum 31.12. ihres Geburtsjahres oder spätestens ein halbes Jahr nach ihrer Geburt, je nachdem, welche Frist später abläuft, der Equidenpass beantragt wurde, sind nach der neuen Viehverkehrsordnung ausnahmslos als "Nichtschlachtpferde" zu kennzeichnen. Diese Equiden erhalten entweder einen grünen Ersatzpass (Freizeittiere) oder einen roten Duplikatpass (Zuchttiere mit Abstammungsnachweis), in denen bereits der Status "Nichtschlachtpferd" im Arzneimittelanhang vom Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.v. dokumentiert wurde. (Seit 1. Juli 2009 geltende Rechtslage, VO Nr. 504/2008) Sofern kein Eintrag als Nichtschlachtpferd bei der Passausstellung erfolgt, gilt das Tier automatisch als Schlachtpferd.

Wurde der Pass fristgerecht beantragt und sind alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt, Vermerk Schlachttier auf Seite 3 Neueste Form der Equidenpässe

Hier Schlachttiereignung nicht gegeben Pferd 1992 geboren Pass beantragt 2011

Im sog. Arzneimittelanhang, besteht nur noch die Möglichkeit, die Schlachteignung des Equiden zu verneinen. Sollte zum Zeitpunkt der Passausstellung keine Schlachteignung gegeben sein, wird von der zuständigen Stelle hier der entsprechende Eintrag vorgenommen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!