VERMERK WIRTSCHAFTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH. 28. Mai 2009 Fin.09 II/24/23/ Vermerke\2009\Gebrauchsabgabe. OGH kippt Wiener Gebrauchsabgabe



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Transkript:

WIRTSCHAFTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH VERMERK 28. Mai 2009 Fin.09 II/24/23/ Vermerke\2009\Gebrauchsabgabe OGH kippt Wiener Gebrauchsabgabe 1. Ausgangslage Auf Grund eines von der Wirtschaftskammer NÖ initiierten Gerichtsverfahrens hat der OGH mit Beschluss GZ: 7 Ob 269/08x vom 30. März 2009 festgestellt, dass die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH nicht berechtigt ist, von niederösterreichischen Stromkunden die Wiener Gebrauchsabgabe einzuheben. Die zu Unrecht eingehobene Gebrauchsabgabe kann drei Jahre lang zurückgefordert werden (siehe Presseaussendung)! In Anbetracht der großen Bedeutung dieser Grundsatzentscheidung für eine Vielzahl betroffener Unternehmen und Konsumenten in Niederösterreich bemüht sich die Wirtschaftskammer Niederösterreich um eine Verhandlungslösung mit den Vertretern der Gemeinde Wien bzw. Wien Energie. Bei diesen Gesprächen wollen wir insbesondere erreichen, dass ab sofort von der weiteren Einhebung der Gebrauchsabgabe durch die Wien Energie Abstand genommen wird bzw. ein Verjährungsverzicht durch die Gemeinde Wien bzw. Wien Energie abgegeben wird. Damit soll ohne Zeitdruck über Rückzahlungsmodalitäten verhandelt werden können. Sobald erste Ergebnisse vorliegen, werden wir darüber unmittelbar informieren. 2. Wer ist betroffen? Betroffen sind alle UnternehmerInnen und Privatpersonen, die einen Stromanschluss an das Netz der Wien Energie in Niederösterreich haben. Das Netz der Wien Energie erstreckt sich vor allem auf die Umlandgemeinden Wiens, sowie über weite Teile des südlichen und westlichen Niederösterreichs. Details über das Netz von Wien Energie finden Sie auf der Homepage der Wien Energie http://www.wienenergie.at/media/files/2008/image_4429_2666.jpg und http://www.wienenergie.at/media/files/2008/wes-netzgebiet_ybbstalgemeinden_3939.gif Ob ihr Netzpartner die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH ist, ist grundsätzlich aus der Abrechnung ersichtlich. Falls Sie nur eine Rechnung Ihres Stromlieferanten erhalten, muss die Rechnung einen Hinweis enthalten, dass die Netzkosten und die gesetzlichen Abgaben im Namen und für Rechnung der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH eingehoben werden (in der Regel im Kleingedruckten vermerkt). 3. Um wie viel geht es? Es geht um jährlich 15-20 Millionen Euro Mit der so genannten Gebrauchsabgabe, einer Steuer, welche auf Netznutzung und den Vertrieb elektrischer Energie eingehoben wird, bittet Wien seine niederösterreichischen Stromkunden kräftig zur Kasse. Bis zu stolzen 6 Prozent der gesamten Netzkosten müssen rund 20.000 Betriebe, sowie 350.000 Haushalte, die sich im niederösterreichischen Versorgungsgebiet der Wien-Energie befinden, an die Gemeinde Wien entrichten.

- 2 - Über 20.000 Betriebe und 350.000 Haushalte zahlen zu viel: Mehrkosten aufgrund der Wiener Gebrauchsabgabe! Singlehaushalt Angenommener Stromverbrauch 3000 KWh/Jahr jährliche Mehrbelastung 20 Euro! Familienhaushalt Angenommener Stromverbrauch 10.000 KWh/Jahr jährliche Mehrbelastung 67 Euro! Kleinerer Gewerbebetrieb Angenommener Stromverbrauch 50.000 KWh/Jahr (entspricht 5-fachen Familienhaushalt) - jährliche Mehrbelastung rund 333 Euro! 4. Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden? Ermittlung der Betroffenheit Zuerst einmal müssen Sie ermitteln, ob Sie im Einzugsbereich der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH wohnen oder einen Betrieb haben. Im Normalfall ersehen Sie das aus der Stromabrechnung (Einzugsgebiet: siehe Punkt 2). Bei Zweifel erkundigen Sie sich bei WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH (1095 Wien, Mariannengasse 4-6, Tel.: 01/90190-0). Wenn Sie betroffen sind, raten wir Ihnen primär zu einer Lösung im Verhandlungsweg mit der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH mit dem Ziel, dass künftig von weiteren Vorschreibungen der Gebrauchsabgabe Abstand genommen wird und für die vergangenen drei Jahre eine Vereinbarung zu schließen, dass die Gebrauchsabgabe für die letzten drei Jahre zurückzuzahlen ist (z.b. Vereinbarung einer Gutschrift oder Gegenverrechnung mit künftigen Netzkosten). Bei höheren Rückforderungsbeträgen raten wir Ihnen gleichzeitig einen Rückzahlungsantrag bei der Energie-Control Kommission (siehe Musterantrag) zu stellen und zwar aus folgendem Grund: Nach Ansicht des OGH ist nur die Wiener Gebrauchsabgabe der letzten 3 Jahre rückforderbar. Zahlungen, die länger zurückliegen, sind verjährt. Die Verjährung von Altansprüchen kann nur durch einen Rückzahlungsantrag bei der ECK gestoppt werden. Forderungen an die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH hemmen die Verjährung grundsätzlich nicht, außer es wird ausdrücklich ein Verjährungsverzicht vereinbart. Der antragsbedingte Verjährungsstopp ermöglicht Ihnen ohne Zeitdruck die Rückzahlungsmodalitäten mit der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH auszuverhandeln. Falls die Verhandlungen erfolgreich verlaufen, können sie jederzeit den Rückzahlungsantrag einschränken oder zurückziehen. Darüber hinaus bemüht sich die WKNÖ - wie eingangs angeführt - um eine rasche Verhandlungslösung. Anmerkung: Sollten Sie in der Zwischenzeit eine Abrechnung von Ihrem Stromlieferanten erhalten und Ihnen darin die Wiener Gebrauchsabgabe in Rechnung gestellt worden sein, so sollten Sie Ihren Lieferanten bzw. die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH umgehend auf die aktuelle Rechtslage aufmerksam machen (keine Verrechnung zulässig; siehe Musterbrief) und die ausgewiesene Gebrauchsabgabe vom Rechnungsbetrag abziehen. Einseitige Maßnahmen Ihrerseits für den Fall, dass es zu keiner einvernehmlichen Lösung mit der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH kommt:

- 3 - - Aufrechnung (Gegenverrechnung) der Gebrauchsabgabe mit künftigen Netzgebühren Der spezielle Fall einer möglichen Aufrechnung bedarf einer besonders sorgfältigen Prüfung. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich dann möglich, wenn sich Forderung und Gegenforderung gültig, gleichartig und fällig gegenüber stehen. Vorweg ist zu prüfen, ob eine Aufrechnung der Gebrauchsabgabe der letzten drei Jahre mit künftigen Netzgebühren nach den allgemeinen Geschäftbedingungen oder dem Einzelvertrag mit der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH überhaupt zulässig ist. Der Höhe nach ist eine Aufrechnung nur bis zur Höhe der jeweils fälligen Netzgebühr zulässig. Eine Aufrechnung ist nur dann ratsam, wenn die Gebrauchsabgabe der letzten drei Jahre genau ermittelbar ist. Soweit uns bekannt ist, ist die Gebrauchsabgabe nämlich nicht immer in den (Jahres)Abrechnungen offen ausgewiesen. Außerdem raten wir Ihnen zur Abgabe einer Aufrechnungserklärung (siehe Muster). - Rückzahlungsantrag bei der Energie-Control-Kommission (ECK) Falls die Verhandlungen mit der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH zu keiner Rückzahlungsvereinbarung führen und auch keine Gegenverrechnung beabsichtigt ist, empfehlen wir Ihnen einen Rückzahlungsantrag bei der ECK (siehe Musterantrag). Um eine möglichst rasche Abwicklung zu erreichen, sollte der Rückforderungsbetrag möglichst präzise angegeben werden. Diese Vorgangsweise ist zwingend vorgeschrieben, eine direkte Klage bei Gericht wäre nicht zulässig. Der Antrag selbst ist gebührenfrei. Im Übrigen hat jede Partei (Sie als Antragsteller und die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH als Antragsgegnerin) ihre allenfalls anfallenden Kosten selbst zu tragen. Wichtig! Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Rückforderung nur für drei Jahre möglich ist. Die Dreijahresfrist wird grundsätzlich vom Antragstag zurück gerechnet, sofern mit der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH nichts anderes vereinbart ist. Sie sollten daher nicht zuviel Zeit mit Verhandlungen mit der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH aufwenden und möglichst rasch einen Antrag stellen, um zu verhindern, dass das Recht zur Rückforderung bereits länger zurückliegender Gebrauchsabgabezahlungen nicht mehr wirksam geltend gemacht werden kann. Verfahrenshinweis Die ECK entscheidet über Ihren Antrag mit Bescheid. Die Wien Energie Stromnetz GmbH hat die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Auch wenn auf Grund des Urteils des OGH mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH zur Rückzahlung der Gebrauchsabgabe der letzten drei Jahre verpflichtet wird, müssen Sie doch bis zum endgültigen Obsiegen mit den Prozesskosten (Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, etc.) in Vorlage treten. Beilagen: Musterbrief (Abstandnahme von der Verrechnung der Wiener Gebrauchsabgabe) Musterantrag (Energie-Contol-Kommission) Aufrechnungserklärung

- 4 - Straße Ort Datum WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH Mariannengasse 4-6 1095 Wien Abstandnahme von der Verrechnung der Wiener Gebrauchsabgabe Kundennummer: Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am... die aktuelle Vorschreibung der Netzkosten im Wege des Stromlieferanten erhalten und musste feststellen, dass mir darin die Wiener Gebrauchsabgabe zur Bezahlung vorgeschrieben wurde. Ich darf Sie höflich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hinweisen und ersuche, von der Vorschreibung Abstand zu nehmen und die Rechnung entsprechend zu berichtigen. Selbstverständlich werde ich den korrigierten Rechnungsbetrag fristgerecht zur Einzahlung bringen. Mit freundlichen Grüßen Ergeht nachrichtlich an meinen Stromlieferanten

- 5 - Einschreiben Energie-Control GmbH Energie-Control Kommission Rudolfsplatz 13a 1010 Wien Antragsteller: Antragsgegner: WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH Mariannengasse 4-6 1095 Wien Antrag gemäß 21 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz auf Rückzahlung der Wiener Gebrauchsabgabe 2-fach 1 Rubrik 1 Vollmacht (bei Vertretung) Beilagen: 3 Jahresabrechnungen (Empfehlung)

- 6 - Die Antragsgegnerin betreibt in Wien und im Umland Wiens ein Verteilernetz. Ich (Wir) wohne(n) / bzw. habe(n) einen Betriebsstandort im Einzugsbereich dieses Verteilernetzes und bin (sind) Kunde(n) der Antragsgegnerin. Sie verrechnet mir (uns) für den Netzzugang zusätzlich zu den genehmigten Systemnutzungstarifen auch die Wiener Gebrauchsabgabe. Ausgestellt wird die Rechnung zwar von..., die Verrechnung der Netzkosten erfolgt aber im Namen und für Rechnung der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH, somit als deren Stellvertreterin. Für den Zeitraum von... bis... habe(n) ich(wir)... an Gebrauchsabgabe entrichtet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss vom 30. März 2009 GZ: 7 Ob 269/08x entschieden, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, von Netzzugangsberechtigten mit Anschlusspunkt in Niederösterreich die Wiener Gebrauchsabgabe vorzuschreiben und einzuheben. Ich (Wir) stelle (n) den Antrag dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, mir (uns) die rechtswidrig vorgeschriebene Gebrauchsabgabe für die Zeit von... bis... in Höhe von... zurück zu zahlen. Ort, Datum...

- 7 - Firma Kundennummer Firma WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH Mariannengasse 4-6 1095 Wien AUFRECHNUNGSERKLÄRUNG Sie haben mir in den letzten drei Jahren in den Rechnungen... unter dem Titel Wiener Gebrauchsabgabe insgesamt den Betrag von... vorgeschrieben. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung GZ: 7 Ob 269/08x vom 30. März 2009 festgestellt, dass die Verrechnung der Wiener Gebrauchsabgabe gegenüber niederösterreichischen Stromkunden unzulässig ist. Durch diese vom Gericht festgestellte rechtswidrige Vorgangsweise habe(n) ich(wir) rechtsgrundlos einen Betrag in Höhe von... entrichtet. Dieser Betrag wird daher von mir(uns) künftig von den mir(uns) vorgeschriebenen Netznutzungsentgelten solange abgezogen, als meine(unsere) oben erwähnte Gegenforderung kompensiert ist. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift..., am... Ort Datum Ergeht nachrichtlich an meinen Stromlieferanten