Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

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- 1 - I. Gewerblicher Güterkraftverkehr 1 9 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 1 Buchstabe a und Abs. 5 eine Fahrt im Güterkraftver- eine Fahrt im Güterkraftverkehr kehr zu gewerblichen Zwe- zu gewerblichen Zwecken mit cken der Klassen C oder CE erforderlich ist, obwohl Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, anordnet oder er/sie das 18. Lebensjahr Fahrerin das 18. Lebensjahr ( 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der ( 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mitführt. BKrFQG) verfügt. I. Gewerblicher Güterkraftverkehr

- 2-2 9 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 1 Buchstabe b und Abs. 5 eine Fahrt im Güterkraftver- eine Fahrt im Güterkraftverkehr kehr zu gewerblichen Zwe- zu gewerblichen Zwecken mit cken der Klassen C oder CE erforderlich ist, obwohl Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, anordnet oder er/sie das 21. Lebensjahr Fahrerin das 21. Lebensjahr Grundqualifikation ( 4 Abs. Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 2 BKrFQG) bzw. der Weiter- BKrFQG) bzw. der Weiterbil- bildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) dung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) ver- nicht mitführt. fügt. I. Gewerblicher Güterkraftverkehr

- 3-3 9 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 2 und Abs. 5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr weder einen Nachweis über den Erwerb ( 4 Abs. 1 BKrFQG), noch einen Nachweis über den Erwerb Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG), noch einen Nachweis über den Erwerb der Weiterbildung( 2 Abs. 5 BKrFQG) mitführt. (für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, anordnet oder Fahrerin das 18. Lebensjahr weder über einen Nachweis des Erwerbs ( 4 Abs. 1 BKrFQG), noch über einen Nachweis des Erwerbs Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG), noch über einen Nachweis des Erwerbs der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.

- 4-4 1 Buchstabe a und Abs. 5 förderung von Personen im im Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraft- der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr (für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder Fahrerin das 18. Lebensjahr ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mitführt. ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.

- 5-5 1 Buchstabe b und Abs. 5 förderung von Personen im im Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraft- der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 21. Lebensjahr (für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder Fahrerin das 21. Lebensjahr den Nachweis über den Er- über keinen Nachweis des Er- werb werbs Grundqualifikation ( 4 Abs. Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 2 BKrFQG) bzw. der Weiter- BKrFQG) bzw. der Weiterbil- bildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) dung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) ver- nicht mitführt. fügt.

- 6-6 2 Buchstabe a und Abs. 5 förderung von Personen mit der Klassen D1 oder D1E erforderlich ist, ob- Fahrerlaubnis der Klassen D1 oder D1E erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fah- wohl er/sie das 18. Lebensjahr rer/die Fahrerin das 18. Lebensjahr ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. bzw. der Weiterbildung ( 2 der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 Abs. 5 BKrFQG) nicht mit- BKrFQG) verfügt. führt.

- 7-7 2 Buchstabe b und Abs. 5 förderung von Personen mit der Klassen D1 oder D1E erforderlich ist, ob- Fahrerlaubnis der Klassen D1 oder D1E erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fah- wohl er/sie das 21. Lebensjahr rer/die Fahrerin das 21. Lebensjahr Grundqualifikation ( 4 Abs. Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 2 BKrFQG) bzw. der Weiter- BKrFQG) bzw. der Weiterbil- bildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) dung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) ver- nicht mitführt. fügt.

- 8-8 3 Buchstabe a und Abs. 5 förderung von Personen mit der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder er/sie das 20. Lebensjahr Fahrerin das 20. Lebensjahr ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. bzw. der Weiterbildung ( 2 der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 Abs. 5 BKrFQG) nicht mit- BKrFQG) verfügt. führt.

- 9-9 3 Buchstabe b und Abs. 5 förderung von Personen mit der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder er/sie das 21. Lebensjahr Fahrerin das 21. Lebensjahr ( 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der ( 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mitführt. BKrFQG) verfügt.

- 10-10 3 Buchstabe c und Abs. 5 förderung von Personen mit der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder er/sie das 23. Lebensjahr Fahrerin das 23. Lebensjahr Grundqualifikation ( 4 Abs. Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 2 BKrFQG) bzw. der Weiter- BKrFQG) bzw. der Weiterbil- bildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) dung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) ver- nicht mitführt. fügt.