Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine für den Zeitraum 1. Oktober 2016 31. Dezember 2016 MERKBLATT. Stand: 22.08.

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Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigten Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union

Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011.

Entwurf vom Zutreffendes bitte ankreuzen. Name, Vorname/ Betriebsbezeichnung; Ort Anzahl Anlagen:

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

(kodifizierter Text) gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

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Transkript:

K-Ö Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine für den Zeitraum 1. Oktober 2016 31. Dezember 2016 MERKBLATT Stand: 22.08.2016 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001

I N H A L T Seite 1. ALLGEMEINES... 3 2. RECHTSGRUNDLAGEN... 3 3. ANTRAGSVORAUSSETZUNGEN... 4 4. ANTRAGSZEITRAUM... 4 5. ANTRAGSMENGEN... 4 6. ANZAHL DER ANTRÄGE... 4 7. ÜBERTRAGUNG DER RECHTE... 4 8. SICHERHEIT... 4 9. ZUTEILUNG VON EINFUHRRECHTEN... 4 10. BEANTRAGUNG VON EINFUHRLIZENZEN ZU DEN EINFUHRRECHTEN... 5 11. KONTINGENTE... 6 12. ANTRAG ZUR ERLANGUNG DER EINFUHRRECHTE FÜR DIE EINFUHR VON GEFLÜGELFLEISCH AUS DER UKRAINE (KONTINGENT NR. 09.42.)... 8 13. ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE... 9 14. AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN... 9 15. RAT UND HILFE... 10 IMPRESSUM... 10 www.ama.at Merkblatt GATT III Geflügelfleisch, Stand: 22.08.2016 Seite 2 von 10

1. Allgemeines Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen, erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient weiters der Verwaltung des Ausfuhrerstattungsbudgets bzw. von Importkontingenten. Die Erstattung stellt die Differenz zwischen EU- und Weltmarktpreis dar und wird dem Ausführer bezahlt, damit die Ware international wettbewerbsfähig bleibt. Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können seit dem 1. Februar 2010 Anträge für Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation elizenzantrag stellen. Nähere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt elizenzantrag. In Ausnahmefällen kann weiterhin auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw. AGREX) ein Antrag eingereicht werden. Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen. Grundsätzlich werden ausgenommen Produkte mit einer sogenannten Liegefrist ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag ausgestellt. In Österreich gibt es seit 01.10.2007 die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen, nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-lizenz. Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehörden, kann in die e-lizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-lizenz kann nur in Österreich verwendet werden. Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden. Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw. auszuführen. Eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung begründet den Anspruch auf Bezahlung der Erstattung. Die Auszahlung der Erstattung erfolgt für in Österreich abgefertigte Waren durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen. 2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23.04.2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31.08.2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwendung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) Verordnung (EU) Nr. 2015/2078 der Kommission vom 18.11.2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBL. II Nr. 29/2008 Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBL. II Nr. 36/2008 www.ama.at Merkblatt Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch - Ukraine, Stand: 22.08.2016 Seite 3 von 10

3. Antragsvoraussetzungen Einfuhrrechte können nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist, nachweist, dass er im Zwölfmonatszeitraum, der einen Monat vor der ersten Antragstellung für ein bestimmtes Kontingentjahr endet, im Handel mit Drittländern tätig gewesen ist und Erzeugnisse der KN-Codes 0207, 0210 99 39, 1602 31, 1602 32 oder 1602 39 21 eingeführt hat (= Referenzmenge). Dies ist ausschließlich durch gut leserliche Zolldokumente mit Originalzollstempel einmalig nachzuweisen. Weiters ist eine detaillierte Auflistung über die eingereichten Nachweise vorzulegen. Der Antrag auf Einfuhrrechte kann nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Zollagenten und -spediteure sind nicht antragsberechtigt. 4. Antragszeitraum Von 01. September 07. September 2016, 13.00 Uhr. 5. Antragsmengen Die Antragsmenge darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten, andernfalls ist der Antrag abzulehnen. 6. Anzahl der Anträge Es darf nur ein Antrag je Kontingent gestellt werden. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig. 7. Übertragung der Rechte Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar, die Rechte aus den daraus hervorgehenden Lizenzen können jedoch auf Firmen, welche die Antragsvoraussetzungen lt. Punkt 3 erfüllen, übertragen werden. 8. Sicherheit Einfuhrrechte: 35 je 100 kg 9. Zuteilung von Einfuhrrechten Werden Einfuhrrechte für größere Mengen beantragt als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Kürzungsfaktor fest. Die Zuteilung der Einfuhrrechte erfolgt zwischen dem 23.09.2016 und dem 30.09.2016 mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2016. www.ama.at Merkblatt Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch - Ukraine, Stand: 22.08.2016 Seite 4 von 10

10. Beantragung von Einfuhrlizenzen zu den Einfuhrrechten Die Lizenzen werden auf Antrag erteilt. Der Lizenzantrag kann ausschließlich in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung der Einfuhrrechte beantragt wurde, von dem Antragsteller gestellt werden, dem die Einfuhrrechte erteilt wurden. Einfuhrlizenzen dürfen insgesamt nur maximal in Höhe der zugeteilten Einfuhrrechte beantragt werden. D.h., wenn Einfuhrlizenzen bzw. Teilmengen davon nicht genutzt werden, können die verfallenen Mengen nicht noch einmal beantragt werden (es verfällt somit auch die Sicherheit in entsprechendem Ausmaß). Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtigen in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen. Bei Beantragung der Einfuhrlizenzen ist eine Sicherheit in Höhe von 75 je 100 kg zu leisten. Die Lizenzen haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen ab dem Tag der Erteilung (max. bis 31.12.2016) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben beinhalten: Feld 8: Das Ursprungsland (Ukraine) ist verbindlich zu benennen. Das Kästchen "JA" ist anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus der Ukraine. Feld 20: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2078 Anmerkungen: Einfuhr von Waren durch Ö - für eine elektronische Lizenz bzw. Einfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat - für eine Papierlizenz (näheres dazu finden Sie im Merkblatt e-lizenz) www.ama.at Merkblatt Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch - Ukraine, Stand: 22.08.2016 Seite 5 von 10

11. Kontingente UKRAINE (Ländercode UA) Zollfrei Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN- Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ex ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem. Kontingent Nummer KN-Code Warenbezeichnung Menge für den Zeitraum 01.10. 2016 31.12.2016 (in Tonnen) 09.4273 0207 11 30 0207 11 90 0207 12 0207 13 10 0207 13 20 0207 13 30 0207 13 50 0207 13 60 0207 13 99 0207 14 10 0207 14 20 0207 14 30 0207 14 50 0207 14 60 0207 14 99 0207 24 0207 25 0207 26 10 0207 26 20 0207 26 30 0207 26 50 0207 26 60 0207 26 70 0207 26 80 0207 26 99 0207 27 10 0207 27 20 0207 27 30 0207 27 50 0207 27 60 0207 27 70 0207 27 80 0207 27 99 0207 41 30 0207 41 80 0207 42 0207 44 10 0207 44 21 0207 44 31 0207 44 41 0207 44 51 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht 4.000,00 Merkblatt Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch - Ukraine, Stand: 22.08.2016

Kontingent Nummer KN-Code Warenbezeichnung Gesamtmenge (in Tonnen) 0207 44 61 0207 44 71 0207 44 81 0207 44 99 0207 45 10 0207 45 21 0207 45 31 0207 45 41 0207 45 51 0207 45 61 0207 45 81 0207 45 99 0207 51 10 0207 51 90 0207 52 90 0207 54 10 0207 54 21 0207 54 31 0207 54 41 0207 54 51 0207 54 61 0207 54 71 0207 54 81 0207 54 99 0207 55 10 0207 55 21 0207 55 31 0207 55 41 0207 55 51 0207 55 61 0207 55 81 0207 55 99 0207 60 05 0207 60 10 ex 0207 60 21*) 0207 60 31 0207 60 41 0207 60 51 0207 60 61 0207 60 81 0207 60 99 0210 99 39 1602 31 1602 32 1602 39 21 09.4274 0207 12 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren 12.596,921 *) Hälften oder Viertel von Perlhühnern, frisch oder gekühlt. Merkblatt Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch - Ukraine, Stand: 22.08.2016

12. Antrag zur Erlangung der Einfuhrrechte für die Einfuhr von Geflügelfleisch aus der Ukraine (Kontingent Nr. 09.42.) Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1. Angaben zum Antragsteller genaue Firmenbezeichnung: Anschrift: Tel. Nr. mit DW: Zuständig für Rückfragen: 2. Angaben zum Antrag auf Einfuhrrechte Ich/wir beantrage(n) folgende Menge für den Import von Geflügelfleisch aus der Ukraine für den Zeitraum Oktober 2016 Dezember 2016 3. Erklärung zur Tätigkeit Ich/wir erkläre(n) hiermit, 4. Erklärung zum Einfuhrantrag Ich/wir erkläre(n) hiermit, Antragsmenge... kg KN-Code:. Kontingent-Nr.: 2.1. bei Einreichung des Antrages in dem Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor der Antragstellung im Handel mit Drittländern tätig gewesen zu sein und Erzeugnisse der KN-Codes 0207, 0210 99 39, 1602 31, 1602 32 oder 1602 39 21 eingeführt zu haben. Dies ist ausschließlich durch gut leserliche Zolldokumente mit Originalzollstempel einmalig nachzuweisen (inkl. detaillierter Auflistung). 3.1. keinen weiteren Antrag hinsichtlich der gleichen Regelung in diesem Vierteljahr gestellt zu haben oder zu stellen, der Erzeugnisse derselben Gruppe betrifft, 3.2. dass mir/uns bekannt ist, dass bei Stellung mehrerer Anträge derselben Gruppe alle Anträge ungültig sind, 5. Unterzeichnung 3.3. dass ich/wir kein(e) Zollagent(en)- oder -spediteur(e) bin/sind. Dies wird auf Verlangen der AMA nachgewiesen. Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift mindestens einer vertretungsberechtigten Person Firmenstempel www.ama.at Merkblatt Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch - Ukraine, Stand: 22.08.2016 Seite 8 von 10

13. Zutritts- und Kontrollrechte Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Union (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebsund Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID- Nummer bekannt zu geben. Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt anzufordern. 14. Aufbewahrungspflichten Der Antragsteller hat sämtliche Unterlagen und Belege, über die er im Zusammenhang mit dem Lizenzantrag verfügt, sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe, zb mittels Ausdruck, gewährleistet ist. www.ama.at Merkblatt Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch - Ukraine, Stand: 22.08.2016 Seite 9 von 10

15. Rat und Hilfe Sie erreichen uns TELEFON: +43 1 33 151 Herr Meixner DW 209 Frau Artner DW 312 Frau Nitsche DW 309 FAX: +43 (0)1 33 151 - DW 303 E-MAIL: lizenzen@ama.gv.at Dieses Merkblatt kann im Internet unter www.ama.at abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter www.ris.bka.gv.at zur Verfügung IMPRESSUM Informationen gemäß 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GB I/Abt.3 Referat 11 Dresdner Straße 70 1200 Wien UID-Nr.: ATU16305503 DVR-Nr.: 0719838 Telefon: +43 1 33151-0 Fax: +43 1 33151-303 E-Mail: lizenzen@ama.gv.at Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß 25 AMA- Gesetz der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieses Merkblatt enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Bildnachweis: AMA Folienarchiv Grafik/Layout: GB I / Abt. 3 / Ref. 11/Lizenzen, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien Hersteller: GB I / Abt. 3 / Ref. 11/Lizenzen, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien www.ama.at Merkblatt Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch - Ukraine, Stand: 22.08.2016 Seite 10 von 10