Chromatarme Zemente in Europa Die neue EU- Beschränkungsrichtlinie

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Transkript:

Vortragskurzfassung: Chromatarme Zemente in Europa Die neue EU- Beschränkungsrichtlinie (Norbert Kluger) Dipl.-Geogr., Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften GISBAU, Frankfurt am Main Jahrzehntelang erkrankten jedes Jahr Hunderte von Bauarbeitern in ganz Europa an einer zementbedingten Hauterkrankung. Damit wird es dank der Aktivitäten der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft in absehbarer Zeit vorbei sein. Eine neue europäische Richtlinie verbietet seit Januar 2005 europaweit das allergieauslösende Chromat sowohl im Zement wie auch in allen zementhaltigen Produkten wie Mörtel und Beton. Zementbedingte Hautschädigungen sind mit Abstand die häufigste Hautkrankheit in der Bauwirtschaft. Ursache der Hauterkrankung, die auch als "Maurerkrätze" bezeichnet wird, sind vor allem geringe Gehalte des allergieauslösenden Chromates im Zement. Senkt man den Chromatgehalt z.b. durch die Zugabe eines Reduktionsmittels zum Zement ab, treten keine allergischen Erkrankungen mehr auf. Es gibt wenig Dinge im Bereich berufsbedingter Kontaktallergien, die so gut untersucht sind wie diese Zusammenhänge. Wirkungsvoll bekämpfen lässt sich die Erkrankung daher vor allem durch die Reduzierung des Chromatgehaltes im Zement. Seit Mitte der achtziger Jahre hat sich dieses Verfahren in Skandinavien bewährt und wurde dort aufgrund seiner Wirksamkeit in mehreren Ländern per Gesetz vorgeschrieben. Nicht grundlos sind daher in Skandinavien seit Anfang der 80er Jahre nur noch chromatarme Zemente zulässig. Branchenregelung Chromatarme Zemente und Produkte Seit Jahrzehnten haben sich die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft dafür engagiert, auch in Deutschland ausschließlich chromatarme Zemente zu vermarkten. Als echter Meilenstein in diesem Ringen um eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes auf Baustellen, ist ohne Frage die Branchenregelung "Chromatarme Zemente und Produkte" zu werten. Erstmals hatten sich im Jahr 1998 auf Initiative der Berufsgenossenschaften alle Akteure in der Sache an einen Tisch gesetzt und auf gemeinsame Maßnahmen verständigt. Kernstück dieser freiwilligen Selbstverpflichtung war vor allem die bundesweite Einführung chromatarmer Sackzemente ab dem Jahr 2000. Doch Sackware macht nur rund 10 % des gesamten Zementverbrauches aus; Tendenz am Marktanteil eher sinkend. Andere zementhaltige Produkte wie Mörtel oder Fliesenkleber waren von der Branchenregelung zunächst nur wenig berührt. Seite 1 von 5 Seiten

Dann zeigten neuere Untersuchungen bei Werkfrischmörtel, dass offensichtlich ausschließlich die Zugabe eines Reduktionsmittels zu zementhaltigen Produkten eine Verbesserung für die geschundenen Händen bringt. Diese Erkenntnisse führten dazu, dass in vorbildlicher Art und Weise die Mitgliedsunternehmen des Industrieverbandes WerkMörtel e.v. (IWM) ab 2002 überwiegend chromatarme Produkte an ihre Kunden auslieferten. Als Folge hieraus wurde auch die Brachenreglung fortgeschrieben. Da jedoch nicht alle Hersteller dieser Produkte Mitglied im Industrieverband IWM sind, wurde unter Federführung von GISBAU (Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossen der Bauwirtschaft) die Positivliste Werkfrisch- und Werktrockenmörtel erarbeitet und über das Internet verbreitet. Fortan konnte sich jeder Verarbeiter von Mörtel im Vorfeld informieren, ob auch sein Lieferant chromatarme Ware ausliefert. Dieser positiven Entwicklung folgte dann 2003 eine Ausweitung der Branchenregelung auch auf die restlich noch verbleibende Fraktion zementhaltiger Produkte: den Transportbeton. Nahezu die Hälfte des gesamten Zementes fließen in diesen Bereich; aber anders als erwartet resultieren nur rund 15 % der Erkrankungsfälle aus dem Bereich Transportbeton und Fertigteilwerke. Anders als bei der händischen Verarbeitung zementhaltiger Produkte mit hoher Gefährdung ist die Verarbeitung von Transportbeton differenzierter zu betrachten. Letztlich ist aber wie auch die Erkrankungszahlen zeigen, bei der Verarbeitung von Frischbeton, z.b. beim Nachjustieren von Moniereisen, Dichtungsbänder etc., die Gefahr des Hautkontaktes nie auszuschließen. Auf der Basis dieser Überlegungen hatte sich dann im Jahre 2003 auch der Bundesverband der Transportbetonindustrie e.v. (BTB) bereit erklärt, auch Transportbeton chromatarm auszuliefern allerdings nur auf Kundenwunsch. Eine Positivliste der Hersteller chromatarmen Transport sorgt auch hier dafür, dass die entsprechenden Informationen über die Internetseiten von GISBAU leicht an die Verarbeiter gelangten. EU-Beschränkungsrichtlinie für chromathaltige Zemente Damit war in Deutschland bereits 2003 auf freiwilliger Basis vieles von dem umgesetzt, was durch entsprechende gesetzliche Regelungen nun seit Anfang 2005 vorgeschrieben ist. Letztlich setzte damit die Branchenregelung Chromatarme Zemente und Produkte eine Entwicklung in Gang, die ihren erfolgreichen Abschluss in weitergehenden Vorgaben auf europäischer Ebene fand. Die Arbeitsschützer trugen dabei ihre Argumente und Erfahrungen mit der Branchenreglung so überzeugend vor, dass der Rat der Europäischen Union am 19. Mai 2003 den endgültigen Schlussstrich unter das Thema zog. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten darf nun seit Januar 2005 in ganz Europa nur noch chromatarmer Zement verkauft oder verwendet werden. Die Regelungen zur Verwendung chromatarmer Zement und zementhaltiger Produkte wurden in der 26. Änderungen der EU-Beschränkungsrichtlinie (Rl 2003/53/EG) am 17. Juli 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die nationale Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch die 8. Seite 2 von 5 Seiten

Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen am 25. Februar 2004. Hiernach dürfen ab dem 17. Januar 2005 Zemente und zementhaltige Produkte, weder in Verkehr gebracht werden noch verwendet werden, wenn sie nach der Wasserzugabe in gebrauchsfertigen Form mehr als 2 mg/kg (2 ppm) Chromat bezogen auf die Trockenmasse des Zementanteil enthalten. Mit dieser von der EU-Kommission gewählten Formulierung entfällt auch die Möglichkeit, die Grenzkonzentration von 2 ppm im Produkt über einen Verdünnungseffekt zu erreichen. Ausschließlich der Einsatz von chromatarmen Zementen oder die Zugabe eines Chromatreduktionsmittels wie Eisen(II)-sulfat ermöglicht die rechtssichere Umsetzung der Richtlinie. Nach geltendem Recht ist der Verstoß gegen die oben genannten Verwendungsbeschränkungen und das Inverkehrbringungsverbot zweifelsfrei als Straftat mit empfindlichen Rechtsfolgen zu werten. Ausnahmenregelungen Es ist für die europäische Kommission allgemein schwierig Totalverbote im gemeinsamen Binnenmark umzusetzen. Aus diesem Grund findet sich auch in der EU-Beschränkungsrichtlinie für Zement eine Ausnahmeklausel wieder. Ausschließlich dann müssen keine chromatarmen Produkte verwendet werden, wenn diese in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen oder ausschließlich von Maschinen verarbeitet werden und damit keine Gefahr des Hautkontaktes besteht. Für den Bereich der Bauwirtschaft sind jedoch keine Verfahren bekannt, die unter Baustellenbedingungen diesen hohen Anforderungen gerecht würden; die Ausnahme greift daher nicht. Es müssen immer chromatarme Zement und Produkte verwendet werden. Hinsichtlich der weitgehend automatischen Herstellung von Rohren, Steinen oder Betonfertigteilen wäre die Erfüllung der Anforderungen der Ausnahmeregelungen bei oberflächlicher Betrachtung zunächst denkbar. Spätestens jedoch dann, wenn solche Anlagen z.b. gereinigt oder gewartet werden, Reste von Frischmörtel oder Beton entfernt werden müssen, ist die Gefahr des Hautkontaktes zweifelsfrei gegeben und die hohen Anforderungen der Ausnahmeregelungen sind auch hier nicht mehr gegeben. Im Übrigen ist eine Unterscheidung zwischen chromathaltiger und chromatreduzierter Siloware zwischenzeitlich aus logistischer Sicht nicht mehr notwendig. Zwischenzeitlich bieten nahezu alle Zementhersteller in Deutschland neben chromatreduzierten Sackzementen auch chromatreduzierte Siloware an. Eine Chromatreduzierung z.b. bei der Transportbetonherstellung ist dadurch weitestgehend überflüssig. Haltbarkeit und Lagerung chromatreduzierter Zemente Eine weitere Regelung der EU-Beschränkungsrichtlinie für Zement lässt sich leider nur über Nebenwege erschließen. Diese Regelungen betreffen die Angabe des Haltbarkeitsdatums der Reduktionsmittels sowie der zu dessen Stabilität notwendigen Lagerbedingungen. Die Richtlinie 2003/53/EG fordert hierzu im Anhang unter Nr. 47, dass falls Reduktionsmittel verwendet werden, auf der Seite 3 von 5 Seiten

Verpackung von Zement und zementhaltiger Zubereitungen deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben ist, wann das Erzeugnis abgepackt wurde und unter welchen Bedingungen und vor allem wie lange es gelagert werden kann, ohne das die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chromat die Grenze von 2 ppm überschreitet. Diese Passage der Richtlinie richtet sich insbesondere an den Hersteller und Inverkehrbringer von Zement und zementhaltigen Produkten. In dieser Deutlichkeit findet sich der Text jedoch nicht in der nationalen Umsetzung d.h. in der Änderung der Chemikalienverbotsverordnung im Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement wieder. Ursache hierfür ist das recht komplexe EU-Chemikalienrecht. Die rechtliche Grundlage der oben genannten zusätzlichen Kennzeichnungsvorschrift findet sich in 5 (Abs. 5) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). In den hierauf geführten Regelungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung wird im Absatz 5 auf die Beachtung der besonderen Bestimmung des Anhanges II der GefStoffV verwiesen. Hierin heißt es dann, unter Nr. 2 (Abs. 1, Satz 1) Zusätzliche Kennzeichnungsund Verpackungsvorschriften: Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Damit verweist die GefStoffV gleitend wieder unmittelbar auf die Regelungen zur Angabe der Dauer der Wirksamkeit des Reduktionsmittels auf der Verpackung zementhaltiger Produkte. Damit müssen seit dem 17. Januar 2005 alle Zemente und Zementhaltigen Produkte mit einem Haltbarkeitsdatum und den Angaben der Lagerbedingungen versehen werden. Dies stellt insbesondere den Baustofffachhandel vor große logistische Herausforderungen. Eine Reihe von Zementherstellern garantiert eine Mindesthaltbarkeit von 6 Monaten für ihre Produkte. Die Haltbarkeit lässt sich erhöhen, wenn zur Chromatreduktion anstelle eines Reduktionsmittels auf Basis von Eisen(II)- sulfat ein Reduktionsmittel auf der Basis von Zinn(II)-sulfat eingesetzt wird. Prävention lohnt sich Auf Betreiben der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft konnte erreicht werden, dass ab dem Jahr 2000 flächendeckend in Deutschland nur noch chromatarme Sackzementware verfügbar war. Neben der Etablierung dieses Zementes haben die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft mit der Förderung der Akzeptanz von geeigneten Schutzhandschuhen - in diesem Fall nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe - eine wesentliche Präventionsvorgabe gemacht. Nach Umsetzung der Reduzierung des Chromatgehaltes nicht nur in Sackzementen, sondern auch in vielen Bereichen zementhaltiger Produkte wie Mörtel und Fliesenkleber ist die Zahl der Erkrankten von 429 im Jahre 1998 auf Seite 4 von 5 Seiten

243 im Jahre 2003 zurückgegangen. Von 1986 bis 1998 sind die Kosten für Renten und Rehabilitation für Kontaktekzeme um 180 % gestiegen. Mit Einführung chromatarmer Zemente gingen die Entschädigungsleistungen der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft von 17 Millionen Euro im Jahr 1998 auf 15,5 Millionen Euro im Jahre 2003 zurück. Und dabei steht der eigentlich zu erwartende drastische Rückgang der Erkrankungszahlen und der damit verbundene Rückgang der Entschädigungsleistungen durch das gänzliche Verbot chromathaltiger Produkte ab 2005 ja erst noch aus. Letztlich konnte mit diesem Beispiel erfolgreicher Prävention bereits für die letzten Jahre ein weiteres Ansteigen von Mitgliedsbeiträgen erfolgreich verhindert werden. Dieses Beispiel erfolgreicher Prävention verdeutlicht das hohe Niveau der Präventionsaktivitäten bei den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft. Nicht grundlos wurde GISBAU daher mit dem "Good Practice Award 2003" der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ausgezeichnet. Ausblick Der erreichte Fortschritt für den Gesundheitsschutz darf jedoch keineswegs darüber hinwegtäuschen, dass auch weiterhin bei der Verarbeitung von Zement aufgrund der Alkalität und der mechanischen Reibwirkung Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Lederhandschuhe bieten aufgrund ihrer Wasserdurchlässigkeit keinen Schutz. Nur durch konsequentes Tragen feuchtigkeitsdichter Handschuhe (z.b. nitrilbeschichteter Baumwollhandschuhe), Hautschutzmaßnahmen sowie der Einhaltung einfacher Hygienemaßnahmen lassen sich negative Auswirkungen auf die Haut wirksam begegnen. Durch das europaweite Verbot chromathaltiger Zement und bei konsequente Verwendung von feuchtigkeitsdichten Handschuhen, besteht nun die berechtigte Hoffung, dass auch in Deutschland die Maurerkrätze in nicht allzu ferner Zukunft der Vergangenheit angehören wird. Es wäre schön, wenn unseren Kindern eines Tages beim Thema Maurerkrätze nichts mehr einfallen würde. Seite 5 von 5 Seiten