1 Ordnung für den Dienst als Kirchenmusiker 1 im Bistum Mainz Präambel Der Dienst des Kirchenmusikers (Organist, Leiter von kirchlichen Vokal- und Instrumentalgruppen) ist ein Dienst im Auftrag der Kirche. Durch die liturgische, pastorale und künstlerische Dimension dieses Dienstes wirkt der Kirchenmusiker mit an den Grundvollzügen des christlichen Glaubens, vor allem an Liturgie und Verkündigung. Dies manifestiert sich besonders in der lebendigen musikalischen Gestaltung der verschiedenen Gottesdienstformen und kann angemessen nur geschehen, wenn er selbst die Liturgie als Feier des christlichen Glaubens versteht und begeht. 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für alle im Bistum Mainz freiberuflich (auf Honorarbasis) tätigen Kirchenmusiker. 2 Aufgaben des Kirchenmusikers (1) Dem Kirchenmusiker ist die musikalische Gestaltung der Liturgie (Meßfeier, Stundengebet, Wortgottesdienst, Andacht, Sakramentenspendung) und außerliturgischer Veranstaltungen (Geistliches Konzert, Abendmusik etc.) aufgetragen. Dazu gehören entsprechend der getroffenen Vereinbarung (s. 9) als Gesamt- oder Teilbereich: - Förderung des Gemeindegesangs (Pflege eines breiten Repertoires) - Ausübung des Kantorendienstes und Schulung von Kantoren - Pflege des ein- und mehrstimmigen Singens (Leitung von Kinder-, Jugend- und Erwachsenenschola/-chor) - Orgelspiel (Improvisation und Literaturspiel) - Pflege der für die Liturgie geeigneten Instrumentalmusik und Einsatz der entsprechenden kirchenmusikalischen Gruppen (Flöten-, Orffkreis, Bläser, Band etc.) - Förderung der kirchenmusikalischen Jugendarbeit (u.a. Kommunion- und Firmgruppen) (2) Bei der Auswahl der Musik richtet sich der Kirchenmusiker nach den liturgischen, pastoralen und künstlerischen Erfordernissen. Dabei beachtet er die Leistungsfähigkeit der Ausführenden und die Aufnahmefähigkeit der Gemeinde. (3) Der Kirchenmusiker bemüht sich um stilistische Vielfalt vom Gregorianischen Choral bis zur zeitgenössischen Kirchenmusik. (4) Der Kirchenmusiker bereitet seinen Dienst sorgfältig vor. Dazu gehört regelmäßiges Üben auf der Orgel (Improvisation und Literatur), Studium der Chor- und Instrumentalwerke, genaue Planung der Gottesdienste sowie der einzelnen Schola-, Chor- und Instrumentalproben. Er bemüht sich, sein Repertoire an Orgelwerken und seine Kenntnisse der Vokal- und Instrumentalliteratur ständig zu erweitern. Er informiert sich über die einschlägigen Verlagsangebote. 1 Es ist immer auch die weibliche Form gemeint.
2 (5) Der Kirchenmusiker trägt die Verantwortung für die ihm anvertrauten Instrumente. Er vermerkt Störungen an der Orgel in einem Mängelheft und achtet darauf, daß der Orgelbauer seinen Verpflichtungen aus dem Orgelpflegevertrag pünktlich und sorgfältig nachkommt. Bei größeren Schäden veranlasst er das Pfarramt, die Abt. IX/3: Orgeln und Glocken des Bischöflichen Ordinariats einzuschalten (vgl. Hinweise für die Kirchengemeinden des Bistums Mainz zur Durchführung von Orgel- und Glockenbaumaßnahmen, Kirchliches Amtsblatt Nr. 12/1994). Der Kirchenmusiker überwacht die sorgfältige Pflege und Aufbewahrung des Notenmaterials. (6) Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, alle im Gottesdienst aufgeführten urheberrechtlich geschützten Werke zu dokumentieren und bei der Erfüllung der urheberrechtlichen Meldepflichten mitzuwirken. 3 Fachaufsicht/Beratung Der Kirchenmusiker steht unter der Fachaufsicht des Instituts für Kirchenmusik des Bistums Mainz und in dessen Auftrag der des zuständigen Regionalkantors. Diese beraten und unterstützen den Kirchenmusiker bei seiner Arbeit. 4 Fortbildung Der Kirchenmusiker arbeitet ständig an seiner Fortbildung. Er nimmt nach Möglichkeit an den von den Regionalkantoren und dem Institut für Kirchenmusik angebotenen Fachtagungen und Kursen teil. 5 Zusammenarbeit mit Pfarrer, Pastoralen Mitarbeitern und Gemeindegremien (1) Auftraggeber des Kirchenmusikers ist die Kirchengemeinde. Aufträge erhält er vom jeweiligen Pfarrer. (2) Der Kirchenmusiker bespricht sich regelmäßig mit dem Pfarrer und den für die Gottesdienste verantwortlichen Mitarbeitern. Hierbei wird eine Planung für einen längeren Zeitraum hinsichtlich der Auswahl der Gesänge, der Chor-, Orgel- und Instrumentalliteratur sowie des Einsatzes der verschiedenen kirchenmusikalischen Gruppen der Gemeinde angestrebt. Als Mitglied im Sachausschuß Liturgie des Pfarrgemeinderats soll der Kirchenmusiker seine Arbeit in der Gemeinde vertiefen und mit anderen verantwortlichen Gruppen und Personen abstimmen. (3) Der Kirchenmusiker steht für Beratungen des Pfarrgemeinderats zur Verfügung, wenn es sich um Angelegenheiten seines Arbeitsgebiets handelt. (4) Dem Kirchenmusiker steht der im Haushaltsplan vorgesehene Betrag an finanziellen Mitteln (z.b. Aufwendungen für Notenmaterial, Instrumentalisten etc.) zur Verfügung. (5) Im Fall eines Konflikts zwischen Pfarrer oder gemeindlichen Gremien und Kirchenmusiker sind in disziplinären Fragen der Dekan bzw. der Generalvikar, in fachlichen Fragen der zuständige Regionalkantor bzw. das Institut für Kirchenmusik einzuschalten. Ist auf diesem Weg keine Einigung zu erreichen, liegt die endgültige Entscheidung beim Generalvikar. 6 Einteilung der Dienste
3 (1) Die Einteilung der Dienste, die Mitwirkung der kirchenmusikalischen Gruppen im Gottesdienst sowie die Planung des Urlaubs erfordern vom Kirchenmusiker eine langfristige Absprache mit dem Pfarrer und ggf. weiteren in der Gemeinde tätigen Kirchenmusikern. (2) Es wird vorausgesetzt, dass der Kirchenmusiker an kirchlichen Hochfesten zur Verfügung steht. 7 Verhinderung/Vertretung Im Fall der Verhinderung aus einem wichtigen Grund ist dem Pfarramt so früh wie möglich Bescheid zu geben. Diesem obliegt die Bestellung und Vergütung eines Vertreters. 8 Benutzung der Orgel (1) Die Orgel steht dem Kirchenmusiker zum Üben unentgeltlich zur Verfügung. Übezeiten sind mit dem Pfarrer abzusprechen. (2) Die Benutzung zu privaten Unterrichtszwecken bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Verwaltungsrats. (3) Die Benutzung der Orgel durch Dritte unterliegt der Genehmigung durch den Pfarrer im Benehmen mit dem Organisten. 9 Schriftliche Vereinbarung (1) Zwischen dem Kirchenmusiker und der Kirchengemeinde ist eine schriftliche Vereinbarung nach dem vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenen Muster abzuschließen. (2) Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats. (3) Der zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarung müssen ein Lebenslauf, die kirchenmusikalischen Qualifikationsnachweise, ein pfarramtliches Zeugnis sowie ggf. Nachweise über bisherige musikalische Tätigkeiten beigefügt werden. 10 Honorar (1) Die Höhe des Honorars bemißt sich nach der kirchenmusikalischen Qualifikation. (2) Die Kirchenmusiker werden entsprechend ihrer Ausbildung in folgende Gruppen eingestuft: 1. Gruppe A: Kirchenmusiker mit A-Prüfung in Katholischer Kirchenmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte 2. Gruppe B: a) Kirchenmusiker mit B-Prüfung in Katholischer Kirchenmusik an einer staatlichen Hochschule für Musik, einer Kirchenmusikschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte b) Schulmusikern mit einem Studienabschluß im Fach Musik (Sekundarstufe II, Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien) wird die Möglichkeit von Ergänzungsprüfungen angeboten, die zur Honorierung nach Gruppe B für den jeweiligen Teil- oder den Gesamtbereich berechtigen. Die Prüfung erfolgt nach der C-Prüfungsordnung. Für das Fach Liturgisches Orgelspiel gilt eine eigene Regelung.
4 ba) Für Chor- und Scholaleiter erfolgen die Prüfungen in den Fächern Liturgik, Deutscher Liturgiegesang und Gregorianischer Choral. Ein Studium und eine Prüfung im Fach Chorleitung werden vorausgesetzt. bb) Für Organisten erfolgen die Prüfungen in den Fächern Liturgik, Liturgisches Orgelspiel, Deutscher Liturgiegesang, Gregorianischer Choral und Orgelkunde. Ein Studium und eine Prüfung im Fach Orgel-Literaturspiel werden vorausgesetzt. c) Ausnahmen werden durch das Institut für Kirchenmusik geregelt. 3. Gruppe C: a) Kirchenmusiker mit C-Prüfung in Katholischer Kirchenmusik an einer diözesanen oder gleichwertigen Ausbildungsstätte b) Kirchenmusiker mit Teilbereichsausbildung des Instituts für Kirchenmusik als Chorleiter oder Organist c) Schulmusikern mit einem Studienabschluß im Fach Musik (Primarstufe/Sekundarstufe I) und anderen staatlich geprüften Berufsmusikern wird die Möglichkeit von Ergänzungsprüfungen angeboten, die zur Honorierung nach Gruppe C für den jeweiligen Teil- oder den Gesamtbereich berechtigen. Die Prüfung erfolgt nach der C-Prüfungsordnung. ca) Für Chor- und Scholaleiter erfolgen die Prüfungen in den Fächern Liturgik, Deutscher Liturgiegesang und Gregorianischer Choral. Ein Studium und eine Prüfung im Fach Chorleitung werden vorausgesetzt. cb) Für Organisten erfolgen die Prüfungen in den Fächern Liturgik, Liturgisches Orgelspiel, Deutscher Liturgiegesang, Gregorianischer Choral und Orgelkunde. Ein Studium und eine Prüfung im Fach Orgel-Literaturspiel werden vorausgesetzt. d) Ausnahmen werden durch das Institut für Kirchenmusik geregelt. 4. Gruppe D: Kirchenmusiker mit Eignungsnachweis des Instituts für Kirchenmusik oder D-Prüfung einer diözesanen Ausbildungsstätte. 5. Gruppe E: Kirchenmusiker mit ausreichender Befähigung, aber ohne einen der oben genannten Abschlüsse. (3) Die A-, B- und C-Prüfungen müssen nach den von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlenen Richtlinien abgelegt sein. (4) Die Kirchenmusiker erhalten für ihren Dienst ein Honorar, dessen Höhe vom Bischöflichen Ordinariat festgesetzt wird. Mit diesem Honorar sind alle mit dem Dienst im Zusammenhang stehenden Arbeiten abgegolten. Die derzeit gültigen Sätze sind der Tabelle im Anhang zu entnehmen. (5) Schulmusiker (Sekundarstufe II) erhalten ohne Ergänzungsprüfung gem. 10, Abs. (2), Ziffer 2 b) 80% der Vergütungsgruppe B. (6) Schulmusiker (Sekundarstufe I) oder andere staatl. geprüfte Berufsmusiker erhalten ohne Ergänzungsprüfung gem. 10, Abs. (2), Ziffer 3 c) 80% der Vergütungsgruppe C.
5 11 Übergangsregelung Kirchenmusiker, für die diese Ordnung zu einer Minderung des Honorars führen würde, haben Anspruch auf Vergütung nach der bisherigen Tabelle. Dies bezieht sich auf die darin vorgesehenen Maximalbeträge der Bezuschussung durch das Bistum. 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft. Mainz, den 28. April 1997 Dr. W. Guballa (Generalvikar)
6 Tabelle für die Honorierung Kirchenmusikalischer Dienste Anlage zur Ordnung für den Dienst als Kirchenmusiker im Bistum Mainz Vergütungsgruppe A B C D E Ensembleleitung im Gottesdienst 30,68 25,57 20,45 15,34 10,23 (mit Einsingprobe) Ensembleleitung im Gottesdienst 23,01 19,17 15,34 11,50 7,67 (ohne Einsingprobe) Orgelspiel 23,01 19,17 15,34 11,50 7,67 im Gottesdienst Probe (90 min) 46,02 38,35 30,68 23,01 15,34 Probe (60 min) 30,68 25,57 20,45 15,34 10,23 Probe (45 min) 23,01 19,17 15,34 11,50 7,67 Bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Dienste als Organist und Chorleiter werden beide Honorare gezahlt.