BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 GZ 611.009/0024-BKS/2006

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A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.009/0024-BKS/2006 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Anzeige der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gem. 11a KOG ivm 2 Abs. 1 Z. 7 lit. a KOG vom 30. August 2005, GZ KOA 1.850/06-015, wie folgt entschieden: Spruch: I. Gemäß 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 in Verbindung mit 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2005 wird festgestellt, dass der ORF am 07.07.2006 im Zeitraum zwischen 05.00 und 16.00 Uhr im Hörfunkprogramm Radio Kärnten durch das Senden von Werbung im Ausmaß von 9 Minuten und 12 Sekunden die höchstzulässige Werbezeit pro Tag um 3 Minuten und 12 Sekunden überschritten und dadurch 13 Abs. 6 fünfter Satz ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2005 verletzt hat. II. Dem ORF wird gemäß 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung den Spruchpunkt I. der Entscheidung an einem Freitag je einmal zwischen 06.00 und 12.00 Uhr und einmal zwischen 12.00 und 16.00 Uhr im Programm von Radio Kärnten in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: Der Bundeskommunikationssenat hat aufgrund einer Anzeige der Kommunikationsbehörde Austria festgestellt, dass der ORF am 7. Juli 2006 in der Zeit zwischen 05.00 und 16.00 Uhr im Programm von Radio Kärnten die höchstzulässige tägliche Werbezeit von sechs Minuten

- 2 um drei Minuten und zwölf Sekunden überschritten und dadurch das ORF-Gesetz verletzt hat. Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen über die Veröffentlichung einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen. Begründung: Mit Schriftsatz vom 30.08.2006 erstattete die KommAustria gemäß 11a KOG eine Anzeige beim Bundeskommunikationssenat betreffend die Ergebnisse der Auswertung von Sendungen des Österreichischen Rundfunks am 07.07.2006 im Programm von Radio Kärnten zwischen 05.00 Uhr und 16.00 Uhr und übermittelte entsprechende Aufzeichnungen. Die KommAustria legte ihrer Anzeige folgenden Sachverhalt zu Grunde: Am 07.07.2006 strahlte der ORF im Programm von Radio Kärnten im Rahmen der Sendung Guten Morgen Kärnten (05.00-09.00 Uhr) nach einem Werbetrenner in der Zeit von 06:45:27 bis ca. 06:45:37 Uhr, das sind 10 Sekunden, einen Werbespot für Natursteine Bogensperger aus. Nach einem Werbetrenner folgte von 06:46:10 bis ca. 06:46:25 Uhr, das sind 15 Sekunden, ein Werbespot für Rutar. Nach einem Werbetrenner zu Beginn folgten von 07:11:42 bis ca. 07:13:59 Uhr, das sind 137 Sekunden, Werbespots für Kaufhaus Samonig, Rutar, Modehaus Schöffmann, Raiffeisen Versicherung, Quelle, die Friesacher Burghofspiele und Loden Hopfgartner. Die insgesamt sechs Abstände zwischen den einzelnen Spots betrugen jeweils ca. eine halbe Sekunde. Nach einem Werbetrenner folgten von 07:38:22 bis ca. 07:40:17 Uhr, das sind 115 Sekunden, Werbespots für Rutar, das Jauntaler Hadenfest, XXXLutz, Pearle, XXXLutz und Spielmann. Die insgesamt fünf Abstände zwischen den einzelnen Spots betrugen jeweils ca. eine halbe Sekunde. Im Rahmen der Sendung Radio Kärnten Mittagszeit (11.00-13.00 Uhr) folgten nach einem Werbetrenner von 11:38:48 bis ca. 11:41:19 Uhr, das sind 151 Sekunden, Werbespots für Kaufhaus Samonig, Rutar, das Rotweinfestival Mittelburgenland, das Jauntaler Hadenfest, XXXLutz, Raiffeisen Versicherung und XXXLutz. Die insgesamt sechs Abstände zwischen den einzelnen Spots betrugen jeweils ca. eine halbe Sekunde. Nach einem Werbetrenner folgten von 12:07:17 bis ca. 12:08:40 Uhr, das sind 83 Sekunden, Werbespots für Rutar, Trachtenhaus Strohmaier, XXXLutz, die Friesacher Burghofspiele und XXXLutz. Die insgesamt vier Abstände zwischen den einzelnen Spots betrugen jeweils ca. eine halbe Sekunde. Im Rahmen der Sendung Cabrio (14.00-16.00 Uhr) folgte nach einem Werbetrenner von 14:59:39 bis ca. 14:59:55 Uhr, das sind 16 Sekunden, ein Werbespot für die Firma Rutar.

- 3 Nach einem Werbetrenner folgten von 15:59:23 bis ca. 15:59:59 Uhr, das sind 36 Sekunden Werbespots für den Zuwandererfonds und Rutar. Der Abstand zwischen den beiden Spots betrug ca. eine halbe Sekunde. Die KommAustria gelangte zur Auffassung, dass im beobachteten Zeitraum (05.00-16.00 Uhr) Hörfunkwerbung im Ausmaß von insgesamt 563 Sekunden (10+15+137+115+151+83+16+36) gesendet wurde. Unter Berücksichtigung der insgesamt 22 Abstände zwischen den einzelnen Spots mit einer Dauer von jeweils ca. einer halben Sekunde (22*0,5=11), wäre das Ergebnis 552 Sekunden (563-11), was einer Dauer von 9 Minuten und 12 Sekunden entspräche. In seiner Stellungnahme vom 09.08.2006 habe der ORF gegenüber der KommAustria die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bestätigt. Die KommAustria führte rechtlich aus, dass der Österreichische Rundfunk gemäß 13 Abs. 1 ORF-G im Rahmen seiner Hörfunkprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben könne. Gemäß 13 Abs. 6 ORF-G seien Hörfunkwerbesendungen, die in bundeslandweiten Programmen gesendet werden, nur einmal zu zählen und dürften im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vh pro Tag zulässig seien. Die höchstzulässige tägliche Werbezeit in bundeslandweiten Programmen betrage somit 6 Minuten (360 Sekunden). Da es sich bei den Werbespots um kommerzielle Werbung im Sinne des 13 Abs. 1 ORF-G gehandelt habe, vertrat die KommAustria die Ansicht, dass durch die Ausstrahlung von Hörfunkwerbung auf dem bundeslandweiten Programm von Radio Kärnten am 07.07.2006 zwischen 05:00 und 16:00 Uhr mit einer Gesamtdauer von mehr als 360 Sekunden die Bestimmung des 13 Abs. 6 ORF-G verletzt wurde, wobei angesichts dieser Überschreitung dahingestellt bleiben könne, inwieweit in der beobachteten Zeit allenfalls darüber hinaus ausgestrahlte Werbe- oder Patronanzsendungen gemäß 13 Abs. 6 oder 17 Abs. 5 ORF- G in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen wären bzw. inwieweit sonstige Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes verletzt wurden. In seiner Stellungnahme vom 20.09.2006 hat der Österreichische Rundfunk gegenüber dem Bundeskommunikationssenat mitgeteilt, dass er über seine gegenüber der KommAustria abgegebene Stellungnahme vom 09.08.2006 hinaus kein weiteres Vorbringen erstatte. In dieser Stellungnahme teilte der ORF mit, dass eine Ex-Post-Prüfung der an diesem Tag gesendeten Werbespots die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bestätigen würde.

- 4 Der Bundeskommunikationssenat hat durch Anhören und Einsichtnahme in die vorgelegten Aufzeichnungen den oben beschriebenen Sachverhalt verifiziert. Die Berechnungen der KommAustria zur Gesamtzeit von 9 Minuten und 12 Sekunden (bereits unter Abzug der 22 Abstände von einer halben Sekunde) sind korrekt und wurden auch nicht bestritten. Rechtlich folgt: Zu Spruchpunkt I. Gemäß 13 Abs. 1 ORF-G kann der Österreichische Rundfunk im Rahmen seiner Hörfunkprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Gemäß 13 Abs. 6 fünfter Satz ORF-G dürfen Hörfunkwerbesendungen, die in bundeslandweiten Programmen gesendet werden, im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vh pro Tag zulässig sind. Die absolute Obergrenze beträgt daher sechs Minuten täglich. Wie der Bundeskommunikationssenat in seinem Bescheid vom 02.05.2006, GZ 611.009/0004- BKS/2006, festgestellt hat, sind Schwarzblenden zwischen Werbespots im Fernsehen nicht in die Werbezeit einzurechnen. Dies gilt konsequenterweise auch für die akustischen Trenn- Abstände zwischen einzelnen Werbespots im Radio. Das Programm Radio Kärnten ist ein bundeslandweit empfangbares Hörfunkprogramm im Sinne des 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G. Die im Sachverhalt geschilderten Werbespots sind nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates unter den Tatbestand der kommerziellen Werbung im Sinne des 13 Abs. 1 ORF-G zu subsumieren, zumal sie erkennbar mit dem Ziel gesendet wurden, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. und damit auch als Hörfunkwerbesendung im Sinne des 13 Abs. 6 fünfter Satz zu qualifizieren. Zumal der ORF am fraglichen Tag allein im Beobachtungszeitraum von 05.00 bis 16.00 Uhr unstrittig in Summe 9 Minuten und 12 Sekunden Hörfunkwerbesendungen ausgestrahlt hat, wurde die absolute Grenze von 6 Minuten pro Tag um 3 Minuten und 12 Sekunden überschritten. Es war daher spruchgemäß eine Verletzung des 13 Abs. 6 fünfter Satz ORF- G festzustellen.

- 5 Zu Spruchpunkt II.: Der Ausspruch über die Veröffentlichung stützt sich auf 37 Abs. 4 ORF-G und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.497/1991 zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des 37 Abs. 4 ORF-G, nämlich zu 29 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes, wonach für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung (...) stets erforderlich sein [wird] (so ausdrücklich: VwGH, 15.09.2004, 2003/04/0045, 0060). Hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes der Veröffentlichung war im Lichte des zitierten Erkenntnisses davon auszugehen, dass die Veröffentlichung in Form der Verlesung als öffentlicher contrarius actus im selben Programm und möglichst zu einem vergleichbaren Zeitpunkt aufzutragen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtsverletzung über den Tag verteilt unterlaufen ist, erscheint dem Bundeskommunikationssenat in diesem Sinne die zweimalige Veröffentlichung gerechtfertigt. Der Ausspruch, über die Veröffentlichung einen Nachweis zu erbringen, stützt sich auf 36 Abs. 5 ORF-G, wonach der ORF dem Bundeskommunikationssenat auf dessen Aufforderung Aufzeichnungen seiner Sendungen zur Verfügung zu stellen hat, und dient der Überprüfung des bescheidkonformen Verhaltens hinsichtlich des Spruchpunktes I. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180,- zu entrichten. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 25. September 2006 Der Vorsitzende: SCHALICH