Geschäftsnummer: 10 Sa 171/01 4 Ca 3861/99 ArbG Wesel Verkündet am: 20.04.2001 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn S. F., c/o Rechtsanwälte I. & W., B.-straße 29, E., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. u.a., B. straße 29, E., g e g e n Herrn G. T., I. Straße 67, O.-W., - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T. u.a., I. straße 5, N., hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mager und den ehrenamtlichen Richter Enneper für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel Gerichtstag Moers vom 22.11.2000 4 Ca 3861/99 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. - 2 -
- 2 - Tatbestand und Entscheidungsgründe Wegen des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel Gerichtstag Moers verwiesen, 543 ZPO. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht in dem sorgfältig begründeten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die für die Monate Mai, Juni und September 1997 eingeklagten Gehälter nicht zustehen. Die Kammer verweist auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich weitgehend zu Eigen, 543 ZPO. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, sein Dienstvertrag vom 20.02.1997 sei nicht mit der Niederlegung seines Amtes als Verwaltungsratsmitglied zum 30.04.1997 beendet worden und er könne deshalb gemäss 611 BGB Gehalt für die Monate Mai und Juni 1997 verlangen, vermag sich die Kammer dieser Meinung nicht anzuschließen. a. Aus den Gesamtumständen, insbesondere aus dem Verhalten des Klägers muss die Kammer den Schluss ziehen, dass der Kläger gleichzeitig mit der Niederlegung seines Amtes auch sein Dienstverhältnis mit der C. AG zum 30.04.1997 gekündigt hatte. Hierfür spricht zum einen, dass er Anfang Mai 1997 einen neuen Arbeitsvertrag mit der C. AG abgeschlossen haben will. Ein solcher Vortrag macht aber nur dann Sinn, wenn das frühere Arbeitsverhältnis zum 30.04.1997-3 -
- 3 - beendet worden war. Zudem hat der Kläger, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht nur mit Schreiben vom 12.11.1997 an das Postamt T. mitgeteilt, er sei zum 30.04.1997 aus den Diensten der C. AG ausgeschieden und ein Arbeitsverhältnis bestehe seitdem nicht mehr mit der C. AG, sondern auch gegenüber der AOK angefragt, ob für die Zeit vom 20.02. bis 30.04.1997 der Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Die Begrenzung der Auskunft auf die Zeit bis zum 30.04.1997 wäre aber widersinnig, wenn der Kläger nach dem 30.04.1997 weiterhin davon ausging, das Dienstverhältnis bestehe noch fort. Schließlich hat der Kläger die Niederlegung seines Amtes als Verwaltungsratsmitglieds mit unredlichen Machenschaften des Beklagten begründet. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass der Kläger mit seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat auch zum 30.04.1997 aus den Diensten der C. AG ausschied, da er bei einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der C. AG möglicherweise in die unredlichen Machenschaften des Beklagten verwickelt worden wäre. b. Fehl geht der Hinweis des Klägers, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der C. AG habe deshalb über den 30.04.1997 hinaus fortbestanden, weil er keinen fristlosen Kündigungsgrund gehabt habe. Abgesehen davon, dass die von ihm behaupteten unredlichen Machenschaften des Beklagten möglicherweise eine fristlose Kündigung durch ihn gerechtfertigt hätten, stelle es ein unzulässiges venire contra factum proprium ( 242 BGB) dar, wenn ein Arbeitnehmer zunächst selbst fristlos kündigt und sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung mit der Begründung beruft, es habe an einem wichtigen Grund gefehlt (BAG Urteil vom 04.12.1997 2 AZR 799/96 EzA 242 BGB Rechtsmissbrauch Nr. 3). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind nicht erkennbar, zumal die fristlose Kündigung wie dargelegt durchaus im wohlverstandenen Interesse des Klägers lag. - 4 -
- 4-2. Der Kläger kann auch nicht gemäss 611 BGB Gehalt für die Monate Mai und Juni 1997 auf Grund eines neues Arbeitsvertrages verlangen. Der Kläger hat nämlich nicht ausreichend dargelegt, dass er Anfang Mai 1997 mit der C. AG einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. So hat der Kläger lediglich vorgetragen, es sei zwischen den Parteien abgesprochen worden, dass er weiterhin seine Tätigkeit bei der C. AG ausführe, indessen nicht mehr in der Rechtsstellung eines Verwaltungsratsmitglieds. Nähere Einzelheiten über die Vertragsverhandlungen, den Inhalt des Vertrages und insbesondere über die Frage, ob er auf Grund eines Arbeitsvertrages tätig werden sollte, sind nicht dargelegt und auch nicht im Einklang zu bringen mit seinem Schreiben an das Postamt T. und an die AOK, in denen nur von einem Dienstverhältnis bis zum 30.04.1997 gesprochen wird. Im Übrigen verweist die Kammer auch hier auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts. 3. Schließlich steht dem Kläger gemäss 611 BGB kein Gehaltsanspruch für den Monat September 1997 in Höhe von 10.000.- DM brutto auf Grund des Arbeitsvertrages vom 01.07.1997 zu. Denn der Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, dass er in diesem Monat für die C. AG gearbeitet hat. Zwar hat der Kläger insbesondere im ersten Rechtszug behauptet, dass er im Zeitraum von Mai bis September 1997 für die C. AG den Schriftverkehr betreffend einzelner Baumaßnahmen sowie verschiedener kaufmännischer und betriebsinterner Angelegenheiten geführt hatte. Abgesehen davon, dass die C. AG zahlungsunfähig war und deshalb der vorgetragene Schriftverkehr zweifelhaft erscheint, hat der Kläger diesen Vortrag für den Monat September 1997 trotz eines gerichtlichen Hinweises (vgl. Hinweisbeschluss vom 26.03.2001) nicht innerhalb der gesetzten Auschlussfrist weiter konkretisiert. Erstmalig im Kammertermin am 20.04.2001 verwies der Kläger auf ein dickeres Aktenstück, um damit seine Tätigkeit im Monat September 1997 nachweisen zu können. Die Kammer sah keine Notwendigkeit, nunmehr im Kammertermin den Vortrag des Klägers nachzugehen und in das Aktenstück einzusehen. Es bestand vorher ausreichend - 5 -
- 5 - Gelegenheit vorzutragen, zumal bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens dann dem Beklagten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu einzelnen Schriftstücken zu äußern; es wäre deswegen zur Prozessverzögerung gekommen, 62 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt, in dem er trotz gerichtlichen Hinweises seinen Vortrag nicht ergänzt hat; jedenfalls sind Entschuldigungsgründe nicht von ihm dargetan worden. Der Beklagte hat auch in zulässiger Weise den sehr allgemein gehaltenen Vortrag des Klägers zu seiner Tätigkeit im September 1997 bestritten, war der Beklagte doch bereits zuvor als Verwaltungsratsmitglied der C. AG ausgeschieden, sodass er aus eigener Anschauung von der Tätigkeit des Klägers nichts zu wissen brauchte. Da schon kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Gehälter für die Monate Mai, Juni und September 1997 gegen die C. AG bestand, brauchte die Kammer nicht darüber zu entscheiden, ob der Beklagte als Aktionär der C. AG wie ein Gesellschafter einer OHG für die Verpflichtungen der C. AG deshalb hätte eintreten müssen, weil die C. AG in Luxemburg gegründet wurde, dort über keinen tatsächlichen Verwaltungssitz verfügte und in Deutschland nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. Da nach alledem die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte, waren dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß 91 ZPO aufzuerlegen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i. S. des 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat noch von einer Entscheidung im Sinne des 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abgewichen wird. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72 a ArbGG verwiesen. (Dr. Beseler) (Mager) (Enneper)