LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin -

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1 Geschäftsnummer: 10 Sa 1535/02 3 Ga 94/02 ArbG E. der Frau C. M., L. N., LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin - Verkündet am: gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. X. H., I.-T.-Straße E., g e g e n Herrn Rechtsanwalt RA. Dr. P. L. als Insolvenzverwalter der W. Maschinenbau GmbH, X. M., - Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. L. u.a., T. E., hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts E. auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Heidorn und den ehrenamtlichen Richter Fischer für R e c h t erkannt: Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom Ga 94/02 wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen. Die Klageerweiterung auf die Fa. W. Systems GmbH wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen

2 - 2 - T a t b e s t a n d Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist verheiratet; ihr Ehemann ist berufstätig. Sie ist seit 1995 bei der Gemeinschuldnerin zu einem Brutttomonatsgehalt von zuletzt 3560,61 beschäftigt gewesen. Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kündigte der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum Mit Schreiben vom stellte der Beklagte die Klägerin von ihrer Arbeit frei und verwies sie wegen ihres Gehalts an das Arbeitsamts. Mit ihrem beim Arbeitsgericht E. am eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin die Zahlung des Bruttogehalts für die Zeit bis zum erreichen wollen mit der Begründung, die Zahlungsverweigerung des Beklagten sei reine Willkür und nicht einmal durch den Schein einer Argumentation gerechtfertigt; ein derart offener Rechtsbruch dürfe nicht sanktionslos hingenommen werden Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, am ,50 brutto zu zahlen, sowie am 1.1. und je weitere 3560,61 brutto zuzüglich Jahreszinsen aus den vorgenannten Bruttobeträgen seit den vorgenannten Fälligkeitsdaten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

3 - 3 - Der Beklagte hat seinen Antrag auf Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Hinweis auf die fehlende Darlegung des Verfügungsgrundes begründet. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, bereits nach dem Vortrag der Klägerin sei ein Verfügungsgrund nicht erkennbar. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie behauptet unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, sie sei auf ihr Gehalt angewiesen, da sie den Krankenkassenbeitrag, die Jahresprämie für die KfZ- Versicherung und die Lebensversicherungsprämie zahlen sowie den Sparvertrag für die vermögenswirksamen Leistungen bedienen müsse. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung könne nicht mit der Begründung verwehrt werden, sie könne Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Die Klägerin wiederholt deshalb ihren erstinstanzlichen Antrag. Demgegenüber verteidigt der Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts mit dem Hinweis, der Verfügungsgrund sei immer noch nicht ausreichend dargelegt. Jedenfalls könne die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung nicht mehr als das pfändungsfreie Einkommen verlangen. Außerdem weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin selbst von einem Betriebsübergang ausgehe und deshalb der Antrag unschlüssig sei

4 - 4 - Während des Berufungsverfahrens hat nämlich die Klägerin ihre erstinstanzliche Klage gegen die Kündigung des Beklagten gegen eine Firma W. Systems GmbH erweitert mit dem Feststellungsantrag, dass das früher zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestandene Arbeitsverhältnis am auf die W. Systems GmbH übergegangen ist und seither zu ihr besteht. Die Klägerin beantragt deshalb nunmehr im vorliegenden zweiten Rechtszug, auch die Firma W. Systems GmbH am Rechtsstreit zu beteiligen und gegen diese eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Die Klageerweiterung gegen die Firma W. Systems GmbH war zurückzuweisen. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gegen den Beklagten unbegründet

5 Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem von dem Beklagten Zahlung ihres Gehalts verlangt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits mangels Verfügungsanspruchs unbegründet. Denn die Klägerin trägt vor, das Arbeitsverhältnis sei zu diesem Zeitpunkt auf die W. Systems GmbH übergegangen. Damit behauptet sie selbst, ab dem bestehe kein Arbeitsverhältnis mehr mit der Gemeinschuldnerin. Bestand aber nach dem Vortrag der Klägerin ab dem kein Arbeitsverhältnis mehr mit der Gemeinschuldnerin, der W. Maschinenbau GmbH, kann sie von dem Beklagten auch nicht mehr erfolgreich einen Gehaltsanspruch geltend machen. Hierbei ist es unerheblich, dass der Beklagte einen Betriebsübergang in Abrede stellt; denn ein Verfügungsanspruch ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der Antragsteller zumindest behauptet, es bestehe ein Arbeitsverhältnis mit dem Antragsgegner bzw. mit dem Gemeinschuldner. 2. Für die Zeit bis zum kann die Klägerin nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung Gehalt geltend machen, weil es insoweit an dem Verfügungsgrund mangelt. a. Das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der als herrschend zu bezeichnenden Rechtsauffassung zutreffend erkannt, dass eine einstweilige Verfügung auf Gehaltszahlung nur dann erlassen werden kann, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen oder irreparablen Schaden zu erleiden. Dies folgt unmittelbar aus 940 ZPO, wonach eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen - 6 -

6 - 6 - Zustandes nur dann erlassen werden darf, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das einstweilige Verfügungsverfahren dient wohl entgegen der Meinung der Klägerin nicht dazu, auf einfache und schnellere Weise unstreitige Ansprüche auf Gehalt durchzusetzen. Vielmehr liegt ein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendiger Verfügungsgrund nur dann vor, wenn eine solche Maßnahme dringend geboten ist, um sonst drohende erhebliche Nachteile abzuwenden. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen, 69 Abs. 2 ArbGG. Wenn in diesem Zusammenhang die Klägerin geltend macht, auch beim Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassung verbotener Wettbewerbshandlungen, beim Anspruch auf Erteilung von (Bildungs-) Urlaub, auf Herausgabe von Arbeitspapieren und auf Erteilung eines Zeugnisses sowie beim Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe von Arbeitsmitteln und Dienst-Pkw werde auch nicht im Ansatz eine existenzielle Notlage verlangt, übersieht sie, dass in diesen Fällen bereits durch den Zeitablauf erhebliche Nachteile für den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer eintreten können; allerdings muss auch in diesen Fällen die Dringlichkeit der verlangten Maßnahme dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dies verlangt bereits das Gesetz. b. Die Klägerin hat nicht konkret vorgetragen, weshalb der Erlass einer einstweiligen Verfügung dringend geboten ist. Sie hat zwar geltend gemacht, dass sie den Krankenversicherungsbeitrag abführen, die Versicherungsprämie für ihre Kfz-Versicherung zahlen, die Lebensversicherungsprämie begleichen und den Sparvertrag erfüllen muss. Sie hat jedoch mit keinem Wort ihre übrige finanzielle Situation dargestellt. In diesem Zusammenhang hat sie nichts zu - 7 -

7 - 7 - ihren Ersparnissen vorgetragen und nicht näher dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich ist, durch die Aufnahme eines Kredits die nach ihrem Vortrag aufgetretenen Probleme mit ihren Gläubigern zu meistern. Allein der Hinweis, ein Arbeitnehmer sei auf sein Einkommen angewiesen, entband die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung, den Verfügungsgrund näher darzulegen. c. Doch selbst wenn die Klägerin einen Verfügungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, hätte die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden können. Denn der Arbeitnehmer kann nach ganz herrschender Auffassung (vgl. LAG Bremen Beschluss vom Sa 258/97, NZA 1998, 902 f m.w.n.) im Wege einer einstweiligen Verfügung nur die Zahlung des pfändungsfreien Betrages seines Gehalts verlangen. Trotz gerichtlichen Hinweises vom sah die Klägerin unverständlicherweise - keine Veranlassung, jedenfalls hilfsweise ihren Antrag auf den unpfändbaren Gehaltsanteil zu begrenzen. Da die Kammer die persönlichen Verhältnisse der Klägerin nicht kennt und von der Klägerin auch die Höhe ihres Nettoanspruchs nicht genannt wurde, hätte dieser pfändungsfreie Betrag der Klägerin wegen fehlender Berechnungsgrundlage nicht zugesprochen werden können. d. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann auch nicht mit der Begründung stattgegeben werden, es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, das Hauptsacheverfahren zuzuwarten. Abgesehen davon, dass damit der Verfügungsgrund nicht dargetan wird, meint die Klägerin, in diesem Zusammenhang vortragen zu müssen, die Arbeitsgerichtsbarkeit sei in ihrem derzeitigen Zustand nicht in der Lage, das ordentliche Verfahren innerhalb - 8 -

8 - 8 - angemessener Frist abzuwickeln, und es bedürfe des vorliegenden Berufungsverfahrens, um simpelste Rechtspositionen durchzusetzen; so trage die Arbeitsgerichtsbarkeit zu ihrem eigenen Erstickungstod tatkräftig bei. Die Klägerin muss einfach zu Kenntnis nehmen, dass auch Arbeitsgerichtsprozesse eine gewisse Zeit dauern und ein Zeitraum von gut einem ¼ Jahr zwischen erstinstanzlichem Güte- und Kammertermin keinesfalls unangemessen lang ist. Abwegig ist der Hinweis auf einen Erstickungstod der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es ist gerichtsbekannt, dass die Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter der ersten Instanz bei starker Arbeitsbelastung mit großem Einsatz ihre Pflicht tun. Es ist deshalb für die erkennende Kammer völlig unverständlich, den Richterinnen und Richtern der ersten Instanz in der vom Prozessvertreter der Klägerin vorgetragenen Weise einen Vorwurf zu machen, zumal die Klägerin selbst keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die die Dringlichkeit ihres Antrages begründen. II. Die Klägerin hat mit ihrer zweitinstanzlichen Klageerweiterung ebenfalls keinen Erfolg. 1. Diese zweitinstanzliche Klageänderung, zu der auch die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf einen zweiten Beklagten zählt, ist gemäß 533 ZPO unzulässig. Der Beklagte hat dieser Klageerweiterung nicht - 9 -

9 - 9 - zugestimmt. Sie ist auch nicht sachdienlich ( 533 Nr. 1 ZPO). Denn würde der neue Antrag an die W. Systems GmbH zugestellt und ein neuer Kammertermin anberaumt werden, was auch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, stände schon der Termin in der Hauptsache am an. 2. Zudem ist der Antrag gegen die W. Systems GmbH gemäß 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zurückzuweisen. Denn zum einen hat die Klägerin ihren Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ( 940, 936, 929 Abs. 2 ZPO). Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin erfassender Betriebsübergang von der Gemeinschuldnerin auf die W. Systems GmbH stattgefunden hat und deshalb dieses Unternehmen seit dem Arbeitgeberin der Klägerin ist. Außerdem hat die Klägerin wie dargelegt den Verfügungsgrund nicht dargetan. Da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolglos geblieben ist, muss sie die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß 97 ZPO tragen. Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da im einstweiligen Verfügungsverfahren die Revision ausgeschlossen ist, 72 Abs. 4 ArbGG. gez. Dr. Beseler gez. Dr. Heidorn gez. Fischer

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