Referat 433 17.10.2014 433-01302/0056 3587/4484/3632. Russland-Embargo: 2. EU-Sondermaßnahmen zur Unterstützung von Obst- und Gemüseerzeugern



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Transkript:

Referat 433 17.10.2014 433-01302/0056 3587/4484/3632 Russland-Embargo: 2. EU-Sondermaßnahmen zur Unterstützung von Obst- und Gemüseerzeugern Merkblatt für Erzeugerorganisationen und Erzeuger in Deutschland Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der EU, das auch für Obst und Gemüse gilt. Das hat zu Störungen auf dem Binnenmarkt für Obst und Gemüse geführt. Die EU-Kommission hat deshalb am 29.09.2014 eine zweite zeitlich befristete finanzielle Unterstützungsmaßnahme ergriffen. Die spezifische Maßnahme soll den Erzeugern Anreize geben, Mengen aus dem Markt zu nehmen und damit den Markt zu stabilisieren. Im Folgenden werden die wichtigsten Informationen für Erzeugerorganisationen und Erzeuger zusammengefasst: Erzeugnisse: Begünstigte: 13.100 t Äpfel und Birnen und zusätzlich 2000 t Äpfel und Birnen und 1000 t Kohl können in Deutschland vom Markt genommen werden. Erzeugerorganisationen und Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sind. Spezifische Maßnahmen: Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung an 1) folgende Einrichtungen: Justizvollzugsanstalten, Schulen und Kindertagesstätten, Kinderferienlager, Krankenhäuser und Altenheime und 2) gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen (z.b. die Tafeln). Beihilfe: Eine EU-Unterstützung kann für bis zum 31.12.2014 durchgeführte Maßnahmen gewährt werden. Übersteigen jedoch die Mitteilungen über die abgeschlossenen Maßnahmen die Höchstmenge von 16.100 t Äpfel, Birnen und Kohl, so wird die Maßnahme vorzeitig beendet. Die endgültige Beihilfe hängt davon ab, inwieweit die beantragten Mengen die Deutschland zur Verfügung stehende Höchstmenge überschreiten werden. Überschreiten die beantragten Mengen die Höchstmenge, so werden die Mengen anteilig gekürzt. Die Beihilfezahlung fällt dann entsprechend geringer aus. Für Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung wird ein Beihilfebetrag von maximal 16,98 /dt für Äpfel, 23,85 /dt für Birnen und 5,81 /dt für Kohl gezahlt. Darüber hinaus förderfähig sind Pauschalen für Transportkosten (gestaffelt nach der Entfernung), Zusatzkosten für Kühltransporte und Sortier- und Verpackungskosten (s. Anlage I sowie die Vorgaben in Artikel 81 und 82 der DVO (EU) Nr. 543/2011). Die Beträge und Pauschalen gelten für Erzeugerorganisationen und nichtorganisierte Erzeuger gleichermaßen.

Seite 2 von 5 Vorgehensweise bei Anmeldung der Maßnahme und Beantragung der Beihilfe Die Bundesländer sind für die Durchführung der Maßnahmen in Deutschland zuständig. Sie stellen auch die notwendigen Formulare für die Anmeldung von Maßnahmen, die Mitteilung über den Abschluss der Durchführung und für die Beantragung der Beihilfen zur Verfügung. Vorherige Mitteilung: Die Erzeugerorganisationen und die nichtorganisierten Erzeuger melden die beabsichtigte Marktrücknahme mindestens fünf Werktage vor Durchführung bei der zuständigen Landesstelle an. Für nichtorganisierte Erzeuger ist die Landesstelle des Landes zuständig, in dem der Erzeuger seinen Betriebssitz hat. In der Mitteilung ist anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden und an welche Einrichtung die Erzeugnisse abgegeben werden sollen. Die Landesstelle teilt mit, falls es sich um eine nicht geeignete Einrichtung handelt. Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle durch die Landesstelle erfolgt ist oder diese mitgeteilt hat, dass sie keine Kontrollen vornimmt. Kostenlose Verteilung: Die Empfänger der vom Markt genommenen Erzeugnisse müssen die notwendigen Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung des Finanzamtes über ihre Gemeinnützigkeit) und Erklärungen (z. B. Nachweis über die üblicherweise eingekauften Mengen des jeweiligen Erzeugnisses) zur Verfügung stellen (s. Anlage 2). Die Durchführung der kostenlosen Verteilung ist abgeschlossen, wenn die Menge vollständig an den Empfänger (letzter Empfänger vor der Abgabe an den berechtigten Personenkreis) abgegeben wurde. Mitteilung über durchgeführte Maßnahmen: Die Erzeugerorganisationen und Erzeuger melden den Abschluss der Marktrücknahme und der Verteilung unverzüglich der Landesstelle. Anzugeben ist das Datum des Abschlusses der Verteilung. Erreichen die verteilten Mengen die für Deutschland geltende Höchstmenge, so endet die Maßnahme. Weitere Verteilungen können nicht mehr gefördert werden. Darüber hinaus sind die Mengen für die Marktrücknahme insgesamt anzugeben und die einzelnen Mengen, für die die jeweiligen Transport- und/oder Sortierungspauschalen in Anspruch genommen werden, anzugeben.

Seite 3 von 5 Beihilfeantrag: Die Erzeugerorganisationen und Erzeuger beantragen die Beihilfe bis zum 31.01.2015. Die zuständige Stelle stellt ggfs. ein Antragsformular und weitere Informationen zur Verfügung. Dem Antrag sind Belege zur Begründung der beantragten Unterstützung sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, dass keine Doppelförderung (z.b. Entschädigung aus anderen staatlichen Hilfsprogrammen oder von Versicherungen) erfolgt. Nach Kontrolle der Beihilfeanträge zahlt die Landesstelle die Beihilfe bis spätestens 30.06.2015 aus.

Seite 4 von 5 Anlage I Beihilfebeträge für Marktrücknahme gemäß Artikel 79 Absatz 1 i.v.m. Anhang XI der VO (EU) Nr. 543/2011und gemäß Anhang II der VO (EU) Nr. 1031/2014 Erzeugnisse Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung Betrag in / dt nach Artikel 1 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 932/2014 (100 % EU-Beihilfe für Erzeugerorganisationen und nichtorganisierte Erzeuger) Äpfel 16,98 Birnen 23,85 Kohl 5,81 Transportkosten bei kostenloser Verteilung gemäß Artikel 81 Absatz 1 i.v.m. Anhang XII der VO (EU) Nr. 543/2011 Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme Transportkosten (EUR/t) und dem Lieferort Weniger als 25 km 18,2 Zwischen 25 km und 200 km 41,4 Zwischen 200 km und 350 km 54,3 Zwischen 350 km und 500 km 72,6 Zwischen 500 km und 750 km 95,3 750 km und mehr 108,3 Zusatzkosten für Kühltransporte 8,5 Sortier- und Verpackungskosten bei kostenloser Verteilung gemäß Artikel 82 Absatz 1 i.v.m. Anhang XIII Teil A der VO (EU) Nr. 543/2011 Erzeugnis Sortier- und Verpackungskosten (EUR/t) Äpfel 187,7 Birnen 159,6 Sonstige Erzeugnisse (Kohl) 201,1

Seite 5 von 5 Anlage II Die Empfänger der kostenlosen Verteilung und ihre Verpflichtungen Alle Empfänger haben der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger eine schriftliche Erklärung zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen über die folgenden Verpflichtungen (Artikel 83 der DVO (EU) Nr. 543/2011): - Einhaltung der EU-Vorgaben, - Mitwirkung bei den vorgeschriebenen Kontrollen, dazu gehören ggfs. auch Kontrollen beim Empfänger. - Bescheinigung über den Empfang der Erzeugnisse (Mengenangabe). - Bescheinigung über die Abgabe an den berechtigten Personenkreis. Die verschiedenen Empfänger haben darüber hinaus folgende spezifische Verpflichtungen: Empfänger: Justizvollzugsanstalten, Schulen und Kindertagesstätten, Kinderferienlager, Krankenhäuser und Altenheime. Verpflichtung: Diese Einrichtungen müssen die kostenlos erhaltenen Erzeugnisse zusätzlich zu den normalerweise eingekauften Mengen verteilen. Dies ist zu belegen. Empfänger: gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Bedürftigen. Dies sind die Tafeln und sonstige Einrichtungen. a) Einrichtungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen. Verpflichtung: Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit (Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid) oder Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an die Einrichtung. b) Einrichtungen, die im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises wahrnehmen. Verpflichtung: Vorlage einer Bescheinigung des Trägers über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen. c) Einrichtungen, die im Sinne des 4 Nr. 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind. Verpflichtung: Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes