Vorgehen bei einer Abmeldung vom röm.-kath. Religionsunterricht



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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern 15.1.2007 Handbuch R 11.1 Vorgehen bei einer Abmeldung vom röm.-kath. Religionsunterricht Für Pfarrämter und Katechetinnen/Katecheten 1. Ausgangslage Die Erteilung des konfessionellen Religionsunterrichts während der obligatorischen Schulzeit fällt in die Verantwortung der Kirchgemeinde (administrativ), der Pfarrei (pastoral) bzw. der anderssprachigen Missionen (pastoral). Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Lernenden entscheiden die Erziehungsberechtigten gemäss Art. 49 BV, Abs. 3 sowie ZGB Art. 303 über die religiöse Erziehung ihrer Kinder und damit auch über die Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind die Lernenden religionsmündig. Der Religionsunterricht ist Teil einer ganzheitlichen Erziehung und darüber hinaus Voraus setzung für den Empfang der Sakramente. Damit die Zusammenarbeit von Kirchgemeinde, Pfarrei, anderssprachigen Missionen, Schul - behörden und Erziehungsberechtigten bei einer Abmeldung vom Religionsunterricht gelingt, sind Massnahmen und Zuständigkeiten zu regeln. 2. Abmeldung Bei der Anforderung des Abmeldeformulars nimmt der/die Katechet/in Kontakt zu den Erziehungsberechtigten bzw. zum/zur Lernenden (ab 16 Jahre) auf und fragt nach den Gründen für die Abmeldung. Klassenlehrpersonen können nicht vom Besuch des konfessionellen Religionsunterrichts dispensieren. Sie verweisen die Antragstellenden an den/die Katecheten/in. 3. Gespräch Ein Gespräch zwischen Katechet/in und Lernenden bzw. Erziehungsberechtigten wird von dem/der Katecheten/in angestrebt. Es wird empfohlen, dass beim Gespräch mit Lernenden über 16 Jahren die Erziehungsberechtigten anwesend sind. Im Gespräch mit dem/der Erziehungsberechtigten bzw. dem/der Lernenden wird einerseits auf die Folgen der Abmeldung für das Glaubens- und Kirchenleben des Kindes/Jugendlichen hingewiesen (s. Punkt 5), ausserdem kommt zur Sprache, dass die Aufsichtspflicht für die Zeit der nicht besuchten Religionsstunden bei den Eltern liegt (siehe Punkt 6). Die Gründe für eine Abmeldung vom Religionsunterricht brauchen rechtlich gesehen nicht genannt zu werden, dennoch sollten der/die Katechet/in offen und vorurteilsfrei sein für die Anliegen der betreffenden Personen. Der/die Katechet/in weist auf die Möglichkeit der schriftlichen Begründung auf dem Abmeldeformular hin. 4. Abmeldeformular Das ausgefüllte Formular geht an das zuständige Pfarramt/die anderssprachige Mission bzw. an die/den Verantwortlichen für den Religionsunterricht. Diese informieren den/die Katecheten/in, die Schulleitung und die Klassenlehrperson. Die schriftliche Begründung für die Abmeldung muss auf dem Pfarramt/der anderssprachigen Mission und bei den Verantwortlichen für den Religionsunterricht vertraulich behandelt werden.

Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern 15.1.2007 Handbuch R 11.2 5. Folgen der Abmeldung für den Sakramentenempfang Erstkommunion, Versöhnung und Firmung während der Schulzeit: Kinder, die vom röm.-kath. Religionsunterricht abgemeldet sind, werden zum Empfang dieser Sakramente nicht eingeladen. Ob und wie ein Nachholen des Religionsunterrichts möglich ist, muss mit der zuständigen Pfarreileitung geklärt und vereinbart werden. Firmung mit 18+: Nicht besuchter Religionsunterricht vor dem Sakramentenempfang hat Auswirkungen auf die Zulassung. 6. Aufsichtspflicht Bei Abmeldung vom Religionsunterricht liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten. 7. Dauer der Abmeldung und Wiedereinstieg in den Religionsunterricht Die Abmeldung für den Religionsunterricht gilt für das laufende Schuljahr. Es besteht die Möglichkeit in Absprache mit den für den Religionsunterricht Verantwortlichen wieder in den Religionsunterricht einzusteigen. Nach der Information des/der betreffenden Katecheten/in werden das Abmeldeformular und das Papier zur Vorgehensweise bei den zuständigen Pfarrämtern, den anderssprachigen Missionen bzw. bei den Verantwortlichen für den Religionsunterricht abgelegt. Die eingereichten Abmeldeformulare sind vertraulich zu behandeln. Juni 2004 Fachstelle und Fachkommission für Religionsunterricht und Gemeindekatechese der röm.- kath. Landeskirche des Kantons Luzern

Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern 15.1.2007 Handbuch R 11.3 Abmeldung vom röm.-kath. Religionsunterricht Informationsblatt für Erziehungsberechtigte A. Religionsunterricht an der Schule Der konfessionelle Religionsunterricht an den Schulen will den Lernenden Orientierungshilfe im christlichen Glauben bieten und sie auf ihrem religiösen Weg begleiten. Lebenserfahrungen werden gedeutet und der persönliche Glaube auf der Grundlage christlicher Werte vertieft. Eine offene Haltung gegenüber anderen Religionen wird gefördert. B. Ausgangslage Die Erteilung des konfessionellen Religionsunterrichts während der obligatorischen Schulzeit fällt in die Verantwortung der Kirchgemeinde (administrativ), der Pfarrei (pastoral) bzw. der anderssprachigen Missionen (pastoral). Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Lernenden entscheiden die Erziehungsberechtigten gemäss Art. 49 BV, Abs. 3 sowie ZGB Art. 303 über die religiöse Erziehung ihrer Kinder und damit auch über deren Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind die Lernenden religionsmündig. Der Religionsunterricht ist Teil einer ganzheitlichen Erziehung und darüber hinaus Voraussetzung für den Empfang der Sakramente. C. Vorgehen bei einer Abmeldung vom röm.-kath. Religionsunterricht 1. Falls sich Ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden möchte, versuchen Sie im Gespräch mit ihm die genauen Beweggründe zu klären. 2. Nehmen Sie Kontakt auf mit dem/der zuständigen Katecheten/in. Informieren Sie sich über die Konsequenzen einer Abmeldung vom Religionsunterricht (Folgen für den Sakramentenempfang). Sie können auch das Gespräch mit den Pfarreiverantwortlichen oder mit der für die Katechese zuständigen Person suchen. (Dabei wird das weitere Vorgehen des Verfahrens geklärt.) 3. Falls Sie nach erfolgtem Gespräch eine Abmeldung einreichen möchten, fordern Sie bei dem/der Katecheten/in ein Abmeldeformular an. 4. Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular an die Pfarreiverantwortlichen oder an die für die Katechese verantwortliche Person. (Kopien der Abmeldung werden weitergeleitet an das Pfarramt, die Verantwortlichen für den Religionsunterricht, den/die Katecheten/in, die Schulleitung und die Klassenlehrperson.) D. Folgen der Abmeldung Erstkommunion, Versöhnung und Firmung während der Schulzeit: Kinder, die vom röm.-kath. Religionsunterricht abgemeldet sind, werden zum Empfang dieser Sakramente nicht eingeladen. Ob und wie ein Nachholen des Religionsunterrichts möglich ist, muss mit der zuständigen Pfarreileitung geklärt und vereinbart werden. Firmung mit 18+: Nicht besuchter Religionsunterricht vor dem Sakramentenempfang hat Auswirkungen auf die Zulassung.

Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern 15.1.2007 Handbuch R 11.4 E. Aufsichtspflicht Bei Abmeldung vom Religionsunterricht liegt die Aufsichtspflicht während der Unterrichtszeit bei den Erziehungsberechtigten. F. Dauer der Abmeldung und Wiedereinstieg in den Religionsunterricht Die Abmeldung für den Religionsunterricht gilt für das laufende Schuljahr. Es besteht die Möglichkeit in Absprache mit den für den Religionsunterricht Verantwortlichen wieder in den Religionsunterricht einzusteigen. Juni 2004 Fachstelle und Fachkommission für Religionsunterricht und Gemeindekatechese der röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern

Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern 15.1.2007 Handbuch R 11.5 Abmeldung vom röm.-kath. Religionsunterricht Als Erziehungsberechtigte/r melde/n ich/wir mein/unser Kind für das Schuljahr... vom röm.-kath. Religionsunterricht ab. Name Vorname Strasse Ort Geburtsdatum Klasse Schulhaus Klassenlehrer/in Ich/wir kenne/n das Informationsblatt für Erziehungsberechtigte und bin/sind über die Folgen der Abmeldung meines/unseres Kindes vom Religionsunterricht informiert. Ort und Datum Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten Abmeldung senden an das zuständige Pfarramt oder Rektorat für Religionsunterricht. Das zuständige Pfarramt oder Rektorat für Religionsunterricht erstellt eine Kopie der Ab meldung zu Handen: Verantwortliche für den Religionsunterricht, Katechet/in, Schulleitung, Klassenlehrperson.

Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern 15.1.2007 Handbuch R 11.6 Freiwillige Begründung

Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern 15.1.2007 Handbuch R 11.7 Abmeldung vom röm.-kath. Religionsunterricht für Lernende über 16 Jahre Nach dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der/die Jugendliche religionsmündig und kann sich eigenverantwortlich vom Religionsunterricht abmelden. Name Vorname Strasse Ort Geburtsdatum Klasse Schulhaus Klassenlehrer/in Ich erkläre hiermit, dass ich mich vom röm.-katholischen Religionsunterricht für das Schuljahr... abmelde. Ich kenne die Folgen einer Abmeldung vom Religionsunterricht. Ort und Datum Unterschrift des/der Lernenden Bestätigung der Erziehungsberechtigten Ich/wir habe/n von der Abmeldung meiner/unserer Tochter... / meines/unseres Sohnes... Kenntnis genommen. m Ich/wir übernehmen die Aufsichtspflicht. m Nach Absprache mit der Schulleitung und der Klassenlehrperson besucht meine/unsere Tochter oder mein/unser Sohn den offiziellen Schulunterricht in der Klasse. Ort und Datum Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten Abmeldung senden an das zuständige Pfarramt oder Rektorat für Religionsunterricht. Das zuständige Pfarramt oder Rektorat für Religionsunterricht erstellt eine Kopie der Ab melung zu Handen: Verantwortliche für den Religionsunterricht, Katechet/in, Schulleitung, Klassenlehrperson.

Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern 15.1.2007 Handbuch R 11.8 Freiwillige Begründung