1 Unterhaltsberechnungen Dr. Dietmar Mönch Februar 2011
2 Dr. Dietmar Mönch, 2011 Das vorliegende Werk ist in all seinen Teilen urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Autors unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen auf fotomechanischen oder anderen Wegen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Ungeachtet der Sorgfalt, die auf die Erstellung des Textes und die Berechnungen verwendet wurde, kann der Autor für mögliche Fehler und deren Folgen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung übernehmen.
3 Inhalt Vorwort... 7 Düsseldorfer Tabelle... 8 Kindergeld... 8 Leistungsfähigkeit nach 1603 BGB... 9 Rangfolge nach 1609 BGB... 9 Selbstbehaltssätze, Bedarfssätze......10 Seite Keine Kinder Fallbeispiel 1.1 M, F 0 EUR...11 Fallbeispiel 1.2 M, F 1.000 EUR...12 Fallbeispiel 1.3 M 2.000 EUR, F 1.000 EUR, M bezieht Rente... 13 Fallbeispiel 1.4 M 1.500 EUR, F 0 EUR...14 Minderjährige Kinder Fallbeispiel 2.1 M 2.500 EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), F ist nicht unterhaltsberechtigt... 15 Fallbeispiel 2.2 M 2.500 EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), F ist unterhaltsberechtigt... 16 Fallbeispiel 2.3 M 1.100 EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), Selbstbehalt...17 Fallbeispiel 2.4 M 1.100 EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), Rente, Selbstbehalt...18 Fallbeispiel 2.5 M 2.500 EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), K2 (15 J.)... 19 Fallbeispiel 2.6 M 1.200 EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), K2 (15 J.)... 20 Fallbeispiel 2.7 M, F 1.500 EUR, K1 (9 J.), K2 (15 J.), Trennung der Geschwister... 21 Fallbeispiel 2.8 M, F 0 EUR; K1 (14 J.), K2 (10 J.), K3 (5 J.)... 22 Fallbeispiel 2.9 M 1.800 EUR, F 0 EUR; K1 (14 J.), K2 (10 J.), K3 (5 J.)... 23 Fallbeispiel 2.10 M 1.500 EUR, F 0 EUR; K1 (14 J.), K2 (10 J.), K3 (5 J.), Mangelfall...24 Fallbeispiel 2.11 M 2.500 EUR, F 0 EUR; K1 (14 J.), K2 (10 J.), K3 (5 J.), Selbstbehalt gegenüber F wird unterschritten... 25 Privilegierte volljährige Kinder Fallbeispiel 3.1 M, F 0 EUR, K1 (19 J.)... 26 Fallbeispiel 3.2 M 2.000 EUR, F 0 EUR, K1 (19 J.)... 27 Fallbeispiel 3.3 M 2.000 EUR, F 400 EUR, K1 (19 J.)...28 Fallbeispiel 3.4 M 2.000 EUR, F 600 EUR, K1 (19 J.), F bezieht Rente... 29 Fallbeispiel 3.5 M, F 400 EUR, K1 (19 J.)...30 Fallbeispiel 3.6 M, F 1.800 EUR, K1 (19 J.)...31 Fallbeispiel 3.7 M, F 1.500 EUR; K1 (19 J.), K2 (16 J.)...32 Fallbeispiel 3.8 M, F 900 EUR; K1 (19 J.), K2 (16 J.)...33 Fallbeispiel 3.9 M 1.800 EUR, F 0 EUR; K1 (19 J.), K2 (16 J.)... 34 Fallbeispiel 3.10 M, F 1.500 EUR; K1 (19 J.), K2 (17 J.), K3 (14 J.)... 35 Studierende volljährige Kinder Fallbeispiel 4.1 M, F 400 EUR, K1 (23 J.), lebt auswärts und studiert... 36 Fallbeispiel 4.2 M, F 1.800 EUR, K1 (23 J.), lebt auswärts und studiert... 37 Fallbeispiel 4.3 M 3.500 EUR, F 1.500 EUR, K1 (23 J.), wohnt bei F und studiert... 38 Fallbeispiel 4.4 M 3.500 EUR, F 1.500 EUR, K1 (25 J.), wohnt auswärts und studiert, K2 (21 J.) wohnt bei M und studiert...39 Fallbeispiel 4.5 M, F 1.800 EUR, K1 (23 J.), wohnt bei F und studiert, Reduzierung des Haftungsanteils... 40
4 Studierende volljährige und minderjährige Kinder Fallbeispiel 5.1 M, F 400 EUR, K1 (23 J.), lebt auswärts und studiert, K2 (17 J.) wohnt bei der F... 41 Fallbeispiel 5.2 M, F 1.500 EUR, K1 (23 J.), wohnt auswärts und studiert, K2 (17 J.) wohnt bei der F... 42 Fallbeispiel 5.3 M 2.000 EUR, F 1.200 EUR, K1 (23 J.), wohnt bei der F und studiert, K2 (17 J.) wohnt bei der F, Reduzierung des Haftungsanteils... 43 Fallbeispiel 5.4 M 2.000 EUR, F 0 EUR, K1 (23 J.), wohnt bei der F und studiert, K2 (17 J.) wohnt bei der F, Rangfolge... 44 Zwei Frauen, keine Kinder Fallbeispiel 6.1 M, F1 400 EUR, F2 0 EUR... 45 Fallbeispiel 6.2 M 2.000 EUR, F1 1.000 EUR, F2 600 EUR...46 Fallbeispiel 6.3 M 2.000 EUR, F1 600 EUR, F2 400 EUR...47 Fallbeispiel 6.4 M 2.000 EUR, F1 400 EUR, F2 0 EUR... 48 Fallbeispiel 6.5 M 1.800 EUR, F1 1.400 EUR, F2 400 EUR...49 Zwei Frauen, minderjährige Kinder Fallbeispiel 7.1 M, F1 0 EUR, F2 0 EUR, K1 (12 J.)...50 Fallbeispiel 7.2 M 2.500 EUR, F1 0 EUR, F2 0 EUR, K1 (12 J.)...51 Fallbeispiel 7.3 M, F1 1.000 EUR, F2 0 EUR, K1 (2 J.) wohnt bei F2... 52 Fallbeispiel 7.4 M, F1 1.000 EUR, F2 0 EUR, K1 (17 J.), K2 (15 J.), K3 (2 J.)...53 Fallbeispiel 7.5 M 2.500 EUR, F1 800 EUR, F2 0 EUR, K1 (17 J.), K2 (15 J.), K3 (2 J.)...54 Zwei Frauen, studierende volljährige Kinder Fallbeispiel 8.1 M, F1 1.500 EUR, F2 0 EUR, K1 (19 J.) wohnt bei F1, privilegiert... 55 Fallbeispiel 8.2 M, F1 1.000 EUR, F2 0 EUR, K1 (23 J.) wohnt bei F1 und studiert... 56 Fallbeispiel 8.3 M, F1 1.500 EUR, F2 1.000 EUR, K1 (23 J.) wohnt auswärts und studiert... 57 Fallbeispiel 8.4 M, F1 1.000 EUR, F2 0 EUR, K1 (23 J.) wohnt auswärts und studiert, Mangelfall... 58 Zwei Frauen, studierende volljährige und minderjährige Kinder Fallbeispiel 9.1 M, F1 1.000 EUR, F2 0 EUR, K1 (23 J.), K2 (15 J.), K3 (2 J.)...59 Fallbeispiel 9.2 M, F1 1.000 EUR, F2 0 EUR, K1 (23 J.) wohnt auswärts, K2 (15 J.), K3 (2 J.)... 60 Zwei Frauen, privilegierte volljährige und minderjährige Kinder Fallbeispiel 9.3 M, F1 1.500 EUR, F2 0 EUR, K1 (19 J.), K2 (15 J.), K3 (2 J.)...61 Altersvorsorgeunterhalt Fallbeispiel 10.1 M 2.500 EUR, F 0 EUR... 63 Fallbeispiel 10.2 M, F 1.200 EUR...64
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7 Vorwort Diese Zusammenstellung enthält Unterhaltsberechnungen anhand von Fallbeispielen. Besonderer Wert wird auf die korrekte Rangfolge nach neuem Unterhaltsrecht vom 01.01.2008 gelegt. Dies ist bei Mangelfällen von Bedeutung. Hier wurde in Verbindung mit der Reform des 1609 BGB insbesondere die Position minderjähriger Kinder sowie privilegierter Volljähriger gestärkt. Der Schwerpunkt der Fallbeispiele liegt auf Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt und Altersvorsorgeunterhalt. Die Grundlage bilden die Süddeutschen Leitlinien (SüdL) 2011, die Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2011 sowie die Bremer Tabelle vom 01.01.2011. Nützliche und ergänzende Informationen finden Sie im Internet auf www.venturasoft.de. Für sämtliche Berechnungen wurde ein von venturasoft entwickeltes Computerprogramm benutzt. Es ist derzeit noch in der Entwicklung. Für die Richtigkeit der Berechnungen wird keine Gewähr übernommen. Die in dieser Abhandlung vorgestellten Berechnungen ersetzen natürlich keine Prüfung des Einzelfalles. Bei weitergehendem Interesse wenden Sie sich bitte per E-mail an den Autor. Dr. Dietmar Mönch Heidelberg, im Januar 2011 Internet: E-Mail: www.venturasoft.de venturasoft@t-online.de
8 Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2011) Kindergeld seit 01.01.2010 1. Kind 184 EUR pro Monat 2. 184 3. 190 4. 215 Weitere 215
9 1603 BGB: Leistungsfähigkeit (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann. 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des 1603 Abs. 2 Satz 2, 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, 6. Eltern, 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. 1615 I BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters. (4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
10 Selbstbehaltssätze, Bedarfssätze gemäß Süddeutscher Leitlinien (SüdL) Notwendiger Selbstbehalt ( 1603 II BGB) gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beim Erwerbstätigen beim Nichterwerbstätigen 950 EUR 770 EUR Angemessener Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern gegenüber Anspruchsberechtigten nach 1615 I BGB gegenüber Eltern gegenüber Großeltern/Enkel 1.150 EUR 1.050 EUR 1.500 EUR 1.500 EUR Ehegattenmindestselbstbehalt 1.050 EUR Bedarfssätze Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern, Großeltern und Enkeln des Unterhaltspflichtigen Angemessener Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand 920 EUR 840 EUR 1.050 EUR 1.150 EUR 1.500 EUR 670 EUR Angemessener Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch im Altersstufe Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen 4 DT Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll angerechnet.
11 Fallbeispiel 1.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Voller Bedarf der F ((2.700 + 0) / 2) 1.350 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.350 0) 1.350 EUR Verbleibend für M (3.000 1.350) Verbleibend für F (0 + 1.350) 1.650 EUR 1.350 EUR
12 Fallbeispiel 1.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 1.000 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 900 EUR Voller Bedarf der F ((2.700 + 900) / 2) Unterhaltsanspruch der F (1.800 900) Verbleibend für M (3.000 900) Verbleibend für F (1.000 + 900) 1.800 EUR 900 EUR 2.100 EUR 1.900 EUR
13 Fallbeispiel 1.3 Unterhaltsrelevantes Renteneinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 2.000 EUR 1.000 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. M hat kein Erwerbseinkommen, sondern Renteneinkünfte. Daher ist bei der Berechnung des bedarfsbestimmenden Einkommens kein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. 2.000 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.000 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 900 EUR Voller Bedarf der F ((2.000 + 900) / 2) 1.450 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.450 900) 550 EUR Verbleibend für M (2.000 550) Verbleibend für F (1.000 + 550) 1.450 EUR 1.550 EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.
14 Fallbeispiel 1.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 1.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. 1.500 EUR Erwerbstätigenbonus (1.500 / 10) 150 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.350 EUR Voller Bedarf der F ((1.350 + 0) / 2) 675 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F (675 0) 675 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde für M der Ehegattenmindestselbstbehalt i. H. v. 1.050 EUR unterschritten (1.500 675 = 825). Daher: Unterhaltsanspruch der F (1.500 1.050) 450 EUR Verbleibend für M (1.500 450) 1.050 EUR Verbleibend für F (0 + 450) 450 EUR
15 Fallbeispiel 2.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. F ist nicht unterhaltsberechtigt. : 2.500 EUR Einkommensgruppe 4 und Altersstufe 6 11 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier nur ein unterhaltsberechtigtes Kind K1 Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 5. Kindesunterhalt für K1 (437 184 / 2) 345 EUR Verbleibend für M (2.500 345) 2.155 EUR
16 Fallbeispiel 2.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : 2.500 EUR Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Kindesunterhalt für K1 (419 184 / 2) 327 EUR 2.500 EUR Kindesunterhalt für K1 327 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.500 327) / 10) 217 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.956 EUR Voller Bedarf der F ((1.956 + 0) / 2) 978 EUR Unterhaltsanspruch der F (978 0) 978 EUR Verbleibend für M (2.500 327 978) 1.195 EUR
17 Fallbeispiel 2.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 1.100 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : 1.100 EUR Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Kindesunterhalt für K1 (364 184 / 2) 272 EUR Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen M i. H. v. 950 EUR gegenüber K1 wäre nicht gewahrt (1.100 272 = 828). Daher: Kindesunterhalt für K1 (1.100 950) 150 EUR Verbleibend für M (1.100 150) 950 EUR F geht leer aus.
18 Fallbeispiel 2.4 Unterhaltsrelevantes Renteneinkommen M: 1.100 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : 1.100 EUR Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Kindesunterhalt für K1 (364 184 / 2) 272 EUR Verbleibend für M (1.100 272) 828 EUR M hat Renteneinkünfte. Der notwendige Selbstbehalt des in diesem Fall nicht erwerbstätigen M i. H. v. 770 EUR gegenüber K1 ist gewahrt. F geht leer aus, da der Ehegattenmindestselbstbehalt i. H. v. 1.050 EUR unterschritten ist.
19 Fallbeispiel 2.5 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 15 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, und F. : 2.500 EUR Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 3. Rangfolge: K1, K2 > F. Kindesunterhalt für K1 (469 184 / 2) 377 EUR Kindesunterhalt für K2 (401 184 / 2) 309 EUR 2.500 EUR Kindesunterhalt (377 + 309) 686 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.500 686) / 10) 181 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.633 EUR Voller Bedarf der F ((1.633 + 0) / 2) 817 EUR Unterhaltsanspruch der F (817 0) 817 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde der Ehegattenmindestselbstbehalt für M i. H. v. 1.050 EUR unterschritten (2.500 686 817 = 997). Daher: Unterhaltsanspruch der F (2.500 686 1.050) 764 EUR Verbleibend für M (2.500 686 764) 1.050 EUR
20 Fallbeispiel 2.6 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 1.200 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 15 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, und F. : 1.200 EUR Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Eine Herabstufung ist nicht möglich. Rangfolge: K1, K2 > F. Vorläufiger Kindesunterhalt für K1 (426 184 / 2) 334 EUR Vorläufiger Kindesunterhalt für K2 (364 184 / 2) 272 EUR Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen M gegenüber den Kindern i. H. v. 950 EUR ist nicht gewahrt (1.200 334 272 = 594). Es liegt ein Mangelfall vor. Verteilungsmasse (1.200 950) 250 EUR Summe der Einsatzbeträge (334 + 272) 606 EUR Kindesunterhalt für K1 (334 * 250 / 606) 138 EUR Kindesunterhalt für K2 (272 * 250 / 606) 112 EUR Verbleibend für M (1.200 138 112) 950 EUR F kann keinen Unterhalt geltend machen, da bereits auf der ersten Rangstufe ein Mangelfall vorliegt.
21 Fallbeispiel 2.7 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 1.500 EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei M Kind K2, 15 Jahre alt, wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K2 und F gegenüber K1. F ist nicht unterhaltsberechtigt. Es handelt sich um den Fall der Geschwistertrennung. Rechnung für M: : Einkommensgruppe 5 und Altersstufe 12 17 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier nur ein unterhaltsberechtigtes Kind K2 Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 6. Kindesunterhalt für K2 (546 184 / 2) 454 EUR Verbleibend für M (3.000 454) 2.546 EUR Rechnung für F: Unterhaltsrelevantes Einkommen der F: 1.500 EUR Einkommensgruppe 1 und Altersstufe 6 11 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Nur ein unterhaltsberechtigtes Kind K1 Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 2. Kindesunterhalt für K1 (383 184 / 2) 291 EUR Verbleibend für F (1.500 291) 1.209 EUR
22 Fallbeispiel 2.8 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 14 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 10 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K3, 5 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte Herabstufung um zwei Gruppen in Einkommensgruppe 3. Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Kindesunterhalt für K1 (469 184 / 2) 377 EUR Kindesunterhalt für K2 (401 184 / 2) 309 EUR Kindesunterhalt für K3 (349 190 / 2) 254 EUR Kindesunterhalt (377 + 309 + 254) 940 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 940) / 10) 206 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.854 EUR Voller Bedarf der F ((1.854 + 0) / 2) 927 EUR Unterhaltsanspruch der F (927 0) 927 EUR Verbleibend für M (3.000 940 927) 1.133 EUR
23 Fallbeispiel 2.9 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 1.800 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 14 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 10 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K3, 5 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. : 1.800 EUR Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 1 (weitere Herabstufung ist nicht möglich). Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Kindesunterhalt für K1 (426 184 / 2) 334 EUR Kindesunterhalt für K2 (364 184 / 2) 272 EUR Kindesunterhalt für K3 (317 190 / 2) 222 EUR Verbleibend für M (1.800 334 272 222) 972 EUR Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen M i. H. v. 950 EUR gegenüber den minderjährigen Kindern ist gewahrt. F kann keinen Unterhalt geltend machen, da der notwendige Ehegattenmindestselbstbehalt des M i. H. v. 1.050 EUR nicht gewahrt wäre.
24 Fallbeispiel 2.10 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 1.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 14 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 10 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K3, 5 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. : 1.500 EUR Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte eine weitere Herabstufung ist jedoch nicht möglich. Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Vorläufiger Kindesunterhalt für K1 (426 184 / 2) 334 EUR Vorläufiger Kindesunterhalt für K2 (364 184 / 2) 272 EUR Vorläufiger Kindesunterhalt für K3 (317 190 / 2) 222 EUR Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen M gegenüber den Kindern i. H. v. 950 EUR ist nicht gewahrt (1.500 334 272 222 = 672). Es liegt ein Mangelfall vor. Verteilungsmasse (1.500 950) 550 EUR Summe der Einsatzbeträge (334 + 272 + 222) 828 EUR Kindesunterhalt für K1 (334 * 550 / 828) 222 EUR Kindesunterhalt für K2 (272 * 550 / 828) 181 EUR Kindesunterhalt für K3 (222 * 550 / 828) 148 EUR Verbleibend für M (1.500 222 181 148) 949 EUR F kann keinen Unterhalt geltend machen, da bereits auf der ersten Rangstufe ein Mangelfall vorliegt.
25 Fallbeispiel 2.11 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 14 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 10 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K3, 5 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. : 2.500 EUR Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte Herabstufung um zwei Gruppen in Einkommensgruppe 2. Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Kindesunterhalt für K1 (448 184 / 2) 356 EUR Kindesunterhalt für K2 (383 184 / 2) 291 EUR Kindesunterhalt für K3 (333 190 / 2) 238 EUR 2.500 EUR Kindesunterhalt (356 + 291 + 238) 885 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.500 885) / 10) 162 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.453 EUR Voller Bedarf der F ((1.453 + 0) / 2) 727 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F (727 0) 727 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde der Ehegattenmindestselbstbehalt für M i. H. v. 1.050 EUR unterschritten (2.500 885 727 = 888). Daher: Unterhaltsanspruch der F (2.500 885 1.050) Verbleibend für M (2.500 885 565) 565 EUR 1.050 EUR
26 Fallbeispiel 3.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 (586 184) 402 EUR Kindesunterhalt für K1 402 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 402) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.338 EUR Voller Bedarf der F ((2.338 + 0) / 2) Unterhaltsanspruch der F (1.169 0) Verbleibend für M (3.000 402 1.169) Verbleibend für F (0 + 1.169) 1.169 EUR 1.169 EUR 1.429 EUR 1.169 EUR
27 Fallbeispiel 3.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : 2.000 EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 (537 184) 353 EUR 2.000 EUR Kindesunterhalt für K1 353 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.000 353) / 10) 165 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.482 EUR Voller Bedarf der F ((1.482 + 0) / 2) 741 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F (741 0) 741 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde der Ehegattenmindestselbstbehalt für M i. H. v. 1.050 EUR unterschritten (2.000 353 741 = 906). Daher: Unterhaltsanspruch der F (2.000 353 1.050) 597 EUR Verbleibend für M (2.000 353 597) 1.050 EUR
28 Fallbeispiel 3.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 400 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : 2.000 EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 (537 184) 353 EUR 2.000 EUR Kindesunterhalt für K1 353 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.000 353) / 10) 165 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.482 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 360 EUR Voller Bedarf der F ((1.482 + 360) / 2) 921 EUR Unterhaltsanspruch der F (921 360) 561 EUR Verbleibend für M (2.000 353 561) 1.086 EUR
29 Fallbeispiel 3.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.000 EUR Unterhaltsrelevantes Renteneinkommen F: 600 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : 2.000 EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F bezieht Rente und ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 (537 184) 353 EUR 2.000 EUR Kindesunterhalt für K1 353 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.000 353) / 10) 165 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.482 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 600 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 600 EUR Voller Bedarf der F ((1.482 + 600) / 2) 1.041 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.041 600) 441 EUR Verbleibend für M (2.000 353 441) 1.206 EUR
30 Fallbeispiel 3.5 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 400 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 (586 184) 402 EUR Kindesunterhalt für K1 402 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 402) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.338 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 360 EUR Voller Bedarf der F ((2.338 + 360) / 2) 1.349 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.349 360) 989 EUR Verbleibend für M (3.000 402 989) Verbleibend für F (400 + 989) 1.609 EUR 1.389 EUR
31 Fallbeispiel 3.6 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 1.800 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: 4.800 EUR (3.000 + 1.800) Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist hier ebenfalls leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1 > F. Kindesunterhalt für K1 (781 184) 597 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M ((3.000 1.150) x 597 / (3.000 + 1.800 2 x 1.150)) 442 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F (597 442) 155 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 5 und müsste 402 EUR (586 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 402 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 3 (Höherstufung, da nur ein Unterhaltspflichtiger) und müsste 353 EUR (537 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 195 EUR (597 402). Kindesunterhalt für K1 402 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 402) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.338 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.800 EUR Kindesunterhalt für K1 195 EUR Erwerbstätigenbonus ((1.800 195) / 10) 161 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.444 EUR Voller Bedarf der F ((2.338 + 1.444) / 2) 1.891 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.891 1.444) 447 EUR Verbleibend für M (3.000 402 447) Verbleibend für F (1.800 195 + 447) 2.151 EUR 2.052 EUR
32 Fallbeispiel 3.7 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 1.500 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert Kind K2, 16 Jahre alt wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: 4.500 EUR (3.000 + 1.500) Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 8. F ist hier ebenfalls leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1, K2 > F. Kindesunterhalt für K1 (703 184) 519 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M ((3.000 1.150) x 519 / (3.000 + 1.500 2 x 1.150)) 436 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F (519 436) 83 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 4 (Herabstufung von Einkommensgruppe 5 wegen drei Unterhaltsberechtigten) und müsste 335 EUR (519 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 335 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 (Höherstufung, da nur ein Unterhaltspflichtiger) und müsste 329 EUR (513 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 184 EUR (519 335). Kindesunterhalt für K2 (490 184 / 2) 398 EUR Kindesunterhalt (335 + 398) 733 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 733) / 10) 227 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.040 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.500 EUR Kindesunterhalt für K1 184 EUR Erwerbstätigenbonus ((1.500 184) / 10) 132 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.184 EUR Voller Bedarf der F ((2.040 + 1.184) / 2) 1.612 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.612 1.184) 428 EUR Verbleibend für M (3.000 733 428) Verbleibend für F (1.500 184 + 428) 1.839 EUR 1.744 EUR
33 Fallbeispiel 3.8 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 900 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert Kind K2, 16 Jahre alt wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 4. F ist nicht leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1, K2 > F. Kindesunterhalt für K1 (562 184) 378 EUR Kindesunterhalt für K2 (490 184 / 2) 398 EUR Kindesunterhalt (378 + 398) 776 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 776) / 10) 222 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.002 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 900 EUR Erwerbstätigenbonus (900 / 10) 90 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 810 EUR Voller Bedarf der F ((2.002 + 810) / 2) 1.406 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.406 810) 596 EUR Verbleibend für M (3.000 776 596) Verbleibend für F (900 + 596) 1.839 EUR 1.628 EUR
34 Fallbeispiel 3.9 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 1.800 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert Kind K2, 16 Jahre alt wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. : 1.800 EUR Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 1. F ist nicht leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1, K2 > F. Kindesunterhalt für K1 (488 184) 304 EUR Kindesunterhalt für K2 (426 184 / 2) 334 EUR 1.800 EUR Kindesunterhalt (304 + 334) 638 EUR Erwerbstätigenbonus ((1.800 638) / 10) 116 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.046 EUR Voller Bedarf der F ((1.046 + 0) / 2) 523 EUR Unterhaltsanspruch der F (523 0) 523 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde der Ehegattenmindestselbstbehalt für M i. H. v. 1.050 EUR deutlich unterschritten (1.800 638 523 = 639). Daher: Unterhaltsanspruch der F (1.800 638 1.050) 112 EUR Verbleibend für M (1.800 638 112) 1.050 EUR
35 Fallbeispiel 3.10 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 1.500 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert Kind K2, 17 Jahre alt wohnt bei F Kind K3, 14 Jahre alt wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: 4.500 EUR (3.000 + 1.500) Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 7. F ist hier ebenfalls leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Kindesunterhalt für K1 (664 184) 480 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M ((3.000 1.150) x 480 / (3.000 + 1.500 2 x 1.150)) 404 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F (480 404) 76 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 3 (Herabstufung von Einkommensgruppe 5 wegen vier Unterhaltsberechtigten) und müsste 353 EUR (537 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 353 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 (Höherstufung, da nur ein Unterhaltspflichtiger) und müsste 329 EUR (513 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 127 EUR (480 353). Kindesunterhalt für K2 (469 184 / 2) 377 EUR Kindesunterhalt für K3 (469 190 / 2) 374 EUR Kindesunterhalt (353 + 377 + 374) 1.104 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 1.104) / 10) 190 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.706 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.500 EUR Kindesunterhalt für K1 127 EUR Erwerbstätigenbonus ((1.500 127) / 10) 137 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.236 EUR Voller Bedarf der F ((1.706 + 1.236) / 2) 1.471 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.471 1.236) 235 EUR Verbleibend für M (3.000 1.104 235) Verbleibend für F (1.500 127 + 235) 1.661 EUR 1.608 EUR
36 Fallbeispiel 4.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 400 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. Angemessener Bedarf des K1: 670 EUR. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: F > K1. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 360 EUR Voller Bedarf der F ((2.700 + 360) / 2) Unterhaltsanspruch der F (1.530 360) 1.530 EUR 1.170 EUR Unterhalt für K1 (670 184) 486 EUR Der Kindesunterhalt für K1 ist vollständig von M zu übernehmen, da F nicht leistungsfähig ist. Verbleibend für M (3.000 1.170 486) Verbleibend für F (400 + 1.170) 1.344 EUR 1.570 EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.
37 Fallbeispiel 4.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 1.800 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert M und F sind unterhaltspflichtig gegenüber K1. M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. Angemessener Bedarf des K1: 670 EUR. F ist leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: F > K1. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.800 EUR Erwerbstätigenbonus (1.800 / 10) 180 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.620 EUR Voller Bedarf der F ((2.700 + 1.620) / 2) 2.160 EUR Unterhaltsanspruch der F (2.160 1.620) 540 EUR Unterhalt für K1 (670 184) 486 EUR Haftungsanteil des M ((3.000 1.150) x 486 / (3.000 + 1.800 2 x 1.150)) 360 EUR Haftungsanteil der F (486 360) 126 EUR Verbleibend für M (3.000 540 360) Verbleibend für F (1.800 + 540 126) 2.100 EUR 2.214 EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.
38 Fallbeispiel 4.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 3.500 EUR 1.500 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei F und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: 5.000 EUR (3.500 + 1.500) Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: F > K1. 3.500 EUR Erwerbstätigenbonus (3.500 / 10) 350 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 3.150 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.500 EUR Erwerbstätigenbonus (1.500 / 10) 150 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.350 EUR Voller Bedarf der F ((3.150 + 1.350) / 2) 2.250 EUR Unterhaltsanspruch der F (2.250 1.350) 900 EUR Unterhalt für K1 (781 184) 597 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M ((3.500 1.150) x 597 / (3.500 + 1.500 2 x 1.150)) 520 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F (597 520) 77 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 6 und müsste 441 EUR (625 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 441 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 1 und müsste 304 EUR (488 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 156 EUR (597 441). Verbleibend für M (3.500 900 441) Verbleibend für F (1.500 + 900 156) 2.159 EUR 2.244 EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.
39 Fallbeispiel 4.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 3.500 EUR 1.500 EUR Kind K1, 25 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert Kind K2, 21 Jahre alt, wohnt bei M und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und K2. Ehe von langer Dauer. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: 5.000 EUR (3.500 + 1.500) Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 9. F ist leistungsfähig. K1 und K2 erhalten das Kindergeld. Rangfolge: F > K1, K2. 3.500 EUR Erwerbstätigenbonus (3.500 / 10) 350 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 3.150 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.500 EUR Erwerbstätigenbonus (1.500 / 10) 150 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.350 EUR Voller Bedarf der F ((3.150 + 1.350) / 2) 2.250 EUR Unterhaltsanspruch der F (2.250 1.350) 900 EUR Kindesunterhalt für K1 (670 184) 486 EUR Haftungsanteil des M für K1 ((3.500 1.150) x 486 / (3.500 + 1.500 2 x 1.150)) 423 EUR Haftungsanteil der F für K1 (486 423) 63 EUR Kindesunterhalt für K2 (742 184) 558 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M für K2 ((3.500 1.150) x 558 / (3.500 + 1.500 2 x 1.150)) 486 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F für K2 (558 486) 72 EUR Aber: Würde M allein für K2 haften, so wäre er in Einkommensgruppe 5 (Herabstufung wegen drei Unterhaltsberechtigten) und müsste 402 EUR (586 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist niedriger als sein o. g. Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 402 EUR. Würde F allein für K2 haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 1 und müsste 304 EUR (488 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. Haftungsanteil. Somit zahlt sie 156 (558-402) EUR. Verbleibend für M (3.500 900 423 402) Verbleibend für F (1.500 + 900 63 156) 1.775 EUR 2.181 EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F deutlich besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.
40 Fallbeispiel 4.5 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 1.800 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei F und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: 4.800 EUR (3.000 + 1.800) Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: F > K1. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.800 EUR Erwerbstätigenbonus (1.800 / 10) 180 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.620 EUR Voller Bedarf der F ((2.700 + 1.620) / 2) 2.160 EUR Unterhaltsanspruch der F (2.160 1.620) 540 EUR Unterhalt für K1 (781 184) 597 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M ((3.000 1.150) x 597 / (3.000 + 1.800 2 x 1.150)) 442 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F (597 442) 155 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 5 und müsste 402 EUR (586 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 402 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 und müsste 329 EUR (513 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 195 EUR (597 402). Verbleibend für M (3.000 540 402) Verbleibend für F (1.800 + 540 195) 2.058 EUR 2.145 EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.
41 Fallbeispiel 5.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 400 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert Kind K2, 17 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 2. Angemessener Bedarf des K1: 670 EUR. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K2 > F > K1. Kindesunterhalt für K2 (490 184 / 2) 398 EUR Kindesunterhalt für K2 398 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 398) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.342 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 360 EUR Voller Bedarf der F ((2.342 + 360) / 2) 1.351 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.351 360) 991 EUR Unterhalt für K1 (670 184) 486 EUR Der Kindesunterhalt für K1 ist vollständig von M zu übernehmen, da F nicht leistungsfähig ist. Verbleibend für M (3.000 398 991 486) Verbleibend für F (400 + 991) 1.125 EUR 1.391 EUR Der Selbstbehalt des M gegenüber K1 i. H. v. 1.150 EUR ist gewahrt. Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen. F könnte durchaus einen Teil des Kindesunterhalts übernehmen.
42 Fallbeispiel 5.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 1.500 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert Kind K2, 17 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 4. F ist leistungsfähig. Angemessener Bedarf des K1: 670 EUR. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K2 > F > K1. Kindesunterhalt für K2 (490 184 / 2) 398 EUR Kindesunterhalt für K2 398 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 398) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.342 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.500 EUR Erwerbstätigenbonus (1.500 / 10) 150 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.350 EUR Voller Bedarf der F ((2.342 + 1.350) / 2) 1.846 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.846 1.350) 496 EUR Unterhalt für K1 (670 184) 486 EUR Haftungsanteil des M ((3.000 1.150) x 486 / (3.000 + 1.500 2 x 1.150)) 409 EUR Haftungsanteil der F (486 409) 77 EUR Verbleibend für M (3.000 398 496 409) Verbleibend für F (1.500 + 496 77) 1.697 EUR 1.919 EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.
43 Fallbeispiel 5.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 2.000 EUR 1.200 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei der F und studiert Kind K2, 17 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: 3.200 EUR (2.000 + 1.200) Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 5. Unterhaltsrelevantes Einkommen des M: 2.000 EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 2. F ist leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K2 > F > K1. Kindesunterhalt für K2 (448 184 / 2) 356 EUR 2.000 EUR Kindesunterhalt für K2 356 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.000 356) / 10) 164 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.480 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.200 EUR Erwerbstätigenbonus (1.200 / 10) 120 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.080 EUR Voller Bedarf der F ((1.480 + 1.080) / 2) 1.280 EUR Unterhaltsanspruch der F (1.280 1.080) 200 EUR Unterhalt für K1 (586 184) 402 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M ((2.000 1.150) x 402 / (2.000 + 1.200 2 x 1.150)) 380 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F (402 380) 22 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 2 (s. o.) und müsste 329 EUR (513 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 329 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 (Höherstufung aus Gruppe 1, weil nur ein Unterhaltsberechtigter) und müsste 329 EUR (513 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 184 EUR (513 329). Verbleibend für M (2.000 356 200 329) Verbleibend für F (1.200 + 200 184) 1.115 EUR 1.216 EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.
44 Fallbeispiel 5.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei der F und studiert Kind K2, 17 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. : 2.000 EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 2. F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K2 > F > K1. Kindesunterhalt für K2 (448 184 / 2) 356 EUR 2.000 EUR Kindesunterhalt für K2 356 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.000 356) / 10) 164 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.480 EUR Voller Bedarf der F ((1.480 + 0) / 2) 740 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F (781 0) 740 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde für M der Ehegattenmindestselbstbehalt i. H. v. 1.050 EUR unterschritten (2.000 356 740 = 904). Daher: Unterhaltsanspruch der F (2.000 356 1.050) 594 EUR Verbleibend für M (2.000 356 594) 1.050 EUR Verbleibend für F (0 + 594) 594 EUR K1 steht im Rang hinter F und erhält mangels Masse keinen Unterhalt.
45 Fallbeispiel 6.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 400 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F1 und F2. M lebt mit der neuen Ehefrau F2 zusammen. Daneben gibt es die geschiedene Ehefrau F1. Es gibt keine Kinder. F1 und F2 sind gleichrangig (Rangstufe 3). Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 360 EUR Gesamtbedarf (2.700 + 360 + 0) 3.060 EUR Einzelbedarf (3.060 / 3) 1.020 EUR Der Bedarf des M und F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen (Haushaltsersparnis) und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daher: Unterhaltsanspruch der F1 (1.020 * 1,1 360) 762 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.020 * 0,95 0) 969 EUR Verbleibend für M (3.000 762 969) 1.269 EUR
46 Fallbeispiel 6.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 600 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F1 und F2. M lebt mit der neuen Ehefrau F2 zusammen. Daneben gibt es die geschiedene Ehefrau F1. Es gibt keine Kinder. F1 und F2 sind gleichrangig (Rangstufe 3). Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. 2.000 EUR Erwerbstätigenbonus (2.000 / 10) 200 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.800 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 900 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F2 600 EUR Erwerbstätigenbonus (600 / 10) 60 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2 540 EUR Gesamtbedarf (1.800 + 900 + 540) 3.240 EUR Einzelbedarf (3.240 / 3) 1.080 EUR Der Bedarf des M und F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daher: Unterhaltsanspruch der F1 (1.080 * 1,1 900) 288 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.080 * 0,95 540) 486 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((1.800 + 540) / 2) 1.170 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (1.170 540) 630 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 486 EUR. Verbleibend für M (2.000 288 486) 1.226 EUR
47 Fallbeispiel 6.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 600 EUR Mieteinnahmen F2: 400 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F1 und F2. M lebt weder mit der neuen Ehefrau F2 noch mit der geschiedenen Ehefrau F1 zusammen. Es gibt keine Kinder. F1 und F2 sind gleichrangig (Rangstufe 3). Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. F2 ist nicht erwerbstätig. 2.000 EUR Erwerbstätigenbonus (2.000 / 10) 200 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.800 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 600 EUR Erwerbstätigenbonus (600 / 10) 60 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 540 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F2 400 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2 400 EUR Gesamtbedarf (1.800 + 540 + 400) 2.740 EUR Einzelbedarf (2.740 / 3) 913 EUR Unterhaltsanspruch der F1 (913 540) 373 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (913 400) 513 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((1.800 + 400) / 2) 1.100 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (1.100 400) 700 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 513 EUR. Verbleibend für M (2.000 373 513) 1.114 EUR
48 Fallbeispiel 6.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 400 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F1 und F2. M lebt weder mit der neuen Ehefrau F2 noch mit der geschiedenen Ehefrau F1 zusammen. Es gibt keine Kinder. F1 und F2 sind gleichrangig (Rangstufe 3). Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. 2.000 EUR Erwerbstätigenbonus (2.000 / 10) 200 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.800 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 360 EUR Gesamtbedarf (1.800 + 360 + 0) 2.160 EUR Einzelbedarf (2.160 / 3) 720 EUR Unterhaltsanspruch der F1 (720 360) 360 EUR Unterhaltsanspruch der F2 720 EUR Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber F1 und F2 beträgt 1.050 EUR und wäre unterschritten (2.000 360 720 = 920). Es liegt ein Mangelfall vor, da gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllt werden können. Verteilungsmasse (2.000 1.050) 950 EUR Summe der Einsatzbeträge (360 + 720) 1.080 EUR Mangelfall-Berechnung Unterhalt für F1 (360 * 950 / 1.080) 317 EUR Unterhalt für F2 (720 * 950 / 1.080) 633 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((1.800 + 0) / 2) 900 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (900 0) 900 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 633 EUR. Verbleibend für M (2.000 317 633) 1.050 EUR
49 Fallbeispiel 6.5 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 1.800 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.400 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 400 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F1 und F2. M lebt weder mit der neuen Ehefrau F2 noch mit der geschiedenen Ehefrau F1 zusammen. Es gibt keine Kinder. F1 und F2 sind gleichrangig (Rangstufe 3). Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. 1.800 EUR Erwerbstätigenbonus (1.800 / 10) 180 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.620 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.400 EUR Erwerbstätigenbonus (1.400 / 10) 140 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 1.260 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F2 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2 360 EUR Gesamtbedarf (1.620 + 1.260 + 360) 3.240 EUR Einzelbedarf (3.240 / 3) 1.080 EUR Unterhaltsanspruch der F1 (1.080 1.260) 0 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F2 (1.080 360) 720 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((1.620 + 360) / 2) 990 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (990 360) 630 EUR Somit beträgt der Unterhaltsanspruch der F2 nur 630 EUR. Verbleibend für M (1.800 0 630) Verbleibend für F1 (1.400 + 0) Verbleibend für F2 (400 + 630) 1.170 EUR 1.400 EUR 1.030 EUR
50 Fallbeispiel 7.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 0 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 12 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, F1 und F2. M lebt mit der neuen Ehefrau F2 zusammen. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 4. Rangfolge: K1 > F1 > F2. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Kindesunterhalt für K1 (490 184 / 2) 398 EUR Kindesunterhalt für K2 398 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 398) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.342 EUR Gesamtbedarf (2.342 + 0 + 0) 2.342 EUR Einzelbedarf (2.342 / 3) 781 EUR Der Bedarf des M und F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F1 (781 * 1,1 0) 859 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F2 (781 * 0,95 0) 742 EUR Der Ehegattenmindestselbstbehalt i. H. v. 1.050 EUR wird unterschritten (3.000 398 859 742 = 1.001). Daher: Verteilungsmasse (3.000 398 1.050) 1.552 EUR Summe der Einsatzbeträge (859 + 742) 1.601 EUR Unterhaltsanspruch der F1 (1.552 / 1.601 * 859) 833 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.552 / 1.601 * 742) 719 EUR Verbleibend für M (3.000 398 833-719) 1.050 EUR
51 Fallbeispiel 7.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 0 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 12 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, F1 und F2. M lebt getrennt von der neuen Ehefrau F2 und von der geschiedenen Ehefrau F1. : 2.500 EUR Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 3. Rangfolge: K1 > F1 > F2. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Kindesunterhalt für K1 (469 184 / 2) 377 EUR 2.500 EUR Kindesunterhalt für K1 377 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.500 377) / 10) 212 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.911 EUR Gesamtbedarf (1.911 + 0 + 0) 1.911 EUR Einzelbedarf (1.911 / 3) 637 EUR Unterhaltsanspruch der F1 (637 0) 637 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (637 0) 637 EUR Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M i. H. v. 1.050 EUR ist nicht gewahrt (2.500 377 637 637 = 849). Daher wird der Unterhaltsanspruch der F2, die sich auf der letzten Rangstufe befindet, gekürzt: Unterhaltsanspruch der F2 (1.486 1.050) 436 EUR Verbleibend für M (2.500 377 637 436) 1.050 EUR
52 Fallbeispiel 7.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 2 Jahre alt, wohnt bei M und neuer F2 M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, F1 und F2. M lebt mit der neuen Ehefrau F2 und K1. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 4. Rangfolge: K1 > F2 > F1. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Kindesunterhalt für K1 (365 184 / 2) 273 EUR Kindesunterhalt für K1 273 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 273) / 10) 273 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.454 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 900 EUR Gesamtbedarf (2.454 + 900 + 0) 3.354 EUR Einzelbedarf (3.354 / 3) 1.118 EUR Der Bedarf des M und F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (1.118 * 1,1 900) 330 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.118 * 0,95 0) 1.062 EUR Verbleibend für M (3.000 273 330 1.062) 1.335 EUR Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M i. H. v. 1.050 EUR ist gewahrt.
53 Fallbeispiel 7.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 17 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 Kind K2, 15 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 Kind K3, 2 Jahre alt, wohnt bei M und neuer F2 M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3, F1 und F2. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier fünf Unterhaltsberechtigte Herabstufung um drei Gruppen in Einkommensgruppe 2. Rangfolge: K1, K2, K3 > F1, F2. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Kindesunterhalt für K1 (448 184 / 2) 356 EUR Kindesunterhalt für K2 (448 184 / 2) 356 EUR Kindesunterhalt für K3 (333 190 / 2) 238 EUR Kindesunterhalt (356 + 356 + 238) 950 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 950) / 10) 205 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.845 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 900 EUR Gesamtbedarf (1.845 + 900 + 0) 2.745 EUR Einzelbedarf (2.745 / 3) 915 EUR Der Bedarf des M und F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (915 * 1,1 900) 107 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (915 * 0,95 0) 869 EUR Verbleibend für M (3.000 950 107 869) 1.074 EUR
54 Fallbeispiel 7.5 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 800 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 17 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 Kind K2, 15 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 Kind K3, 2 Jahre alt, wohnt bei M und neuer F2 M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3, F1 und F2. : 2.500 EUR Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier fünf Unterhaltsberechtigte Herabstufung um drei Gruppen in Einkommensgruppe 1. Rangfolge: K1, K2, K3 > F1, F2. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Kindesunterhalt für K1 (426 184 / 2) 334 EUR Kindesunterhalt für K2 (426 184 / 2) 334 EUR Kindesunterhalt für K3 (317 190 / 2) 222 EUR 2.500 EUR Kindesunterhalt (334 + 334 + 222) 890 EUR Erwerbstätigenbonus ((2.500 890) / 10) 161 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.449 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 800 EUR Erwerbstätigenbonus (800 / 10) 80 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 720 EUR Gesamtbedarf (1.449 + 720 + 0) 2.169 EUR Einzelbedarf (2.169 / 3) 723 EUR Der Bedarf des M und F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (723 * 1,1 720) 75 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (723 * 0,95 0) 687 EUR Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M i. H. v. 1.050 EUR ist nicht gewahrt (2.500 890 75 687 = 848). Es liegt ein Mangelfall vor. Daher: Verteilungsmasse (2.500 890 1.050) 560 EUR Summe der Einsatzbeträge (75 + 687) 762 EUR Unterhaltsanspruch der F1 (560 / 762 * 75) 55 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (560 / 762 * 687) 505 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((1.449 + 0) / 2) 725 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (725 0) 725 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 505 EUR. Verbleibend für M (2.500 890 55 505) 1.050 EUR
55 Fallbeispiel 8.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1, privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, F1 und F2. F1 ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen für K1: 4.500 EUR (3.000 + 1.500) Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 8. F1 ist leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F1, F2. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 (703 184) 519 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M ((3.000 1.150) x 519 / (3.000 + 1.500 2 x 1.150)) 436 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F1 (519 436) 83 EUR Aber: Müsste M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 4 und hätte 378 EUR (562 184) Unterhalt an K1 zu zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 378 EUR. Würde F1 allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 (Höherstufung, da nur ein Unterhaltspflichtiger) und müsste 329 EUR (513 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 141 EUR (519 378). Kindesunterhalt für K1 378 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 378) / 10) 262 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.360 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.500 EUR Kindesunterhalt für K1 141 EUR Erwerbstätigenbonus ((1.500 141) / 10) 136 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 1.223 EUR Gesamtbedarf (2.360 + 1.223 + 0) 3.583 EUR Einzelbedarf (3.583 / 3) 1.194 EUR Der Bedarf des M und der F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (1.194 * 1,1 1.223) 90 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.194 * 0,95 0) 1.134 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((2.360 + 0) / 2) 1.180 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (1.180 0) 1.180 EUR Somit bleibt es beim Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 1.134 EUR. Verbleibend für M (3.000 378 90 1.134) 1.398 EUR
56 Fallbeispiel 8.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei F1 und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, F1 und F2. M lebt mit neuer Ehefrau F2 zusammen. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 4. Rangfolge: F1, F2 > K1. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 900 EUR Gesamtbedarf (2.700 + 900 + 0) 3.600 EUR Einzelbedarf (3.600 / 3) 1.200 EUR Der Bedarf des M und der F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (1.200 * 1,1 900) 420 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.200 * 0,95 0) 1.140 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((2.700 + 0) / 2) 1.350 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (1.350 0) 1.350 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 1.140 EUR. Vorläufiger Kindesunterhalt für K1 (562 184) 378 EUR Der Kindesunterhalt für K1 ist komplett von M zu übernehmen, weil F1 nicht leistungsfähig ist. Der angemessene Selbstbehalt des M gegenüber K1 i. H. v. 1.150 EUR ist nicht gewahrt (3.000 420 1.140 378 = 1.062). Daher: Kindesunterhalt für K1 (378 1.150 + 1.062) 290 EUR Verbleibend für M (3.000 420 1.140 290) 1.150 EUR
57 Fallbeispiel 8.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 1.500 EUR 1.000 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, F1 und F2. M lebt mit neuer Ehefrau F2 zusammen. F1 ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Rangfolge: F1, F2 > K1. F1 ist leistungsfähig. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.500 EUR Erwerbstätigenbonus (1.500 / 10) 150 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 1.350 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F2 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2 900 EUR Gesamtbedarf (2.700 + 1.350 + 900) 4.950 EUR Einzelbedarf (4.950 / 3) 1.650 EUR Der Bedarf des M und der F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (1.650 * 1,1 1.350) 465 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.650 * 0,95 900) 668 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((2.700 + 900) / 2) 1.800 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (1.800 900) 900 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 668 EUR. Kindesunterhalt für K1 (670 184) 486 EUR Haftungsanteil des M ((3.000 1.150) x 486 / (3.000 + 1.500 2 x 1.150)) 409 EUR Haftungsanteil der F1 (486 409) 77 EUR Verbleibend für M (3.000 465 668 409) 1.458 EUR Verbleibend für F1 (1.500 + 465 77) 1.888 EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.
58 Fallbeispiel 8.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, F1 und F2. M lebt mit neuer Ehefrau F2 zusammen. F1 ist gegenüber K1 nicht leistungsfähig. Rangfolge: F1, F2 > K1. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 900 EUR Gesamtbedarf (2.700 + 900 + 0) 3.600 EUR Einzelbedarf (3.600 / 3) 1.200 EUR Der Bedarf des M und der F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (1.200 * 1,1 900) 420 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.200 * 0,95 0) 1.140 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((2.700 + 0) / 2) 1.350 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (1.350 0) 1.350 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 1.140 EUR. Vorläufiger Kindesunterhalt für K1 (670 184) 486 EUR Der angemessene Selbstbehalt des M gegenüber K1 i. H. v. 1.150 EUR ist nicht gewahrt (3.000 420 1.140 486 = 954). Daher: Kindesunterhalt für K1 (486 1.150 + 954) 290 EUR Verbleibend für M (3.000 420 1.140 290) 1.150 EUR
59 Fallbeispiel 9.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 und studiert Kind K2, 15 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 Kind K3, 2 Jahre alt, wohnt bei M und neuer F2 M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3, F1 und F2. F1 ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier fünf Unterhaltsberechtigte Herabstufung um drei Gruppen in Einkommensgruppe 2. Rangfolge: K2, K3 > F1, F2 > K1. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Kindesunterhalt für K1 (513 184) 329 EUR Kindesunterhalt für K2 (448 184 / 2) 356 EUR Kindesunterhalt für K3 (333 190 / 2) 238 EUR Kindesunterhalt (356 + 238) 594 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 594) / 10) 241 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.165 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 900 EUR Gesamtbedarf (2.165 + 900 + 0) 3.065 EUR Einzelbedarf (3.065 / 3) 1.022 EUR Der Bedarf des M und der F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (1.022 * 1,1 900) 224 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.022 * 0,95 0) 971 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((2.165 + 0) / 2) 1.083 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (1.083 0) 1.083 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 971 EUR. Der angemessene Selbstbehalt des M gegenüber K1 beträgt 1.150 EUR. F1 ist nicht leistungsfähig gegenüber K1. Daher: Unterhaltsanspruch von K1 (1.211 1.150) 61 EUR Verbleibend für M (3.000 594 224 971 61) 1.150 EUR
60 Fallbeispiel 9.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.000 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert Kind K2, 15 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 Kind K3, 2 Jahre alt, wohnt bei M und neuer F2 M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3, F1 und F2. F1 ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier fünf Unterhaltsberechtigte Herabstufung um drei Gruppen in Einkommensgruppe 2. Rangfolge: K2, K3 > F1, F2 > K1. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Kindesunterhalt für K1 (670 184) 486 EUR Kindesunterhalt für K2 (448 184 / 2) 356 EUR Kindesunterhalt für K3 (333 190 / 2) 238 EUR Kindesunterhalt für K2 und K3 (356 + 238) 594 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 594) / 10) 241 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.165 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 900 EUR Gesamtbedarf (2.165 + 900 + 0) 3.065 EUR Einzelbedarf (3.065 / 3) 1.022 EUR Der Bedarf des M und F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (1.022 * 1,1 900) 224 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.022 * 0,95 0) 971 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 ((2.165 + 0) / 2) 1.083 EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 (1.083 0) 1.083 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 971 EUR. Vorläufiger Unterhaltsanspruch von K1 (670 184) 486 EUR Der angemessene Selbstbehalt des M gegenüber K1 beträgt 1.150 EUR und wäre hier nicht gewahrt (3.000 594 224 971 484 = 949). F1 ist nicht leistungsfähig gegenüber K1. Daher: Unterhaltsanspruch von K1 (1.211 1.150) 61 EUR Verbleibend für M (3.000 594 224 971 61) 1.150 EUR
61 Fallbeispiel 9.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 1.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1, privilegiert Kind K2, 15 Jahre alt, wohnt bei geschiedener F1 Kind K3, 2 Jahre alt, wohnt bei M und neuer F2 M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3, F1 und F2. F1 ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen für K1: 4.500 EUR (3.000 + 1.500) Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier fünf Unterhaltsberechtigte Herabstufung um drei Gruppen in Einkommensgruppe 6. F1 ist leistungsfähig. Rangfolge: K1, K2, K3 > F1, F2. Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 (625 184) 441 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M ((3.000 1.150) x 441 / (3.000 + 1.500 2 x 1.150)) 371 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F1 (441 371) 70 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 2 und müsste 329 EUR (513 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 329 EUR. Würde F1 allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 (Höherstufung, da nur ein Unterhaltspflichtiger) und müsste 329 EUR (513 184) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 184 EUR (513 329). Kindesunterhalt für K2 (448 184 / 2) 356 EUR Kindesunterhalt für K3 (333 190 / 2) 238 EUR Kindesunterhalt (441 + 356 + 238) 1.035 EUR Erwerbstätigenbonus ((3.000 1.035) / 10) 197 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 1.768 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 1.500 EUR Kindesunterhalt für K1 184 EUR Erwerbstätigenbonus ((1.500 184) / 10) 132 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 1.184 EUR Gesamtbedarf (1.768 + 1.184 + 0) 2.952 EUR Einzelbedarf (2.952 / 3) 984 EUR Der Bedarf des M und der F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich: Unterhaltsanspruch der F1 (984 * 1,1 1.184) 0 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F2 (984 * 0,95 0) 935 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Voller Bedarf der F2 ((1.768 + 0) / 2) 884 EUR
62 Unterhaltsanspruch der F2 (884 0) 884 EUR Somit reduziert sich der Unterhaltsanspruch der F2 auf 884 EUR. Verbleibend für M (3.000 1.035 0 884) 1.081 EUR
63 Fallbeispiel 10.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: 2.500 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts. Zunächst erfolgt die Berechnung des Elementar- bzw. Basisunterhalts: 2.500 EUR Erwerbstätigenbonus (2.500 / 10) 250 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.250 EUR Voller Bedarf der F ((2.250 + 0) / 2) Vorläufiger Elementarunterhaltsanspruch der F (1.125 0) 1.125 EUR 1.125 EUR Umrechnung des vorläufigen Elementarunterhalts in ein fiktives Bruttoeinkommen nach der Bremer Tabelle. 1.125 liegt im Bereich '1.106 1.145' 20 % Faktor 1,20. Fiktives Bruttoeinkommen der F (1.125 * 1,20) 1.350 EUR Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts als fiktiver Beitragssatz (19,9 %) für die gesetzliche Rentenversicherung: Altersvorsorgeunterhalt für die F (1.350 * 0,199) 269 EUR Neues unterhaltsrelevantes Einkommen des M (2.500 269) 2.231 EUR Neuer Elementarunterhaltsanspruch der F ((2.231 0) * 0,9 / 2) 1.004 EUR Gesamtunterhaltsanspruch der F (1.004 + 269) 1.273 EUR Verbleibend für M (2.500 1.273) 1.227 EUR
64 Fallbeispiel 10.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 1.200 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts. Zunächst erfolgt die Berechnung des Elementar- bzw. Basisunterhalts: Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 2.700 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 1.200 EUR Erwerbstätigenbonus (1.200 / 10) 120 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 1.080 EUR Voller Bedarf der F ((2.700 + 1.080) / 2) 1.890 EUR Vorläufiger Elementarunterhaltsanspruch der F (1.890 1.080) 810 EUR Umrechnung des vorläufigen Elementarunterhalts in ein fiktives Bruttoeinkommen nach der Bremer Tabelle. 810 liegt im Bereich '1 865' 14 % Faktor 1,14. Fiktives Bruttoeinkommen der F (810 * 1,14) 923 EUR Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts als fiktiver Beitragssatz (19,9 %) für die gesetzliche Rentenversicherung: Altersvorsorgeunterhalt für die F (923 * 0,199) 184 EUR Neues unterhaltsrelevantes Einkommen des M (3.000 184) 2.816 EUR Neuer Elementarunterhaltsanspruch der F ((2.816 + 1.200) * 0,9 / 2 1.080) 727 EUR Gesamtunterhaltsanspruch der F (727 + 184) 911 EUR Verbleibend für M (3.000 911) 2.089 EUR