Meldung zur Ersten Staatsprüfung



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Transkript:

Meldung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach 11 GHPO I vom 22. Juli 2003 Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Anschluss an das Winter- / Sommersemester... Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen: 1. Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (zulässige Fächerkombination muss ersichtlich sein) 2. Bescheinigung über die Akademische Zwischenprüfung 3. Leistungsnachweise (Scheinheft) 4. Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien (Praktikumsnachweis) 5. Für die Kandidaten/in, die das Fach Deutsch studieren, dass Interne Meldeblatt in Kopie 6. Wer jemals Bafög bekommen hat, eine der Bescheinigungen in Kopie Für jedes Prüfungsfach ein Original und eine Kopie des ausgefüllten Schwerpunktblattes (liegt den Meldeunterlagen bei) Alle Akademischen Teilprüfungen müssen von den Fächern bis spätestens zum angegeben Termin (siehe Terminblatt liegt den Meldeunterlagen bei) an das Akademischen Prüfungsamt weitergeleitet werden. Damit ist gewährleistet, dass die Noten bis zum Nachreichungstermin bei uns vorliegen. Erklärung: Ich erkläre hiermit, dass ich mich noch keiner Lehramtsprüfung unterzogen habe mich bereits am... an der Päd. Hochschule...gemeldet habe mich bereits einer Prüfung unterzogen und nicht bestanden habe. Heidelberg, den...... Unterschrift

Angaben zur Person Matrikelnummer:... Name, Vorname... ggf. Geburtsname:... geb. am:... in:...... Ständige Anschrift: (nach der Prüfung erreichbar) Bitte jede Änderung dem Prüfungsamt mitteilen.... Telefon:... Semesteranschrift: während der Prüfung erreichbar) Bitte jede Änderung dem Prüfungsamt mitteilen....telefon:... E-Mail ggf. Handy Nr.:. Familienstand:... Konfession:... Fachsemester:... Immatrikuliert an der PH Heidelberg seit:. Allgemeine Hochschulreife/fachgebundene Hochschulreife Thema der Wiss. Hausarbeit: (Thema bitte genau und leserlich angeben) Erstkorrektor und Zweitkorrektor angeben:.. Wissenschaftliche Hausarbeit abgegeben oder angemeldet am (Monat und Jahr):... Schwerpunkte für die mündliche Prüfung (bitte Schwerpunktblätter ausfüllen) 1 Schwerpunkt unterstreichen: Grundschule/Hauptschule Bitte Fächerkombination angeben: Erziehungswissenschaft Pädagogische Psychologie Hauptfach:... Leitfach:... Affines Fach:. 1 15 Abs. 4 der Prüfungsordnung besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfungsausschuss.

Landeslehrerprüfungsamt Außenstelle Heidelberg Frühjahr:... Herbst... Schwerpunktblatt für die Meldung zur mündlichen Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach der GHPO I vom 22. Juli 2003, 11 Abs. 5 und 15 Abs. 6... Fachsemester:... Name, Vorname Erziehungswissenschaftlicher Bereich Schwerpunkt: Grundschule/Hauptschule* * nicht zutreffendes bitte streichen Prüfungskommissionen (Aushang Fakultät I ): Thema der Wiss. Hausarbeit (bitte auf jedem Schwerpunktblatt eintragen):... Prüfungsschwerpunkte: (Bitte Fußnote beachten) Allgemeine Pädagogik: Übersicht über die Studiengebiete (unbedingt angeben) Schulpädagogik: Anfangsunterricht: Beim Schwerpunkt Grundschule sind in der mündlichen Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich Kenntnisse zu Inhalten des Anfangsunterrichts nachzuweisen. Heidelberg, den Unterschrift Kandidat/in H i n w e i s e : Schwerpunkte bei der mündlichen Prüfung 15 Abs. 6 der GHPO I vom 22. Juli.2003 Die mündliche Prüfung darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit auf die vom Bewerber angegebenen Schwerpunkte beschränken: sie darf nicht ein vom Bewerber in der Wissenschaftlichen Hausarbeit oder - bezogen auf die GHPO I und RPO I - ein in der schriftlichen Prüfung bearbeitetes Thema zum Gegenstand haben. Die für die Prüfungsschwerpunkte möglichen Themen sind den Anschlägen der Fächer zu entnehmen bzw. mit den Dozenten abzuklären. Sie dürfen mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Klausur nicht identisch sein.

Landeslehrerprüfungsamt Außenstelle Heidelberg Frühjahr:... Herbst... Schwerpunktblatt für die Meldung zur mündlichen Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach der GHPO I vom 22. Juli 2003, 11 Abs. 5 und 15 Abs. 6... Fachsemester:... (Name, Vorname) Pädagogische Psychologie Prüfungskommission (siehe Aushang ): Thema der Wiss. Hausarbeit (bitte auf jedem Schwerpunktblatt eintragen):... Prüfungsschwerpunkt: Übersicht über die Studiengebiete (unbedingt angeben) Lt. Artikelverordnung vom 17.11.2009 10 Abs. 5 muss ein Schwerpunkt in Pädagogischer Psychologie angegeben werden Heidelberg, den Unterschrift Kandidat/in H i n w e i s e : Schwerpunkte bei der mündlichen Prüfung 15 Abs. 6 der GHPO I vom 22. Juli.2003 Die mündliche Prüfung darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit auf die vom Bewerber angegebenen Schwerpunkte beschränken: sie darf nicht ein vom Bewerber in der Wissenschaftlichen Hausarbeit oder - bezogen auf die GHPO I und RPO I - ein in der schriftlichen Prüfung bearbeitetes Thema zum Gegenstand haben. Die für die Prüfungsschwerpunkte möglichen Themen sind den Anschlägen der Fächer zu entnehmen bzw. mit den Dozenten abzuklären. Sie dürfen mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Klausur nicht identisch sein.

Landeslehrerprüfungsamt Außenstelle Heidelberg Frühjahr:... Herbst... Schwerpunktblatt für die Meldung zur mündlichen Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach der GHPO I vom 22. Juli 2003, 11 Abs. 5 und 15 Abs. 6... Fachsemester:... (Name, Vorname) Hauptfach:* Schwerpunkt: Grundschule/Hauptschule** *Bitte Fach angeben ** nicht zutreffendes bitte streichen Prüfungskommission: Thema der Wiss. Hausarbeit (bitte auf jedem Schwerpunktblatt eintragen):... Bitte teilen Sie das bearbeitete Thema Ihrer Klausur der mündlichen Prüfungskommission mit. Prüfungsschwerpunkte: Übersicht über die Studiengebiete (unbedingt angeben) Fachwissenschaft: Fachdidaktik: Anfangsunterricht: Beim Schwerpunkt Grundschule sind in der mündlichen Prüfung im Hauptfach Kenntnisse zu Inhalten des Anfangsunterrichts nachzuweisen. Heidelberg, den Unterschrift Kandidat/in H i n w e i s e : Schwerpunkte bei der mündlichen Prüfung 15 Abs. 6 der GHPO I vom 22. Juli.2003 Die mündliche Prüfung darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit auf die vom Bewerber angegebenen Schwerpunkte beschränken: sie darf nicht ein vom Bewerber in der Wissenschaftlichen Hausarbeit oder - bezogen auf die GHPO I und RPO I - ein in der schriftlichen Prüfung bearbeitetes Thema zum Gegenstand haben. Die für die Prüfungsschwerpunkte möglichen Themen sind den Anschlägen der Fächer zu entnehmen bzw. mit den Dozenten abzuklären. Sie dürfen mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Klausur nicht identisch sein.

Landeslehrerprüfungsamt Außenstelle Heidelberg Frühjahr:... Herbst... Schwerpunktblatt für die Meldung zur mündlichen Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach der GHPO I vom 22. Juli 2003, 11 Abs. 5 und 15 Abs. 6... Fachsemester:... (Name, Vorname) Leitfach:* Schwerpunkt: Grundschule/Hauptschule** *Bitte Fach angeben ** nicht zutreffendes bitte streichen Prüfungskommission: Thema der Wiss. Hausarbeit (bitte auf jedem Schwerpunktblatt eintragen):... Prüfungsschwerpunkte: Übersicht über die Studiengebiete (unbedingt angeben) Fachwissenschaft: Fachdidaktik: Heidelberg, den Unterschrift Kandidat/in H i n w e i s e : Schwerpunkte bei der mündlichen Prüfung 15 Abs. 6 der GHPO I vom 22. Juli.2003 Die mündliche Prüfung darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit auf die vom Bewerber angegebenen Schwerpunkte beschränken: sie darf nicht ein vom Bewerber in der Wissenschaftlichen Hausarbeit oder - bezogen auf die GHPO I und RPO I - ein in der schriftlichen Prüfung bearbeitetes Thema zum Gegenstand haben. Die für die Prüfungsschwerpunkte möglichen Themen sind den Anschlägen der Fächer zu entnehmen bzw. mit den Dozenten abzuklären. Sie dürfen mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Klausur nicht identisch sein.

Name, Vorname (in Druckschrift) Matrikelnummer geb. am: ZURÜCK (bei der Meldung zur Prüfung) An die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes bei der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Betr.: Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, im Anschluss an das WS/SS... an Realschulen hier: Bundesausbildungsförderungsgesetz; Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG- Teilerlass V) i. d. F. vom 03.01.1989 Hiermit erkläre ich, dass ich nach dem 31.12.1983 keine Ausbildungsförderung als Darlehen für den Ausbildungsabschnitt, der durch die o. g. Prüfung abgeschlossen wird, erhalten habe. Hiermit erkläre ich, dass ich nach dem 31.12.1983 Ausbildungsförderung als Darlehen für den Ausbildungsabschnitt, der durch die o. g. Prüfung abgeschlossen wird, erhalten habe. Meine Förderung nach dem BAföG weise ich nach, indem ich den Bewilligungsbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des Amtes für Ausbildungsförderung im Original oder in Kopie einreiche. Auf die Folgen einer Verletzung meiner Mitteilungspflicht gemäß 11 Abs. 4 der o. g. Verordnung (Siehe Rückseite) wurde ich hingewiesen. Ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben zum Zwecke der Durchführung des 18b Abs. 1 BAföG dem Bundesverwaltungsamt in Köln übermittelt und dort gespeichert werden. Meine BAföG Nr.:------------------------------------- ----------------------------------------- ----------------------------------------------------- Datum Unterschrift HINWEISE Der leistungsabhängige Teilerlass wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag stellen Sie bitte nach Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides, der Ihnen etwa 4 ½ Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer zugeht, beim Bundesverwaltungsamt, Postfach 68 01 69, 50704 Köln. Dem Antrag fügen Sie bitte Ihr Prüfungszeugnis (beglaubigte Kopie) bei. Sollte sich Ihr Name oder Ihre Anschrift ändern, so teilen sie dies dem Bundesverwaltungsamt bitte unverzüglich mit. Sie ersparen sich damit Kosten für Anschriftenermittlungen und erleichtern die Darlehensabwicklung.

Aus: Bundesgesetzblatt 1989 Teil I, Seite 58-60. Auszug aus der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-Teilerlass V) i. d. F. vom 03.01.1989 11 Auskunftspflichten (1) Die Prüfungsstellen haben in den in 18b Abs. 1 Satz 1 des Gesetztes genannten Fällen alle Prüfungsabsolventen auf die Möglichkeit eines leistungsabhängigen Teilerlasses von Ausbildungsförderungsdarlehen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass die Geförderten eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie die zur Vorbereitung der Entscheidung über den Darlehenserlass notwendigen Angaben machen. (2) In den in 18b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes genannten Fällen sind die Prüfungsteilnehmer, die nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförderung erhalten haben, verpflichtet, der zuständigen Prüfungsstelle bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung hiervon Kenntnis zu geben. Als Nachweis ist dieser Erklärung ein Bewilligungsbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des Amtes für Ausbildungsförderung beizufügen, das zuletzt mit einer Entscheidung über die Förderung befasst war. (3) Die Prüfungsstellen haben in den in 18b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes genannten Fällen alle Prüfungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Meldung zur Abschlussprüfung zu befragen, ob sie nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförderung als Darlehen für den Ausbildungsabschnitt, der durch die Prüfung abgeschlossen wird, erhalten haben und auf die Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 hinzuweisen. (4) Kommt ein Prüfungsteilnehmer seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, so ist er auf Dauer von einer ihm günstigen Berücksichtigung als Geförderter ausgeschlossen."