Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den 18 und 19 des Arbeitnehmer-



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Transkript:

Bearbeitungsstand: 15.07.2015 15:38 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den 18 und 19 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung MiLoDokV) A. Problem und Ziel Die Dokumentationspflichten nach 16 und 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gelten in Bezug auf alle Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Mindestlohn nach den 1 und 20 MiLoG haben, soweit sie in einer Branche nach 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes beziehungsweise nach 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sozialversicherungsrechtlich geringfügig beschäftigt sind. Diese Dokumentationspflichten wurden zeitgleich zum Inkrafttreten des MiLoG im Verordnungswege in wichtigen Teilbereichen erleichtert. Unter anderem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung - MiLoDokV) vom 18. Dezember 2014 Ausnahmen von der Melde-, Arbeitszeitaufzeichnungs- und der Unterlagenbereithaltungspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 2 958 Euro brutto überschreitet, wenn der Arbeitgeber seine nach 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes ohnehin bestehenden Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen tatsächlich erfüllt. Die Erfahrungen der ersten sechs Monate der Geltung des Mindestlohns haben gezeigt, dass eine weitere Flexibilisierung punktuell sinnvoll erscheint. Dazu soll die bisherige Ausnahmeregelung mit dem Schwellenwert von 2 958 Euro brutto vereinfacht und um eine zusätzliche Alternative mit einem Schwellenwert von 2 000 Euro brutto für die Fälle ergänzt werden, in denen der Arbeitgeber dieses Monatsgehalt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Außerdem sollen enge Familienangehörige des Arbeitgebers von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen werden. B. Lösung Nach 17 Absatz 3 MiLoG kann das BMAS durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Verpflichtungen eines Arbeitgebers oder eines Entleihers nach 16 und 17 Absatz 1 und 2 MiLoG unter anderem hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingeschränkt oder erweitert werden. Mit der vorliegenden Verordnung werden diejenigen Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus der Aufzeichnungs- beziehungsweise Meldepflicht ausgenommen, bei der auf Grund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrages kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes besteht beziehungsweise eine Arbeitszeitaufzeichnung oder Meldung zur tatsächlichen Durchsetzung des Mindestlohnanspruchs nicht erforderlich ist. Außerdem werden Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von der Arbeitszeitaufzeichnungs- und der Meldepflicht nach dem MiLoG und von den entsprechenden Pflichten nach den 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ausgenommen. C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft - 2 - Bearbeitungsstand: 15.07.2015 15:38 Uhr Durch den Verzicht auf die Arbeitszeitaufzeichnung beziehungsweise die Meldung in Bezug auf die in der Verordnung definierten Arbeitnehmergruppen entfällt insoweit der mit den Dokumentationspflichten verbundene Aufwand. Es bleibt eine Restverpflichtung aus 17 Absatz 2 MiLoG erhalten, jedenfalls die Dokumente, aus denen sich die Zugehörigkeit zu der ausgenommenen Arbeitnehmergruppe ergibt, im Inland in deutscher Sprache bereit zu halten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten

- 1 - Bearbeitungsstand: 15.07.2015 15:38 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung MiLoDokV) Vom... Juli 2015 Auf Grund des 17 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) und des 19 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), der durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 1 (1) Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2 958 Euro überschreitet. Für die Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach den 1 und 20 des Mindestlohngesetzes sämtliche verstetigte monatliche Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2 000 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten nach 16 Absatz 1 bis 4 und 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes sowie die entsprechenden Pflichten nach 18 Absatz 1 bis 4 und nach 19 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. (3) In Bezug auf die in Absatz 1 oder 2 genannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat deren Arbeitgeber diejenigen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereit zu halten, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen ergibt.

- 2 - Bearbeitungsstand: 15.07.2015 15:38 Uhr 2 Diese Verordnung tritt am [1. August] 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BAnz. AT 29.12.2014 V1) außer Kraft.

- 3 - Bearbeitungsstand: 15.07.2015 15:38 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Nach 16 Absatz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, in Bezug auf einen grenzüberschreitend nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer vorab schriftlich bestimmte Daten zu melden; nach 16 Absatz 2 MiLoG muss er in Bezug auf diesen Arbeitnehmer die Versicherung abgeben, dass er den Mindestlohn einhält. Gleiches gilt für den Entleiher eines aus dem Ausland grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmers. Für alle Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Mindestlohn nach den 1 und 20 MiLoG haben, muss der Arbeitgeber beziehungsweise der Entleiher nach 17 Absatz 1 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, soweit sie in einer Branche nach 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) oder nach 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sozialversicherungsrechtlich geringfügig beschäftigt sind und nicht auf Grund einer Verordnung nach 17 Absatz 4 MiLoG etwas anderes bestimmt ist. Des Weiteren muss er nach 17 Absatz 2 MiLoG die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereithalten. Die Verpflichtungen nach 17 MiLoG gelten gleichermaßen für Arbeitgeber mit Sitz im Inland und im Ausland. Nach 17 Absatz 3 MiLoG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Verpflichtungen eines Arbeitgebers oder eines Entleihers nach den 16 und 17 Absatz 1 und 2 MiLoG unter anderem hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingeschränkt oder erweitert werden. Seit Inkrafttreten des MiLoG wurden Fragen der Dokumentation von Arbeitszeiten in der Öffentlichkeit eingehend erörtert. Das BMAS hat die Rückmeldungen zu den Erfahrungen in der Praxis erfasst und sorgfältig ausgewertet. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei, dass der Mindestlohn wirksamer Kontrolle bedarf und dass dafür insbesondere Aufzeichnungen der täglichen Arbeitszeit insbesondere in den im SchwarzArbG genannten Branchen sowie im Bereich der geringfügigen Beschäftigung außerhalb von Privathaushalten erforderlich sind. Durch die unbürokratische Ausgestaltung unter Verzicht auf Formvorgaben wird gewährleistet, dass die Aufzeichnungspflicht mit einfachen Mitteln und aufwandsarm zu erfüllen ist. Mit der vorliegenden Verordnung werden diejenigen Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus der Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG ausgenommen, bei der auf Grund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrages kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes besteht. Gleichzeitig werden so die Dokumentationspflichten auf die Gruppe derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konzentriert, bei denen dies durch das konkrete Risiko eines Mindestlohnverstoßes in besonderem Maße angezeigt erscheint. Außerdem werden enge Familienangehörige des Arbeitgebers von der Melde- und Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG und nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ausgenommen. Entsprechende Pflichten wie nach den 16 und 17 MiLoG gelten nämlich nach den 18 und 19 AEntG auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 19 Absatz 3 AEntG enthält ebenfalls eine entsprechende Rechtsverordnungsermächtigung für das BMAS. Das Arbeitszeitgesetz und die auf ihm beruhenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben von dieser Verordnung unberührt.

II. Verordnungsfolgen 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 2. Erfüllungsaufwand 2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. - 4 - Bearbeitungsstand: 15.07.2015 15:38 Uhr 2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Nach dem MiLoG sind Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach 8 Absatz 1 SGB IV oder in den in 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Entsprechende Pflichten bestehen nach dem AEntG. Durch den Verzicht auf die Arbeitszeitaufzeichnung für die in der Verordnung definierten Arbeitnehmergruppen entfällt insoweit der mit einer Aufzeichnungspflicht entstehende Aufwand. Es bleibt eine Restverpflichtung aus 17 Absatz 2 MiLoG beziehungsweise 19 Absatz 2 AEntG erhalten, jedenfalls die Dokumente, aus denen sich die Zugehörigkeit zu der ausgenommenen Arbeitnehmergruppe ergibt, im Inland in deutscher Sprache bereit zu halten. 2.3 Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. 2.4 Sonstiger Erfüllungsaufwand Keiner. 3. Weitere Kosten 4. Weitere Gesetzesfolgen Gleichstellungspolitische Aspekte und Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt. B. Besonderer Teil Zu 1 Abweichend von den Bestimmungen des MiLoG finden nach 1 Absatz 1 dieser Verordnung die Verpflichtungen eines Arbeitgebers beziehungsweise eines Entleihers zur Meldung nach 16 Absatz 1 und 3 MiLoG, zur Abgabe einer Versicherung nach 16 Absatz 2 und 4 MiLoG, die Verpflichtungen zur Erstellung und Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach 17 Absatz 1 MiLoG und die Pflicht zur Bereithaltung von für Kontrollen erforderlichen Unterlagen nach 17 Absatz 2 MiLoG keine Anwendung, wenn das verstetigte regelmäßige monatliche Entgelt der betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brutto 2 958 Euro überschreitet (Satz 1) oder wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt brutto 2 000 Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt (Satz 3). Um die beiden Alternativen der Sätze 1 und 3 des Absatzes 1 deutlich voneinander abzuheben und die Gesamtregelung einfach und übersichtlich auszugestalten, wird für die in

- 5 - Bearbeitungsstand: 15.07.2015 15:38 Uhr Satz 1 geregelte Ausnahme - Schwellenwert von 2 958 Euro - auf weitere einschränkende Voraussetzungen verzichtet. Die in Absatz 1 alternativ vorgesehenen Ausnahmen sind geeignet, unter Berücksichtigung des Erfordernisses effizienter Kontrollen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes einerseits und dem mit einer Aufzeichnungspflicht verbundenen Aufwand für Arbeitgeber und Entleiher andererseits herzustellen. Die Alternative des Satzes 1 orientiert sich mit dem Schwellenwert von 2 958 Euro an der arbeitszeitrechtlich maximal möglichen Arbeitsstundenzahl je Monat. Nach einer mindestens in den letzten zwölf vollen Monaten erfolgten korrekten Zahlung kann der Schwellenwert unter Risikogesichtspunkten auf 2 000 Euro abgesenkt werden. Die Schwellenwerte sind als absolute Beträge gleichermaßen für Beschäftigte in Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen maßgeblich; dies ist erforderlich, um missbräuchlichen Fallgestaltungen (Kombination von gezielt zu niedrig angesetzten Arbeitszeiten mit einer Praxis unbezahlter Überstunden) entgegenzuwirken. Die Voraussetzung eines Monatsgehalts von mehr als 2 958 beziehungsweise mehr als 2 000 Euro nach Absatz 1 ist nur dann erfüllt, wenn es sich um ein vertraglich vereinbartes verstetigtes Monatsgehalt handelt, das dem Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch ohne Nachweis einer konkreten Arbeitsstundenzahl ermöglicht. Nach Absatz 2 entfallen die im MiLoG und die entsprechenden im AEntG vorgesehenen Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Unterlagenbereithaltungspflichten auch für im Betrieb des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Ist Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so kommt es auf das Bestehen einer entsprechenden verwandtschaftlichen Beziehung zu dem vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder einem Mitglied eines solchen Organs oder einem vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an. Familienangehörige, die nicht auf der Basis eines Arbeitsvertrages, sondern lediglich aufgrund ihrer familiären Beziehung im Betrieb mitarbeiten, sind keine Arbeitnehmer und unterfallen damit von vorneherein nicht dem MiLoG oder dem AEntG und den dort geregelten Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Unterlagenbereithaltungspflichten. Jedenfalls in Bezug auf den von Absatz 2 erfassten Personenkreis der engsten Familienangehörigen kann davon ausgegangen werden, dass das Risiko von Mindestlohnverstößen typischerweise eher gering einzuschätzen ist und daher insoweit eine Ausnahme von den Dokumentationspflichten gerechtfertigt erscheint. Absatz 3 stellt klar, dass die Befreiung von der Pflicht zur Bereithaltung von Unterlagen die Unterlagen ausnehmen muss, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Befreiung von den Dokumentationspflichten nach Absatz 1 oder 2 ergibt. Zu 2 Die Verordnung soll zum [1. August] 2015 in Kraft treten. Gleichzeitig soll die Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten- Verordnung - MiLoDokV) vom 18. Dezember 2014 außer Kraft treten. Die in dieser Rechtsverordnung vorgesehen Ausnahmen von der Melde-, Arbeitszeitaufzeichnungsund der Unterlagenbereithaltungspflicht gehen in den durch die vorliegende Rechtsverordnung geschaffenen Ausnahmebestimmungen auf.