Reglement der Stromversorgung



Ähnliche Dokumente
Reglement der Stromversorgung

Gemeinde. Bonstetten

Reglement für das. Alters- und Pflegeheim. im Winkel

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch. Tarife. Gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember Anhang V

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

REGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998

Reglement über den Lärmschutz

Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Gemeinde Schwarzenberg. Reglement über die Beherbergungsabgaben und Kurtaxen

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO

EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster

Für das Parkieren auf privatem Grund gelten die Vorschriften des Baureglementes.

Schulreglement. Gültig ab 01. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald

Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Strom

Parkplatzreglement. Kanton Schwyz. Gemeinde Morschach

Einwohnergemeinde Dornach

Kompetenzreglement GEMEINDE KOBLENZ. Beschlossen durch den Gemeinderat: 23. November 2009 Inkrafttreten am: 1. Januar Gemäss 39 Gemeindegesetz

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster

Kompetenzreglement Gemäss 39 Gemeindegesetz

Reglement betreffend die. Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

ihre Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften.

der Einwohnergemeinde Münchenstein

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C

GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007

Weidereglement der Gemeinde St. Peter-Pagig

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers

FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN

Reglement über das Halten von Hunden der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg

Reglement Musikschule Dottikon

Abfallreglement. Einwohnergemeinde Huttwil

Kindergarten- und Primarschulreglement

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage

Reglement über die Hundehaltung der Einwohnergemeinde Rünenberg

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN

Gemeinde Walenstadt. Heimreglement. vom 1. Oktober gültig ab 1. Januar Gemeinderatsbeschluss, Geschäft Nr.

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG (Hundereglement)

Gemeinde Nebikon. Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Nebikon

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Reglement der Wasserversorgung

Reglement über die Hundehaltung

GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs

Feuerschutzreglement

Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement

E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Reglement Erhebung Hundetaxe

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Halten von Hunden

GEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach

Gemeinde Safenwil. Gemeindeordnung

Reglement über die Abfallentsorgung

Parkierungsreglement

DER GEMEINDE REINACH AG

Reglement über. der. Gemeinde Kienberg

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Gesetz über Geoinformation

Anschluss der Kundenanlage an das Niederspannungsnetz Anhang III

Gebührenverordnung. Wasserversorgungsanlagen. Gemeinde Altikon (GebWvVo)

Transkript:

Reglement der Stromversorgung vom 15. September 2008

Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1.1 Aufgaben 2 Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb 2 Art. 1.3 Zweck des Reglementes 2 Art. 1.4 Stellung Bau- und Werkausschuss 2 Art. 1.5 Eigenwirtschaftlichkeit 3 Art. 1.6 Öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis 3 II. Grundlagen und Definition 3 Art. 2.1 Öffentliche Anlagen 3 III. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung 3 Art. 3.1 Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss der Kundenanlage (Liegenschaftseigentümer) 3 Art. 3.2 Anschluss der Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz 3 Art. 3.3 Anschluss der Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz 4 IV. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung 4 Art. 4.1 Anschlussgebühren 4 Art. 4.2 Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie 4 V. Energiehandel 4 Art. 5.1 Lieferung elektrischer Energie 4 VI. Straf- und Schlussbestimmungen 5 Art. 6.1 Strafbestimmungen 5 Art. 6.2 Rechtsschutz 5 Art. 6.3 Inkrafttreten 5 Art. 6.4 Änderungen/Revisionen 5 1

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Aufgaben Die Gemeinde stellt die Stromversorgung innerhalb ihres Gebietes sicher. Sie plant und baut die hierzu notwendigen Stromversorgungsanlagen, soweit Ge setz und Reglement ihr diese Aufgabe zuweisen. Sie stellt ihren Kunden ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Verteilnetz zur Nutzung zur Verfü gung und liefert Energie gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb Die Aufgaben der Gemeinde werden durch das Elektrizitätswerk Fehraltorf, im Folgenden EWF genannt, erfüllt. Dieses stellt einen rechtlich unselbstständigen, kommunalen Versorgungsbe trieb des öffentlichen Rechts dar. Art. 1.3 Zweck des Reglementes Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung sowie die Finanzierung der Stromversorgung und die Beziehungen zwischen dem Versorgungsbetrieb und den Bezügern. Es regelt die Lieferung der elek trischen Energie. Art. 1.4 Stellung Bau- und Werkausschuss Der Bau- und Werkausschuss leitet das EWF. Seine Befugnisse richten sich nach Massgabe der Gemeindeordnung, Art. 47, respektive dem Organisa tionsreglement des Gemeinderates. Der BWA erfüllt die ihm vom Reglement zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Preisgestaltung, und erlässt technische Vorschriften und Ar beitsanweisungen. 2

Art. 1.5 Eigenwirtschaftlichkeit Das EWF ist nach den Grundsätzen der Eigenwirtschaftlichkeit zu betreiben. Es erhebt kostendeckende Tarife, Gebühren und Beiträge. Die Gemeinde führt eine eigene Investitionsrechnung sowie eine besondere Betriebsrechnung für das EWF gemäss 126 Gemeindegesetz. Art. 1.6 Öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis Das Benützungsverhältnis zwischen dem EWF und den Bezügern untersteht dem öffentlichen Recht. Es wird in den allgemeinen Bedingungen oder im Ver trag geregelt. II. Grundlagen und Definition Art. 2.1 Öffentliche Anlagen Öffentlich sind jene Stromversorgungsanlagen, die gemäss Reglement und allgemeinen Bedingungen im Eigentum der Gemeinde stehen. III. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung Art. 3.1 Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss der Kundenanlage (Liegen schaftseigentümer) Die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sind im Anhang I fest gehalten. Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieses Anhanges Art. 3.2 Anschluss der Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz Die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sind im Anhang II fest gehalten. 3

Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieses Anhanges Art. 3.3 Anschluss der Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz Die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sind im Anhang III fest gehalten. Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieses Anhanges IV. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung Art. 4.1 Anschlussgebühren Die Gebühren für den Netzanschluss sind in den Anhängen II und III fest gehalten. Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieser Anhänge Art. 4.2 Netznutzung für Lieferung elektrischer Energie Die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung der Lieferung elektrischer Energie sind im Anhang IV festgehalten. Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieses Anhanges V. Energiehandel Art. 5.1 Lieferung elektrischer Energie Die allgemeinen Bedingungen für den Bezug und die Weitergabe elektrischer Energie sind im Anhang IV festgehalten. Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieses Anhanges oder detailliertere Vorgaben zum Handel mit Energie auf Antrag des Bau- und Werkausschusses beschliessen. 4

VI. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 6.1 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes und seinen Anhängen können vom Gemeinderat auf Antrag des Bau- und Werkausschus ses mit Busse geahndet werden. Die Bestrafung nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt vorbehal ten. Art. 6.2 Rechtsschutz Gegen die Entscheide des EWF kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Ein sprache erhoben werden. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden. Art. 6.3 Inkrafttreten Dieses von der Gemeindeversammlung genehmigte Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement über die Abgabe von elektrischer Energie und die Gebührenordnung des Elektrizitäts werkes vom 14. März 1988 aufgehoben. Art. 6.4 Änderungen/Revisionen Änderungen und Ergänzungen dieses Reglementes unterliegen der Zustim mung der Gemeindeversammlung. Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 15. September 2008. 5