A. Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen ab 01.01.2009 zwingend Rückblick: Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2007 haben sich diverse Änderungen im Spendenrecht (bereits mit Rückwirkung ab 2007) ergeben: a) Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wurde vereinheitlicht und deutlich erhöht. Er beträgt (rückwirkend ab 2007) einheitlich 20 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. 4 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. b) Auch Mitgliederbeiträge sind 10 b EStG steuerlich abzugsfähig. - Das gilt nicht für Beiträge an Sportvereine, bestimmte Kulturvereine, Heimatvereine und Vereine zur Förderung von Freizeitaktivitäten. c) Spenden und Mitgliederbeiträge, die sich im Jahr der Zuwendung steuerlich nicht auswirken, können zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren in Abzug gebracht werden. Sie werden dann in sinngemäßer Anwendung des 10 d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Gleichzeitig sind die Regelungen für den (Groß-) Spendenrücktrag entfallen. d) Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen (auch, wenn die Zustiftung zu,,alt-stiftungen erfolgt) sind zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis zu einer Höhe von 1.000.000 abzugsfähig. - Der besondere Abzugsbetrag für Zuwendungen zur laufenden Geschäftsführung von Stiftungen wurde ab 2006 (auf Antrag erst ab 2007) abgeschafft. Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen ab 01.01.2009 zwingend zu verwenden Vorstehende Änderungen in Verbindung mit der Neufassung des 52 Abs. 2 AO haben Anpassungen bei den amtlichen Mustern für Zuwendungsbestätigungen erforderlich gemacht. Die Muster sind zwingend ab 1.1.2009 zu verwenden und werden u.a. über unsere Homepage durch Verlinkung zur Web-Seite des BMF bereitgestellt.
B. Aufwandsverzichtspenden nur bei klaren und eindeutigen Vereinbarungen! Der BFH hat in einem Urteil vom 9.5.2007 XI R 23/06 Grundsätze zum Umgang mit Aufwandsspenden festgelegt. Es ist besonders festzuhalten: Im Rahmen des Spendenabzuges sieht 10 b Abs. 3 S. 4 EStG die Möglichkeit des Verzichts auf einen Aufwandsersatzanspruchs ausdrücklich vor. Im Hinblick auf die gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger ist darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Willenserklärungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt werden. Entscheidend für die Anerkennung einer Aufwandsverzichtspende ist, dass der einzelne Anspruch tatsächlich zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig ist. Der Kläger muss alternativ zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen sein. Diese Fragestellungen kommen sehr häufig in Verbindung mit der,,rückspende von Übungsleitervergütungen etc. auf. Hier müssen die Verantwortlichen also sehr genau auf im Vorhinein klar und eindeutig geschlossene Vereinbarungen achten und sie entsprechend durchführen. Mängel auf dieser Seite können die Spendenhaftung oder auch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit auslösen.
C. Abgeltungsteuer: Neuregelung der Kapitalertragsbesteuerung Auswirkungen und Empfehlungen für gemeinnützige Organisationen 1. Abgeltungswirkung Erzielt eine natürliche Person Kapitalerträge nach dem 31.12.2008, wird bei Auszahlung der Kapitalerträge ein Kapitalertragsteuerabzug von 25 % (zzgl. Soli und ggf. KiSt) vorgenommen. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer der natürlichen Person zukünftig grundsätzlich abgegolten ( 43 Abs. 5 i. V. m. 52a EStG). Die Kapitalerträge müssen nicht mehr i. R. d. Einkommensteuererklärung angegeben werden. Ist der persönliche Grenzsteuersatz geringer als 25 %, kann eine Veranlagung beantragt werden; die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer wird erstattet. Beachten Sie: Da die Abgeltungsteuer nur natürliche Personen betrifft, findet die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei steuerbegünstigten, insbesondere gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen keine Anwendung. 2. Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzug Erzielt eine steuerbefreite Körperschaft i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. R. d. Vermögensverwaltung oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb Kapitalerträge, behält der Schuldner, bzw. die auszahlende Stelle (i. d. R. Kreditinstitut) ungeachtet der finalen Steuerbefreiung grundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer (zzgl. Soli) nach Maßgabe des 43 EStG ein. Eine Körperschaftsteuererklärung muss nicht abgegeben werden ( 32 Abs. 1 KStG). Achtung: Ohne weiteres Zutun behält der Fiskus die einbehaltene Steuer! Beispiel Der gemeinnützige Verein erzielt im Rahmen seiner Vermögensverwaltung im VZ 2009 auf seinem Sparkonto Zinsen i. H. v. 5.000. Das Kreditinstitut muss bei Zahlung der Erträge grundsätzlich erst einmal Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten. Bei Zinszahlung behält das Kreditinstitut also 1.250 Kapitalertragsteuer und 68,75 Soli ein. Der Verein bekommt nach Abzug eine Zinsgutschrift von 3.681, 25 auf dem Konto.
Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen, hat eine steuerbefreite Körperschaft i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG folgende Möglichkeiten: a) NV-Bescheinigung (NV-2-B) bzw. Freistellungsbescheid (GEM 2) b) Vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit (GEM 5) Beachten Sie: Gemeinnützige (steuerbegünstigte) Vereine und Stiftungen können keinen Freistellungsauftrag erteilen. Daher sollte eine der vorstehenden Bescheinigungen/Bescheide dem Kreditinstitut vorgelegt werden. Bei Fragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung. 3. Kapitalerträge im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Kapitalerträge, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt werden und steuerpflichtig sind, sind auch zukünftig körperschaftsteuerpflichtig. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge entfaltet keine Abgeltungswirkung; sie wird jedoch im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet, wenn eine entsprechende Steuerbescheinigung im Original eingereicht wird. 4. Was ist zu veranlassen bei Kapitalerträgen im Rahmen von Vermögensverwaltung oder Zweckbetrieb Es sollten die Finanzen des Vereins noch einmal gründlich überprüft werden. Es ist wichtig, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, bei welchen Kreditinstituten Kapitalerträge, z.b. in Form von Zinsen, erzielt werden. Werden nur Zinserträge erzielt, reicht es aus, den Kreditinstituten eine amtlich beglaubigte Kopie des Freistellungsbescheids einzureichen. Werden auch Dividendenerträge aus börsennotierten Aktiengesellschaften erzielt, sollte eine NV-2-B-Bescheinigung eingereicht werden. Wurden Kapitalerträge bereits anhand eines Freistellungsbescheids oder einer NV-2-B- Bescheinigung freigestellt, ist es wichtig zu überprüfen, bis wann diese noch gültig sind. Eine Nachfrage beim jeweiligen Kreditinstitut kann da hilfreich sein. Wurde bereits Kapitalertragsteuer einbehalten sollte möglichst zeitnah ein Erstattungsantrag bei dem für den Verein zuständigen FA gestellt werden, damit die Ansprüche nicht verjähren.
D. Die Mini GmbH (haftungsbeschränkte UG) als Alternative zum Verein Seit dem 01.11.2008 ist das,,gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Mit der Reform wurde eine Vorform der GmbH geschaffen: Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), auch,,mini- GmbH genannt. Sie ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Variante der GmbH und entspricht dieser handels- und steuerrechtlich. Sie ist also ebenfalls eine Körperschaft des privaten Rechts und kann damit gemeinnützig sein und es gilt die gleiche Haftungsbeschränkung. 1. Welche Spielregeln gelten für die Mini GmbH? Gründung ohne Stammkapital möglich Der wesentliche Unterschied zur GmbH: Das Stammkapital kann bei der Gründung zwischen 1 und 24.999 Euro betragen. Es ist also eine praktisch eigenkapitalfreie Gründung möglich. Die Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt nur noch einen Euro (bisher 100 Euro). UG muss Stammkapital von 25.000 Euro ansparen Ansonsten gelten für die,,ug die Vorschriften des GmbH-Rechts. Langfristig muss auch sie ihr Stammkapital auf den,,klassischen Betrag von 25.000 Euro aufstocken. Dazu muss sie ein Viertel des Jahresgewinns in eine Rücklage einstellen. Der Jahresüberschuss darf dabei um den Verlustvortrag des Vorjahres gemindert werden. Nach Thesaurierung von 25.000 Euro kann die UG in eine klassische GmbH umgewandelt werden (Umfirmierung). Bis dahin muss sie den Namenszusatz,,Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw.,,ug (haftungsbeschränkt) führen. Auf die Umfirmierung kann aber auch verzichtet werden. Keine Frist für die Stammkapitalbildung Für die Thesaurierung des Stammkapitals gibt es keine zeitliche Vorgabe. Die Mini-GmbH kann also im Prinzip dauerhaft mit geringem Stammkapital bestehen. Faktisch entsteht so eine Sonderform der GmbH, die praktisch eigenkapitalfrei sein kann.
Sacheinlagen sind nicht erlaubt Eine Einbringung der Gesellschaftsanteile als Sachanlagen ist bei der UG ausgeschlossen. Wegen des geringen Kapitalbedarfs wird dazu auch keine Veranlassung bestehen. Die bisherigen Regelungen zur sogenannten verdeckten Sachgründung (formal wird eine Bareinlage vereinbart, tatsächlich erhält die Gesellschaft aber einen Sachwert wie zum Beispiel einen PKW) wurden aber modifiziert. Künftig können Gesellschafter grundsätzlich auch mit einer verdeckten Sacheinlage ihre Einlagepflicht erfüllen. 2. Die gemeinnützige Mini-GmbH: Das Rechtsmodell der Zunkunft? Im gewerblichen Bereich wird die GmbH als Rechtsform für Kleinstunternehmen vielfach überschätzt. Denn die formale Haftungsbeschränkung spiegelt etwas vor, das in der Praxis kaum von Nutzen sein wird. So wird die UG nur dann ein Darlehen von einer Bank bekommen, wenn sie entsprechende Bürgschaften hinterlegt. Wegen der oft vorhandenen Unterkapitalisierung droht einer UG außerdem schnell die Überschuldung der Gesellschaft. Dem Geschäftsführer (eventuell sogar den Gesellschaftern) droht damit auch die Insolvenzhaftung. Wer im Geschäftsverkehr mit,,ug firmiert, macht außerdem ersichtlich, dass er kein oder wenig Kapital hat wie jetzt schon bei der britischen Limited. Darum eignet sich die UG für den gemeinnützigem Sektor Anders sieht es im gemeinnützigen Sektor aus. Hier ist die körperschaftliche Verfassung Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Damit scheiden Personengesellschaften als Rechtsform aus. In der Praxis gibt es damit meist nur zwei Alternativen zum Verein: die GmbH und die Stiftung. Beide haben aber bisher wegen des vergleichsweise großen Kapitalbedarfs hohe Hürden gesetzt. Bei der Stiftung kommt zusätzlich zur Kapitalaufbringung noch das aufwändige Gründungsverfahren als Problem dazu.
Vorteile der Mini-GmbH Durch die neue,,mini-gmbh gibt es jetzt aber eine ernste Alternative zum Verein. Man kann schon jetzt voraussagen, dass die,,ug neben dem Verein zur vorherrschenden Rechtsform im Non-Profit-Sektor werden wird. Die Vorteile liegen auf der Hand: Es ist- zumindest zu Anfang- kein Mindestkapital erforderlich. Die Gründungskosten sind nicht dramatisch höher als beim eingetragenen Verein. Dazu kommen die Vorzüge, die die GmbH schon bisher besaß: Anders als der Verein kann die GmbH für alle Zwecke gegründet werden. Eine gemeinnützige GmbH bietet sich vor allem dann an, wenn im Kern wirtschaftliche Tätigkeiten verfolgt werden, die aber als Zweckbetriebe steuerlich begünstigt sind. Das gilt zum Beispiel für Pflegeeinrichtungen, Kulturbetriebe und Bildungsträger. Es gibt keine Mindestpersonenzahl für die Gründung. Auch eine (juristische) Einzelperson kann eine ggmbh gründen. Keine Standardgründung für gemeinnützige UG Vereinfacht wurde bei der UG das Gründungsverfahren. Zwar bleibt es bei der notariellen Anmeldung zum Handelsregister; das Gesetz sieht aber ein Musterprotokoll (Mustersatzung) vor. Die Gründung wird dadurch deutlich einfacher. Das gilt aber nur, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Die Gebühren werden wegen des geringeren Stammkapitals für eine,,mini-gmbh deutlich niedriger. Das vorgegebene Gründungsprotokoll kommt für eine gemeinnützige GmbH aber nicht in Frage, weil die Satzung hier die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen zur Selbstlosigkeit und Vermögensbindung enthalten muss. Damit fallen die Gründungskosten höher aus als bei einer nicht gemeinnützigen UG.
Das Problem der Rücklagenbildung Das neue GmbH-Gesetz schreibt zwingend vor, dass die UG in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Vom Bilanzgewinn dürfen also nur drei Viertel an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. So soll abgesichert werden, dass diese Form der GmbH innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Da einer steuerbegünstigten Körperschaft Gewinnausschüttungen ohnehin nicht erlaubt sind, ist diese Regelung für gemeinnützige GmbHs insofern nicht von Belang. Es stellt sich aber die Frage, ob die Rücklagenbildung nicht mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung kollidiert. In der Praxis wird sich dieses Problem jedoch meistern lassen. 3. Hinweis: Auch künftige keine Firmierung als ggmbh oder gug Wir warnen vor Abmahn- Vereinen u. ä.: Für die Firmierung der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft gilt die bisherige Rechtsprechung. Eine gemeinnützige GmbH ist keine eigene Rechtsform und darf deswegen die Begriffe,,gUG oder,,ggmbh nicht in ihrem Namen führen (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13.12.2006 Az: 31 Wx 084/06). Nach Auffassung von Gesetzgebung und Rechtsprechung besteht nämlich die Gefahr, dass die Gesellschaft fälschlich als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheiten darüber entstehen, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen unterliegt. Im Firmennamen ist der Begriff,,gemeinnützig aber zulässig. Möglich ist also zum Beispiel der Name,,Netzwerk sozial gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt). Vor Abmahn- Vereinen u. ä. wird gewarnt.