Studie zur Einführung des ESUG Befragung von Gläubigern, Insolvenzverwaltern, Beratern, Richtern und Investoren Robert Buchalik Markus Haase
Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV. Grunddaten Zusammengefasste Ergebnisse Fragen an Berufsgruppen 1. Gläubiger 2. Insolvenzverwalter 3. Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer [ 2 ]
Gläubiger wollen ihre neuen Rechte stärker wahrnehmen Hürden sind fehlende Liquidität und geringes Know-how Das ESUG bietet mehr Planungssicherheit für den Schuldner und stärkt den Einfluss der Gläubiger. Mehr als 80% der befragten Gläubiger kennt die erweiterten Einflussmöglichkeiten und die Hälfte wollen diese Möglichkeiten auch durch Beteiligung an einem vorläufigen Gläubigerausschuss wahrnehmen, auch und gerade um an der Entwicklung von Sanierungen stärker teilhaben zu können. Als größtes Hindernis für die gesetzgeberisch gewollte Ausweitung des Insolvenzplanverfahrens werden die fehlende Liquidität zur Erstellung eines Insolvenzplans, das fehlende Know-how bei Beratern und Gerichten sowie die negativen Vorgaben durch das Arbeits- und Sozialrecht angesehen. Mehr als die Hälfte der Befragten hält das Schutzschirmverfahren für ein erfolgreiches Mittel zur Sanierung, nur 11% halten es für verzichtbar. Das Verfahren wird aber als noch weitgehend unbekannt angesehen und überfordere mit seinen Voraussetzungen viele Beteiligte. Befürchtet wird ein zu großer Einfluss der Großgläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters. Im Rahmen der Eigenverwaltung halten zwei Drittel der Befragten die Einsetzung eines CRO für notwendig und begrüßen die Eigenverwaltung insbesondere als ein Mittel zur Kundenbindung, sehen aber auch erhöhte Haftungsrisiken für die Geschäftsführer. [ Zentrale Studienergebnisse ] [ 3 ]
Insolvenzverwaltermarkt wird sich verändern Befragte sehen unterschiedliche Kriterien bei Sachwalterauswahl Insolvenzverwalter erwarten durch das ESUG eine Konsolidierung der Zahl der Insolvenzverwalter und zeigen hohe Bereitschaft ihre bisherige Tätigkeit auch neu auszurichten. Insbesondere die Bereitschaft zur Übernahme der Sachwaltertätigkeit sowie zu einer Erweiterung der Beratung im Vorfeld nebst einer Kooperation mit Wirtschaftsprüfern, Steuer- und Unternehmensberatern wird deutlich erkennbar. Für die Auswahl der Insolvenzverwalter setzen die Gerichte ganz überwiegend auf eine nachgewiesene Sanierungserfahrung, erfolgreich durchgeführte Verfahren sowie die Gewähr für dessen Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit. Der von Gerichten mitentwickelte Fragebogen zur Unabhängigkeit wird als ein wichtiges Hilfsmittel angesehen. Berater wie Insolvenzverwalter gehen davon aus, dass künftig die Beziehungsstrukturen zwischen den unterschiedlichen Beteiligten (Großgläubiger, Schuldner und andere Gläubiger) maßgeblichen Einfluss auf den Vorschlag der Gläubiger für einen Insolvenzverwalter haben wird. Für den Insolvenzverwalter ist die Bekanntheit zwischen dem Verwalter und dem Großgläubiger sowie die Kanzleigröße ausschlaggebend. Die Berater gehen überwiegend davon aus, dass die regionale Verankerung eines Verwalters, also dessen Ortsnähe, ein bestimmender Faktor sein kann. [ Zentrale Studienergebnisse ] [ 4 ]
Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV. Grunddaten Zusammengefasste Ergebnisse Ergebnisse nach Berufsgruppen 1. Gläubiger 2. Insolvenzverwalter 3. Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer 4. Richter [ 5 ]
Befragung von Insolvenzverwaltern, Gläubigern, Beratern, Richtern und Investoren über die Einführung des ESUG Teilnehmer nach Berufsgruppe Investoren Richter 4% 9% Berater 28% Gläubiger 24% 34% Insolvenzverwalter Im Juli und August 2012 wurden Insolvenzverwalter, Gläubiger, Berater, Richter und Investoren über die Einführung des ESUG befragt. Schwerpunkte waren die Entwicklung der alten und neuen Verfahren, die wirtschaftlichen und prozessualen Auswirkungen auf die Beteiligten sowie die Auswahlkriterien eines Sachwalters/Insolvenzverwalters. An der Studie haben 90 Personen teilgenommen, die auf eine Erfahrung von 1029 Insolvenzverfahren innerhalb des vergangenen Jahres zurückgreifen können. 54 % der Befragten haben eine juristische Ausbildung, 41 % wiesen einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund auf und 4 % gaben sonstige Ausbildungen an. Aus Sicht der Unternehmensgrößen sind 53 % der Teilnehmer in einem Unternehmen mit 50-99 Mitarbeiter beschäftigt, dem folgen 22 % mit >1.000 Mitarbeitern, 15 % mit 3-9 Mitarbeitern und 10 % mit 100-999 Mitarbeitern. [ Grunddaten] [ 6 ]
Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV. Grunddaten Zusammengefasste Ergebnisse Fragen an Berufsgruppen 1. Gläubiger 2. Insolvenzverwalter 3. Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer [ 7 ]
Frage: Haben Sie eigene Erfahrungen mit Insolvenzverfahren, Sanierungen und/oder Gestaltungsmitteln? Außergerichtliche Sanierung 67% Vorl. Eigenverwaltung 32% Schutzschirmverfahren 38% Insolvenzplan 61% In.-Plan mit Eigenverwaltung 37% Ein Drittel der Befragten haben vier Monate nach der Einführung bereits viele Erfahrungen mit den neuen Möglichkeiten der Insolvenzordnung: vorl. Eigenverwaltung (32 %) und Schutzschirmverfahren (38 % ) sammeln können. Der Debt to Equity-Swap spielt nur eine untergeordnete Rolle (14 %). Übertragende Sanierung 64% Liquidation 63% Debt to Equity Swap 14% Keine Erfahrung 8% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 8 ]
Frage: Was wird sich durch das ESUG Ihrer Ansicht nach ändern? (I/II) Stärkere Einflussnahme der Gläubiger auf Verfahren und Auswahl des (vorläufigen) Sachwalters Unternehmen erhalten bei der Sanierung mehr Handlungsspielraum Mehr Planungssicherheit des Schuldners im Insolvenzverfahren Es bestehen höhere Chancen, ein Unternehmen erfolgreich zu sanieren Schwächung der Unabhängigkeit der Stellung des Insolvenzverwalters/Sachwalters 39% 63% 62% 59% 59% Durch das neue Insolvenzrecht wird sich der Gläubigereinfluss auf wesentliche Verfahrensbeteiligte (63 %) stärken. Insbesondere die Insolvenzverwalter sehen eine starke Einflussnahme dieser Verfahrensbeteiligten. Die Erfolgschancen der Sanierung (59 %), die Planungssicherheit (59 %) und die Handlungsspielräume bei der Sanierung (62 %) werden durch das Gesetz gesteigert. Unternehmen melden frühzeitiger Insolvenz an 37% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 9 ]
Frage: Was wird sich durch das ESUG Ihrer Ansicht nach ändern? (II/II) Deutschland ist als Insolvenzstandort attraktiver Höhere Befriedigungsquoten für die Gläubiger Geringere Kontrollmöglichkeiten seitens des Insolvenzgerichtes gegenüber Verwalter 22% 28% 27% Betriebswirtschaftliche Themen wie höhere Befriedigungsquoten (27 %) oder eine erhöhte Sanierungsbereitschaft der Kreditgeber (19 %) werden nach Ansicht der Teilnehmer durch das ESUG nicht gefördert. Abbau des Blockadepotenzials der Gläubiger 19% Erhöhte Sanierungsbereitschaft der Kreditgeber (z. B. Banken) Erhöhte Gefährdung der Befriedigung der Massegläubiger 14% 19% Niedrigere Befriedigungsquoten für die Gläubiger 8% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 10 ]
Frage: Welche Hürden sehen Sie/erwarten Sie generell bei der Durchführung von Insolvenzplanverfahren? (I/II) Unternehmensleitung fehlt juristisches und betriebswirtschaftliches Know-how zur Durchführung Fehlende Liquidität im Unternehmen zur Vorbereitung des Insolvenzplans Fehlendes Know-how bei Insolvenzrichtern Fehlendes Know-how bei Unternehmens-, Sanierungs- und Steuerberatern sowie WP Gesetzliche Vorgaben des Arbeits- und Sozialrechts wirken Sanierungsbemühungen entgegen Schuldner/Gesellschafter verfolgen andere Interessen 48% 43% 40% 37% 64% 63% Das fehlende Know-how der Unternehmensleitung (64 %) und die fehlende Liquidität zur Vorbereitung des Insolvenzplans (63 %) werden als größte Hürden bei der Durchführung des Planverfahrens gesehen. Einhellig bemängeln die Befragten das geringe Know-how bei der Unternehmensführung (64 %), das fehlende betriebswirtschaftliche Wissen bei den Insolvenzrichtern (48 %) sowie das Verfahrens- Know-how bei den Unternehmensberatern (43 %) und Insolvenzverwaltern (23 %). Fehlende Zeit zur Vorbereitung des Insolvenzplans 28% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 11 ]
Frage: Welche Hürden sehen Sie/erwarten Sie generell bei der Durchführung von Insolvenzplanverfahren? (II/II) Fehlendes Know-how bei Kreditgebern Fehlendes Know-how bei Insolvenzverwaltern Vorgaben der Insolvenzordnung sind zu umständlich 20% 27% 23% Die zu starken Rechtsmittel- Möglichkeiten für Gesellschafter und Gläubiger sowie die kurze Frist zur Planvorlage sind keine Hürden für das Insolvenzplanverfahren. Frist zur Planvorlage im Schutzschirmverfahren gem. 270b InsO ist zu kurz Konstruktive Lösung ist mit allen Beteiligten nicht zu erreichen 14% 11% Rechtsmittel-Möglichkeiten für Gesellschafter noch zu stark verankert Rechtsmittel-Möglichkeiten für Gläubiger noch zu stark verankert 9% 7% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 12 ]
Thesen zum Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) (I/II) stimme voll zu stimme teilweise zu neutral stimme teilweise nicht zu stimme nicht zu Verfahren ist noch unbekannt und Beteiligte sind überfordert. 26% 38% 23% 11% 1% Das Verfahren regelt die Begründung von Masseverbindlichkeiten und die Kontrolle des Schuldners unzureichend. 17% 26% 32% 21% 3% Großgläubiger werden durch Einflussmöglichkeiten bei Auswahl des vorl. Sachwalters bevorzugt. 17% 38% 26% 16% 2% Das Verfahren gem. 270b InsO fördert die Bereitschaft zu früherer Antragstellung 14% 32% 26% 22% 6% Auf das Schutzschirmverfahren kann vollständig verzichtet werden. 11% 10% 22% 22% 34% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 13 ] 100%
Thesen zum Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) (II/II) stimme voll zu stimme teilweise zu neutral stimme teilweise nicht zu stimme nicht zu Verfahren ist ein erfolgreiches Mittel zur Sanierung eines Unternehmens 15% 35% 36% 8% 6% Das Verfahren ist vom normalen Eigenverwaltungsverfahren gem. 270, 270a InsO unzureichend abgegrenzt. Die Bescheinigung nach IDW ES 9 ist ein ausreichender Standard, um die Bescheinigung nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen. 10% 23% 27% 35% 5% 10% 26% 30% 20% 15% Richter haben aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausreichende Kenntnisse zur Beurteilung der Bescheinigung. 4% 10% 16% 40% 31% Ein vom Krisenunternehmen selbst erstellter Sanierungsplan ist grundsätzlich abzulehnen. 2% 11% 17% 39% 31% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 14 ] 100%
Thesen zur (vorläufigen) Eigenverwaltung ( 270a InsO) (I/II) stimme voll zu stimme teilweise zu neutral stimme teilweise nicht zu stimme nicht zu Das alte Management ist mit einer Sanierung überfordert. Zur Begleitung ist ein sanierungserfahrener Geschäftsführer (CRO) erforderlich. 37% 37% 13% 12% 1% In der (vorläufigen) Eigenverwaltung steigt das Haftungsrisiko der Geschäftsführung. 15% 45% 26% 11% 4% Verfahren ist ein erfolgreiches Mittel zur Sanierung eines Unternehmens. 17% 34% 29% 14% 6% Durch die (vorläufige) Eigenverwaltung können Kunden eher am Unternehmen gehalten werden. 15% 41% 20% 15% 8% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 15 ] 100%
Thesen zur (vorläufigen) Eigenverwaltung ( 270a InsO) (II/II) stimme voll zu stimme teilweise zu neutral stimme teilweise nicht zu stimme nicht zu Die (vorläufige) Eigenverwaltung ermöglicht mehr Handlungsspielraum für Sanierungsmaßnahmen. 14% 40% 24% 14% 7% Die (vorläufige) Eigenverwaltung erhöht das Risiko für Massegläubiger. 11% 28% 28% 25% 8% Durch die (vorläufige) Eigenverwaltung wird die Liquidation hinausgezögert. 10% 24% 27% 27% 12% Die (vorläufige) Eigenverwaltung erhöht die Bereitschaft der Gläubiger (Lieferanten, Kreditgeber), die Sanierung mitzutragen. 7% 22% 31% 28% 12% 100% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 16 ]
Entwicklung bisherige Verfahren versus neue Verfahren und Gestaltungsmittel (I/II) nimmt ab bleibt gleich nimmt zu Insolvenzplan 3% 24% 74% M&A 14% 65% 21% Die Verfahren mit Insolvenzplan werden in den nächsten Jahren deutlich zunehmen. Dagegen wird die Liquidation fühlbar zurückgehen. M&A sowie die übertragende Sanierung wird sich kaum verändern. Auf keines der Verfahrensmöglichkeiten wollen die Teilnehmer verzichten. Übertragende Sanierung 27% 56% 15% Liquidation 45% 47% 8% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 17 ] 100%
Entwicklung bisherige Verfahren versus neue Verfahren und Gestaltungsmittel (II/II) nimmt ab bleibt gleich nimmt zu vorl. Eigenverwaltung 2% 57% 40% Das Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung soll künftig um 13 % häufiger eingesetzt werden als das Schutzschirmverfahren. Deutlich abgeschlagen ist der Debt to Equity Swap, der nie bis selten eingesetzt werden soll. Schutzschirmverfahren 5% 68% 27% Debt to Equity Swap 17% 74% 9% 100% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 18 ]
Frage: Welche Kriterien spielen bei der Auswahl des (vorl.) Insolvenzverwalters/Sachwalters künftig eine Rolle? Insolvenzverwalter Berater Richter Nachgewiesene Sanierungserfahrung 27% 33% 9% 69% Sachwalter/Insolvenzverwalter und Großgläubiger kennen sich 41% 14% 2% Anzahl der erfolgreich durchgeführten Verfahren 19% 25% 9% 53% Gewähr für Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit 17% 19% 9% 45% Kanzleigröße 25% 5% 5% 34% Ortsnähe 9% 20% 5% 34% Auslastung des Verwalters 11% 13% 8% 31% Sachwalter/Insolvenzverwalter und Insolvenzrichter kennen sich 14% 14% Sachwalter/Insolvenzverwalter und 19% Schuldner kennen sich 6% 0% 25% 2% 3% Weit gestreute Branchenerfahrung 9% 14% 2% 30% Zertifizierte Qualitätsstandards 11% 11% 6% 28% 56% Die Auswahlkriterien des vorl. Insolvenzverwalters/Sachwalters werden von den Berufsgruppe sehr differenziert beurteilt. Alle Gruppen erwarten den Nachweis sowohl über die Sanierungserfahrung als auch über erfolgreiche Verfahren. Eine Zertifizierung oder Qualitätsstandard spielt dagegen keine Rolle. Dem Insolvenzverwalter ist die Bekanntheit zwischen Verwalter und dem Großgläubiger sowie die Kanzleigröße ausschlaggebend. Dem Berater ist die Ortsnähe wichtig. Für den Richter ist die Gewähr für Unabhängigkeit maßgebend. Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 19 ]
Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV. Grunddaten Zusammengefasste Ergebnisse Fragen an Berufsgruppen 1. Gläubiger 2. Insolvenzverwalter 3. Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer [ 20 ]
Fragen an Gläubiger Kennen Sie die Einflussmöglichkeiten des vorläufigen Gläubigerausschusses? Ja 82% Nein 18% Beteiligen Sie sich an einem vorläufigen Gläubigerausschuss? 50% 50% Stärkt das ESUG die Interessen der Gläubiger? 59% 41% Sind die Regelungen des ESUG ausreichend klar formuliert, um eine verfahrensgerechte Anwendung zu erfahren? Sind die Kontrollmöglichkeiten für Sachwalter und Gericht im Eigenverwaltungsverfahren ausreichend ausgeformt? Werden Sie Spezialisten für die Besetzung des vorl. Gläubigerausschusses einstellen oder Mitarbeiter schulen? 9% 14% 23% 91% 86% 77% Würden Sie sich wünschen, stärker in die Sanierungsentscheidung des Unternehmens eingebunden zu werden? 64% 36% Nutzen Sie grundsätzlich die Möglichkeit des Debt to Equity Swap? 5% 95% [ Ergebnisse nach Berufsgruppen ] [ 21 ] 100%
Frage an Insolvenzverwalter: Werden Sie, wenn ja wie, sich im Zuge des ESUG neu ausrichten? Übernahme der (vorläufigen) Sachwaltertätigkeit Erweiterung der Beratungstätigkeit im Vorfeld einer Insolvenz Kooperation mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Kooperation mit Unternehmensberatern Ausstellen von Bescheinigungen nach 270b InsO 52% 45% 35% 26% 71% Jeder fünfte Insolvenzverwalter (19 % ) sieht derzeit keinen Anlass, sich aufgrund des Insolvenzrechts neu aufzustellen. Bei einer neuen Ausrichtung steht die Sachwaltertätigkeit sowie die Kooperationen mit Steuerberater/WP (45 %) und Unternehmensberatern (35 %) im Vordergrund. Rund die Hälfte (52 %) der Verwalter wollen ihre Beratungstätigkeit im Vorfeld der Insolvenz ausbauen. Neue Ausrichtung nicht erforderlich 19% Erhöhung der Haftpflichtversicherung und Erweiterung der versicherten Tätigkeiten 19% Ausbau von Dienstleistungen im Insolvenzverfahren 13% Mehrfachnennung möglich [ Ergebnisse nach Berufsgruppen ] [ 22 ]
Frage an Berater: Werden Sie, wenn ja wie, sich im Zuge des ESUG neu ausrichten? Kooperation mit Insolvenzverwaltern Ausstellung von Bescheinigungen nach 270b InsO Übernahme der Tätigkeit als CRO im Schuldnerunternehmen Neue Ausrichtung nicht erforderlich 28% 36% 36% 48% Fast jeder vierte Berater (28 % ) hält eine neue Ausrichtung für nicht erforderlich. Die anderen 72 % wollen mit Insolvenzverwaltern (48 %) Kooperationen eingehen, die Ausstellung der Bescheinigung nach 270b InsO (36 %) sowie die Tätigkeit als CRO im Schuldnerunternehmen (36 % ) übernehmen. Kooperation mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern 24% Kooperation mit Rechtsanwaltskanzleien 20% Übernahme der Tätigkeit als (vorläufiger) Sachwalter 16% Aufbau oder Ausbau einer eigenen Insolvenzverwaltung 12% Mehrfachnennung möglich [ Ergebnisse nach Berufsgruppen ] [ 23 ]