kanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb
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1 kanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb Tagung: Lehren aus der Schlecker-Pleite - Wie man Beschäftigte besser schützen kann 10. bis 11. Mai 2013 Thema: Aktuelle Veränderungen und Herausforderungen im Insolvenzrecht Referentin: Rechtsanwältin, Dipl.-Pol. Elke Lill Rechtsanwältin, Dipl.-Pol. Elke Lill, München, elke.lill@web.de,
2 I. Ziele des Insolvenzrechts 1. Hauptziel: Möglichst hohe Befriedigung der Gläubiger 2. Seit Ende der 70er-Jahre auch Unternehmenssanierung und Erhalt von Arbeitsplätzen
3 II. Gesetzesänderungen 1. Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2008) Änderung des Überschuldungsbegriffs 19 InsO Beim bisherigem Überschuldungsbegriff hätten insbesondere viele Banken Insolvenzantrag stellen müssen. Nach dem neuen 19 InsO ist dies nicht mehr erforderlich, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Nachteil: Faktisch findet u.u. eine Verschleppung der Insolvenz mit dem Risiko von Folgeinsolvenzen bei Vertragspartnern statt.
4 2. ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, 2012) 2.1 Hintergrund: Formaler Zweck: Erleichterung der Sanierung und Erhaltung von Arbeitsplätzen Mittel: durch Stärkung der Gläubigerrechte Vermeidung des forum shopping Stärkung der Attraktivität des deutschen Insolvenzrechts für ausländische Investoren Beibehaltung der örtlichen Nähe zum Schuldner als Voraussetzung für Insolvenzverwalter
5 2.2 Kritik am bisherigen Insolvenzrecht Ablauf des Insolvenzverfahrens könne durch Schuldner und Gläubiger kaum beeinflusst werden Gläubiger und Schuldner konnten auf die Person des Insolvenzverwalters keinen Einfluss nehmen angeblich keine Möglichkeit des dept-to-equity-swap Dauer von Insolvenzverfahren kaum vorhersehbar, insbesondere könne das Wirksamwerden von Insolvenzplänen durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger lange hinausgezögert werden
6 3. Änderungen des ESUG 3.1 Insolvenzplanverfahren Voraussetzungen Eingriffe in Rechte der Anteilseigner zulässig, insbesondere beim dept-to-equity-swap auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter Möglichkeit, Beschwerde gegen den Insolvenzplan einzulegen erschwert: erforderlich ist der Nachweis, finanziell wesentlich schlechter durch den Insolvenzplan gestellt zu sein; allerdings kann Plan trotzdem bestätigt werden, wenn er ausreichend finanzielle Mittel für den Ausgleich ablehnender Gläubiger vorsieht
7 3.1.2 Kritik allgemein Insolvenzplan ist kein Instrument zur Sanierung dept-to-equity-swap war zum einen bereits früher möglich, nur nicht gegen den Willen von Gesellschaftern dept-to-equity-swap kein Allheilmittel; sind Gläubiger als Anteilseigner geeignet? Schwächung der Rolle der Gesellschafter Schwächung der Position der Kleingläubiger Sehr großer Einfluss der Hauptgläubiger Beachte: Forderungen der Großgläubiger (Banken, Hegdefonds usw.) sind grundsätzlich gesichert, kaum Interesse an Sanierung
8 3.1.3 Eignung zur Schlecker-Sanierung bei Schlecker gab es keinen Insolvenzplan erleichterter dept-to-equity-swap hätte mangels Interesse der Gläubiger nichts gebracht, außerdem bei der Rechtsform als eingetragener Kaufmann (e.k.) nicht möglich eine Schwächung der Rolle der Gesellschafter hätte nichts gebracht, da es bei der Rechtsform e.k. keine Gesellschafter gibt
9 3.2 Schutzschirmverfahren nach 270 b InsO Voraussetzungen auf Antrag des Schuldners Nachweis über Vorliegen der Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit Nachweis über Nichtvorliegen der Zahlungsunfähigkeit Nachweis darüber, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist
10 3.2.2 Inhalt/Zweck des Schutzschirmverfahrens Dem Schuldner soll die Möglichkeit gegeben werden innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ein Sanierungskonzept/Insolvenzplan zu erstellen; hierzu erhält er Vollstreckungsschutz. Schuldner ist berechtigt, verbindlichen Vorschlag für die Person des vorläufigen Sachwalters zu machen, Gericht darf diesen nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit ablehnen der Gesetzgeber hofft, dass hiermit die Hemmschwelle zur Stellung des Insolvenzantrages herabgesetzt wird
11 3.2.3 Allgemeine Kritik kein Moratorium vorgesehen, Gläubiger können Kredite fällig stellen, Folge: Zahlungsunfähigkeit teilweise Forderung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, dem nicht der Makel der Insolvenz anhängt zu starke Rolle des Schuldners viele Berater scheuen sich wegen hoher Haftungsrisiken die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen
12 3.2.4 Eignung zur Schlecker-Sanierung Anton Schlecker hätte wohl nicht innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept/Insolvenzplan erarbeiten können. Für ihn liefen ohnehin keine Fristen zur Insolvenzantragstellung, da er wegen der Rechtsform e.k. nicht verpflichtet war, Insolvenzantrag zu stellen. Es ist schwer vorstellbar, dass Anton Schlecker rechtzeitig das Schutzschirmverfahren beantragt hätte, da er sich über die finanzielle Situation des Unternehmens wohl nicht im Klaren war.
13 3.3 Erleichterung der Eigenverwaltung Voraussetzungen Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass Eigenverwaltung nachteilig für Gläubiger ist vor Entscheidung ist grundsätzlich vorl. Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei einstimmiger Unterstützung durch Gläubigerausschuss gilt Eigenverwaltung nicht als nachteilig für Gläubiger
14 3.3.2 Inhalt/Zweck der erleichterten Eigenverwaltung organschaftlicher Vertreter führt schuldnerisches Unternehmen im Wesentlichen fort und wird hierbei von einem vorläufigen Sachwalter kontrolliert. Unklar: welche Rolle hat der vorl. Sachwalter, denn im Insolvenzeröffnungsverfahren soll weder ein allgemeines Verfügungsverbot noch ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet werden ( 270 a, Abs.1 InsO) Gesetzgeber wollte die Hemmschwelle zur Insolvenzantragstellung senken und dem Schuldner mehr Einflussmöglichkeiten geben, schnelle Lösung kurze Verfahrensdauer
15 3.3.3 Allgemeine Kritik Bei Eigenverwaltung werde der Bock zum Gärtner gemacht, drei Viertel aller Insolvenzen gehen laut Studien auf Managementfehler zurück Verfahren sei zu schnell, kaum Zeit für operative Sanierung oft werde der Verkauf nicht ernsthaft in Erwägung gezogen
16 3.3.4 Eignung zur Schlecker-Sanierung Anton Schlecker wäre für eine Eigenverwaltung nicht geeignet gewesen. Die Krise von Schlecker war maßgeblich durch Mangementfehler verursacht. Außerdem hatte Anton Schlecker wegen seiner Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Arbeitnehmer ein schlechtes Image.
17 3.4 Regelungen zum vorläufigen Gläubigerausschuss Besetzung Hauptgläubiger: regelmäßig Banken, Hedgefonds, Agentur für Arbeit, Finanzamt, Rückversicherer Arbeitnehmervertreter: unklar, wer bestellt werden soll, denn nach Wortlaut des Gesetzes dürfen nur noch Gläubiger bestellt werden, Gewerkschaften und Betriebsräte haben keine Gläubigerstellung Allgemeine Kritik: Unklare Rechtslage, Schwächung der Arbeitnehmerstellung, damit Schwächung der Chancen für eine Sanierung
18 3.4.2 Neue Befugnisse durch ESUG Wahl des Insolvenzverwalters Regelung: Nach 56a InsO ist dem vorl. Gläubigerausschuss grds. Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Insolvenzverwalters zu äußern. Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorl. Gläubigerausschusses nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person nicht geeignet ist. Insolvenzverwalter darf Schuldner zuvor allgemein beraten haben. Allgemeine Kritik: Risiko der Korruption und Vertuschung Verstoß gegen richterliche Unabhängigkeit Stärkung der Hauptgläubiger, Schwächung der AN wenn kein organisierter repräsentativer Vertreter im vorl. GA
19 Eigenverwaltung Regelung: Stimmt der vorl. Gläubigerausschuss (GA) dem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung einstimmig zu, kann das Gericht diesen Antrag nicht mehr mit dem Argument ablehnen, die Eigenverwaltung sei nachteilig für die Gläubiger ( 270 Abs. 3 InsO) Allgemeine Kritik: Stärkung der Hauptgläubiger, Schwächung der AN wenn kein organisierter repräsentativer Vertreter im vorl. GA Beschränkung der Rechte des unparteiischen Gerichts Risiko der Vertuschung und Korruption
20 4.2.3 Schutzschirmverfahren Regelung: Vorl. Gläubigerausschuss ist berechtigt, die Aufhebung des Schutzschirmverfahrens zu beantragen ( 270 b, Abs. 4 Nr. 2 InsO). Das Gericht muss dann ohne eigene Sachprüfung die Anordnung des Schutzschirmverfahrens aufheben. Allgemeine Kritik: Stärkung der Hauptgläubiger, Schwächung der AN wenn kein organisierter repräsentativer Vertreter im vorl. GA Beschränkung der Rechte des unparteiischen Gerichts
21 5. Ursache für Scheitern der Schlecker-Sanierung Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns Keine Verlängerung des Insolvenzgeldzeitraums Scheitern der Transfergesellschaft
22 6. Prognose und Bewertung der ESUG-Änderungen Für die Sanierung von Unternehmen können die Gesetzesänderungen im Einzelfall hilfreich sein. Grundsätzlich dienen sie aber der Stärkung der Rechte der Hauptgläubiger, die in erster Linie an einer hohen Befriedigung ihrer Forderungen und nicht an der Unternehmenssanierung interessiert sind. Ihre Forderungen sind ohnehin meist gesichert. Die Einflussmöglichkeiten von Schuldner und Gläubiger zu Lasten des Gerichts, der Gesellschafter, der Kleingläubiger und der Arbeitnehmer bergen die Gefahr von Korruption.
23 7. Forderungen an den Geseztgeber keine Insolvenzverwalter, die den Schuldner zuvor wenn auch nur allgemein beraten haben, insoweit Änderung des ESUG größere Einbeziehung des Gerichts bei der Bestimmung der Person des Insolvenzverwalters Änderung des Vergütungssystems für Insolvenzverwalter, Kappungsgrenze oder geringerer Prozentsatz ab einer bestimmten Masse Weiterhin Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit Vertretern von Gewerkschaften und Betriebsräten Transparenteres Insolvenzverfahren
24 Einschränkung der Befugnisse, ein Unternehmen als e.k. zu führen Regeln und klare Zuständigkeiten für einen Anspruch auf Finanzierung einer Transfergesellschaft Richtlinien für die Beantragung von EU-Fördergeldern gesetzlicher Anspruch auf zusätzliche Insolvenzgeldzahlungen
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