Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG

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1 Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG Kanzlei Dr. Beck & Partner GbR Nürnberg Regensburg Hof Ansbach München Würzburg 1

2 Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht 2

3 Gliederung A. Ziele des Gesetzgebers B. Der Eigenantrag des Schuldners C. Die obligatorische Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses D. Die Eigenverwaltung E. Das Schutzschirmverfahren gem. 270b InsO n. F. F. Das Insolvenzplanverfahren 3

4 A. Ziele des Gesetzgebers 4

5 Ziele des Gesetzgebers Stärkung des Gläubigereinflusses: Bei der Auswahl des Insolvenzverwalters Durch Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren Stärkung der Rechte des vorläufigen Gläubigerausschusses Ausbau des Insolvenzplanverfahrens nach Vorbild des US-amerikanischen Insolvenzrechts Chapter 11: Strikte Trennung von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht soll überwunden werden Debt-Equity-Swap ( 225a Abs. 2 InsO n. F. ) Zielsetzungen Blockade des Insolvenzplans durch Rechtsmittel vermeiden: Konkretisierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde ( 253 InsO n. F. ) Engere Voraussetzungen für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, um Verzögerungen der Bestätigung des Insolvenzplans zu vermeiden Erleichterung der Erfüllung von Verbindlichkeiten ( 258 Abs. 2 InsO n. F. ) Stärkung der Eigenverwaltung: Voraussetzungen für Anordnung der Eigenverwaltung sollen maßvoll gelockert werden Schutzschirmverfahren zur Erarbeitung eines Insolvenzplanes 5

6 B. Der Eigenantrag des Schuldners 6

7 Der Eigenantrag des Schuldners I. Überblick zu den Neuregelungen durch ESUG Voraussetzungen des Schuldnerantrags gem. 13 Abs. 1 InsO n. F. : Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger mit der Höhe der jeweiligen Forderungen beizufügen 1. Nicht eingestellter Geschäftsbetrieb: Neuregelung in Form einer Sollvorschrift Es sollen besonders kenntlich gemacht werden: Die höchsten Forderungen Die höchsten gesicherten Forderungen zumindest die ersthöchsten Die Forderungen der Finanzverwaltung Gläubigerforderungen Die Forderungen der Sozialversicherungsträger Die Forderungen aus betrieblicher Altersvorsorge gegebenenfalls Schätzung der Höhe der Forderungen Zudem Angaben zu Bilanzsumme Umsatzerlösen Durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl Betrifft relevante Größenkriterien gem. 22 a Abs. 1 InsO n. F. zur Erleichterung der Entscheidung des Gerichts über Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gegebenenfalls Schätzung jeweils bezogen auf das vorangegangene Geschäftsjahr Angaben zur Aufschlüsselung der Forderungen sind jedoch verpflichtend, wenn Schuldner Eigenverwaltung beantragt Voraussetzungen des 22a Abs. 1 InsO n. F. vorliegen oder Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde Dem Verzeichnis des Schuldners über die Gläubiger und ihre Forderungen und den Angaben des Schuldners zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl ist eine Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind 7

8 Der Eigenantrag des Schuldners II. Erhöhte Anforderungen gem. 13 Abs. 1 InsO n. F. 2. Eingestellter Geschäftsbetrieb: Beifügung eines Verzeichnisses der Gläubiger und ihrer Forderungen Einreichung gemeinsam mit Schuldnerantrag Vorlage des Verzeichnisses bereits bei Insolvenzantragstellung verpflichtend Erstreckung der in Verbraucherinsolvenzverfahren vorhandenen Anforderungen gem. 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf Regelinsolvenzverfahren Weitere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. 20 Abs. 1 InsO bleiben unberührt. Inhalt des Verzeichnisses Umfassende Darlegung der vorhandenen Gläubiger und der Höhe ihrer Forderungen Nötigenfalls Schätzung der Höhe der Forderungen Nicht gefordert: Vollständige Bezifferung der jeweiligen Forderung inkl. Zinsen Auswirkungen auf Zulässigkeit Bei vollständigem Fehlen des Verzeichnisses: in der Regel Unzulässigkeit des Eigenantrags des Schuldners gegeben Hingegen kein Einfluss auf die Zulässigkeit: Fehlen vereinzelter Gläubiger oder einzelner Forderungen trotz gebührender Anstrengung des Schuldners Beifügung einer Erklärung, dass die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind 8

9 C. Die obligatorische Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses 9

10 Die obligatorische Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses I. Der vorläufige Gläubigerausschuss Übersicht und Größenmerkmale Gesetzliche Regelung: Neuregelungen durch ESUG Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen des 22a Abs. 1 InsO n. F. vorliegen Konkrete Besetzung des Gläubigerausschusses steht im Ermessen des Gerichts Äußerungsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses zu den Anforderungen an den Verwalter und der Person des Verwalters 56a Abs. 1 InsO n. F. i.v.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO n. F. 1. Voraussetzungen des 22a Abs. 1 InsO n. F.: Schwellenwerte 22a Abs. 1 InsO n. F.: Bilanzsumme: ,00 Umsatz: ,00 Mind. 50 AN im Jahresdurchschnitt 2. Ausnahmen gem. 22a Abs. 3 InsO n. F.: Geschäftsbetrieb eingestellt Einsetzung des vorl. Gläubigerausschusses unverhältnismäßig oder Verzögerung führt zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage 10

11 Der Die obligatorische Eigenantrag des Bestellung Schuldners eines vorläufigen Gläubigerausschusses II. Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses Obligatorisch: 22 a Abs. 1 InsO n. F.: Bei Vorliegen von zwei der drei Voraussetzungen gem. 22 a InsO n. F. hat das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO n. F. einzusetzen. Ausnahme: 22 a Abs. 3 InsO n. F. Quasi-obligatorisch: 22 a Abs. 2 InsO n. F.: Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO n. F. einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden. Ausnahme: 22 a Abs. 3 InsO n. F. Fakultativ: 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a InsO n. F.: Das Gericht kann insbesondere einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. 11

12 Die obligatorische Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses III. Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Ermessensentscheidung des Gerichts Aufforderung des Gerichts an den Schuldner oder vorl. Insolvenzverwalter zur Benennung potentieller Mitglieder gemäß 22a Abs. 4 InsO n. F. möglich kein verbindliches Vorschlagsrecht des Schuldners / vorl. Insolvenzverwalters Ziel: Einbindung des sanierungswilligen Schuldners Erleichterung der Entscheidung des Gerichts Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses: Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden ( 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO n. F. ) 12

13 Die obligatorische Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses IV. Rechte des vorläufigen Gläubigerausschusses ( 56a InsO n. F.) 1. Äußerungsrecht / Anhörung ( 56a Abs. 1 InsO n. F.): Festlegung der Anforderungen an den Verwalter (verbindlich) gem. 56a Abs. 1 InsO n. F. und der Person des Verwalters (unverbindlich sofern nicht einstimmig) Das Gericht darf von dem einstimmigen Vorschlag des Gläubigerausschusses nur bei Ungeeignetheit des Vorgeschlagenen abweichen ( 56a Abs. 2 InsO n. F.) 2. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters ( 56a Abs. 3 InsO n. F.): Sofern das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Abs. 1 absieht, kann der vorl. Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen. 13

14 D. Die Eigenverwaltung 14

15 Die Eigenverwaltung I. Überblick nach ESUG Normal-Verfahren Vorl. Eigenverwaltungsverfahren Insolvenzantrag Schutzschirmverfahren (max. 3 Monate) Vorl. Gläubigerausschuss + Antrag auf Eigenverwaltung + Antrag auf Eigenverwaltung + Nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung + Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos Vorl. Gläubigerausschuss Vorl. Insolvenzverwalter Vorl. Gläubigerausschuss Vorl. Sachwalter 270a InsO n. F. Vorl. Sachwalter 270b Abs. 2 Nr. 1, 270a InsO n. F. Ziel: Eigenverwaltung und Insolvenzplan 15

16 Die Eigenverwaltung II. Anordnung der Eigenverwaltung 1. Voraussetzungen gem. 270 InsO n. F. a) 270 Abs. 1 InsO unverändert b) 270 Abs. 2 InsO n. F. : Bisher: (2) Die Anordnung setzt voraus, 1. dass sie vom Schuldner beantragt worden ist, 2. wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt worden ist, dass der Gläubiger dem Antrag des Schuldners zugestimmt hat und 3. dass nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Künftig: (2) Die Anordnung setzt voraus, 1. dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und 2. dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Bisher: Eigenverwaltung eher die Ausnahme (Großverfahren und Freiberufler) Künftig: Eigenverwaltung wird häufiger anzuordnen sein (auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen). 16

17 Die Eigenverwaltung c) 270 Abs. 3 und 4 InsO n. F. : Bisher: (3) Im Falle des Absatzes 1 wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die 32 und 33 sind nicht anzuwenden. Künftig: (3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem vorl. Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorl. Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger. (4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen; 27 Abs. 2 Nr. 5 gilt entsprechend. 17

18 Die Eigenverwaltung 2. Eröffnungsverfahren ( 270 a InsO n. F.): a) 270a Abs. 1 InsO n. F. : Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, Probleme: keine Definition des Begriffs offensichtliche Aussichtslosigkeit durch den Gesetzgeber! Beurteilung im Anfangsstadium des Verfahrens schwierig Einzelfallbetrachtung Mögliche Definition (Duden) von offensichtlicher Aussichtslosigkeit : offensichtlich: unverkennbar, ohne Zweifel, unbestreitbar, mit aller Deutlichkeit Aussichtslosigkeit: ohne Aussicht auf Erfolg, hoffnungslos, chancenlos, utopisch, illusorisch so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen, dem Schuldner ein allg. Verfügungsverbot aufzuerlegen ( 270a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO n. F. ) oder anzuordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorl. Insolvenzverwalters wirksam sind ( 270a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO n. F. ) Anstelle des vorl. Insolvenzverwalters wird ein vorl. Sachwalter bestellt, auf den 274, 275 InsO entsprechend anzuwenden sind ( 270a Abs. 1 S. 2 InsO n. F. ) 18

19 Die Eigenverwaltung b) 270a Abs. 2 InsO n. F. : Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und sieht das Gericht die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat das Gericht seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen 19

20 E. Das Schutzschirmverfahren gem. 270b InsO n. F. 20

21 Das Schutzschirmverfahren I. Rechtliche Einordnung: Besondere Form der Eigenverwaltung, d.h. der Schuldner behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis II. Voraussetzungen gem. 270b Abs. 1 InsO n. F. : 1. Eigenantrag des Schuldners und Antrag auf Eigenverwaltung 2. Angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos 3. Durchführung des Schutzschirmverfahrens nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich 4. Bescheinigung durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen StB, WP, RA oder andere Person mit vergleichbarer Qualifikation, dass Zahlungsunfähigkeit nicht vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist 5. Pflicht zur Erarbeitung eines Insolvenzplans durch den Schuldner innerhalb von max. drei Monaten, 270b Abs. 1 Satz 2 InsO n. F. 21

22 Das Schutzschirmverfahren III. Rechtsfolgen bei Erfüllung aller Antragsvoraussetzungen: Bestellung eines vorl. Sachwalters gem. 270a Abs. 1, 270b Abs. 2 Satz 1 InsO n. F. Abweichung von Schuldnervorschlag nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit Begründungspflicht bei Abweichung Sachwalter muss personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung nach 270b Abs. 1 InsO n. F. sein. Aufgaben des Sachwalters: Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, 274 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt.InsO Überwachung der Geschäftsführung, 274 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt.InsO Rechte gem. 22 Abs. 3 InsO Fristsetzung durch Insolvenzgericht zur Vorlage des Insolvenzplans in max. 3 Monaten ( 270b Abs. 1 InsO n. F.) Auf Antrag hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen kann ( 270b Abs. 3 InsO n. F.) 22

23 F. Das Insolvenzplanverfahren 23

24 Das Insolvenzplanverfahren 1. Debt-Equity-Swap ( 225a Abs. 2 InsO n. F.) Gem. 225a Abs. 2 S. 1 InsO n. F. kann im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist nicht möglich ( 225a Abs. 2 S. InsO n. F.). Der Plan kann insbesondere eine Kapitalherabsetzung oder erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen ( 225a Abs. 2 S. 3 InsO n. F.). 24

25 Das Insolvenzplanverfahren 2. Rechtsmittel ( 253 InsO n. F.) 253 Abs. 1 InsO n. F.: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, möglich. 253 Abs. 2 InsO n. F.: Verschärfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2. gegen den Plan gestimmt hat und 3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in 251 Abs. 3 InsO n. F. genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. 253 Abs. 3 InsO n. F.: Die Voraussetzungen des 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gelten nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins ( 235 Abs. 2 InsO) und in den Ladungen zum Termin ( 235 Abs. 3 InsO) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde 253 Abs. 4 InsO n. F.: Auf Antrag des Insolvenzverwalters unverzügliche Zurückweisung der Beschwerde, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach Überzeugung des Gerichts die Nachteile für Beschwerdeführer überwiegen. Ausnahme: Nur bei besonders schwerem Rechtsverstoß 25

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