Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses);
|
|
- Pia Bäcker
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZRECHTSREFORM - ESUG Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte der Änderungen in der Insolvenzordnung werden in diesem Merkblatt dargestellt. NEUREGELUNGEN SEIT 1. MÄRZ 2012: Das neue Insolvenzrecht ist weniger auf die Zerschlagung als vielmehr auf die Sanierung von Unternehmen ausgerichtet. Insoweit will das Gesetz einen Mentalitätswechsel bei den Beteiligten herbeiführen und eine neue Sanierungskultur etablieren. Die Schwerpunkte der Änderungen durch das ESUG sind: Gläubiger haben künftig im Eröffnungsverfahren Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters durch den vorläufigen Gläubigerausschuss, der bei Unternehmen einer bestimmten Größenordnung zwingend ist; dabei spielt auch eine Rolle, dass die Anforderungen an die Unabhängigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gelockert sind, denn diese darf nicht allein auf Grund eines Vorschlags durch den Schuldner oder Gläubiger oder wegen einer vorherigen allgemeinen Beratung des Schuldners über Ablauf und Folgen des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen werden; Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses); Schutzschirmverfahren vor der Insolvenzeröffnung zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung: bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und nicht offensichtlich aussichtsloser Sanierung soll die Firma unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters frei von Vollstreckungsmaßnahmen die Chance haben, einen Sanierungsplan zu erarbeiten; Ansprechpartner: Erstellt: 1. März 2012 Andrea Nützel, Tel IHK-Service: Tel. 089 / Volker Schlehe, Tel Balanstr , München andrea.nuetzel@muenchen.ihk.de Homepage: volker.schlehe@muenchen.ihk.de
2 Seite 2 von 5 Das Insolvenzplanverfahren wird ausgebaut, gestrafft und praxistauglicher, um bessere Sanierungschancen zu bieten als bisher, im Wesentlichen durch die Einbeziehung von Gesellschaftern und den Abbau von Blockadepotential. Höhere Anforderungen an den Insolvenzantrag Mehr Einfluss der Gläubiger: Die bisher schon bestehende Möglichkeit für Insolvenzgläubiger, in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter als den vom Gericht bestellten zu wählen, trug in der Praxis wenig dazu bei, die Interessen der Gläubiger zu wahren, da die wesentlichen Weichenstellungen bereits im Eröffnungsverfahren erfolgen. Um diesen Missstand zu beseitigen, wurde nun die Möglichkeit geschaffen, schon im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss zur Mitbestimmung bei der Auswahl des Insolvenzverwalters einzusetzen ( 22 a InsO n.f.). Vorgaben des Ausschusses hinsichtlich der Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Voraussetzungen bindend sein. In Insolvenzverfahren über Unternehmen, die eine bestimmte Größe mit einer damit verbundenen wirtschaftlichen Bedeutung aufweisen, ist die Einberufung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht jetzt zwingend. Dies gilt, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat: - mindestens Euro Bilanzsumme (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des 268 Absatz 3 HGB); - mindestens Euro Umsatzerlöse; - mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt; Dies gilt nicht, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt wurde, die Einsetzung im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig wäre oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage führen würde. Unterhalb der wirtschaftlichen Mindestkriterien soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, wenn der Schuldner dies beantragt und Personen benennt, die als Mitglieder in Betracht kommen und die einverstanden sind. Die konkrete Besetzung liegt im Ermessen des Gerichts.
3 Seite 3 von 5 Die Einflussnahme der Gläubiger über den vorläufigen Gläubigerausschuss wird sich in Form eines Rechts zur Bestimmung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters auswirken, wenn der Vorschlag einstimmig war, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist ungeeignet. Mehrheitliche Vorschläge an ein Anforderungsprofil sind für das Gericht bindend. Förderung der Eigenverwaltung: Die Möglichkeit zur Eigenverwaltung gab es schon bisher, allerdings wurden Anträge auf Eigenverwaltung in der Regel abgelehnt, da man befürchtete, die Verwaltung durch die bisherige Geschäftsleitung wäre nachteilig für die Gläubiger. Dieses Regel- Ausnahme-Verhältnis wird nun umgekehrt: Eine Eigenverwaltung ( 270 a ff. InsO) kann bereits dann angeordnet werden, wenn keine Umstände bekannt sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen. Eine Ablehnung der Eigenverwaltung ist schriftlich vom Gericht zu begründen. Es gibt allerdings kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Befürwortet der Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einstimmig, ist das Gericht hieran gebunden. Auch eine vorläufige Eigenverwaltung vor Insolvenzeröffnung ist möglich (siehe dazu auch unten zu Schutzschirmverfahren). Bei einer Eigenverwaltung kann der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters selbst die Insolvenzmasse verwalten und über sie verfügen. Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung, es bedarf seiner Zustimmung zu Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, und im Übrigen hat er ein Widerspruchsrecht gegen Handlungen des Schuldners. Das Schutzschirmverfahren: Das Schutzschirmverfahren ( 270 b InsO n.f.) ist ein völlig neuer Spezialfall der Eigenverwaltung, um dem Schuldner durch frühzeitiges Handeln die Sanierung seines Unternehmens zu erleichtern. Es handelt sich dabei um ein Vorbereitungsverfahren für eine Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung. Liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor oder ist das Unternehmen überschuldet, ist nun die Möglichkeit eröffnet, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten in einem Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und ohne Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Dieser kann im Anschluss als Insolvenzplan umgesetzt werden. Der Schuldner kann einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen, der nur abgelehnt werden darf, wenn die Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Auch dies soll als Anreiz für eine frühzeitige Beantragung des Schutzschirmverfahrens dienen. Auf Antrag des Schuldners sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder
4 Seite 4 von 5 einstweilen einzustellen. Das Gericht darf während des Schutzschirmverfahrens keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner auch die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht entziehen. Dem Schuldner wird eine Frist von max. 3 Monaten zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans gesetzt. Das Schutzschirmverfahren wird angeordnet, wenn eine Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person mit dem Inhalt vorgelegt wird, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber Zahlungsunfähigkeit vorliegt, und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Eine spätere Aufhebung des Schutzschirmverfahrens ist möglich, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss dies mit Kopfmehrheit beantragt. Ausbau des Insolvenzplanverfahrens: Im Wesentlichen bezwecken die Gesetzesänderungen beim Insolvenzplanverfahren, Verfahrenshindernisse auf dem Weg zu einer erfolgreichen Umsetzung eines Insolvenzplans zu beseitigen. Wichtige Änderungen finden sich in Eingriffsmöglichkeiten in Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger ( 223 f. InsO n.f.) und in der Einbeziehung von Gesellschaftern in den Insolvenzplan ( 217 S. 2 InsO n.f.). Die Gesellschafter stellen dann eine eigene Gläubigergruppe dar. Grundsätzlich bleiben die Rechte der Gesellschafter zwar vom Plan unberührt, im Insolvenzplan kann aber nun grundsätzlich jede gesellschaftsrechtlich zulässige Maßnahme beschlossen werden ( 225 a InsO n.f.). Dies führt zu einer Abkehr von der bisherigen strikten Trennung zwischen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht. Als Sanierungsinstrument ist jetzt auch die Umwandlung von Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile möglich ( debt-equity-swap ). Da hierdurch die Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können, verbessern sich die Chancen auf eine erfolgreiche Unternehmenssanierung. Durch eine angemessene Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung soll erreicht werden, dass das Wirksamwerden des Plans nicht mehr durch missbräuchliches Verhalten einzelner Gläubiger verhindert werden kann (Obstruktionsverbot, 245 InsO). Das Obstruktionsverbot gilt auch für Gesellschafter. Bislang war ausreichend für die Versagung der Planbestätigung, dass Gläubiger eine angebliche Schlechterstellung durch den Plan glaubhaft gemacht haben. Künftig müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. Eine sofortige Beschwerde gegen den Planbestätigungs-
5 Seite 5 von 5 beschluss wird somit in Zukunft seltener zu einer Abweisung des Plans führen als bisher. Dem Umstand, dass dem Insolvenzplanverfahren künftig eine stärkere Bedeutung beigemessen wird, trägt das Gesetz zudem dadurch Rechnung, dass das Insolvenzplanverfahren vom Rechtspfleger auf den Richter verlagert wird. Vollstreckungsschutz bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung: Bisher bestand oft die Gefahr, dass im Insolvenzverfahren nicht angemeldete, erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemachte Forderungen die Finanzplanung nachträglich störten. Künftig können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, untersagt oder einstweilig eingestellt werden, soweit die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet wäre ( 259 a InsO n.f). In diesem Zusammenhang e- benfalls bedeutsam ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für solche Forderungen, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind: Diese unterliegen zukünftig einer Verjährungsfrist von einem Jahr ( 259 b InsO n.f.). Höhere Anforderungen an den Insolvenzantrag: Dem Insolvenzantrag ( 13 InsO n.f.) des Schuldners ist nun zwingend ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb sollen darin bestimmte Forderungen besonders kenntlich gemacht sein. Bei kleinen Unternehmen sollen die weiteren Angaben gemacht werden, bei größeren Unternehmen (Abgrenzung nach Merkmalen des 22 a Abs. 1 InsO n.f.), bei Beantragung der Eigenverwaltung oder eines vorläufigen Gläubigerausschusses sind die weiteren Angaben verpflichtend. Sofern der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt ist, müssen zudem in jedem Fall Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemacht werden. Des weiteren ist eine Erklärung beizufügen, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für München und Oberbayern für Ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen
FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung
MehrDie Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz
MehrSANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK
SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.
MehrVorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung
Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung ESUG trifft auf Wirklichkeit Vorl. Gläubigerausschuss (vga) Überblick Einsetzung Aufgaben vga: Überblick EröffnungsA EröffnungsB GlVers
MehrESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater
ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater ESUG Stärkung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren Gestaltungsmöglichkeiten durch
MehrSanierung durch Insolvenzplan
Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines
MehrDie Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG
Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG Kanzlei Dr. Beck & Partner GbR Nürnberg Regensburg Hof Ansbach München Würzburg 1 Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
MehrEinführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren
Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung
MehrNeue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens
Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung
MehrGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht 1 Ausgangspunkt und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes Vorgaben des Koalitionsvertrages Erleichterung
MehrLegal Update Restrukturierung
Legal Update Restrukturierung Grundlegende Reform des deutschen Insolvenzrechts in 2012 durch das ESUG Dr. Michael Nienerza, Dr. Wolfram Desch München, Der Bundestag hat Ende Oktober 2011 das Gesetz zur
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012
ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl
MehrA Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10
Inhaltsverzeichnis A Überblick... 10 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts...10 2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)...10 2.2 Gesetz zur Änderung
MehrTeil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung
MehrWiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!
Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht
MehrTelephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung
Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
MehrNEUES AUS DEM INSOLVENZRECHT
NEUES AUS DEM INSOLVENZRECHT Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. ÜBERBLICK Gesetzesänderungen im Jahr 2011 und 2012 Ausblick auf weitere
MehrSANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27.
SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. JUNI 2013 DAS ESUG HAT DIE SANIERUNG VERÄNDERT Das ESUG ist seit 01.03.2012 in
MehrDas Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung
1. Allgemeines Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung Das Schutzschirmverfahren ist in 270b InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung
MehrDie neue Regelung der Eigenverwaltung
Deutscher Insolvenzverwalterkongress Berlin 2010 Die neue Regelung der Eigenverwaltung Gliederung I. Die Eigenverwaltung nach geltendem Recht ( 270 ff.) - Voraussetzungen für die Eigenverwaltung II. -
Mehr- Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht
RECHTSANWÄLTE - Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht Nr. 2 / 25. April 2012 Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Das am 13. Dezember 2011 verkündete
MehrArbeitnehmerrechte in der Insolvenz - Die Insolvenzrechtsreform als Chance?
Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz - Die Insolvenzrechtsreform als Chance? Vortrag vom 5. Juli 2012 RA Gordon Rapp - RA David Schweizer Gliederung I. Privilegien der Arbeitnehmer in der Konkursordnung
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrGläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts
Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesarbeitstagung Sindelfingen 2012 1 Die Bedeutung der Insolvenzrechtsreform Die Reform des Insolvenzrechts
MehrWiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist
MehrRheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO)
Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO) Düsseldorf, den 24.10.2012 Kernelemente des Schutzschirmverfahrens Zweck des Schutzschirms Verbesserung der Rahmenbedingungen
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrDie Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung!
Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung! S e i t e 2 Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Die Insolvenzrechtsreform: Echte Chance zur Sanierung! Die Systematik der Krisenbewältigung in
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrDer (vorläufige) Gläubigerausschuss
Der (vorläufige) Gläubigerausschuss Der (vorläufige) Gläubigerausschuss - Überblick 1 2 3 4 5 6 7 Vorbemerkung Arten von Gläubigerausschüssen Mitgliedschaft in einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss Rechte
MehrÜberblick über das aktuelle Insolvenzrecht
Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrDas Regelinsolvenzverfahren
Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist
MehrNeue Sanierungskultur in Deutschland - Mehr Einfluss durch das ESUG
Neue Sanierungskultur in Deutschland - Mehr Einfluss durch das ESUG von Dr. Johan Schneider Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht Copyright 2013 Bitte beachten Sie, dass alle Rechte, auch die auszugsweise
MehrInstrument: Insolvenzplan
Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,
MehrE. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
I. Allgemeines 41 E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es als Regelinsolvenzverfahren oder sei es als Verbraucherinsolvenzverfahren
Mehrwww.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für
www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für das neue insolvenzrechtliche Sanierungsinstrumentarium Auftakt 2 Statistik 10.025 eröffnete
MehrSo funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 15.07.2009
Stand: 15.07.2009 Hintergründe So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
MehrInhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
MehrINSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren
MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender
MehrQualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014
Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014 Die Anforderungen an einen Insolvenzantrag ergeben sich aus 13 InsO Das Verfahren
Mehrcomes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Becker, Bernhard / Bieckmann, Bernhard / Martin, Konrad Einleitung Zum 1. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
MehrGAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn
Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung
Mehr1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG
MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender
MehrInsolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrMERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,
MehrPrivatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg
Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
Mehrinfoblatt Reform der Verbraucherentschuldung
infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach
MehrBeteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO)
RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 1 / 5 Beteiligung der Gläubiger 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) - Insolvenzgläubiger (sämtliche Inhaber von Vermögensansprüchen gegen Gemeinschuldner)
MehrInsolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München
Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn
MehrInsolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung
Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung Inhaltsangabe A) Grundsätzliches - zeitlicher Ablauf - sonstige Themen B) Was ändert sich durch ESUG? - Risiken für die
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrAnsprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0
MERKBLATT Recht und Steuern VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN I. ALLGEMEINES Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrSchutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren?
Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren? Buchalik Brömmekamp Bankentag Düsseldorf, 6. März 2014 Agenda I. Insolvenz als
Mehrrat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte
rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrDie Eigenverwaltung nach ESUG
Die Eigenverwaltung nach ESUG Prof. Dr. Lucas F. Flöther Hannover 27. Februar 2012 Ist-Zustand: Anordnung der Eigenverwaltung in weniger als 1 % der Verfahren Jahr Verfahren angeordnete Eigenverwaltung
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrTelefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.
Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile
MehrWeitreichende Reform des deutschen Insolvenzrechts Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen für Gläubiger, Schuldner und Gesellschafter
RESTRUKTURIERUNGEN/FINANZIERUNGSRECHT MANDANTENINFORMATION März 2012... Weitreichende Reform des deutschen Insolvenzrechts Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen für Gläubiger, Schuldner und Gesellschafter...
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrInformationstechnologie- Lö
ESUG Neue Sanierungswege im Mittelstand? Neue Sanierungschancen jetzt aktiv nutzen: Mit Inkrafttreten der als ESUG (Gesetz zur erleichterten Sanierung von Unternehmen) bezeichneten Insolvenzrechtsreform
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrSchnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7
Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Wichtiges vorab 9 Außergerichtlicher Einigungsversuch 45 Gerichtliches Einigungsverfahren 79 Insolvenzverfahren 103 Wohlverhaltensphase 117 Am
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrQualität und Sicherheit
Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrStB K. Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall. für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger
Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall StB K Steuerberaterkammer Düsseldorf für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
Mehr5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter
5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Insolvenzverwaltung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
Mehr129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrAuftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV
Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrG L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T. Vorgelegt durch. Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für
G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T Vorgelegt durch Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für Stadtwerke Bad Bramstedt GmbH Gasversorgung Bad Bramstedt GmbH Berichtszeitraum Juli 2005
MehrAlternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014
Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung Prof. Isaak Meier FS 2014 Dauernde Verschuldung von Privathaushaltes als akutes Problem Zahlreiche Privathaushalte sind dauernd überschuldet. 1283 Privatkonkurse
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
Mehr