Die Bank im Gläubigerausschuss

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1 Die Bank im Gläubigerausschuss 4. Buchalik Brömmekamp Bankentag Valk Airporthotel Düsseldorf Donnerstag, den Rechtsanwalt Robert Buchalik

2 Mit den Neuregelungen des ESUG haben die Gläubiger von Beginn an starke Mitwirkungsrechte Insolvenzgericht bestellt vorläufigen Gläubigerausschuss, der über das gesamte Verfahren mitwirkt Insolvenzgericht bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter Betriebsfortführung Insolvenzantrag Insolvenzantragsverfahren Prüfungstermin Berichtstermin (ca. 6-8 Wochen nach Eröffnung) Schlusstermin Die Bank im Gläubigerausschuss 2

3 Im Zeitablauf des Insolvenzverfahrens sind drei Arten von Gläubigerausschüssen zu unterscheiden Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Berichtstermin Insolvenzantragsverfahren Eröffnetes Insolvenzverfahren Vorläufiger Gläubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren: Einsetzung durch das Insolvenzgericht Mitglieder grds. nur Gläubiger Beteiligung bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Unterstützung und Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters, 69 InsO Vorläufiger Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren: Einsetzung durch das Insolvenzgericht, 67 InsO Mitglieder auch Nichtgläubiger Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, 158, 160 InsO Gläubigerausschuss: Wahl durch die Gläubigerversammlung, 68 InsO Keine Abwahl; nur Entlassung durch das Gericht Kein Letztentscheidungsrecht der Versammlung gegenüber dem Ausschuss; Ausschuss mit eigenständigen Aufgaben Unabhängigkeit der Mitglieder Die Bank im Gläubigerausschuss 3

4 Ab bestimmten Schwellenwerten hat das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses 22a InsO Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat: Mindestens 4,84 Mio. EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages i.s.v. 268 Abs. 3 HGB Mindestens 9,68 Mio. EUR Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag Im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer Ein Insolvenzantrag muss daher zwingend Angaben zur Betriebsgröße und den wesentlichen Gläubigern enthalten 22a Abs. 2 InsO räumt darüber hinaus die Möglichkeit ein, auch unter den genannten Schwellenwerten einen Gläubigerausschuss einzusetzen Quelle: Zusatzplatzhalter für Quellenangabe(n) Die Bank im Gläubigerausschuss 4

5 Taktische Überlegungen bei der Auswahl der Mitglieder Taktisches Kalkül: Wer soll rein? Wer soll draußen bleiben? Faktischer Sachzwang: Wer macht mit? Wer will nicht? Beratersicht: Mitgliedersuche zwischen Geheimhaltung des Antrages und Abbildung der Gläubigergesamtheit Durchsetzung der kurzfristigen Verfahrensziele (Verwalterwahl/Eigenverwaltung) vs. mögliche abweichende Entscheidungen einzelner Mitglieder Insolvenzverwaltersicht: Einbindung der wesentlichen Gläubigergruppen Orientierung der Vorschläge an den wesentlichen Beteiligten des Sanierungsprozesses Präventive Haftungsbeschränkung Die Bank im Gläubigerausschuss 5

6 Nur ein sachkundig vorbereiteter Insolvenzantrag gewährleistet eine Beteiligung der Gläubiger Praxis der Gläubigerausschusseinsetzung Selbstgestaltung oder Fremdbestimmung Selbstgestaltung Lückenlose und präzise Vorbereitung des Antrags mit sachkundiger Sachverhaltsdarstellung Einsetzung eines Ausschusses vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Fremdbestimmung Keine Bestellung eines Ausschusses, sondern Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Verzögerung gem. 22a Abs Alt. InsO Vorschläge und Mitgliedersuche durch den Schuldner gem. 22a Abs. 4 InsO Die Bank im Gläubigerausschuss 6

7 Bei der Entscheidung zur Anordnung der Eigenverwaltung ist der Gläubigerausschuss zu beteiligen Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Vorläufige Eigenverwaltung Soweit Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos: Keine Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung Bestellung eines vorläufigen Sachwalters Eröffnetes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung Anordnungsvoraussetzungen der Eigenverwaltung gem. 270 Abs. 2 InsO: Antrag des Schuldners Keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird Recht zur Stellungnahme, aber keine vorherige Anhörungspflicht Pflicht zur Anhörung des Gläubigerausschusses, soweit bestellt und Anhörung offensichtlich keine nachteiligen Änderungen der Vermögenslage zur Folge Vorwirkung des 270 Abs. 3 InsO Die Bank im Gläubigerausschuss 7

8 Das Votum des Gläubigerausschusses hat entscheidende Bedeutung Entscheidung des Gläubigerausschusses Antrag auf Eigenverwaltung durch einstimmigen Beschluss unterstützt:» Anordnung der Eigenverwaltung gilt als nicht nachteilig für die Gläubiger» Bindungswirkung auch bei Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses bei Insolvenzantragstellung Antrag auf Eigenverwaltung durch Mehrheitsbeschluss unterstützt:» Keine Bindungswirkung für das Gericht» Gericht prüft in eigener Zuständigkeit die Nachteile für die Gläubiger» Voten der ablehnenden Mitglieder und deren Begründung sind eingehend zu würdigen Ablehnende Entscheidung des Gläubigerausschusses:» Keine Bindungswirkung für das Gericht» eingehende Würdigung der Ablehnung und ihrer Begründung Die Bank im Gläubigerausschuss 8

9 Aufgaben des Gläubigerausschusses Gem. 69 InsO hat der Gläubigerausschuss den Insolvenzverwalter / Sachwalter zu unterstützen und zu überwachen (Doppelfunktion). Funktional ist der Gläubigerausschuss mit dem Aufsichtsrat einer AG vergleichbar Laufende Kontrolle der wirtschaftlichen Entwicklung und der Realisierung des Sanierungskonzeptes Der Ausschuss übt eine Rechts- und Zweckmäßigkeitsprüfung aus Recht und Pflicht auf Vorlage von Unterlagen muss sich ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verschaffen und alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen (BGH zu II ZR 280/07) instruktiv Cranshaw ZInsO 2012, 1151ff. Fortführungskontrolle bei der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren» laufende Prüfungen und jour fixe mit dem Schuldner» Kontrollorgan des vorläufigen Sachwalters und des Schuldners Professionalität ist auch in der Ausschussarbeit gefragt!!! Die Bank im Gläubigerausschuss 9

10 Auch im Schutzschirmverfahren hat der Gläubigerausschuss weitreichende Mitspracherechte Der Gläubigerausschuss im Schutzschirmverfahren Einsetzung:» Einsetzung in 270 b Abs. 2 Satz 3 InsO ausdrücklich zugelassen» Regelung des 22 a InsO gilt auch im Schutzschirmverfahren Mitwirkung bei der Bestellung des vorläufigen Sachwalters:» keine Mitwirkung des vorläufigen Gläubigerausschusses, weil der Schuldner seinen vorläufigen Sachwalter mitbringen kann» Aber: Gläubigerausschuss kann die Aufhebung des Verfahrens beantragen und bei der Bestellung des vorläufigen Sachwalters/Insolvenzverwalters mitbestimmen Aufhebung des Verfahrens:» Gläubigerausschuss kann mit einfacher Mehrheit beschließen, Antrag auf Aufhebung des Schutzschirmverfahrens zu stellen» Verfahren wird dann in vorläufiger Eigenverwaltung oder als Regelverfahren fortgeführt, je nachdem, ob die Voraussetzungen des 270 a InsO vorliegen Die Bank im Gläubigerausschuss 10

11 Mit ihrer Teilnahme am (vorläufigen) Gläubigerausschuss kann die Bank höchstmöglichen Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen und auch ihre eigenen Rechte wahren Insolvenzverfahren sind autonome Gestaltungsprozesse Die Realisierung des schuldnerischen Vermögens ist den Gläubigern als wirtschaftlich Betroffenen zugewiesen Der Insolvenzverwalter ist Dienstleister im Gläubigerinteresse und nicht im Eigeninteresse Die Umsetzung der Autonomie in der Praxis setzt jedoch die aktive Beteiligung der Gläubiger voraus Ohne aktive Beteiligung werden die Gläubiger zum Objekt des Verfahrens statt als Subjekt die Gestaltung zu strukturieren Ohne aktive Beteiligung der Gläubiger ist der Insolvenzverwalter Herr des Verfahrens nicht aufgrund des Gesetzes, sondern aufgrund der normativen Kraft des Faktischen Die Bank im Gläubigerausschuss 11

12 Die Gläubigerausschussmitglieder unterliegen der Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder des GLA erlangen im Rahmen ihrer zahlreichen Rechte verfahrensbestimmende Informationen und haben einen Informationsvorsprung gegenüber anderen Gläubigern Die Geheimhaltungspflicht leitet sich aus dem Gebot der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ( 1 InsO) ab. Die Amtsführung des GLA ist am Gesamtinteresse aller Gläubiger auszurichten Bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht droht die Haftung nach 71 InsO Eine Exkulpation, nicht über seine Pflichten unterrichtet worden zu sein, ist nicht möglich. Gem. 71 InsO handelt ein Mitglied fahrlässig, und mithin schuldhaft, wenn es sich nicht über ihre Pflichten informiert Die Bank im Gläubigerausschuss 12

13 Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind verpflichtet, wirtschaftliche Eigeninteressen von Fremdinteressen zu trennen Dem Gläubigerausschussmitglied kann es gleichwohl nicht verwehrt sein, berechtigte Eigeninteressen wahrzunehmen Ein Lieferant hat meist ein größeres Eigeninteresse an der Fortdauer der Lieferantenbeziehungen als an einer höchstmöglichen Quote Die Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitnehmer sind eher am Erhalt der Arbeitsplätze als an einer höchstmöglichen Quote interessiert Eine Bank, die erkennt, dass Anfechtungsansprüche drohen, kann kein Interesse daran haben, dass diese geltend gemacht werden Die Bank im Gläubigerausschuss 13

14 Das Spannungsfeld zwischen der Wahrung der Gläubigerinteressen und der notwendigen Wahrung wirtschaftlicher Eigeninteressen bietet viel Konfliktstoff Der Vorstand einer Bank oder Sparkasse, der als Mitglied im Gläubigerausschuss agiert, müsste demnach alle dort gewonnenen Erkenntnisse bei einer möglichen Entscheidung über einen echten oder unechten Massekredit ausblenden Wenn die Bank erkennt, dass Anfechtungsansprüche gegen sie und die anderen Banken drohen, müsste sie sich für die Dauer einer solchen Diskussion aus dem Gläubigerausschuss zurückziehen Es kann der Bank aber nicht verwehrt sein, Abwehrstrategien zu entwickeln, die letztlich auch zum Vorteil aller Gläubiger und zum Erhalt des Unternehmens dienen Zwar postuliert der 1 der Insolvenzordnung die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, aber was das bedeutet, sollten die Gläubiger entscheiden Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen, die letztendlich zur Betriebsstilllegung führen, können nicht das Ziel der Gläubiger sein» Beispiel: Banken versagen die Unterstützung des Sanierungsprozesses» Subunternehmer stellen ihre Tätigkeit ein» Schlüssellieferanten beliefern nicht mehr Der Gläubigerausschuss muss deshalb auch immer pragmatische Entscheidungen präferieren und übereifrige Insolvenzverwalter bremsen Die Bank im Gläubigerausschuss 14

15 Mit der Übernahme des Amtes des Vorsitzenden im Gläubigerausschuss kann die Bank ihren Einfluss auf den Verfahrensgang noch steigern Sie wird erster Ansprechpartner für Gericht und Insolvenzverwalter Sie legt die Tagesordnung fest Sie legt Inhalt und Umfang des Reportings fest Sie koordiniert und steuert den Prozess Die Bank im Gläubigerausschuss 15

16 Es ist zulässig, dass sich die Bank im Gläubigerausschuss von einem (insolvenzerfahrenen) Berater begleiten lässt Die Zustimmung der anderen Mitglieder des Gläubigerausschusses ist einzuholen, weil der Berater nur Gast sein kann Der Berater kann mit Vollmacht die Bank auch vertreten. Mitglied im Gläubigerausschuss ist immer die Bank Damit wird verhindert, dass der Insolvenzverwalter bei vermeintlichen insolvenzrechtlichen Themen die Initiative ergreift und plötzlich steuert Bei allen insolvenzrechtlich relevanten Themen ist Unterstützung und Erfahrung vorhanden: Damit werden Fehlentwicklungen vermieden Es existiert ein Sparringspartner, mit dem schwierige Entwicklungen im Rahmen der Gläubigerausschusssitzungen oder vorher bzw. nachher besprochen und bei Bedarf schneller gegengesteuert werden kann Mit der ersten Gläubigerversammlung können auch Personen in den Gläubigerausschuss gewählt werden, die nicht Gläubiger sind Die Bank im Gläubigerausschuss 16

17 Ansprechpartner: Robert Buchalik Prinzenallee Düsseldorf T + 49 (0) Westendstraße Frankfurt T + 49 (0) Erfahren Sie mehr über uns auf

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