ESUG - Chance für Berater
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- Sabine Esser
- vor 5 Jahren
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1 ESUG - Chance für Berater Karl-Heinz Thor Rechtsanwalt/Unternehmensberater Präsident IBWF Institut für Betriebsberatung, Wirtschaftsförderung und -forschung e.v. Branchenübergreifender Beraterverband für den Mittelstand: Mitglieder sind Unternehmensberater, Rechtsanwälte/Notare, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Seit 1999, Insolvenzrechtsreform > InsO > IBWF-Fachtagungen zum Insolvenzrecht 2009 mit Fokus auf Insolvenzplanverfahren > danach Gründung AK Sanierung/Insolvenz Leiter RA Buchalik, Mitglieder: Sanierungsberater, Insolvenzverwalter, Insolvenzrichter/-rechtspfleger, BankerInnen aus Restrukturierungsbereich Feb Fachtagung ESUG - Chance für Berater (auch Unternehmensberater!) 1
2 Stand heute: ESUG in der Wahrnehmung der Beteiligten im Verfahren angekommen, aber: Defizite in der professionellen Vorbereitung bei Unternehmen und deren Beratern AG Berlin Charlottenburg > 237 Verfahren mit Antrag auf Eigenverwaltung (bis Ende Juli 2012) davon 90% (!) unzulässig: 209 x fehlte die gesetzlich geforderte Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben ( 13,Abs.1 InsO) 177 x fehlte das gesetzlich vorgeschriebene Verzeichnis der Gläubiger Daher: ESUG = hervorragende Chance für Unternehmensberater zur Differenzierung im Markt! Vor ESUG eher Versuch der außergerichtlichen Sanierung > altes Insolvenzrecht verhinderte die Planbarkeit des Insolvenzverfahrens + Risiko Insolvenzverschleppung Mit ESUG Wille des Gesetzgebers erkennbar, ein Sanierungsrecht auch gegen den Widerstand von Richtern und Insolvenzverwaltern zu schaffen >>Schutzschirmverfahren, ( 270 b InsO n.f.) Insolvenz kein Makel mehr > neue strategische Option der Unternehmensführung in der Krise! 2
3 Im Schutzschirmverfahren 3 Optionen für Berater: 1. Erstellung der Bescheinigung über Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen (Keine Zahlungsunfähigkeit, aber Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit und angestrebte Sanierung darf nicht aussichtslos sein). > Hohes Haftungsrisiko für Bescheiniger! 270 b, Abs.1, S.3 n.f. durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen, StB, WP oder RA oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation Bescheinigung - kein umfassendes Sanierungsgutachten nach bestimmten Standards, aber so substantiiert, dass hinreichende Grundlage für Plausibilitätskontrolle (insolvenzrechtliche + betriebswirtschaftliche Kompetenz erforderlich) Empfehlung: Nachweis unaufgefordert erbringen gegenüber Insolvenzgericht! 2. Vorläufiger Sachwalter ( 270a Abs.1, S.2; 274 Abs.2 S.1 InsO n.f. (ähnlich wie bei vorläufiger Eigenverwaltung) - Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners 3
4 Überwachung der Geschäftsleitung des Schuldners oder CRO (Chief Restructuring Officer) als Mitglied der GL Schuldner kann Planaufsteller für Sanierungsplan selbst beauftragen Beratung des Schuldners bei Erstellung Sanierungsplan > Vorteil wenn Berater schon im Vorfeld der Antragstellung vorbereitende Sanierungsmaßnahmen begleitet hat > UB/Restrukturierer. Bis zu 3 Monate Zeit für Erarbeitung Sanierungsplan hier sogar Raum für zusätzliche Spezialberatung in Lean Production in Produktionsunternehmen, deren Ergebnis - kurzfristig und auf Sicht - schon in Sanierungsplan einfließen kann. 3. Kooperation von UB mit Insolvenzverwaltern in allen Verfahrensarten der EV möglich! Studie des DIAI, IBWF und bb sozietät Buchalik Brömmekamp zur Einführung des ESUG bestätigt das Interesse der Berater an diesen drei Optionen: Mehr als 50% der Befragten wollen diese künftig ins Portfolio aufnehmen. 4
5 IBWF reagiert auf die neuen Herausforderungen für Berater durch ESUG: Aus-und Weiterbildung zum zertifizierten Sanierungsberater durch IBWF-Akademie in Zusammenarbeit mit DIAI und AK Sanierung/Insolvenz geplant. Das gilt für alle drei im IBWF vertretenen Berufsgruppen - auch extern UB im IBWF-Beraternetzwerk unterliegen ohnehin schon strengen Zulassungsvoraussetzungen und müssen Qualifikation für Beratung mittelständischer Unternehmen nachweisen (Audit). Dieses wird z.b. vom BAFA als Qualitätsnachweis für geförderte Beratung anerkannt. ESUG = nur Anfang zu einer gläubigerautonomen Verfahrensgestaltung. Letztlich geht es um die Gläubiger - Sanierung des Schuldners auch im Interesse der Gläubiger Entschließung von DIAI und IBWF enthält dazu wichtige Ziele! IBWF e.v. Leipziger Platz 15,10117 Berlin, , ibwf@ibwf.org, 5
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