Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle 1 Internet: http://www.berlin.de/lvwa/ Intranet: http://www.lvwa.verwalt-berlin.de E-Mail: beihilfeinfo@lvwa.verwalt-berlin.de Informationen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen Gesetzliche Grundlage ist 44 Landesbeamtengesetz (LBG), in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes - BhV -. Da die folgenden Informationen nur auf den wesentlichen Inhalt und nicht auf jede Einzelheit der Beihilfevorschriften eingehen können, richten sie sich in erster Linie an die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsempfänger. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beihilfestelle stehen zur persönlichen Beratung während der Sprechzeiten oder nach Terminvereinbarung gerne zur Verfügung. Die Sprechzeiten der Beihilfestelle sind Dienstag von 14:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr. Bei Rückfragen geben Sie bitte stets das Antragsdatum bzw. Absendedatum Ihres Antrages (bei Abweichungen gegenüber dem Antragsdatum) an. 1. Was ist Beihilfe? Eine Leistung des Dienstherrn/Arbeitgebers zu bestimmten Aufwendungen der Beihilfeberechtigten. Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist (u. a. Kranken- und Pflegeversicherung). 2. Wofür wird Beihilfe gewährt? Für beihilfefähige Aufwendungen aufgrund von Krankheitsfällen Geburtsfällen Früherkennung von Krankheiten Schutzimpfungen Sanatoriumsbehandlungen Heilkuren Empfängnisregelungen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen Sterilisation auf Grund einer Erkrankung Pflegefällen; ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nach 40 BAT/ 40 BMT-G sind Pflegeaufwendungen im Sinne des 9 BhV nicht beihilfefähig). 1
3. Wer ist beihilfeberechtigt? Gemäß 1 Beihilfevorschriften (BhV) sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt. Nach den Tarifverträgen (West) gelten die Beihilfevorschriften sinngemäß auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Empfänger von Versorgungsbezügen nach der Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (VVA/VVM) finden die Beihilfevorschriften sinngemäß Anwendung. Aufwendungen für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegattin, Ehegatte - vgl. Tz. 7.2-, im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder) sind ebenfalls beihilfefähig. Die Beihilfeberechtigung besteht, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwen-, Witwer-, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden ( 2 BhV). Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte die sich in Elternzeit nach der Elternzeitverordnung befinden und ggf. während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach 35 e LBG. Auf die besonderen Bestimmungen des 35 e Abs. 8 LBG wird verwiesen. 4. Wie bekommt man Beihilfe und was ist zu beachten? Nach 17 Abs. 9 Beihilfevorschriften (BhV) wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Maßgeblich für das Entstehen der Aufwendungen ist bei Rezepten das Kaufdatum; bei Rechnungen das Datum der erstmaligen Ausstellung der Rechnung. Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Hierfür sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Der Beihilfeantrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei erstmaliger Antragstellung ist die Vorlage eines Versicherungsscheines erforderlich. Zur Antragsstellung können Sie einen Dritten bevollmächtigen (Ehefrau, andere Person). Die Aufwendungen sind nach Möglichkeit durch Originalbelege nachzuweisen. Duplikate, Kopien und Abschriften werden anerkannt, wenn sie beglaubigt oder wenn sie erkennbar vom Rechnungsaussteller ausgefertigt sind (Hinweis zu 17 Abs. 3 BhV). Von den Apotheken fotokopierte ärztliche Rezepte werden anerkannt, wenn sie von der Apotheke beglaubigt sind (in der Regel durch Originalstempel der Apotheke). Bei den Aufwendungen für die Kinder kann auf die Vorlage der Originalbelege dann nicht verzichtet werden, wenn der Ehegatte ebenfalls antragsberechtigt ist. Die Beihilfe wird dem gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt ( 17 Abs. 3 Satz 2 BhV). Für die Beantragung der Beihilfe innerhalb der Jahresfrist gilt das Datum des Eingangs beim Landesverwaltungsamt Berlin und nicht das Datum, dass auf dem Beihilfeantrag eingesetzt wird. Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen. (Sonderregelung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). 2
Auf Antrag können Abschläge gezahlt werden: a) bei einem stationären Krankenhausaufenthalt, b) bei Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt und c) in Pflegefällen. 5. Inwieweit sind Aufwendungen beihilfefähig? Bei Personen, die einer privaten Versicherung angehören bzw. überhaupt nicht versichert sind, werden für die beihilfefähigen Aufwendungen Beihilfen in Höhe des sog. Bemessungssatzes (s. Tz. 9) gewährt. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen bzw. Ersatzkassen - ohne Beitragszuschuss (Beamtinnen und Beamte) - (z. B. AOK, DAK, BEK) werden die beihilfefähigen Aufwendungen im Rahmen der BhV als Beihilfe gezahlt, die über die im Einzelfall von der Krankenkasse gewährten Leistungen hinausgehen. Ansonsten wird eine Beihilfe nach dem Bemessungssatz (vgl. hierzu TZ 9) gewährt. Die pflichtversicherten Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind grundsätzlich auf die Kassenleistung angewiesen. Für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst besteht ein Beihilfeanspruch, wenn von der Krankenkasse Zuschüsse erbracht werden, wie z. B. bei Zahnersatz. 6. Zu welchen Aufwendungen wird Beihilfe gewährt? (Eine abschließende Aufzählung ist im Rahmen dieser Informationsschrift nicht möglich.) 6.1 Beihilfe für ärztliche und zahnärztliche Leistungen a) Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) enthält je nach Leistungsart unterschiedliche Schwellen- und Höchstwerte. Beihilfefähig sind die Leistungen des Arztes/Zahnarztes bis zum Schwellenwert der GOÄ/GOZ (das 2,3-, 1,8- bzw. 1,15-fache des Gebührensatzes). Bestimmte Umstände, die in einer schriftlichen Begründung des Arztes dargelegt werden müssen, rechtfertigen die beihilferechtliche Anerkennung bis zum 3,5- bzw. 2,5- bzw. 1,3-fachen des Gebührensatzes. Auch mit den Ärzten vereinbarte Honorare (Abdingungen) sind nur bis zum o. a. Gebührenrahmen beihilfefähig. Vor Beginn von zahnärztlichen Behandlungen empfiehlt es sich, einen Heil- und Kostenplan (GOZ Nr. 003) vorzulegen. Aufwendungen für einen Heil- und Kostenplan der GOZ Nr. 002 sind nicht beihilfefähig. 3
b) Bei Versicherten im beihilfekonformen Standardtarif ( 257 Abs. 2a SGB V) beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für die ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen, die zum Leistungsumfang des Standardtarifs zählen, nach 5b GOÄ, 5a GOZ und 1 Abs. 1 GOP i.v.m. 5b GOÄ. c) Bei Aufwendungen für Zahnersatz sind die Material- und Laborkosten (einschließlich Edelmetalle und Keramik jedoch ohne Glaskeramik) zu 40 % beihilfefähig. Für die Abrechnung ist es erforderlich, dass die Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt ist: das Honorar, die Material- und Laborkosten, bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen bzw. Ersatzkassen ist der Nachweis des Festzuschusses durch Vorlage des von der GKV genehmigten Heil- und Kostenplanes erforderlich. Nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen sind beihilfefähig: Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. Implantologische Leistungen. Aufwendungen für bestimmte große Brücken sowie bestimmte Verbindungselemente. Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, bestimmte Indikationen liegen vor. Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes ist zwingend notwendig. Nicht beihilfefähig sind: Aufwendungen für Glaskeramik einschließlich Nebenkosten (z. B. Charakterisierung). Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten zu den Aufwendungen für prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen keine Beihilfe. d) Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen (Indikationen, Beschränkung des Behandlerkreises) beihilfefähig. Beachten Sie hierzu bitte das Gutachter-und Voranerkennungsverfahren. Es empfiehlt sich, vor Beginn der Behandlung nähere Auskünfte bei der Beihilfestelle einzuholen. 6.2 Beihilfe zu den Kosten eines Heilpraktikers Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. 4
6.3 Beihilfe zu Arzneimittelkosten Aufwendungen für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit verbrauchte oder nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind, nach Abzug des Eigenanteils (vgl. Tz. 6.8) beihilfefähig, sofern sie verschreibungspflichtig sind. Ausnahmen: Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht beihilfefähig, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können als beihilfefähig anerkannt werden. Nichtarzneimittel (gesundheitsförderne Präparate) sind generell nicht beihilfefähig. 6.4 Beihilfe zu den Kosten für eine Heilbehandlung Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Packungen, Bäder u. a.) sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Die entsprechende Verordnung ist dem Antrag beizufügen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Saunabäder und Aufenthalte in Mineraloder Thermalbädern außerhalb einer anerkannten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur. Eigenbehalte (vgl. Tz. 6.8) gibt es bei Heilbehandlungen nicht, sofern das Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt hat. 6.5 Beihilfe zu den Aufwendungen für Hilfsmittel Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Bruchbänder u. ä.) sind nach Abzug der Eigenbehalte (vgl. Tz.6.8) beihilfefähig. Für einige Hilfsmittel (z.b. Hörgeräte) sind Höchstbeträge festgesetzt worden, in diesen Fällen wird kein Eigenbehalt abgezogen. Hinweise zu Sehhilfen (Brillen) dem entsprechenden Merkblatt Sehhilfen Beihilfe zu den Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung von Hilfsmitteln: Zu diesen Kosten wird eine Beihilfe gewährt, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 Euro hinausgehen. Es empfiehlt sich, die Belege zu sammeln und einmal jährlich vorzulegen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und für Pflegeund Reinigungsmittel von Kontaktlinsen. 5
Nicht beihilfefähig sind: Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Hierzu gehören als Gebrauchsgüter des täglichen Leben z. B. Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte, Eisbeutel und -kompressen, Allergiker-Bettwäsche usw. 6.6 Beihilfe bei einer stationären Krankenhausbehandlung Beihilfefähig sind vollstationäre, teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung und dem Krankenhausentgelt Gesetz. Bei stationärer Behandlung in Privatkliniken, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, sind Mehrkosten bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung beihilfefähig. Krankenhäuser der Maximalversorgung sind z. B. Universitätskliniken. Wahlleistungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig (Ausnahmen s. gesondertes Merkblatt) 6.7 Beihilfen bei Komplextherapien Eine Komplextherapie wird von einem berufsübergreifenden Team von Therapeuten erbracht, dem auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheitsund Medizinalfachberufen angehören müssen. Leistungen für pauschal berechnete ambulante oder voll- und teilstationäre Komplextherapien sind beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit ist begrenzt auf die von der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung gezahlten Beträge. 6.8 Eigenbehalte, Belastungsgrenzen - siehe hierzu das spezifizierte Merkblatt Eigenbehalte 6.9 Fahrtkosten (mit ärztlicher Verordnung) sind im Wesentlichen beihilfefähig bei Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen die stationär erbracht werden sowie Fahrten zu a) ambulanten Behandlungen, b) vor- oder nachstationärer Behandlung, c) Durchführung einer ambulanten Operation, d) Durchführung eines stationsersetzenden Eingriffs im Krankenhaus. Die Fahrtkosten zu a) bis d) sind bis zu 200 Euro wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung beihilfefähig aber nur unter der Voraussetzung, dass eine an sich gebotene Krankenhausbehandlung - vermieden wird oder - verkürzt wird oder - nicht durchführbar ist. 6
Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen kann darüber hinaus eine Beihilfe nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch die Beihilfestelle gewährt werden. Beihilfefähig sind Fahrtkosten bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie Kosten der Gepäckbeförderung. Darüber hinaus sind grundsätzlich auch Krankentransport- und Rettungsfahrten beihilfefähig. 6.10 Beihilfe bei Heilkur/Sanatoriumsaufenthalt Heilkuren sind im Gegensatz zu Sanatoriumsaufenthalten nur für aktive Bedienstete beihilfefähig, nicht für Angehörige oder Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Ausnahme: Mutter/Vater-Kind-Kuren siehe hierzu das spezifizierte Merkblatt ) Siehe hierzu die gesonderten Merkblätter - Heilkur - Sanatorium - Mutter/Vater-Kind-Kuren 6.11 Beihilfe zu den Kosten einer Berufspflegekraft bei vorübergehender häuslicher Pflege Die Kosten einer nach ärztlicher Bescheinigung notwendigen Berufspflegekraft (Krankenschwester/-pfleger) sind beihilfefähig. Ebenso können die Kosten für eine vom Arzt für geeignet erklärte Ersatzpflegekraft als beihilfefähig anerkannt werden. 6.11 Beihilfe zu den Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe Zur Weiterführung des Haushaltes eines/einer Beihilfeberechtigten anlässlich stationärer Unterbringung sind die Kosten (Höchstbeträge!) einer Familien- und Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. 6.12 Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit Sofern der dauernd Pflegebedürftige zu Hause gepflegt wird, können Beihilfen sowohl für eine Pflege durch berufliche Pflegekräfte als auch durch sonstige Personen (Verwandte, Bekannte) gezahlt werden. Wird wegen dauernder Pflegebedürftigkeit eine Heimunterbringung erforderlich, so kann zu diesen Kosten ebenfalls eine Beihilfe gewährt werden. Nähere Auskunft erteilt Ihre Beihilfestelle siehe hierzu das spezifizierte Merkblatt dauernder Pflegebedürftigkeit -. 7
6.14 Beihilfe bei stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. 6.15 Beihilfe bei Behandlung im Ausland anlässlich privatem Aufenthalt Aufwendungen, die durch eine Behandlung im Ausland entstanden sind, sind grundsätzlich nur in der Höhe der Kosten beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Den Belegen ist mindestens eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen beizufügen. Auf Anforderung ist auch eine auf Kosten des Antragssteller gefertigte Übersetzung vorzulegen. Es ist ratsam, eine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen. 6.16 Beihilfe in Geburtsfällen Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung und Entbindung sind beihilfefähig. 6.17 Beihilfe bei Vorsorgemaßnahmen Die Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (Krebsvorsorge u. a.) sind sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die Kosten für amtlich empfohlene Schutzimpfungen sind ebenfalls beihilfefähig; ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union. 6.18 Beihilfe bei künstlicher Befruchtung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation auf Grund einer Krankheit - siehe hierzu das spezifizierte Merkblatt künstliche Befruchtung - Aufwendungen anlässlich einer künstlichen Befruchtung sind nach den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig. Kosten für nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch sowie Sterilisation auf Grund einer Krankheit, sind im Rahmen der BhV beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind in diesem Zusammenhang Mittel zur Empfängnisverhütung, wie z. B. Pille, Spirale (Ausnahme: bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres). 7. Welche Aufwendungen sind nicht beihilfefähig? (Eine abschließende Aufzählung ist im Rahmen dieser Informationsschrift nicht möglich.) 8
7.1 Zuzahlungen und Kostenanteile 7.2 Aufwendungen für den Ehegatten der/des Beihilfeberechtigten, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro überstieg und abzusehen ist, dass auch im laufenden Kalenderjahr das Einkommen über 18.000 Euro liegt. 7.3 Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei der Heilbehandlung (nahe Angehörige sind Eltern, Ehegatten, Kinder der jeweils behandelten Person). 7.4 Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (z. B. Trockenzellentherapie - es sei denn, es handelt sich um eine das Leben unmittelbar bedrohende Erkrankung - Therapie mit Regeneresen, Höhenflug zur Keuchhustenbehandlung). 7.5 Aufwendungen für Schutzimpfungen aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union. 8. Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe und die Leistung der Krankenkasse/-versicherung dürfen nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (100 % Begrenzung gemäß 15 BhV). Bei der ersten Antragstellung ist der Versicherungsnachweis vorzulegen. 9. Beihilfebemessungssätze Der Bemessungssatz (d. h. der Erstattungsanteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag) beträgt gemäß 14 BhV für a) Beihilfeberechtigte 50 % b) Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr im 70 % Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern c) berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 % d) jedes im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, 80 % e) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen 70 % Bei mehreren Beihilfeberechtigten (zb. beide Elternteile sind beihilfeberechtigt) beträgt der Bemessungssatz nach Buchstabe b) nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 v.h.; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen/Ersatzkassen ohne Beitragszuschuss oder Zuschuss unter 21,00 Euro erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H. der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenkasse/-versicherung keine Kostenerstattung geleistet hat (z. B. Behandlung durch den Heilpraktiker), dann beträgt der Bemessungssatz 50, 70, 80 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen. 9
Für Personen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41,00 Euro monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 vom Hundert. 10. Teilzeitbeschäftigung von Angestellten Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen (Angestellte, Arbeiter) erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, den dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten/Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht ( 40 BAT, 40 BMT-G). Es ist auf die Wochenarbeitszeit abzustellen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen vereinbart war. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Zentralen Beihilfestelle im Landesverwaltungsamt Berlin zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Ihre Zentrale Beihilfestelle 10