Verwaltungsanweisung zu 23 Abs. 3 Nr. 1-3 SGB II und 31 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB XII



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Transkript:

Verwaltungsanweisung zu 23 Abs. 3 Nr. 1-3 SGB II und 31 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB XII 1. Allgemeines: Gemäß 20 Abs. 1 SGB II und 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelleistungen /-sätzen erbracht. Infolgedessen umfassen die Regelleistungen/-sätzen neben Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben auch die Leistungen für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Kleidung, Wäsche, Schuhe sowie Aufwendungen für besondere Anlässe (z.b. Weihnachtsfest, Konfirmation, Kommunion). Der Leistungsberechtigte kann frei entscheiden, welche Prioritäten er im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Betrages bei der Deckung seines notwendigen Bedarfs setzt. Es ist grundsätzlich gehalten, einen Teil seiner monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf zukünftig größere Anschaffungen zu tätigen. Abweichend von 20 Abs. 1 SGB II und 28 Abs. 1 SGB XII werden nach 23 Abs. 3 Nr. 1 3 SGB II und 31 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB XII einmalige Leistungen festgeschrieben, die nicht von den Regelleistungen/-sätzen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten Die Bedarfstatbestände sind abschließend aufgezählt und können im Falle von 31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II sowie von 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII pauschaliert werden, wenn geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen vorliegen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt werden können. Mit der Formulierung Erstausstattung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung ergänzend zu den Regelleistungen nur bei einer tatsächlichen Erstausstattung infrage kommen. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der "Erstausstattungen" ist bedarfsbezogen zu verstehen. Es wird keine Aussage über der Umfang der Ausstattung getroffen, sondern beschränkt den Anspruch lediglich auf Fallkonstellationen, in denen erstmalig eine Ausstattung erforderlich ist. Somit besteht der Anspruch nicht nur bei einer kompletten Erstausstattung, sondern kann sich auch auf Teilausstattungen oder Einzelgegenstände beziehen. Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung einzelner sich im Haushalt befindlicher Möbel, Haushaltsgeräte oder Bekleidungsstücke sind somit in der Regel keine "Erstausstattung". 1

Darlehen Soweit ein Ansparen aus den Regelleistungen/-sätzen nicht möglich war und der Bedarf aus dem Vermögen nicht gedeckt werden kann, kann dieser zusätzliche Bedarf nach 23 I SGB II bzw. 37 I SGB XII jedoch im Wege eines Darlehens übernommen werden. In der Regel kann man davon ausgehen, dass die Deckung eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Leistungsbezieher dann nicht möglich sein wird, wenn dieser Bedarf kurz nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII entsteht oder gleichzeitig mehrere unabweisbare Bedarfe aus den angesparten Beträgen zu decken sind. Ferner ist ein Bedarf unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar ist und der Vermeidung einer akuten Notlage dient. Der Ersatz oder die Neuanschaffung eines Fernseh- / Rundfunkgerätes kann unabweisbar sein, wenn ohne diese Medien eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich wäre. Zur Frage der Gewährung eines Darlehens nach 23 I Abs. 1 SGB II finden die Handlungsempfehlungen der Bundesagentur für Arbeit entsprechend Anwendung. Gewährung von einmaligen Bedarfen an Personen ohne laufenden Leistungsbezug Neben den Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld und Sozialhilfe haben auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen nach 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II oder 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In solchen Fällen kann im Wege einer Ermessensentscheidung neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des 7 Abs. 3 SGB II bzw. des 19 Abs. 1 SSGB XII auszugehen, welches den Bedarf der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt. Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (z. B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits für einen anderen anzuerkennenden Bedarf eingesetzt worden ist oder wenn der Antragsteller unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei gleichzeitig auftretendem Bedarf (z.b. Erstausstattung für Möbel, Haushaltsgeräte und Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung nur einmal berücksichtigt werden. Leistungen für Auszubildende und Studierende Ferner haben Auszubildende und Studierende, die unter Berücksichtigung der Regelungen in 7 Abs. 5 SGB II und 22 Abs. 1 SGB XII keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, einen Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II bzw. nach 31 Abs. 1 SGB XII. Die hier zu gewährenden einmaligen Leistungen betreffen einen Bedarf, der durch besondere Umstände bedingt und von der Ausbildung unabhängig ist (nichtausbildungsgeprägte Bedarfe). Daher findet in diesen Fällen die Ausschlussregelung des 7 Abs. 5 SGB II und des 22 Abs. 1 SGB XII keine Anwendung. 2

2. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sind bei entsprechendem Nachweis auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen: bei Neubezug einer Wohnung nach der Unterbringung in einer Einrichtung bei Neubezug nach Aufenthalt in einem Frauenhaus bei Neubezug einer Wohnung aus einem Untermietverhältnis bei Neubezug einer Wohnung nach Trennung vom Ehegatten/Lebenspartner und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bei erstmaligen Bezug einer Wohnung nach einer Haftentlassung, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel während der Haft nicht möglich war nach einem Wohnungsbrand oder aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Hausgeräte erforderlich machen Im Falle des Umzugs in eine größere, angemessene Wohnung (z.b. bei der Erhöhung der Anzahl der Mitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft) kommt eine Erstausstattung für die zusätzlichen Räume in Betracht. Ist der zusätzliche Raumbedarf durch die Geburt eines oder mehrerer Kinder entstanden, kommt die Bewilligung der Erstausstattung für die Wohnung nur in dem Umfang in Betracht, in dem der Bedarf nicht im Rahmen der Babyerstausstattung abgedeckt ist. Die Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung und die Haushaltsgeräte werden zurzeit nicht in Form einer Pauschale gewährt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gegenstände erforderlich sind, d.h. sie sind einzeln zu benennen. Grundsätzlich ist die Beschaffung von gebrauchtem, gut erhaltenem Hausrat, wie er im FUNDUS angeboten wird, zumutbar. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen - insbesondere, wenn die benötigten Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig im FUNDUS zu bekommen sind - dürfen neue Gegenstände bewilligt werden. 3

Folgende Möbel gehören zu einer Grundausstattung Wohnzimmer:(pro Bedarfsgemeinschaft) 1 Wohnzimmerschrank 1 Tisch Sitzgelegenheiten: 1 Couch/Liege oder 2 Sessel/Stühle Küche (pro Bedarfsgemeinschaft) 1 Küchentisch 2 Stühle 1 Küchenschrank oder 1 Hängeschrank + 1 Unterschrank 1 Spüle Badezimmer (pro Bedarfsgemeinschaft): 1 Badezimmerregal Flur: (pro Bedarfsgemeinschaft) 1 Garderobenhaken Schlafzimmer (pro Bedarfsgemeinschaft) 1 Bett 1 Lattenrost 1 Matratze 1 Kleiderschrank Grundausstattung für 1 Ehepaar o.ä. Wie oben; im Schlafzimmer statt Einzelbett 1 Doppelbett mit 2 Lattenrosten und 2 Matratzen Kinderzimmer: pro Kind 1 Bett 1 Lattenrost 1 Matratze 1 Kleiderschrank ( 2-türig ) 1 Schreibtisch ( für Schulkinder ) 1 Schreibtischstuhl ( für Schulkinder ) 4

Bei zwei Kindern in einem Zimmer kann auch ein Etagenbett mit Lattenrosten und Matratzen und ein größerer Kleiderschrank gewährt werden. Bettausstattung pro Person: 1 x Bettwäsche komplett mit Laken 1 Kopfkissen 1 Einziehdecke Bei mehreren Personen im Haushalt erhöht sich der Bedarf für Gegenstände entsprechend. Haushaltsgeräte: E-Herd Gasherd Kohleofen Kühlschrank Waschmaschine Staubsauger Bügeleisen Preise mit Anschlusskosten etc. FUNDUS-Preisliste Fußbodenbeläge, Teppichboden: Diese Beläge sind grundsätzlich nicht zu bewilligen. Gardinen (Dekostoff und Stores): Die Stoffmenge errechnet sich nach den individuellen Fenstermaßen. Angemessen ist die 2-fache Fensterbreite für Store oder Dekostoff. Dekostoff pro lfd. Meter 5,00 Store pro lfd. Meter 3,00 Berechnungsschema: Höhe x Breite x 2 x Meterpreis = Gardinenpreis. Küche: Für die Küche sind Scheibengardinen einschließlich einer Gardinenstange zu bewilligen. Pauschalbetrag 12,00 Es sind grundsätzlich nur Übergardinen oder Stores zu bewilligen. In begründeten Fällen (Parterrewohnung oder unmittelbare Einsicht) kann beides gewährt werden. 5

Hausrat: Für die Beschaffung von Kochtöpfen, Pfanne, Tellern, Tassen, Untertassen, Bestecken, Kaffe- und/oder Teekanne, Wasserkessel, Schüsseln, Trinkgläsern, Dosenöffner, Eimer, Waschschüssel, Besen, Handfeger, Kehrblech, Schrubber und sonstiger Küchenkleinbedarf sind pauschal: für 1-Personenhaushalt 80,00 für jede weitere Person 20,00 Die genannten Beträge umfassen eine komplette Erstausstattung mit Hausrat. Ergänzungen des Hausrats sind unter Berücksichtigung der oben genannten Beträge aus den Regelleistungen zu beschaffen. 3. Erstausstattung bei Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt Allgemeines Die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung sind bei entsprechendem Nachweis auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen: nach einem Wohnungsbrand oder aus sonstigen Gründen, die eine Erstausstattung erforderlich machen Ein sonstiger Grund kann z.b. vorliegen, wenn aufgrund einer erheblichen Gewichtszuoder -abnahme ein außergewöhnlicher Bedarf für eine Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist. Dies setzt aber voraus, dass der Bedarf plötzlich neu aufgetreten ist. Eine länger anhaltende Gewichtszu- oder -abnahme, die z.b. durch den vermehrten oder verminderten Lebensmittelverzehr aufgetreten ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Erstausstattung für Bekleidung Für die Erstausstattung für Bekleidung sind folgende Pauschalen pro Person zu gewähren: Erwachsene 280 Kinder von 1 13 Jahren 180 von 14 17 Jahren 240 6

Mit diesem Betrag ist insbesondere der erste Bedarf wie Winter-/ Sommerjacke, Röcke/Hosen, Blusen/Hemden/T-Shirts, Pullover/Sweatshirts, Unterwäsche, Nachtkleidung, Schuhe und bei Frauen BHs abgedeckt. Bekleidung bei Schwangerschaft Zu gewährender Pauschalbetrag 130 Mit diesem Betrag sind insbesondere die Kosten für 1 Kleid, Hose, Bluse, Schuhe, BH abgegolten. Erstausstattung anlässlich der Geburt Zu gewährender Pauschalbetrag 180 Mit diesem Betrag ist insbesondere der erste Bedarf für den Säugling wie Hemdchen, Höschen, Jäckchen, Strampler, Lätzchen, Moltontücher, Windeln, Gummihosen, Nabelbinden, Ausfahrgarnitur, Schühchen, Flaschen mit Sauger, Badewanne, Badethermometer, Badetuch, Haarbürste, Puder, Creme, Badeseife und sonstige diverse Dinge abgedeckt. Weiterhin werden gewährt; Kinderbett ( einschl. Matratze, Kopfkissen, Bettwäsche ) Wickelauflage siehe Preisliste Fundus siehe Preisliste Fundus Kinderwagen als Darlehen nach 23 Abs.1 SGB II bzw. Abs. 1 SGB XII siehe Preisliste Fundus Ein Kinderwagen gehört nach dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.05.2006 L 6 AS 170/06 ER weder zur Erstausstattung einer Wohnung noch zur Erstausstattung für Bekleidung. Er ist als ein von der Regelleistung umfasster Bedarf des Neugeborenen anzusehen. Da seine Anschaffung zur Geburt des Kindes erforderlich ist, eine Ansparung aus dessen Leistungen aber nicht möglich ist, hat die Leistungsgewährung nach 23 Abs. SGB II als Darlehen zu erfolgen. Gez. Dellemann Stand März 2011 7