4.1 Errichtung Definitionen



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Standard Konstruktion Errichtung, Betrieb, Rückbau 03.01.2011 4.1 Errichtung 4.1.1 Definitionen Errichtungshandbuch: Das Errichtungshandbuch stellt eine nachvollziehbare und plausible Darstellung der vorgesehenen Arbeitsvorgänge (Prozeduren) einschl. der technischen Randbedingungen dar, beginnend mit der Verladung der Komponenten auf die Transportschiffe im Basishafen (= letzter Hafen vor dem Aufstellungsort) bis zum Einziehen des Seekabels durch das sog. J-Tube der Offshore-WEA bzw. der Plattform für das Umspannwerk. Es dient insbesondere der Beschreibung und Prüfung der Integrität der konstruktiven Komponenten während der Errichtung. Der Anschluss des parkinternen Seekabels an die elektrische Infrastruktur der Offshore- WEA bzw. des Umspannwerks unterliegt nicht mehr der Dokumentation im Errichtungshandbuch. Es ist keine Fortschreibung des Errichtungshandbuchs erforderlich; Änderungen sind im Vollzugsverfahren zu dokumentieren und mit den zuständigen Stellen im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen ( Bau-Jour-Fixe ) zu behandeln. Bautagebuch: ist die tägliche Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und der Randbedingungen während der Errichtungsarbeiten (Installation) wie z. B. äußere Bedingungen (Seegang, Wind, Gezeiten, Eisgang) sowie besondere Vorkommnisse wie z. B. Unfälle. Bestandsfeststellung ( As Built Report ): beinhaltet den in der Standard-Nebenbestimmung Nr. 2 des BSH geforderten Baubestandsplan, d. h. die Beschreibung der tatsächlichen Situation vor Ort nach Abschluss der jeweiligen Errichtungsphase einschließlich der kenntlich zu machenden baulichen Abweichungen vom Ausführungsplan ( Final Design ). Betriebshandbuch: enthält die Beschreibung der Abläufe (Betriebskonzept) einschließlich der Kommunikationswege sowie die Überwachung (betriebsbezogenes Monitoring) des Offshore-Windenergieparks und des Netzanschlusses. 4.1.2 Vorbemerkungen Die für die Offshore-Arbeiten eingesetzten Geräte, Verfahren oder Materialien haben grundsätzlich den deutschen und/oder europäischen Normen, Vorschriften u. ä. bezüglich der Sicherheit, Umweltverträglichkeit usw. zu entsprechen. Werden Geräte, Verfahren oder Materialien eingesetzt, die nicht einem anerkannten Standard entsprechen, so ist eine Zustimmung des BSH erforderlich. Dabei kann das BSH geeignete Sachverständige für die Prüfung hinzuziehen bzw. Nachweise dritter sachverständiger Stellen anerkennen. Exemplare des Errichtungshandbuchs liegen ständig an geeigneten Orten mindestens jedoch bei der Bauleitung auf See und am Stützpunkt an Land zur Einsicht bereit. Für den Installationszeitraum ist die Logistik für alle wesentlichen Bauteile und Montagen vom Basishafen bis zum Aufstellungsort darzustellen und nachzuweisen, so dass Gefahren für Personen, Gerät und Umwelt ausgeschlossen werden können. Während der Ausführung ist ein Bautagebuch zu führen und im Rahmen der geforderten Tagesberichte beim BSH einzureichen. Nach 23 Verwaltungsverfahrensgesetz sind Unterlagen grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Rechtsverbindliche Dokumente sind in jedem Fall in deutscher Sprache 1

abzufassen; insbesondere technische Unterlagen können nach Absprache im Einzelfall in englischer Sprache eingereicht werden. 4.1.3 Technische Regelwerke Grundsätzlich sind u. a. folgende technische Regelwerke in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie der allgemein anerkannte Stand der Technik anzuwenden: - DIN EN ISO 19901-6: 2010-04 (Erdöl- und Erdgasindustrie - Spezielle Anforderungen für Offshore-Anlagen - Mariner Betrieb), - DNV OS Marine Operations, - GL Rules and Guidelines IV, - API RP 2A-LRFD, - GL Guideline for the Certification of Offshore Wind Turbines, - DNV OS-J 101. 4.1.4 Einzureichende Unterlagen für die 3. Freigabe [U4.1] Ausführungsplan ( Final Design ) Die einzelnen Anforderungen sind in den Kapiteln 2 und 3 des Standards Konstruktion beschrieben. [U4.2] Errichtungshandbuch Dieses Dokument enthält eine nachvollziehbare und plausible Darstellung von mindestens folgenden Punkten: - Nennung der verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikation, u. a. des Offshore Fahrzeug-Koordinators (OFK), - Erlaubnisliste, d. h. Unterlage mit Angaben, welche Personen/Auftragnehmer zu welchem Zeitpunkt mit welchem Gerät im Baufeld unterwegs bzw. tätig sein dürfen, - Zusammenarbeit der im Baufeld tätigen Personen/Auftragnehmer mit der Bauleitung, - Bauphasenplan inkl. kurzer Beschreibung, - Sicherung des Baufelds, - Beschreibung der Transport- und Montagezustände, - bei Verwendung von Pfahlgründungen eine Beschreibung der Dokumentation des Einbringungsverfahrens der Pfähle (z. B. Herstellbericht nach DIN 12699 Abs. 9.3), - bei Verwendung von Flachgründungen eine Beschreibung der Dokumentation der Meeresbodenvorbereitung (z. B. Baugrubenherstellung) mit Abnahme der Gründungssohle durch den Sachverständigen für Geotechnik, - Beschreibung der Prozeduren zu Groutverbindungen und allen weiteren die Gründung betreffenden Errichtungsarbeiten, 2

- Beschreibung besonderer Arbeitsschritte bei der Errichtung der Gründungsstruktur (z. B. Pre- und Post-Piling, Ballastieren von Schwergewichtsgründungen), - Beschreibung des Nachweises der Reinheit des Meeresbodens (Nebenbestimmung Nr. 13.6) sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung von baustellenbedingten Abfällen und Abwässern. [U4.3] Prüfbericht oder Stellungnahme des Zertifizierers/Prüfsachverständigen zum Errichtungshandbuch [U4.4] Bestätigung des Zertifizierers/Prüfsachverständigen zur 3. Freigabe Dieses Dokument enthält eine nachvollziehbare und plausible Darstellung der Prüfung mindestens der folgenden Punkte: - Nachweis der Planunterlagen, - Nachweis des Transport- und Montagekonzepts, - Nachweis der Schlepp- bzw. Montagevorgänge, z. B. Schwimmfähigkeit der Konstruktion (z. B. der Umspannplattform) und ausreichender Auftrieb und Abstand vom Grund des Gewässers, - Nachweis der Produktgüte z. B. durch Materialzertifikate für ausgewählte, sicherheitsrelevante Bauteile, die bei der Errichtung eingesetzt werden, - Nachweis der Pfahltragfähigkeit durch vergleichbare Probebelastungen (falls erforderlich). 4.1.5 Einzureichende Unterlagen für die Betriebsfreigabe [U4.5] Nachweis der Pfahltragfähigkeit durch Probebelastungen vor Ort (vergleiche DIN 12699 Abs. 9.2) durch den Sachverständigen für Geotechnik [U4.6] Prüfbericht des Zertifizierers/Prüfsachverständigen zum Nachweis der Pfahltragfähigkeit [U4.7] Baubestandsplan ( As-Built Report ) Es sind u. a. evtl. Abweichungen bei Gründungsarbeiten darzustellen und vom Sachverständigen für Geotechnik zu bewerten. [U4.8] Prüfbericht des Zertifizierers/Prüfsachverständigen zum Baubestandsplan ( As Built Report ) Es sind u. a. evtl. Abweichungen vom Ausführungsplan ( Final oder Detailled Design ) zu bewerten. [U4.9] Bestätigung des Zertifizierers/Prüfsachverständigen zur Betriebsfreigabe Nach Abschluss der Errichtung ist dem BSH anhand dieser Bestätigung darzulegen, dass die Arbeitsabläufe (Prozeduren) wie im Errichtungshandbuch beschrieben 3

eingehalten wurden. Abweichungen davon sind nachvollziehbar darzustellen und zu begründen. Dieses Dokument enthält eine nachvollziehbare und plausible Darstellung der Prüfung von mindestens folgenden Punkten: - Nachweis für die Transportvorgänge (Schleppvorgänge usw.) und Installationsarbeiten ab Abgangshafen der Komponenten, - Nachweis der Transport- und Montagezustände. [U4.10] Betriebshandbuch Dieses Dokument enthält eine nachvollziehbare und plausible Beschreibung von mindestens folgenden Punkten: - generelle Betriebsabläufe, - Kommunikationsabläufe, - Überwachung des Offshore-Windenergieparks, - Überwachung des Netzanschlusses. [U4.11] Prüfbericht oder Stellungnahme des Zertifizierers/Prüfsachverständigen zum Betriebshandbuch [U4.12] Wartungspflichtenbuch Dieses Dokument enthält eine nachvollziehbare und plausible Beschreibung mindestens der folgenden Punkte: - planmäßige Wartungserfordernisse und Wartungsabläufe, - Identifikation der Verschleißteile sowie von Teilen, die marinen Einflüssen (z. B. Korrosion, mariner Bewuchs) unterliegen, - Überwachung des Kolkschutzsystems, sofern vorhanden. [U4.13] Prüfbericht oder Stellungnahme des Zertifizierers/Prüfsachverständigen zum Wartungspflichtenbuch Bei Bedarf kann das BSH zusätzliche Wartungen vorschreiben sowie zusätzliche Unterlagen nachfordern. 4.2 Betrieb 4.2.1 Definitionen Betrieb: beginnt mit dem Datum der Betriebsfreigabe durch das BSH; dies setzt die Erfüllung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides sowie die Erfüllung der Maßgaben aus dem Prozess der Freigaben aus der Errichtungsphase voraus; unwesentliche Restarbeiten können nach Absprache im Einzelfall auch noch in der Betriebsphase durchgeführt werden. Dies ist in dem Dokument für die Betriebsfreigabe aufzuführen. Wiederkehrende Prüfungen : 4

stellen im Sinne des Standards Konstruktion regelmäßige Inspektionen eines Offshore- Windenergieparks durch den Zertifizierer/Prüfsachverständigen dar. Sie sind in den ersten Jahren mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die einzelnen Überwachungsleistungen der Wiederkehrenden Prüfungen sind in Teil B, Abschnitt 6 des Standards Konstruktion beschrieben. Überwachungsbericht: Die Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen werden vom Zertifizierer/Prüfsachverständigen in Form eines Überwachungsberichts in nachvollziehbarer und plausibler Form beschrieben und bewertet. 4.2.2 Vorbemerkungen Während der Betriebsphase ist mindestens einmal pro Kalenderjahr eine ordentliche Sitzung zwischen Betreiber und Genehmigungsbehörde über den Status des Offshore- Windenergieparks durchzuführen, bei dem der Betreiber und Genehmigungsinhaber einen vollumfänglichen Statusbericht über das Vorhaben abgibt und zur Diskussion stellt; hierfür hat er mindestens sechs Wochen vor dem Termin prüfbare Dokumente vorzulegen. 4.2.3 Technische Regelwerke Grundsätzlich sind u. a. folgende technische Regelwerke in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie der allgemein anerkannte Stand der Technik anzuwenden: - DIN EN 1997-1:2009-09, - DIN 1054:2005-01, - Standard Baugrunderkundung, - DNV OS-J 101, - GL Guideline for the Certification of Offshore Wind Turbines. 4.2.4 Einzureichende Unterlagen Im Zuge der Wiederkehrenden Prüfungen sind folgende Unterlagen vorzulegen: [U5.1] Bestätigung des Zertifizierers/Prüfsachverständigen im Fall von Wartungsund Reparaturarbeiten Dieses Dokument enthält unter Bezug auf das Wartungspflichtenbuch eine nachvollziehbare und plausible Darstellung der Prüfung mindestens der folgenden Punkte: - Nachweis für die Transportvorgänge (Schleppvorgänge usw.) und Reparaturarbeiten, - Nachweis der Transport- und Montagezustände, [U5.2] Regelmäßige Stellungnahmen des Sachverständigen für Geotechnik zu den Ergebnissen der Bauwerksüberwachungen [U5.3] Regelmäßige Überwachungsberichte des Zertifizierers/Prüfsachverständigen ggf. unter Einbeziehung von [U4.5] und [U5.2] 5

4.3 Rückbau Nach Beendigung der Nutzung sind die Offshore-Bauwerke i. d. R. zurückzubauen. Dafür ist rechtzeitig eine detaillierte Planung zu erstellen und in geprüfter Form dem BSH zur Freigabe vorzulegen. Die Aufsteller und die an der Installation Beteiligten haben ein Rückbauhandbuch zu erstellen. Ziel des Rückbauhandbuchs ist die nachvollziehbare und plausible Darstellung der Vorgänge mit den technischen Randbedingungen. Während des Rückbaues sind alle wesentlichen Bauteile und Montagen bzw. Demontagen vom Ort des Rückbaus bis zur umweltgerechten Entsorgung darzulegen, so dass Gefahren jeglicher Art ausgeschlossen werden können. Die Nachweise erfolgen analog zu den erforderlichen Nachweisen der Errichtungsphase. Das Rückbauhandbuch ist durch den Zertifizierer/Prüfsachverständigen hinsichtlich der Vollständigkeit und der Plausibilität zu prüfen; der Prüfbericht ist dem BSH vorzulegen. 6