Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information

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Transkript:

504-41 BGI/GUV-I 504-41 Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 Arbeiten mit Absturz gefahr Januar 2010

Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Arbeitskreis 1.4 Arbeiten mit Absturzgefahr des Ausschusses ARBEITSMEDIZIN der DGUV. Ausgabe Januar 2010 BGI/GUV-I 504-41, zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr BGI/GUV-I 504-41 Januar 2010

Vorbemerkungen Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich insbesondere aus den Maßnahmen nach der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1) sowie aus den in Abschnitt 3 dieser Handlungsanleitung aufgeführten Anlässen ergeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungs beurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises. 1 Rechtsvorschriften Gemäß 3 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu ermitteln, welche Maßnahmen nach 2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 erforderlich sind. Nach 7 Abs. 2 BGV/GUV-V A1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nach 7 ArbSchG ist er verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen. 4

2 Arbeitsmedizinische Untersuchungen Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen: Untersuchungsarten, Fristen Erstuntersuchung Nachuntersuchungen Vorzeitige Nachunter suchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit bis zum 25. Lebensjahr nach 36 Monaten, über 25. bis 49. Lebensjahr nach 24-36 Monaten, ab dem 50. Lebensjahr nach 12-18 Monaten Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit geben könnte. Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.b. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) Auf Wunsch des Beschäftigten, der eine Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen bei weiterer Ausübung seiner Tätigkeit vermutet Wenn Hinweise auftreten, die aus anderen Gründen Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung dieser Tätigkeit geben Darüber hinaus sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Wunschuntersuchungen vor, die der Arbeitgeber den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat. Die Untersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr durchzuführen. 5

3 Untersuchungsanlässe Arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 bei den unter Abschnitt 4.1 beispielhaft genannten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ergeben. Der Arbeitgeber, der aus seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung keine anderweitigen Erkenntnisse hat, kann davon ausgehen, dass hier Tätigkeiten vorliegen, die Grundlage für arbeitsmedizinische Untersuchungen sind. Sie dienen der Vermeidung des Entstehens arbeitsbedingter Gesundheitsschäden oder der arbeitsmedizinischen Beurteilung, ob ein bereits vorhandener Gesundheitsschaden besteht. Die Absturzgefahr für Versicherte erhöht sich erheblich, wenn sie die in Abschnitt 2.1.1 des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Arbeiten mit Absturzgefahr genannten Erkrankungen oder Funktionsstörungen aufweisen. 6

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung gegeben sein kann. Die Entscheidung für eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. 4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken Eine besondere Absturzgefahr ist insbesondere für die nachstehend genannten oder mit ihnen vergleichbaren Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten anzunehmen, sofern eine durchgehende Sicherung (technische Maßnahmen oder persönliche Schutz ausrüstung) gegen Absturz nicht gewährleistet ist: Freileitungen und Fahrleitungen, Antennenanlagen, Brücken, Masten, Türme, Schornsteine, Flutlichtanlagen, Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen (z.b. Montage im Stahlbau, Stahlbetonfertigteilbau, Holzbau), Schächte und Blindschächte im Bergbau, Gerüstbauarbeiten, Dach- und Fassadenarbeiten. Versicherte mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung durchgehend gegen Absturz gesichert sind, können auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden ( 11 ArbSchG). Auch bei kurzzeitigen oder gelegentlichen Arbeiten mit Absturzgefahr kann auf arbeitsmedizinische Untersuchungen nicht verzichtet werden. 7

4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken Eine Absturzgefahr ist an den in Punkt 4.1 genannten Arbeitsplätzen nicht anzunehmen, wenn Versicherte durch technische Maßnahmen (Geländer, Seitenschutz, Wände usw.) allseitig ständig gesichert sind. 8

5 Bemerkungen Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind in den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, beispielsweise BGR/GUV-R 148 BGR/GUV-R 198 BGR/GUV-R 199 BGR 203 BGR 214 Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen Dacharbeiten Zimmer- und Holzbauarbeiten enthalten. 9

Notizen

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de