Mutterschutz rechtliche - gesundheitliche Aspekte

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Transkript:

Mutterschutz rechtliche - gesundheitliche Aspekte Stand 11/2012 Dr.Beitner Gewerbearzt Gewerbeärztlicher Dienst Gewerbeaufsichtsamt Regensburg Emmeramsplatz 8 93047 Regensburg Tel. 0941/5680-790 Fax 5680-799 email Joachim.Beitner@reg-opf.bayern.de

Gewerbeärzte in Bayern

Zuständigkeiten im Mutterschutz bei den Gewerbeaufsichtsämtern Landshut und Regensburg Gewerbeärzte Dr. Beitner 0941/5680-790 joachim.beitner@reg-opf.bayern.de Dr. Heinz 0941/5680-792 joerg.heinz@reg-opf.bayern.de Frau Dr. Honis 0941/5680-793 pia.honis@reg-opf.bayern.de Technischer Aufsichtsbeamter (jeder für den Betrieb zuständige) - Gewerbeaufsichtsamt Regensburg Meier 0941/5680-716 reinhard.meier@reg-opf.bayern.de Technischer Aufsichtsbeamter (jeder für den Betrieb zuständige) von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt Landshut Dietl 0871/808-1715 martin.dietl@reg-nb.bayern.de

rechtliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen) Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchV)

Beschäftigungsverbote im Rahmen einer Schwangerschaft individuelles Beschäftigungsverbot MuSchG 3 Abs 1 betrifft einzelne Schwangere es ist ein ärztliches Attest erforderlich generelles Beschäftigungsverbot MuSchG 4, 6, 8 betrifft jede Schwangere ein Verbot muß nicht ausgesprochen werden es besteht Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V betrifft jede (arbeitsunfähig) erkrankte Schwangere es ist ein ärztliches Attest erforderlich

MuSchG 3 Beschäftigungsverbote für f r werdende MütterM (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung (2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.

MuSchG 4 Beschäftigungsverbote für f r werdende MütterM 4 Weitere Beschäftigungsverbote (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1, nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,

Bescheinigung für f r ein Beschäftigungsverbot nach 3 MuSchG individuelles Beschäftigungsverbot Es besteht ein über die normale Schwangerschaft hinausgehendes gesundheitliches Problem mit Konsequenzen für die Arbeitstätigkeit der Schwangeren Gefährdung für Mutter oder Kind Krankheitswert mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit Bescheinigung eines Beschäftigungsverbotes nach MuSchG 3 (1) AU - Bescheinigung

Fragestellungen zu 3 Beschäftigungsverbote für f r werdende Mütter M MuSchG Wer darf Beschäftigungsverbote aussprechen? Welche Informationsrechte hat der Arbeitgeber? Welchen Stellenwert hat das ärztliche Beschäftigungsverbot? Wie ist das Beschäftigungsverbot auszusprechen? Wer kann sich (außer Schwangere/Arzt/Arbeitgeber) einmischen?

Fragestellungen zu 3 Beschäftigungsverbote für f r werdende Mütter M MuSchG Wer darf Beschäftigungsverbote aussprechen? Welche Informationsrechte hat der Arbeitgeber? Welchen Stellenwert hat das ärztliche Beschäftigungsverbot? Wie ist das Beschäftigungsverbot auszusprechen? Wer kann sich (außer Schwangere/Arzt/Arbeitgeber) einmischen?

MuSchG 3 Beschäftigungsverbote für f r werdende MütterM (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Fragestellungen zu 3 Beschäftigungsverbote für f r werdende Mütter M MuSchG Wer darf Beschäftigungsverbote aussprechen? Welche Informationsrechte hat der Arbeitgeber? Welchen Stellenwert hat das ärztliche Beschäftigungsverbot? Wie ist das Beschäftigungsverbot auszusprechen? Wer kann sich (außer Schwangere/Arzt/Arbeitgeber) einmischen?

Gerichtsentscheidungen zum Mutterschutz Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot ftigungsverbot Urteil BAG vom 11. November 1998-5 AZR 49/98 MuSchG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1; BGB 273, 615 Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot Nimmt der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige Überprüfung der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht vor und bestehen aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind ausgehen können, so darf der Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen.

Gerichtsentscheidungen zum Mutterschutz Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit Urteil BAG vom 11. November 1998-5 AZR 49/98 Urteil BAG vom 05.07.1995-5 AZR 135/94 MuSchG 3, 11 Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit 1. Mutterschutzlohn nach 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG wird nur geschuldet, wenn allein das ärztliche Beschäftigungsverbot für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 22.03.1995-5 AZR 874/93). 2. Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder ob, ohne dass eine Krankheit vorliegt, zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter und Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist ( 3 Abs. 1 MuSchG). Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. 3. Der auf Mutterschutzlohn in Anspruch genommene Arbeitgeber kann geltend machen, dass die Voraussetzungen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht vorlagen, sondern eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit bestand. 4. Allein aufgrund der Mitteilung einzelner Befunde kann im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht beurteilt werden, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder das Aussetzen mit der Arbeit aus Gründen des Schwangerschaftsschutzes angeordnet ist.

Gerichtsentscheidungen zum Mutterschutz Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses - Schweigepflicht Urteil BAG vom 12. März 1997-5 AZR 766/95 MuSchG 3 Abs. 1, 11 Abs. 1; EFZG 3 Abs. 1; ZPO 286, 377 Abs. 3, 398 Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nach 3 Abs. 1 MuSchG 1. Ein Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchG darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Es reicht aber aus, wenn die Fortdauer der Beschäftigung allein aufgrund der individuellen Verhältnisse der Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. 2. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot in Wahrheit nicht vorgelegen haben, liegt beim Arbeitgeber. 3. Der Arzt der Schwangeren hat zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber die Fragen nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. 4. Angaben über den Gesundheitszustand und über den Verlauf der Schwangerschaft gehören nicht in das nach 3 Abs. 1 MuSchG auszustellende ärztliche Zeugnis hinein. Durch einfaches Bestreiten kann der Arbeitgeber nicht erreichen, dass die Schwangere oder ihr Arzt Angaben dazu macht und sie ihren Arzt von der Schweigepflicht entbindet.

Gerichtsentscheidungen zum Mutterschutz Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots Urteil BAG vom 21.03.2001-5 AZR 352/99 MuSchG 3 Abs. 1, 11 Abs. 1; ZPO 286 Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots 1. Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchG können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Stress Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Voraussetzung ist, dass der gefährdende Stress gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht wird. 2. Die Beweislast für Umstände, die den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nach 3 Abs. 1 MuSchG erschüttern sollen, trägt der Arbeitgeber. Die Beweislast dafür, dass trotz des erschütterten Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchG angezeigt war, trägt die Arbeitnehmerin. BAG Ein Beschäftigungsverbot kann nicht ausgesprochen werden wegen eines Wegerisikos.

Fragestellungen zu 3 Beschäftigungsverbote für f r werdende Mütter M MuSchG Wer darf Beschäftigungsverbote aussprechen? Welche Informationsrechte hat der Arbeitgeber? Welchen Stellenwert hat das ärztliche Beschäftigungsverbot? Wie ist das Beschäftigungsverbot auszusprechen? Wer kann sich (außer Schwangere/Arzt/Arbeitgeber) einmischen?

Wer kann sich (außer Schwangere/Arzt/Arbeitgeber) einmischen? Gewerbeaufsicht zu 3 MuSchG Aufsichtsbehörde nicht beteiligt Kann also nicht Verbot aussprechen oder bestehendes Verbot abändern oder aufheben aber Gewerbearzt kann wie jeder Arzt ein Zeugnis nach 3 Abs. 1 ausstellen GKV MDK Stellungnahmen nur auf Anforderung der GKV Personalvertretung 2 MuSchG Gestaltung des Arbeitsplatzes

Beschäftigungsverbot Zusammenfassung Beschäftigungsverbot durch jeden Arzt möglich Entscheidung des Arztes zu Inhalt, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverbotes Keine Angaben zum Gesundheitszustand zum Verlauf der Schwangerschaft keine medizinische Begründung schriftliches ärztliches Zeugnis hat einen hohen Beweiswert (höher als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; aber nicht unangreifbar) Der Beweis gilt als erschüttert, wenn trotz Aufforderung keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt beim Ausspruch des Beschäftigungsverbots ausgegangen ist und welche Einschränkungen für die Arbeitnehmerin bestehen. Nur wenn der Arbeitgeber diese Umstände kennt, kann er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin andere zumutbare Arbeiten zuweisen kann, die dem Beschäftigungsverbot nicht entgegenstehen. Zeugnis zum Beschäftigungsverbot zahlt die Schwangere

1 Mutterschutz rechtliche - gesundheitliche Aspekte Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber Für Frau geb. am voraussichtlicher Entbindungstermin: spreche ich gemäß 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz mit Wirkung vom ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, da Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis zum Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf jede Tätigkeit jede Tätigkeit von mehr als Stunden pro Tag folgende Tätigkeiten folgende Belastungen Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Arztes

Aufgaben im Mutterschutz Betriebsarzt Arzt Gewerbeaufsicht GKV Schwangere Arbeitgeber

Aufgaben im Mutterschutz sollte Meldung an den Arbeitgeber machen kann auf Schutzfrist vor der Entbindung verzichten Betriebsarzt Arzt muss Bescheinigung über individuelles Beschäftigungsverbot beibringen Gewerbeaufsicht GKV Schwangere Arbeitgeber

Aufgaben im Mutterschutz Betriebsarzt Arzt muss Meldung an die Gewerbeaufsicht machen ( 5 (1) MuSchG) muss Gefährdungsbeurteilung erstellen (schriftlich) und die Beschäftigten unterrichten (MuSchArbV, ArbSchG) muss die Beschäftigungsverbote z.b. nach 4 MuSchG ohne weitere Aktivitäten von anderer Seite beachten Gewerbeaufsicht Schwangere GKV muss ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot beachten kann Antrag auf Ausgleichszahlung stellen Arbeitgeber

Aufgaben im Mutterschutz Betriebsarzt Arzt kann individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen (z.b. Gynäkologe, Arbeitsmediziner) muss sich zum Umfang und Art des Beschäftigungsverbotes äußern sollte den Betriebsarzt einschalten Gewerbeaufsicht Schwangere GKV Arbeitgeber

Aufgaben im Mutterschutz Betriebsarzt Arzt sollte in die Gefährdungsbeurteilung nach der MuSchArbV Gewerbeaufsicht eingebunden sein sollte bei besonderen Gefährdungen vom Arbeitgeber eingeschaltet werden Schwangere GKV Kann Beschäftigungsverbot nach 3 MuSchG bescheinigen Arbeitgeber

Gewerbeaufsicht Aufgaben im Mutterschutz Betriebsarzt Schwangere Arzt kann zur Klärung von Beschäftigungsverboten herangezogen werden (nicht 3 (1) MuSchG) muss tätig werden wenn Verstoss gegen die Beschäftigungsverbote erkennbar (nicht 3 (1) MuSchG) kann einzelne Tätigkeiten untersagen bescheinigt keine generellen Beschäftigungsverbote kann Kündigung nach 9 (3) MuSchG zustimmen kann Ausnahmen nach 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit zulassen kann nähere Bestimmungen zu Stillzeiten treffen GKV Arbeitgeber

Aufgaben im Mutterschutz Betriebsarzt Arzt zahlt Ausgleichszahlungen Krankenkasse kann das individuelle und generelle Beschäftigungsverbot durch den MDK überprüfen lassen ( 275 SGB V) Gewerbeaufsicht GKV Schwangere Arbeitgeber

Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz Jugendarbeitsschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern in Kindertageseinrichtungen in Bayern Empfehlungen für Arbeitgeber Betriebsärzte Beschäftigte

Mutterschutz Links Vorschriften/Gesetze Mutterschutzgesetz (MuSchG) http://www.gesetze.juris.de/muschg/bjnr000690952.html Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) http://bundesrecht.juris.de/muscharbv/bjnr078210997.html Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr- MuSchBVBY2003rahmen&doc.part=X&st=lr Biostoffverordnung http://bundesrecht.juris.de/biostoffv/bjnr005010999.html Mustervorlagen Bescheinigung für ein Beschäftigungsverbot nach 3 MuSchG (Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber) http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/download/gewerbeaufsicht/soz_arbeitsschutz/mutterschutz/be schaeftigungsverbot.doc Mitteilung über die Beschäftigung werdender Mütter nach 5 und 19 MuSchG http://www.ropf.de/download/gewerbeaufsicht/soz_arbeitsschutz/mutterschutz/mitteilung_muschg.dot MAK-Werte und Schwangerschaft (Erläuterungen zur Liste) http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/9783527666027.ch8/pdf Krebserzeugende Arbeitsstoffe (MAK) http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/9783527666027.ch3/pdf

Mutterschutz Links Erläuterungen/Interpretationen BMFSFJ Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/publikationen,did=3156.html NRW Hinweise zum Mutterschutz und zu arbeitsrechtlichen Fragen werdender Mütter http://www.arbeitsschutz.nrw.de/themenfelder/mutterschutz/rechtliche_grundlagen/index.php Mutterschutz - Individuelle Beschäftigungsverbote http://www.arbeitsschutz.nrw.de/themenfelder/mutterschutz/beschaeftigungsverbote/individuelle_beschaeftigungs verbote/index.php Frauen- und Mutterschutz - Welche Beschäftigungsverbote gelten für werdende oder stillende Mütter? - Ärztliches (individuelles) Verbot http://www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/sozial/frauen.php#beschaeftigungsverbote Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz Jugendarbeitsschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern in Kindertageseinrichtungen in Bayern Empfehlungen für Arbeitgeber Betriebsärzte Beschäftigte ( http://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/arbeitsschutz/mutterschutz-hinweis.pdf Merkblätter für verschiedene Tätigkeiten zum Mutterschutz (Baden-Württemberg) http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16414/ Info Mutterschutz - Individuelle Beschäftigungsverbote (Baden-Württemberg) http://www.gaa.badenwuerttemberg.de/servlet/is/16436/beschaeftigungsverbote.pdf?command=downloadcontent&filename=beschaefti gungsverbote.pdf Gewerbeaufsicht Thema:Mutterschutz http://www.ropf.de/download/gewerbeaufsicht/index.htm