AG 1.2.1 Zur Unterstützung einer freimütigen Aussprache in personellen und sozialen Angelegenheiten auf betrieblicher* Ebene werden in den Werken der Bayer AG betriebliche Vertrauensleute gewählt. 1. Wahlordnung 1.1 Die regelmäßigen Vertrauensleutewahlen finden alle vier Jahre statt. Außerhalb dieser regelmäßig festgelegten Vertrauensleutewahlen können unter folgenden Voraussetzungen Wahlen durchgeführt werden: a) bei Rücktritt oder Ausscheiden eines/r Vertrauensmannes/frau, b) bei Bildung neuer Betriebe/Wahlkreise c) bei Einbeziehung weiterer Betriebe, d) nach Abberufung eines/r Vertrauensmannes/frau (gem. Ziffer 1.2) 1.2 Die Abberufung eines/r Vertrauensmannes/frau bedarf eines Antrages von mindestens zwei Drittel der Belegschaft des betreffenden Betriebes. Der Antrag ist schriftlich mit der erforderlichen Anzahlt der Unterschriften beim Betriebsrat zu stellen. 1.3 Die Wahl der Vertrauensleute ist geheim, erfolgt mit Stimmzetteln und wird von einem Betriebsratsmitglied geleitet. 1.4 Die Wahlkreise und die Zahl der zu wählenden Vertrauensleute werden mit dem Personalleiter, Ort und Zeit der Wahl werden mit dem Betriebsleiter abgesprochen. 1.5 Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer**, die am Wahltag dem betreffenden Betrieb angehören. Wählbar sind alle Arbeitnehmer**, die am Wahltag dem unternehmen mindestens seit einem halben Jahr angehören. 1.6 Gewählt ist der Kandidat, auf den in geheimer Abstimmung die meisten Stimmen abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen, bis sich für einen Kandidaten eine Mehrheit ergibt. Wiederwahl des/der bisherigen Vertrauensmannes/frau ist zulässig. * im folgenden wird der Begriff "Betrieb" im Sinne von Betriebsabteilung, "Betriebsleiter" im Sinne von Abteilungsleiter verwandelt. ** Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
2. Aufgaben und Funktionen 2.1 Die Betriebsvertrauensleute dienen der Verbindung zwischen Betriebsrat und Mitarbeitern einerseits und Betriebsleitung andererseits. Im Rahmen dieser Funktionen sollen die Betriebsvertrauensleute mit ihrer zuständigen Betriebsleitung aufkommende Fragen in freimütiger Aussprache erörtern, insbesondere personelle und soziale Angelegenheiten ihres Betreuungsbereiches. Das umfaßt für den jeweiligen Betreuungsbereich: 2.1.1 Erteilung von Auskünften an die von ihnen betreuten Mitarbeiter über gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen sowie über Betriebs-vereinbarungen und sonstige Absprachen und Regelungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Die Vertrauensleute sollen, soweit sie Anfragen nicht oder nicht ausreichend beantworten können, Auskünfte bei zuständigen Betriebsleiter, beim Personalreferat oder beim Betriebsrat einholen. 2.1.2 Prüfung und Weitergabe von Wünschen der Mitarbeiter an den Betriebsleiter, an das Personalreferat bzw. den Betriebsrat. 2.1.3 Vorschläge an den Betriebsleiter oder den Betriebsrat, die die Verbesserung von Einrichtungen zum Ziele haben. 2.1.4 Mitberatung bei der Aufstellung des Urlaubsplanes. 2.1.5 Bei der Entgeltfestsetzung für die Mitarbeiter hat der/die Betriebsvertrauensmann/frau kein Mitbestimmungsrecht. Ein Einsichtsrecht in die Entgeltliste steht dem/der Betriebsvertrauens-mann/frau nicht zu. In Einzelfällen kann der/die Betriebsvertrauensmann/frau Vorschläge zur Überprüfung der Leistungszahlung und zur tariflichen Eingruppierung machen. Die Entscheidung trifft die Betriebsleitung. Liegt das Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters vor, ist der /die Betriebsvertrauensmann/frau über die Entscheidung zu informieren. 2.1.6 Bei unterschiedlichen Auffassungen über Eingruppierungs- und Entgeltfragen bezüglich einzelner Mitarbeiter können die Betriebsvertrauensleute die Betriebsleitung ansprechen und den Betriebsrat einschalten. Die Rechte des Mitarbeiters bleiben hiervon unberührt. 2.2 Zusammenkünfte / gemeinsame Besprechung 2.2.1 Betriebsleitung und Betriebsvertrauensmann/frau sollen i.d.r. einmal im Quartal zu einer gemeinsamen Besprechung zusammenkommen. 2.2.2 Zusammenkünfte von Betriebsvertrauensleuten mit ihrer Bereichsleitung bzw. deren Bevollmächtigten sollen in der Regel bis zu viermal jährlich erfolgen. Weitere Zusammenkünfte mit Betriebsvertrauensleuten können nur in besonders begründeten Fällen stattfinden. Die Absprachen über Zeit, Ort und Thematik werden zwischen dem Bereichs-/Referatsbetriebsrat einerseits und der Bereichsleitung bzw. deren Bevollmächtigten andererseits getroffen, die auch gemeinsam zu den Zusammenkünften einladen. Die Personalabteilung ist hiervon zu verständigen und entsendet einen Vertreter zu den Zusammenkünften.
AG 1.2.2 2.2.3 Über die Zusammenkünfte wird betriebsseitig Protokoll geführt. Die Protokolle werden von der Bereichsleitung und dem Bereichs-/Referatsbetriebsrat abgezeichnet und allen Teilnehmern ausgehändigt. Eine Durchschrift der Protokolle ist an die Personalabteilung und an den Betriebsratsvorsitzenden zu geben. 2.2.4 Zu Vollversammlungen der Betriebsvertrauensleute laden der Betriebsrat und die Unternehmensleitung gemeinsam ein. Außerdem hat der Betriebsrat im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung die Möglichkeit, zu weiteren Vollversammlungen einzuladen. 2.2.5 Nimmt der/die Betriebsvertrauensmann/frau während der Arbeitszeit Aufgaben als Betriebsvertrauensmann/frau wahr, muß sich seine/ihre Tätigkeit hierauf beschränken und darf nicht anderen Zwecken dienen. Der/die Betriebsvertrauensmann/frau kann zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben den Betriebsrat aufsuchen. Vor Verlassen des Arbeitsplatzes zur Wahrnehmung von Aufgaben als Betriebsvertrauensmann/frau meldet sich der/die Betriebsvertrauensmann/frau bei dem zuständigen Vorgesetzten ab, ebenso zeigt er/sie seine/ihre Rückkehr an. Die eigentliche Arbeit darf durch die Arbeit als Betriebsvertrauensmann/frau nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2.2.6 Aufgaben und Rechte, die dem Betriebsrat bzw. seinen Mitgliedern kraft Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorbehalten sind, können von Betriebsvertrauensleuten nicht wahrgenommen werden. 2.2.7 Die durch die Tätigkeit des/der Betriebsvertrauensmanns/frau ausgefallene Arbeitszeit ist nachzuweisen und auf die entsprechende Kostenstelle zu buchen. 2.2.8 Den betrieblichen Vertrauensleuten dürfen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Nachteile entstehen. Versetzungen der Vertrauensleute erfolgen in Abstimmung mit dem Betriebsrat. 3. Vergütung bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Bayer AG Fortbildungsveranstaltungen für betriebliche Vertrauensleute der Bayer AG sind solche, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der betrieblichen Vertrauensleute erforderlich sind (z.b. Vertrauensleute-Seminare). Die Vergütung erfolgt nach folgenden Kriterien:
3.1 Freischicht Bei ganztägigen Veranstaltungen während der Freischicht wird die Teilnahme als zusätzlicher Arbeitstag ohne Mehrarbeitszuschläge bezahlt. 3.2 Nachtschicht Mitarbeiter, die während der Veranstaltung in Nachtschicht arbeiten müßten, erhalten ihr Entgelt ungekürzt fortgezahlt. Fällt das Seminar in die Nachtschichtwoche, wird der Teilnehmer von der dem Seminar vorausgehenden und der am Ende des Seminars folgenden Nachtschicht bezahlt freigestellt. Fällt das Seminar auf den Wechsel von Nachtschicht zur Freischicht, wird der Teilnehmer von der dem Seminar vorausgehenden Nachtschicht bei voller Bezahlung freigestellt und erhält dafür keine Vergütung für einen Seminartag. Alle folgenden Tage werden als zusätzliche Arbeitstage ohne Mehrarbeitszuschläge bezahlt. 3.3 Urlaub Nimmt ein/e betrieblicher/e Vertrauensmann/frau während seines/ihres Urlaubs an einer Fortbildungsveranstaltung teil, so werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. 3.4 Wegezeit Wegezeiten werden nicht vergütet. 3.5 Fahrkosten Fahrkosten werden nach den Vorschriften der Reisekostenrichtlinien erstattet. Stellt die Unternehmensleitung einen Bus zur Verfügung, entfällt der Anspruch auf Fahrkostenerstattung. 3.6 Verbuchung 3.6.1 Personalkosten der betrieblichen Vertrauensleute bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind auf die entsprechende Kostenstelle zu buchen. 3.6.2 Die Fahrkosten werden in Form einer Reisekostenabrechnung den jeweiligen Kostenstellen der Werke belastet. 3.7 Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung werden intern über die Personalabteilung verrechnet. 4. Schlußbestimmungen Die Gesamtbetriebsvereinbarung tritt am 01.07.1991 in kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten folgende Gesamtbetriebsvereinbarungen - Ergänzung der nach dem BetrVG zu schaffenden Einrichtungen (Abteilungsversammlungen, gemeinsame Ausschüsse, Vertrauensleute, etc.)
AG 1.2.3 - Wahlordnung für die Wahl der Vertrauensleute, sowie die Richtlinien - Wahl der Vertrauensleute - Aufgaben und Funktionen der betrieblichen Vertrauensleute - Bezahlung der betrieblichen Vertrauensleute bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Bayer AG außer Kraft. Die Gesamtbetriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres - erstmalig zum 31.12.1992 - gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Teilkündigung bleiben die nicht betroffenen Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung in Kraft. Leverkusen, den 09.09.1991 Unternehmensleitung Gesamtbetriebsrat