(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

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Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss am 06.11.2014 in Kraft getreten am 06.11.2014. Produktnr. und -name ggf. Leistungsnr. und -name 361-001 Förderung von Kindern in Kindertagesstätten und Kindertagespflege 361-001-0002 Fachberatung Kindertagesstätten und Kindertagespflege Rechtliche Grundlagen Weitere Grundlagen (Beschlüsse, Vereinbarungen, Leitlinien etc.) Kurzbeschreibung 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege: (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend. (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. - Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Hildesheim (Stand: 01.01.2014) - Dienstanweisung für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zur Kindertagespflege gem. 43 SGB VIII 43 SGB VIII regelt die Notwendigkeit und die Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege. Seite 1 von 4

Die Erlaubnis muss erteilt werden, wenn die Pflegeperson für die Kindertagespflege geeignet und qualifiziert ist und die räumlichen Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern gegeben sind (Rechtsanspruch). Die Pflegeerlaubnis wird durch Verwaltungsakt erteilt. Sie berechtigt die Pflegeperson, bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen. Die Anzahl der Kinder kann im Einzelfall verringert werden Die Pflegeerlaubnis ist auf 5 Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Pflegeperson ist verpflichtet, das Jugendamt über wichtige für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsame Ereignisse zu unterrichten (z.b. schwere Krankheiten, Wohnungswechsel) Erweist sich die Pflegeperson nachträglich als ungeeignet, ist die Pflegeerlaubnis nach 48 SGB X aufzuheben. Lag die Ungeeignetheit bereits bei Erteilung der Erlaubnis vor, kann die Rücknahme nach 45 SGB X erfolgen. Übt die Pflegeperson die Pflege ohne die erforderliche Pflegeerlaubnis aus, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Allgemeine Zielsetzung (optional) Flussdiagramm: Siehe Anhang. / Nr. Beschreibung der Verfahrensschritte Qualitätssicherung: Qualitätsstandards, -ziele, -kriterien, -instrumente 1 Erstberatung persönlich oder telefonisch: Erstkontakt zu einem/einer potentiellen Bewerber/in: Erläuterungen der rechtlichen und fachlichen Anforderungen an eine Tagespflegeperson sowie die finanziellen Rahmenbedingungen. Erste Vorprüfung hinsichtlich der persönlichen Geeignetheit. a) Telefonisch oder persönlich 1.1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege: Der/die Bewerber/in stellt einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege. 2 Hausbesuch: Kennenlernen des/der Bewerber/in und des im Haushalt lebenden (Ehe-)Partners sowie Vorprüfung der Voraussetzungen (persönliche Geeignetheit, Räume) im Rahmen eines Hausbesuches. 3 Prüfung der persönlichen Eignung: Zur Prüfung und Feststellung der persönlichen Eignung der Tagespflegeperson wird gemeinsam mit dem/der Bewerber/in das Vorliegen der einzelnen Kriterien abgeklärt. b) Antragsvordruck inkl. Lebenslauf c) Persönliches Gespräch im Rahmen eines Hausbesuchs d) Persönliches Gespräch e) Erweiterte Führungszeugnisse gem. 30a BZRG f) Hausärztliche Atteste Seite 2 von 4

3.1 Versagung Wenn die persönliche Eignung nicht festgestellt werden kann, wird die Erlaubnis versagt. 4 Prüfung der fachlichen Qualifikation: Prüfung und Feststellung der fachlichen Qualifikation des/der Bewerber/in anhand von Originaldokumenten: - Teilnahme am Qualifikationskurs - ggf. Nachweis über pädagogischen Berufsabschluss. g) Abfrage BSA h) Protokoll über die Feststellung der persönlichen Eignung i) Musterbescheid j) Protokoll über die Feststellung der fachlichen Qualifikation 4.1 Teilnahme am Grund-/Zusatzqualifikationskurs Insofern der Qualifikationskurs von der/dem Bewerber/in noch nicht absolviert wurde, ist die Teilnahme am Grund-/Zusatzqualifikationskurs zwingend erforderlich. (externer Prozess) 4.2 Versagung Wenn die fachliche Qualifikation nicht vorliegt, wird die Erlaubnis versagt. 5 Prüfung der Geeignetheit der Räume Prüfung und Feststellung der Geeignetheit der Räume, in denen die Kindertagespflege durchgeführt werden soll. k) Musterbescheid l) Besichtigung der Räume, in denen die Tagespflege durchgeführt werden soll m) Protokoll über die Feststellung der Eignung der Räume 5.1 Nutzungsänderung Beantragung einer Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt durch die/den Bewerber/in. (externer Prozess) 5.2 Versagung Wenn die Geeignetheit der Räume, in denen die Tagespflege durchgeführt werden soll, nicht festgestellt werden kann, wird die Erlaubnis versagt. 6 Erteilung der Erlaubnis Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege für 5 gleichzeitig anwesende fremde Kinder (befristet auf 5 Jahre), ggf. incl. Nebenbestimmungen und Auflagen. Einschränkungen z.b. Anzahl (Schlaf-)Kinder werden schriftlich begründet. 6.1 Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Ziffer 6.2 der n) Musterbescheid o) Musterbescheid p) Musterbescheid Seite 3 von 4

Dienstanweisung. 7 Regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen Regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen durch Hausbesuche und durch Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse gem. 30a BZRG (alle 5 Jahre), der hausärztlichen Atteste (alle 2 Jahre) sowie einer Auffrischung der Kurse Erste Hilfe am Kind und Hygienebelehrung nach 35 Infektionsschutzgesetz (jeweils alle 2 Jahre), Überprüfung der regelmäßigen Teilnahme an mind. einem Fortbildungstag (8 Unterrichtstunden) sowie mind. an 2 Facharbeitskreisen pro Kalenderjahr. Wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht länger vorliegen: Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis. (anderer Prozess) q) Hausbesuche grundsätzlich 2 x jährlich, r) davon mindestens 1 x ohne vorherige Terminvereinbarung, s) bzw. mindestens 1x während der Betreuungszeiten t) Check Tagespflegeportal Verfahren zur Messung und Bewertung der Qualität Zu h), j) und m) ausführliche Dokumentation in der Fallakte. Prozessbeteiligte - Tagespflegepersonen - Hausarzt - Bezirkssozialarbeiter/in (Fachdienst 406 - Erziehungshilfe) - Bauordnungsamt (Nutzungsänderung) Instrumente / Dokumente - Antragsvordruck - Vordruck ärztliche Atteste - Erweitertes Führungszeugnis - Vordruck Abfrage BSA (FD 406) - Protokoll über die Feststellung der persönlichen Eignung - Protokoll über die Feststellung der fachlichen Qualifikation - Protokoll über die Feststellung der Eignung der Räume - Musterbescheid vorläufige Erlaubnis - Musterbescheid Erlaubnis - Protokoll Hausbesuch - Musterbescheid Versagung Anmerkungen Seite 4 von 4