MERKBLATT Recht und Fairplay BEWACHUNGSGEWERBE WORAUF UNTERNEHMEN UND PERSONAL ZU ACHTEN HABEN Wer ein Unternehmen in der Bewachungsbranche gründen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach 34 a der Gewerbeordnung (GewO), bevor er mit der Tätigkeit beginnen darf. Die Erlaubnisvoraussetzungen, die Pflichten des Bewachungsgewerbetreibenden und die Anforderungen an sein Bewachungspersonal sind in 34 a der Gewerbeordnung (GewO) und in der Bewachungsverordnung (BewachV) geregelt. BESONDERHEITEN FÜR DIENSTLEISTER AUS EU-/EWR-STAATEN: Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer 10. dieses Merkblatts. 1. Wann liegt eine gewerbsmäßige Bewachungstätigkeit vor? Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter schützt. Bewachung erfordert begrifflich eine aktive Obhutstätigkeit, die in menschlicher Leistung besteht und in der Regel eine Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen umfasst. Zum Bewachungsgewerbe zählen z.b. die Gebäude- und Fahrzeugüberwachung, die Fluggastkontrolle, der Personenschutz, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, etc. Die Tätigkeit eines Detektivs hingegen unterliegt grds. nicht der Erlaubnispflicht nach 34 a GewO, da sich seine Tätigkeit in der Regel auf die bloße Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung beschränkt und somit keine Bewachungstätigkeit i.s.v. 34 a GewO vorliegt. Ansprechpartner: Catharina Krämer Bearbeitet: Februar 2012 Durchwahl: 089 5116-1206 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Fax: 089 5116-81206 Anschrift: Balanstraße 55-59 81541 München E-Mail: catharina.kraemer@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de
Seite 2 von 8 Die Erlaubnisfreiheit gilt jedoch nicht für selbständige Kaufhausdetektive, sofern diese durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen. Die Tätigkeit von angestellten Kaufhausdetektiven und Türstehern wiederum ist keine Bewachung, da das Personal hier in erster Linie tätig wird, um das Eigentum des Kaufhauses, nicht jedoch fremdes Eigentum vor Ladendieben zu schützen. 2. Welche Voraussetzungen hat der Bewachungsgewerbetreibende für den Erhalt der Erlaubnis nach 34 a GewO zu erfüllen (Berufszulassungsvoraussetzungen)? Die selbständige Tätigkeit als Bewachungsgewerbetreibender ist nach 34 a GewO erlaubnispflichtig. Der Antrag für die Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) am Ort des Betriebssitzes zu stellen. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.b. GbR, ohg, KG) ist eine Erlaubnis für jeden einzelnen geschäftsführenden Gesellschafter einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis haben und somit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z.b. GmbH, AG) ist diese selbst antragsberechtigt. Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit und des Unterrichtungsnachweises, ist grundsätzlich auf die vertretungsberechtigte(n) Person(en) abzustellen, wobei sämtliche vertretungsberechtigte Personen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen. Folgende Nachweise sind für die Erlaubniserteilung erforderlich: Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Bei juristischen Personen sind diese Nachweise für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsertrag vertretungsberechtigten Personen (z.b. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen. Auskunft über Einträge (gemäß 915 ZPO und 26 Abs. 2 InsO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts/der Amtsgerichte, Abteilung Vollstreckungsgericht und Abteilung Insolvenzgericht, in dessen/deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
Seite 3 von 8 Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechender Sicherheiten (Hier ist i.d.r. mittels einer Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank nachzuweisen, dass die erforderlichen Mittel für die ersten sechs Monate nach Gewerbebeginn vorhanden sind, insb. für Personal-, Miet-, Einrichtungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.) Qualifikationsnachweis in Form - einer 80-stündigen Unterrichtung oder - einer Sachkundeprüfung oder - eines Nachweises über die Befreiung (s.u.). 3. Unterricht für den Bewachungsgewerbetreibenden Die Teilnahme an der Unterrichtung für Bewachungsgewerbetreibende ist erforderlich für Personen, die das Gewerbe als Selbständige ausüben wollen, bei juristischen Personen für den oder die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind für die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen. Der IHK-Unterricht für Unternehmer umfasst 80 Stunden à 45 Minuten und kostet 800,-. Der Unterricht findet in deutscher Sprache statt. Folgende Prüfungszeugnisse befreien vom Unterricht: einschlägiger Berufsabschluss, wie z.b. IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, geprüfter Werkschutzmeister, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit, geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, etc. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe befreit sind auch Personen, die an einer Unterrichtung für das Bewachungspersonal teilgenommen haben und eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen können.
Seite 4 von 8 4. Pflichten des Bewachungsgewerbetreibenden a) nach Erlaubniserteilung Gewerbeanmeldung nach 14 GewO Abschluss einer Haftpflichtversicherung (auch für das Personal) b) bei der Ausübung des Gewerbes Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften Regelung des Wachdienstes durch eine Dienstvereinbarung Ausstellung eines Ausweises für die Wachperson Beachtung der Vorgaben der BewachV hinsichtlich der Dienstkleidung von Wachpersonen Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition Anzeigepflicht nach Waffengebrauch Besondere Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten Meldung an die zuständige Behörde vor der Einstellung von Wachpersonal c) bei der Beschäftigung von Wachpersonal Der Bewachungsgewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind (die Behörde holt eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein), das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: bei Nachweis bestimmter Ausbildungsabschlüsse) und an der Unterrichtung für das Personal teilgenommen hat oder ein Prüfungszeugnis der Sachkundeprüfung oder eine Bestätigung vom bisherigen Arbeitgeber vorlegt haben, um von der Unterrichtung befreit zu sein. Unabhängig von der behördlichen Prüfung sollte sich der Bewachungsgewerbetreibende ein Führungszeugnis von seinen Angestellten vorlegen lassen.
Seite 5 von 8 5. Unterricht für das Personal Der IHK-Unterricht für das Personal umfasst 40 Stunden à 45 Minuten und kostet 425 Euro. Der Unterricht findet in deutscher Sprache statt. 6. Sachkundeprüfung Für folgende Bewachungsaufgaben ist eine IHK-Sachkundeprüfung erforderlich: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreife) Schutz vor Ladendieben (z.b. Kaufhausdetektiv) Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.b. Türsteher) Die Kosten der schriftlichen und mündlichen Prüfung betragen 150 Euro. Die bestandene Prüfung befreit von den IHK-Unterrichtungen. 7. Anmeldungen zum Unterricht und zur Sachkundeprüfung IHK-Akademie München, Orleansstrasse 10 12, 81669 München, telefonisch unter der Nummer 089 5116 1545 oder 089 5116-1540, E-Mail: carmen.lochner@muenchen.ihk.de 8. Branchenverbände (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Der Bundesverband deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS) nimmt die allgemeinen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder wahr. Hier erhalten Sie Informationen z.b. zu Tarifverträgen, statistische Daten, etc. Kontakt: Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.v (BDWS)
Seite 6 von 8 Norsk-Data-Straße 3 61352 Bad Homburg Telefon +49 6172 948050 Telefax +49 6172 458580 E-Mail mail@bdws.de Als einschlägiger Fachverband versteht sich der BVSW e.v. als Schnittpunkt von behördlicher Sicherheit, betrieblicher Sicherheit und den Anbietern von Sicherheitsdienstleistungen. Kontakt: Bayerischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e.v. BVSW Telefon: 089 / 3574830 Telefax: 089 / 35748335 E-Mail: info@bvsw.de 9. Rechtsgrundlagen und weitergehende Informationen Den Text des Gesetzes zu 34 a GewO und zu der BewachV können Sie einsehen unter: http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/ 34a.html http://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_1996/index.html Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen unsere Broschüre Ich mache mich selbständig. Diese Broschüre und sämtliche Merkblätter stehen für Sie zum Download bereit unter http://www.muenchen.ihk.de 10. Hinweise für Dienstleister aus EU-/EWR-Staaten Mit den 11 b und 13 a der Gewerbeordnung (GewO) wurde die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (sog. Berufsanerkennungsrichtlinie) in der Gewerbeordnung umgesetzt. Die Berufsanerkennungsrichtlinie erstreckt sich auf alle Staatsangehörigen von EUoder EWR-Staaten, die eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat ausüben wollen, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Befähigungsnachweis voraussetzt. Dies ist im Bewachungsgewerbe der Fall (s.o.).
Seite 7 von 8 13 a der GewO schafft eine Erleichterung für Bewachungsgewerbetreibende aus dem EU-/EWR-Ausland, die im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen sind und die in Deutschland die Bewachungstätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen. Anstelle der Einholung einer deutschen Erlaubnis nach 34 a GewO sind EU-/EWR-Bürger in diesen Fällen lediglich verpflichtet, ihre Absicht der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit vorab schriftlich und eigenhändig unterschrieben der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen. Zuständige Stellen für die Anerkennung sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte). Folgende Nachweise sind im Rahmen dieser Anzeige zu erbringen: 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit 2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem EU-/EWR- Staat und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; 3. ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen; 4. a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis der Berufsqualifikation, anderenfalls b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist; 5. ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird. Die Tätigkeit darf grds. sofort nach der Anzeige erbracht werden, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen. Es ist dem Dienstleister aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch zu empfehlen, die qualifizierte Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde abzuwarten. Mit dieser Eingangsbestätigung teilt die zuständige Behörde mit, ob die Voraussetzungen nach 13 a Abs. 1 GewO vorliegen oder ob eine Nachprüfung erforderlich ist. Ist eine Nachprü-
Seite 8 von 8 fung erforderlich, so teilt die zuständige Behörde dies dem Dienstleister innerhalb eines Monats ab Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen, bei Verzögerungen innerhalb von zwei Monaten mit. Der Fristlauf kann gehemmt werden, wenn Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bestehen. Ergibt die Prüfung, dass wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Herkunftsstaats des Dienstleistungserbringers und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, so erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung hierüber die Gelegenheit, ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten z.b. durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. In 13 Abs. 6 GewO ist eine Mitteilungspflicht des Dienstleistungserbringers zur Mitteilung wesentlicher Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, geregelt. Die Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmer von Gewerbetreibenden, soweit Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise auch für diese vorgeschrieben sind. Dies ist im Bewachungsgewerbe der Fall. Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.